BVwG W184 2101552-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2101552.1.00
Spruch
W184 2101552-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zl. 1030791505/14941705, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.09.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 30.06.2014 in Bulgarien wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 02.07.2014 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 05.09.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren. Die Fragen, welches Geburtsdatum er im Shamsi-Kalender habe und wie er auf den XXXX komme, konnte die beschwerdeführende Partei nicht beantworten. Er habe seit seiner Geburt im Iran gelebt und sei vor fünf Monaten in die Türkei und weiter nach Serbien gefahren. Von dort sei er auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt. Er wolle nach Deutschland weiterfahren. Nach Vorhalt der EURODAC-Treffer erklärte die beschwerdeführende Partei, er sei zwei Monate in einem Lager in Bulgarien gewesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.09.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Nach einem Remonstrationsverfahren stimmte Bulgarien mit einem am 24.10.2014 eingelangten Schreiben dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben ist auch ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei in Bulgarien ebenfalls das Geburtsdatum XXXX angab.
Ein Röntgen-Befund vom 25.09.2014 brachte folgendes Ergebnis:
Bestimmung des Knochenalters: Hand links, FFA 76. Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe.
Ergebnis: GP 31, Schmeling 5.
Seit dem 13.10.2014 ist die beschwerdeführende Partei unbekannten Aufenthaltes. Daher war eine weitere Begutachtung zur Altersfeststellung nicht möglich.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2015 hielt das Bundesamt mit näherer Begründung fest, dass als Geburtsdatum der beschwerdeführenden Partei der 04.09.1996 festgestellt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei reiste im Juni 2014 über die Türkei illegal nach Bulgarien ein und stellte dort am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge gelangte die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich und stellte am 04.09.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Volljährigkeit der unbegleiteten beschwerdeführenden Partei steht nicht fest.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Die beschwerdeführende Partei ist mit überwiegender, jedoch noch nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit volljährig. Denn bei der Erstbefragung am 05.09.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, er sei am XXXX geboren. Dasselbe Alter nannte er auch in Bulgarien. Die Fragen, welches Geburtsdatum er im Shamsi-Kalender habe und wie er auf den XXXX komme, konnte die beschwerdeführende Partei allerdings nicht beantworten. Die beschwerdeführende Partei ist auch dadurch persönlich unglaubwürdig, dass er widersprüchliche und unwahre Angaben zu seinem Reiseweg machte. Der Röntgen-Befund vom 25.09.2014 lässt das behauptete Alter von 14 Jahren als unplausibel erscheinen. Eine medizinische Schlussfolgerung im Sinn eines Gutachtens über die Bandbreite und Wahrscheinlichkeit des tatsächlich anzunehmenden Alters fehlt allerdings in diesem Befund. Seit dem 13.10.2014 ist die beschwerdeführende Partei unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine weitere Begutachtung zur Altersfeststellung noch nicht erfolgen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Dessen § 5 Abs. 1 lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 8 Abs. 1 bis 4:
"(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Im vorliegenden Fall steht die Volljährigkeit der unbegleiteten beschwerdeführenden Partei noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest. Es kann somit noch nicht beurteilt werden, ob nunmehr Österreich gemäß Art. 8 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Daher wäre seitens des Bundesamtes das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 einzustellen, falls sich der Asylwerber weiterhin dem Verfahren entzieht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.