BVwG W188 1424095-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1424095.1.00
Spruch
W188 1424095-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste vermutlich am 17.10.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 18.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).
2. Anlässlich seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) XXXX, Erstaufnahmestelle (EAST), gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er führe den im Spruch angeführten Namen, sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren, ledig, afghanischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und moslemisch-schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Dari, sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern lebten im Iran. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert. Den Iran habe er etwa ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich schlepperunterstützt verlassen. Als Fluchtgrund brachte er vor, sein Vater habe in Afghanistan viele Grundstücke besessen, die ihm die Söhne seines Onkels wegnehmen hätten wollen. Da er die Grundstücke nicht freiwillig hergeben hätte wollen, sei er von seinen Cousins umgebracht worden. Nachdem diese auch ihn, seine Mutter und seine Geschwister töten hätten wollen, seien sie in den Iran geflüchtet. Von dort sei er nach Afghanistan in die Provinz Herat abgeschoben worden, jedoch nach einer Woche wieder in den Iran geflüchtet. Anlässlich der Tötung seines Vaters habe er vier bis fünf Schüsse in den linken Arm abbekommen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er nicht einmal eine Woche überleben, weil er als Erbe der Grundstücke seines Vaters von den Verwandten getötet werden würde.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2012, Zahl: XXXX, wurde dem BF die XXXX, als Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
5. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 16.01.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl: XXXX, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, in eventu ihm "eine subsidiäre Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005" zuzuerkennen, die Ausweisung "für dauerhaft unzulässig" zu erklären sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
6. Mit Schreiben vom 06.01.2014 teilte die XXXX) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF seit November 2013 regelmäßig am Glaubensunterricht in der Persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der XXXX teilnehme, Interesse am Christentum zeige und den Wunsch geäußert habe, sich katholisch taufen zu lassen. Die Aufnahmefeier in das Katechumenat sei am 06.01.2014 erfolgt.
7. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben der Rechtsberatung des BF vom 26.11.2014 wurde eine Kopie des Taufscheines übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der BF am 23.11.2014 von Mag. Dr. XXXX, Weihbischof der XXXX, getauft wurde.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin (D) für die Sprache Dari durch, an der der BF persönlich teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) blieb der Verhandlung fern. Der BF brachte ua. zu seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland aus asylrelevanten Gründen Folgendes vor (ER: Einzelrichter):
"[...]
ER: Aus dem Akt ist zu entnehmen, dass Sie ab November 2013 einen Taufvorbereitungskurs belegt haben. In welcher Sprache wurde dieser Kurs abgehalten?
BF: Ich war zweimal wöchentlich in XXXX und in einem farsisprachigen Taufvorbereitungskurs. Auch jetzt besuche ich zweimal im Monat diese Kirchengemeinde.
ER: Wer hat in diesem Taufvorbereitungskurs in Farsi vorgetragen?
BF: Ein Herr XXXX sprach alles auf Deutsch und eine Frau XXXX übersetzte alles in Farsi.
[...]
ER: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein, ich habe hier keine Arbeit. Ich habe keine spezielle Beschäftigung, besuche an den Wochenenden die Kirche in XXXX. Angeblich ist es die zweitgrößte Kirche in Österreich. Dort helfe ich oft in der Gemeinde mit. Wenn zum Beispiel Trauerfeiern geplant sind, rufen mich die Verantwortlichen in der Kirche an und ich gehe hin, um zu helfen. Sonst fahre ich zweimal im Monat nach XXXX in die Kirche.
[...]
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich weiß nicht, was mir passieren würde. Ich kann mir gar nicht vorstellen zurückzukehren. Ich hätte dort weder ein Heim noch eine Familie und wüsste nicht, wohin ich gehen sollte. Meine Familie lebt im Iran unter schweren Umständen, mein jüngerer Bruder muss Geld verdienen und ich habe ja sonst niemanden, außer meiner Familie.
[...]
ER: Warum sind Sie zum christlichen Glauben konvertiert?
BF: Als ich in Texing war, lernte ich ein paar österreichische Familien kennen. Mit denen hatte ich auch sehr viel Kontakt. Sie waren alle sehr zuvorkommend und sehr freundlich zu mir. Ich fühlte mich wirklich geborgen. Dann zog ich nach XXXX und im Zuge des Fußballspielens lernte ich meinen heutigen Zeugen XXXX kennen. Es kam zu einer Freundschaft. Ich lud ihn auch zu mir nach Hause ein. Wir unternahmen einiges miteinander, tranken Tee und unterhielten uns. Dann, bei einem Aufenthalt in XXXX, lud er mich zu sich nach Hause in XXXX ein. Dort erzählte er mir über seinen Glauben, über das Christentum. Ich konnte mir bei ihm Filme über das Christentum in der Sprache Farsi anschauen. Er fragte mich, ob ich mich nicht ihnen, damit meine ich ihrer Kirchengemeinde, anschließen wollte. Nachdem ich von meiner früheren Religion nicht Gutes erfahren hatte, außer Krieg und Leid, und mich der Kontakt mit den christlichen Menschen hier sehr positiv beeinflusst hatte, war das Interesse meinerseits sehr groß. Also ging ich schließlich mit in die Kirche, lernte dort die Mitglieder kennen, und binnen kürzester Zeit fühlte ich mich sehr wohl und aufgenommen.
[...]
ER: Seit wann gehören Sie der christlichen Glaubensrichtung an?
BF: Es ist bereits ein Jahr und fünf Monate her, seit ich die Kurse begonnen habe und in die Gemeinde eingetreten bin. Ich habe sämtliche Bestätigungen dabei.
ER: Wann war Ihre Taufe?
BF: Am 23.11.2014.
ER: Wo wurden Sie getauft?
BF: Ich wurde in der Kirche in XXXX getauft.
ER: In welcher Kirche?
BF: Ich kenne meine Kirche unter dem Namen Kirche von XXXX. Sie ist in der XXXX.
ER: Wer hat Sie getauft?
BF: Es war ein Priester, der eigens zur Durchführung der Taufe gekommen war. Ich kannte ihn nicht zuvor. Mit mir gemeinsam wurden auch drei oder vier weitere Personen getauft.
[...]
ER: Was wurde im Taufvorbereitungskurs vermittelt?
BF: Hauptsächlich wurde im Vorbereitungskurs darüber gesprochen, wer Jesus war, welch gute Taten bzw. welche Wunder er vollbrachte. Das alles wurde uns in Farsi vermittelt.
ER: Welche Bedeutung hat das Weihnachtsfest?
BF: Zu Weihnachten wird die Geburt von Jesus gefeiert und gleich danach beginnt auch das neue Jahr.
ER: Welche Bedeutung hat Ostern?
BF: Ostern ist die Wiederauferstehung des heiligen Jesus, und das wird sehr groß gefeiert.
ER: Sagt Ihnen der Ausdruck Evangelisten etwas und welche kennen Sie?
BF: Ich habe diesen Begriff noch nie gehört oder bin ich noch nicht so weit, dass ich ihn kenne.
ER: Sagen Ihnen die Namen Lukas, Matthäus, Johannes, Markus etwas?
BF: Natürlich.
ER: In welcher Hinsicht?
BF: Das waren Schüler von Jesus, die ihn begleitet haben. Sie haben seine Lehre niedergeschrieben und diese wurde uns unterrichtet.
ER: Wie hießen die Eltern Jesu Christi?
BF: Sein Vater ist unser Herr im Himmel, sein irdischer Pate war Josef und seine Mutter Maria.
ER: Auf welche Weise ist Jesus Christus gestorben?
BF: Er wurde gekreuzigt.
ER: Wie alt wurde Jesus ungefähr?
BF: Solche Sachen merke ich mir zwar nicht gut, aber ich glaube Mitte dreißig oder 38.
ER: Was wissen Sie über das Leben Jesu Christi?
BF: Ich habe einen Film über sein Leben gesehen, was er alles durchgemacht hat, was er alles vollbracht hat. Wenn ich beginnen würde das zu erzählen, müsste ich wohl eine Stunde lang Vorträge halten.
ER: Was hat Sie aus dem Leben Jesu am meisten beeindruckt?
BF: Was mich am meisten beeindruckt hat, ist seine Wiederauferstehung. Das Christentum ist die einzige Glaubensrichtung, in der die Seele weiterlebt. Auch die Wunder Christi haben mich sehr beeindruckt und ich freue mich über sämtliche Bücher, die ich in der Sprache Farsi bekommen kann. Diese lese ich sehr aufmerksam und bin immer sehr neugierig, was sein Leben betrifft.
ER: Kennen Sie die 10 Gebote?
BF: Ja.
ER: Wie lauten diese?
BF: Du sollst nicht lügen, du sollst nicht betrügen, du sollst nicht eines anderen Weib begehren, du sollst nicht stehlen, du sollst deine Eltern mit Respekt behandeln, du sollst im Namen des Herren keinen falschen Schwur leisten, sonst fällt mir momentan nichts ein.
[...]
ER: Was sagt Ihnen der Ausdruck Nächstenliebe?
BF: Die Nächstenliebe ist sehr vordergründig. Mann soll anderen helfen, mit ihnen Mitleid haben und sie mit Nächstenliebe behandeln.
ER: Soll man sich selbst auch lieben?
BF: Ja, natürlich. Man muss sich genauso wie seinen Nächsten lieben und andere behandeln, wie man sich selbst behandelt.
ER: Beten Sie?
BF: Ja, sonntags bete ich in der Kirche. Dazu gibt es auch eine eigene Zeremonie.
[...]
ER: Beten Sie - außer an Sonntagen - auch zu anderen Zeiten?
BF: Ja, auch wenn es keine bestimmten Anlässe in der Kirche gibt, gehe ich gerne in die Kirche und bete alleine.
ER: Wie beten Sie?
BF: Ich bete für das Heil meiner Familie und alle anderen Menschen. Ich bete für alle Reisenden, alle Kranken und natürlich bete ich auch für mich.
ER: Kennen Sie das "Vaterunser"?
BF: Ja.
[...]
ER: Wie viele Apostel hatte Jesus, kennen Sie den Namen einiger?
BF: 12. Simon, Petrus, Andreas, der Bruder von Simon, Bartholomäus, Matthäus, Thomas, Jakob, ein weiterer Simon, noch einen weiteren Jakob, Thaddäus, Judas, der Jesus schließlich verraten hat. Ich glaube ich habe jetzt alle, oder?
ER: Wie oft gehen Sie in die Kirche?
BF: Ich gehe ein- bis zweimal in der Woche in die Kirche.
ER: Haben Sie in der kirchlichen Gemeinschaft Funktionen oder helfen Sie in dieser in anderer Weise mit?
BF: Ja, ich helfe bei vielen Zeremonien mit. Zum Beispiel bei Trauerfeiern, wenn sie Brot und Wein bringen, da helfe ich immer mit. Natürlich wird das vom Priester ausgeführt, aber ich gehöre zu seinen Gehilfen.
ER: Welche Bedeutung hat der christliche Glaube für Ihr Leben?
BF: Ich habe meinen inneren Frieden gefunden und habe durch den christlichen Glauben wieder Hoffnung für meine Zukunft. Ich sehe das Leben aus einer positiven Perspektive. Das alles war zuvor nicht der Fall.
ER: Was bietet Ihnen der christliche Glaube, was Ihnen der Islam nicht geben würde?
BF: Der christliche Glaube gibt mir inneren Frieden. Die Nächstenliebe und der Friede sind zentrale Punkte im christlichen Glauben, die es im Islam nicht gegeben hat. Vom Islam kannte ich nur die allgemeine Unruhe, das Töten und die Rache und die Kriege, die geführt werden. Dank des christlichen Glaubens bin ich zu meiner Ruhe gekommen, sehe mein Leben positiv und habe Hoffnung für meine Zukunft."
Der Taufpate des BF, XXXX, gab als Zeuge nach Belehrung gemäß den §§ 49 und 50 AVG bzw. über die Folgen einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes an:
[...]
"ER: Warum und wie ist der BF zum christlichen Glauben übergetreten?
Z: Als wir damals Fußball spielten, lernten wir uns besser kennen. Er war bereits in einer privaten Unterkunft und lud mich zu sich nach Hause ein. Wir sprachen sehr viel und ich erzählte ihm auch über das Christentum. Er war sehr gastfreundlich und im Zuge unserer Unterhaltung stellten wir fest, dass wir aus derselben Provinz in Afghanistan stammen. Es begann damit und ging weiter, indem ich ihn auch zu mir einlud. Er besuchte mich ungefähr zwei Wochen danach in XXXX. Wir unterhielten uns ganz normal und es begann eine gute Freundschaft. Einige Zeit später wurde er von mir eingeladen. Bei diesem Treffen waren auch meine zwei Mitbewohner, die ebenfalls christlichen Glaubens sind, anwesend. Ich zeigte ihm Filme über Jesus Christus und erzählte ihm sehr viel darüber. Die ersten ein oder zwei Mal hatte er noch Zweifel und stellte alles in Frage. Doch schließlich begann sein Interesse und so lud ich ihn ein, mit mir in die Kirche zu gehen und so nahm alles seinen Lauf.
[...]
ER: Warum entschied sich der BF für den christlichen Glauben?
Z: Er hat bereits sehr viel Schlimmes in Afghanistan erlebt und auch auf der Basis seiner früheren Religion nichts Gutes erfahren. So ging es auch mir früher. Ich lud ihn einige Male dazu ein, sich das genauer anzusehen und das Christentum kennenzulernen. Nach ein paar Versuchen bemerkte auch er, dass er im Christentum die Freiheit hat, alles auszusprechen, dass es keine Lügen gab, und dass man Frieden finden konnte. Ich glaube, dass dies die Gründe waren, warum er sich für das Christentum entschieden hat.
ER: Wie äußert sich der christliche Glaube des BF im täglichen Leben?
Z: Ich habe ihn entsprechend meiner Verantwortung als Taufpate einige Male geprüft. Er versucht sich den christlichen Werten anzunähern, er lügt nicht, er ist aufrichtig und versucht anderen zu helfen und als konvertierter Christ fällt einem auch auf, dass er islamische Rituale, die er vor dem Glaubenswechsel vielleicht ausgeführt hat, nicht mehr ausführt, beispielsweise hat er früher keinen Alkohol getrunken, jetzt jedoch trinkt er auch Wein. Früher aß er kein Schweinefleisch, jetzt isst er auch Schweinefleisch und Ähnliches.
[...]
ER: Wie oft besucht Herr XXXX die Kirche?
Z: Er besucht einmal die Woche die Kirche in seinem Wohnort und zweimal im Monat die Kirche in XXXX."
9. Auf schriftliche Anfrage des erkennenden Einzelrichters vom 12.02.2015 teilte die XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, Büro XXXX, Sekretariat, mit, dass Weihbischof Mag. Dr. XXXX dem BF am 23.11.2014 in der XXXX-Kirche die Taufe gespendet hatte, und übermittelte eine Liste aller an diesem Tag getauften Personen, aus der auch der Name des BF hervorgeht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF war anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX verhandlungsfähig.
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, wurde am XXXX in Afghanistan, Provinz XXXX, geboren, gehört der Volksgruppe der Hazare an und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist ledig, hat keine Kinder und bekannte sich zunächst zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er absolvierte weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Nachdem zufolge seiner Angaben sein Vater von seinem Onkel und dessen Söhnen wegen eines Grundstücksstreites getötet wurde, floh er im Jahr 2007 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran, von wo aus er im Jahr 2010 nach Europa flüchtete.
Der BF hat sich etwa ab September 2013 in Österreich vom Islam abgewandt und ist zum christlichen Glauben übergetreten. Er wurde am 23.11.2014 in der XXXX-Kirche in XXXX von Weihbischof Mag. Dr. XXXX, XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, getauft und gehört damit der Römisch-katholischen Kirche in Österreich an.
Der BF absolvierte einen Taufvorbereitungskurs und praktiziert seinen christlichen Glauben, indem er regelmäßig Gottesdienste besucht und auch sonst betet, in der Pfarrgemeinde mithilft und sein Leben an christlichen Werten ausrichtet. Er konnte seinen in Österreich entstandenen Nachfluchtgrund der Konversion zum christlichen Glauben glaubhaft darlegen.
Der BF muss im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion zum Christentum befürchten, belästigt, bedroht, körperlich misshandelt, langjährig inhaftiert oder gar mit dem Tod bestraft zu werden.
Dem BF steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.
Der BF ist unbescholten.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeines
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
(UNHCR, Eligibility Guidelines vom August 2013, S. 72 bis 78)
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Poli-zei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicher-heit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asy-lum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Ka-buls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Per-sonen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).
Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbst-mordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.
(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsbeamten sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert. Das aggressive Vorgehen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und die Infiltration der Sicherheitsdienste hat bereits 2011 dazu geführt, dass Kabuls Einfluss in der Peripherie geschwunden ist. [...] In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hizb-e Islam und anderen Gruppen könne sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt. [...] Öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul zielen darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten sowie die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen. [...] Die Taliban richte ihre Anstrengungen in Kabul und weiteren Städten eher darauf aus, für sie wichtige Profilgruppen anzugreifen, wie etwa Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. [...] Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein "hohes" Profil haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014)
Sicherheitsverwaltung
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. [...] Von Afghanistan-Experten wird die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei eindeutig verneint; diese genießt einen generell sehr schlechten Ruf, und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghanistan anvertrauen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan:
Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Laut CIA World Factbook sind 80 % der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 % des schiitischen Islams; 1 % entfällt auf andere Religionen. Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern. Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen, sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nichtstaatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; FH - Freedom House [1.2013]: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.08.2013; CIA - The CIA World Factbook [16.01.2014]:
Afghanistan, https://www.cia.gov/ library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014; UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution, http://unpan1.un.org/ intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013; USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom: [30.04.2013]: Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013; USDOS - US Department of State [20.05.2013]:
International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.08.2013)
Christen
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christlich Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa. Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht. Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban. In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.01.2012 - 30.01.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam.
(vgl. NYT - The New York Times [22.07.2013]: An Afghan Church Grows in Delhi,
http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 16.01.2014; RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan [05.06.2010]: Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam, http://www.rawa.org/ temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-convertsfrom-islam.phtml, Zugriff 16.01.2014; USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom: [30.04.2013]: Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/ Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 16.01.2014)
Konversion
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
2. Beweiswürdigung:
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der dargelegte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den vom BF vorgelegten und nachgereichten Bescheinigungsmitteln und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom XXXX.
Soweit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari, der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans sowie auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF und den vorgelegten Dokumenten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus dem Iran und zur weiteren Reiseroute bis nach Österreich stützen sich auf seine glaubhaften Angaben, deren eingehendere Überprüfung sich mangels Relevanz für den eigentlichen Fluchtgrund allerdings erübrigte.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates basieren auf seinen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX EAST am 18.10.2011 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2011, auf den oben unter Punkt I. (Verfahrensgang) näher bezeichneten Eingaben samt Beilagen sowie seinen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und zu seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungen, insbesondere aus dem Taufschein, und seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter Bundesverwaltungsgerichtes. Es besteht kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen zu zweifeln.
Unter dem Gesichtspunkt der Angaben des BF, insbesondere angesichts der glaubhaft geschilderten Beweggründe für den Glaubenswechsel, seines Engagements in der Römisch-katholischen Kirche sowie seiner Kenntnisse über essentielle Aspekte des Christentums, die er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft darzutun vermochte, gelang es ihm, die innere Motivation des Glaubensübertrittes überzeugend zu vermitteln. Der BF hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich auf Grund einer persönlichen Entscheidung und aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre, um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen.
Zudem hat sich der BF trotz nicht geringer sprachlicher Schwierigkeiten Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und führt in Österreich ein am christlichen Glauben orientiertes Leben. Die Aussagen des BF zu seiner Integration (Aneignung von Deutschkenntnissen, Tätigkeiten in der Pfarrgemeinde) sind in der Zusammenschau ebenfalls geeignet, die Seriosität seiner Angaben hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich glaubhaft zu machen.
Die Angaben des BF zu seiner Konversion finden außerdem ihre Deckung in den glaubwürdigen Aussagen seines als Zeugen einvernommenen Taufpaten; dessen Aussagen waren frei von Widersprüchen und vermochten auch in persönlicher Hinsicht zu überzeugen.
Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände des BF kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des BF zum Christentum über sein persönliches Umfeld hinaus auch nach außen hin bekannt werden wird.
Im Lichte der diesbezüglichen Situation in Afghanistan wäre der BF im Falle seiner Rückkehr dorthin als Konvertit an Leib und Leben gefährdet. Abgesehen von der massiven Ächtung seitens seiner Familie und der Gesellschaft wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr körperlicher Übergriffe bis hin zur Tötung ausgesetzt. Zudem wäre es ihm unmöglich, sich in seinem Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage zu schaffen bzw. sich nach dem Abfall vom Islam offiziell zum Christentum zu bekennen.
In der Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wegen seiner Konversion vom Islam zum Christentum als plausibel und nachvollziehbar und damit als glaubhaft qualifiziert werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, ihm vor dieser Verfolgung in ausreichendem Maß Schutz zu bieten.
Die Feststellung der Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichts erliegenden Strafregisterauszug.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, eben-so herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie ANSO oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Um-standes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben; der BF nahm von einer inhaltlichen Stellungnahme Abstand. Ansonsten wurden im Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 17.01.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 26.01.2012 beim Asylberichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass § 13 Abs. 2 bis 5 und § 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, Zahl:
2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, Zahl: 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zahl: 95/01/0454; VwGH 09.04.1997,
Zahl: 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zahl: 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000,
Zahl: 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zahl: 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zahl: 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, Zahl: 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zahl: 90/01/0041).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. zum Kosovo die Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN, sowie vom 17. September 2008, Zahl:
2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit seinem Vorbringen, in Österreich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert bzw. im November 2014 Mitglied der Römisch-katholischen Kirche geworden zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl: 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, Zahl: 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl: 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, Zahl: 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, Zahl: 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, Zahl:
2000/20/0369; VwGH 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544).
Wie oben bereits ausgeführt, konnte der BF den von ihm vollzogenen Glaubensübertritt zum christlichen Glauben glaubhaft machen. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist wie folgt gegeben:
Im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF, der zum christlichen Glauben konvertiert ist und sich nunmehr zu diesem bekennt, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Verfolgungsrisiko in Bezug auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite ausgesetzt sein würde. Denn die Maßnahmen, die Konvertiten im Herkunftsstaat des BF zu gewärtigen haben, reichen von Belästigungen und Bedrohungen bis hin zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und gar Tötung. Der BF hätte daher asylrelevante Eingriffe in seine körperliche Integrität zu befürchten, wobei das Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet ist (siehe beispielsweise AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E).
Aus dem zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich daher, dass der BF als Person mit christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnet, sondern offen ausübt, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht mit staatlichem Schutz gerechnet werden könnte - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans erstrecken würde. Der BF kann vor dieser Bedrohung durch den afghanischen Staat angesichts der ineffi-zienten Schutzmechanismen (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage aktuell nicht effektiv und ausreichend geschützt werden. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden würde.
In Bezug auf das dargelegte Verfolgungsrisiko ist sohin davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist daher objektiv nachvollziehbar, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines nunmehrigen Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind - wie bereits erwähnt - im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Bei diesem Ergebnis war auf die vom BF anfänglich vorgebrachten Fluchtgründe nicht weiter einzugehen.
Zum Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.