BVwG L502 1308962-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1308962.2.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. 760353708-14944203, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren: BF) stellte am 29.03.2006, im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet, an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 21.12.2006, FZ. XXXX, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 10.01.2007 von einem zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter des BF gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.06.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2011 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z. 1 sowie § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses erwuchs mit Zustellung an den BF mit 05.07.2011 in Rechtskraft.
4. Am 04.10.2011 stellte der BF beim Amt der steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der genannten Behörde vom 04.01.2012, FZ. XXXX, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass gegen den BF mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.07.2011 (richtig: vom 28.06.2011) eine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen worden war und sich im Hinblick auf die damals getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK zwischenzeitig keine maßgeblichen Neuerungen iSd § 11 Abs. 3 NAG ergeben hätten, aus denen eine nachhaltige Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht zu gewinnen gewesen wäre.
5. Die gegen diesen Bescheid vom anwaltlichen Vertreter des BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde - im Gefolge des Übergangs der Zuständigkeit von der BM f. Inneres auf das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 81 Abs. 26 NAG mit 31.12.2013 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2014 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014, GZ. XXXX, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend stellte das LVwG im Wesentlichen fest, dass der BF zwar nun schon seit acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, eine maßgebliche weitergehende Integration des BF seit der Erlassung einer Ausweisungsentscheidung gegen ihn jedoch nicht feststellbar gewesen sei, weshalb dessen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Amt der Stmk. Landesregierung zu Recht abgewiesen worden sei.
Diese Entscheidung erwuchs mit 21.08.2014 in Rechtskraft.
6. Am 05.09.2014 brachte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA), Regionaldirektion Steiermark, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG ein.
Als Beilagen legte der BF dabei - neben den og. Entscheidungen über seinen Antrag auf internationalen Schutz - eine Reisepasskopie, eine Einstellungszusage vom 21.07.2014, ein Patenschaftserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z. 18 NAG vom 11.10.2011 und eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.
7. Mit Schreiben des BFA vom 08.09.2014 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtige den Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, "da sich laut Aktenlage seit der rechtskräftigen Entscheidung des LVwG vom 19.08.2014 keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts ergeben habe". Zudem ermangle es dem Antrag des BF an einer genauen Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltszwecks (gemeint: "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd § 56 Abs. 1 AsylG oder "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 56 Abs. 2 AsylG) sowie an einer Begründung. Zugleich wurde dem BF für die Einbringung einer Stellungnahme sowie Vorlage von Nachweisen für eine maßgebliche Änderung des relevanten Sachverhalts eine vierwöchige Frist eingeräumt.
9. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 erstattete der anwaltliche Vertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme, wobei er Ausführungen zu dessen aktuellem Privat- und Familienleben tätigte und weitere Nachweise für eine Integration des BF vorlegte.
10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 15.01.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG in Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Im Gefolge der Wiedergabe der bisherigen Verfahrensverläufe den BF betreffend wie oben dargestellt stellte die belangte Behörde die Identität und die türkische Staatsangehörigkeit des BF fest, er sei ledig und habe außer einem Cousin und nicht näher bezeichneten sonstigen Verwandten und Freunden sowie einer "Freundin" keine familiären oder anderen maßgeblichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt habe nicht stattgefunden und bestreite er seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen Dritter, in der Türkei würden sich seine beiden unehelichen Kinder, zwei Geschwister und seine Mutter aufhalten. Er sei seit der illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2006 hierorts durchgehend, sei rechtskräftigem Abschluss des "Asylverfahrens" im Juli 2011 allerdings unrechtmäßig aufhältig, seiner Ausreiseverpflichtung sei er damals nicht nachgekommen. Seit der abschließenden Entscheidung des AsylGH sowie jener des LVwG seien keine berücksichtigungswürdigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben eingetreten, lediglich die Erlangung eines Sprachdiploms des ÖSD mit 30.09.2014 sei zwischenzeitig hinzugetreten.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde daraus, dass in Ermangelung einer maßgeblichen Änderung des relevanten Sachverhalts iSd Art. 8 EMRK seit den Entscheidungen des AsylGH sowie des LVwG, welche jeweils bereits eine Würdigung des bis dahin entstandenen Sachverhalts iSd Art. 8 EMRK vorgenommen hätten, der gg. Antrag des Bf iSd § 56 AsylG in Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen war.
11. Gegen diesen dem BF am 16.01.2015 zugestellten Bescheid erhob dessen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.01.2015 fristgerecht Beschwerde.
In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des BFA jedenfalls eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei, weshalb der gg. Antrag nicht zurückgewiesen werden durfte, sondern einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen gewesen sei. Dies insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitige Vorlage eines Sprachdiploms, "zahlreicher Einstellungszusagen" und "mehrerer Unterstützungserklärungen" sowie einer Patenschaftserklärung zugunsten des BF, seiner nunmehrigen ausgezeichneten Deutschkenntnisse und seiner sozialen Integration. Demgegenüber hätte der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort keine Unterkunfts- bzw. Aufenthaltsmöglichkeiten.
Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben und der gg. Antrag "als zulässig festzustellen und positiv zu erledigen", in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
12. Die Beschwerdevorlage des BFA langte mit 04.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr dafür zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Weitergehende Feststellungen waren im Hinblick auf die rechtlichen Schlussfolgerungen unten nicht erforderlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Gewährung von Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
1.
"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen":
§ 56 Abs. 1 AsylG 2005 idgF: (Einem) im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
§ 56 Abs. 2: Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 56 Abs. 3: Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln", "Antragstellung und amtswegiges Verfahren"
§ 58 Abs. 1 AsylG 2005 idgF: Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58 Abs. 2: Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
§ 58 Abs. 3: Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 58 Abs. 4: Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
§ 58 Abs. 5: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
§ 58 Abs. 6: Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
§ 58 Abs. 7: Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
§ 58 Abs. 8: Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 58 Abs. 9: Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
§ 58 Abs. 10: Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
§ 58 Abs. 11: Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 58 Abs. 12: Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
§ 58 Abs. 13: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen"
§ 60 AsylG 2005 idgF:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Der BF brachte am 05.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG ein.
Dieser wurde zwar, wie das BFA zu Recht feststellte, vom BF dahingehend nicht näher bezeichnet, ob er im Einzelnen auf die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd § 56 Abs. 1 AsylG oder (bloß) einer "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 56 Abs. 2 AsylG gerichtet war. Angesichts der zugleich vorgelegten Unterlagen und in Ermangelung eines Nachweises iSd § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG, jedoch in Erfüllung der Voraussetzungen des iSd § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG war dieser als Antrag auf die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 56 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, zumal auch die Tatsachen des mehr als fünfjährigen faktischen und des mehr als dreijährigen, im Sinne des AsylG rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet von der Behörde außer Streit gestellt wurden.
Die Behörde trat jedoch auf der Grundlage der oben wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen nicht in die inhaltliche Prüfung dieses Antrags ein, sondern wies diesen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurück.
3.1. Der § 58 Abs. 10 AsylG beinhaltet seinem Wortlaut nach zwei Zurückweisungstatbestände:
Anträge gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine gegen den Antragsteller gerichtete rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und sich zugleich dem begründeten Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung § 9 Abs. 2 BFA-VG entnehmen läßt, die eine neuerliche Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, zumal im Zuge einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG jedenfalls bereits eine solche Interessensabwägung vorzunehmen war.
Anträge gemäß § 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) - sowie solche gemäß § 57 AsylG -, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Die belangte Behörde hätte in Ansehung dessen den auf § 56 AsylG gestützten Antrag des BF also zu Recht zurückgewiesen, wenn dieser Antrag 1. einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgte und
2. aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkam.
3.2. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde vorweg darauf (vgl. AS 519), dass "ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und sich zugleich dem begründeten Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung § 9 Abs. 2 BFA-VG entnehmen läßt, die eine neuerliche Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.
Dieser Verweis war insofern nicht zutreffend, als zum genannten 7. Hauptstück des AsylG 2005 idgF alle "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß §§ 55, 56 und 57 AsylG zu zählen sind, die von der Behörde unter einem zitierten Zurückweisungsvoraussetzungen jedoch gemäß § 58 Abs. 10 1. Satz AsylG lediglich auf Anträge nach dem § 55 AsylG anzuwenden sind.
In der Folge verwies die Behörde aber zutreffend darauf, dass "Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt".
Unter Bezugnahme auf den von ihr festgestellten Sachverhalt zum aktuellen Privat- und Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK stellte die Behörde fest, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung insbesondere seit der Entscheidung des LVwG Steiermark vom 19.08.2014 (vgl. oben) eingetreten sei, dies zum einen angesichts des sehr kurzen Zeitraums, der seit dieser Entscheidung vergangen sei, und zum anderen aber auch unter Berücksichtigung des vom BF erst danach beigebrachten Sprachdiploms, zumal die guten Deutschkenntnisse des BF, für deren (weiteren) Nachweis dieses Sprachdiplom vorgelegt wurde, auch bereits in die Entscheidung des LVwG eingeflossen waren.
Der Entscheidung der belangten Behörde war demgegenüber nicht explizit zu entnehmen, ob sie den gg. Antrag des BF als einen Antrag qualifizierte, der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgte (§ 58 Abs. 10 2. Satz AsylG).
In seiner Beschwerde monierte der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter u.a., dass die belangte Behörde angehalten war, den gg. Antrag iSd § 56 AsylG jedenfalls nicht zurückzuweisen, sondern zumindest einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.
3.3. In Frage stand somit vorweg, ob dem gg. Antrag des BF ein bereits rechtskräftig erledigter Antrag (Folgeantrag) oder eine rechtskräftige Entscheidung vorausgegangen war, was zutreffendenfalls die Behörde erst in die Lage versetzt hätte, (auch) in Ermangelung einer substantiellen Sachverhaltsänderung mit einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 10 2. Satz AsylG vorzugehen.
Aus Sicht des BVwG wird in der Zusammenschau des 1. und des 2. Satzes des § 58 Abs. 10 AsylG erkennbar, dass diese Bestimmung für Anträge gemäß §§ 55, 56 und 57 AsylG einen Zurückweisungstatbestand ähnlich dem § 68 Abs. 1 AVG "wegen entschiedener Sache" vorsieht:
Während im Falle eines Antrags gemäß § 55 AsylG von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des § 9 BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen mußte, und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd § 55 AsylG dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd § 55 Abs. 1 AsylG und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß § 56 AsylG darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd § 56 Abs. 3) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten.
Auch der § 58 Abs. 10 2. Satz AsylG setzt somit eine bereits rechtskräftig gewordene Vorentscheidung als Maßstab für die Zulässigkeit einer allfälligen Zurückweisung eines Antrags iSd § 56 AsylG in Anwendung des § 58 Abs. 10 2. Satz AsylG voraus.
Unzweifelhaft trifft diese Konstellation wohl auf jene Fälle zu, in denen bereits zuvor über einen solchen Antrag gemäß § 56 AsylG rechtskräftig abgesprochen wurde und nunmehr ein weiterer Antrag (Folgeantrag) auf dieser Grundlage gestellt wurde.
Der Wortlaut des § 58 Abs. 10 2. Satz AsylG stellte sich im Weiteren für das erkennende Gericht vorerst insoweit als unklar dar, als dort von einer "rechtskräftigen Entscheidung" die Rede ist.
Die belangte Behörde subsumierte, ihrer Entscheidungsbegründung folgend, unter diesen Begriff sowohl die abschließende Entscheidung des AsylGH vom 28.06.2011 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz, mit der unter einem auch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen wurde, als auch jene des LVwG Steiermark vom 19.08.2014, die im Hinblick auf den Antrag des BF auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG ergangen war.
4. Das BVwG hat dazu wie folgt erwogen:
4.1. Dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstücks des AsylG idgF ist - wie schon oben hingewiesen wurde - insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als der § 55 AsylG ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK abstellt, während der § 56 AsylG auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist.
In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage):
"Zu § 55 AsylG:
In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich.
Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.
Zu § 56 AsylG:
In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremden den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18."
Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen §§ 55 und 56 AsylG ist also ebenso zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des § 55 AsylG Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Art. 8 EMRK geltend machen können, während im Falle des § 56 AsylG vom Antragsteller zum einen schon das "Einstiegskriterium" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts zu erfüllen ist und darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein muß, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ableitet. Darüber hinaus sind Antragsteller auch noch dem § 60 AsylG unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach § 56 AsylG die weitergehenden Kriterien des § 60 Abs. 2 gegenüber jenen im Abs. 1, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind.
Zur weiteren Verdeutlichung ein Blick auf die oben erwähnten Vorgängerbestimmungen des § 56 AsylG aus dem NAG:
Der § 41a Abs. 10 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") lautete:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Der § 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 ( "Niederlassungsbewilligung") lautete:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
4.2. Aus dem jeweiligen Wortlaut der §§ 55 und 56 AsylG ergibt sich weiter, dass die erstgenannte Bestimmung einen Rechtsanspruch auf
Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels einräumt ("ist ... zu
erteilen..."), sofern die rechtskonforme Anwendung des § 9 BFA-VG bzw. des Art. 8 EMRK dies gebietet, während die zweitgenannte der Behörde - im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts iSd § 56 Abs. 1 und eine zu bewertende "Integration" iSd Abs. 3 -
diesbezüglich ein Ermessen ("kann ... erteilt werden ...") in
(sonstigen) besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einräumt, die (noch) unterhalb der Schwelle des Art. 8 EMRK liegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Rechtsprechung zu den §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011, die wie erwähnt dem § 56 AsylG zugrunde liegen, darauf hingewiesen, dass es "für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG 2005 gerade nicht darauf ankommt, ob diese im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten wäre" bzw. "dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 2012/22/0164 vom 09.09.2013, mit weiteren Verweisen; vgl. auch:
Fouchs/Schwenda, Die Neuregelung der humanitären Aufenthaltstitel im Asylrecht, in: Migralex 3/2014).
4.3. In einer Gesamtbetrachtung wird somit deutlich, dass im Gegensatz zum § 55 AsylG, der als Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Aufenthaltstitels eine zugunsten des Antragstellers auszufallende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK beinhaltet, aus der sich sodann ein Anspruch auf die Erteilung eines solchen Titels ergibt, der § 56 AsylG ausgehend von der Voraussetzung eines fünf- bzw. dreijährigen Aufenthalts des Antragstellers (lediglich) gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Art. 8 EMRK bewegen können, erfordert, sodass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen "besonders berücksichtigungswürdigen" Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann.
4.4. Im Weiteren zu den Erläuterungen zum im § 58 Abs. 10 AsylG abgebildeten Vorgehen der zuständigen Behörde im Hinblick auf eine allfällige Zurückweisung eines Antrags nach §§ 55 bis 57 AsylG:
"Der neue Abs. 4 (gemeint wohl: Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt.
Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.
Gleiches gilt für das Stellen eines Folgeantrages. Auch in diesem Fall ist der Antrag zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen, die zu einer inhaltlichen Neubewertung führen würden, vorgebracht werden. Dem Bundesamt bereits bekannte Tatsachen bzw. eine Wiederholung dieser, sind nicht geeignet einen neuen Antrag zu begründen."
Diese Erläuterungen zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG beziehen sich aus Sicht des BVwG also vor allem auf jene Fälle iSd § 55 AsylG, in denen eine aufrechte Rückkehrentscheidung einschließlich eines Einreiseverbotes vorlag und seither keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Art. 8 EMRK eintrat, aufgrund der im Zuge einer nochmaligen Bewertung der für Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände eine anderslautende Entscheidung denkbar wäre, und zum anderen auf einen (bloßen) Folgeantrag nach bereits erfolgter rechtskräftiger Abweisung eines Antrags nach §§ 55 bis 57 AsylG, weshalb jeweils eine nochmalige inhaltliche Entscheidung "wegen entschiedener Sache" als obsolet anzusehen ist.
§ 44b NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautete:
(1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(3) Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4) Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
§ 44a NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautete:
(1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
4.5. Soweit in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage oben zu § 58 Abs. 10 AsylG also auf den § 44b NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als Vorgängerbestimmung Bezug genommen wurde, war diesem wiederum ebenfalls nur ein Konnex zu § 55 AsylG zu entnehmen, zumal dieser § 55 AsylG "die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 abbildet" (vgl. oben) bzw. seinem Wortlaut folgend auf eine aufenthaltsbeendende Vorentscheidung abstellt, sowie ein Hinweis auf den Umgang mit Folgeanträgen gemäß §§ 55 bis 57 AsylG insgesamt.
Für die gg. Entscheidung der belangten Behörde, die sich in ihrer Begründung zur Zurückweisung des Antrags des BF nach § 56 AsylG primär darauf bezog, dass es im Vorfeld eine rechtskräftige Entscheidung des LVwG Steiermark über einen Antrag des BF auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG gegeben hat, war somit aus diesen Erläuterungen aus Sicht des BVwG für die Frage der Berechtigung einer solchen zurückweisenden Entscheidung des BFA iSd § 58 Abs. 10 AsylG im gg. Fall nichts zu gewinnen, zumal ja der § 56 AsylG "die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 abbildet" und nicht jene der §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG.
Aber auch eine Bezugnahme der belangten Behörde auf die gegen den BF vom AsylGH mit 28.06.2011 ausgesprochene Ausweisung nach § 10 AsylG war in diesem Lichte nicht zielführend, zumal zwar wie schon der frühere § 44b Abs. 1 NAG auch der nunmehrige § 55 AsylG auf eine derartige rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung und die im Zuge dessen getroffene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK sowie allfällige maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Gefolge dessen abstellt, nicht aber - wie schon ausgeführt wurde - der § 56 AsylG.
4.6. Auch in der eingesehenen Fachliteratur fanden sich für das BVwG keine Hinweise darauf, dass sich eine Zurückweisung eines Antrags nach § 56 AsylG in Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG nicht nur darauf stützen kann, dass ein sogen. Folgeantrag vorliegt, sondern auch darauf, dass es eine rechtskräftige Vorentscheidung einer Behörde gab, die - etwa wie im gg. Fall hinsichtlich eines Antrags gemäß § 43 Abs. 3 NAG - seinerzeit eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK vorzunehmen hatte (vgl. Fouchs/Schwenda, in: Migralex 3/2014, S. 64).
Auch Schrefler-König/Szymanski verweisen im Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht II, zum § 58 Abs. 10 AsylG in Anm. 5 lediglich darauf, dass diese Bestimmung eine "Folgeantragsregelung" enthält.
4.7. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der § 43 Abs. 4 NAG als Vorgängerbestimmung des § 56 AsylG die in diese nunmehrige Bestimmung Eingang gefundene Formulierung "oder eine rechtskräftige Entscheidung" gar nicht beinhaltete. Auch in den Materialien der damaligen Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011 finden sich insoweit zum § 43 NAG in der damaligen Fassung keine Hinweise.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln "aus Gründen des Art. 8 EMRK" (§ 55 AsylG) und jene für die Erteilung solcher "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" (§ 56 AsylG) jeweils auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind und für deren Erteilung unterschiedliche Maßstäbe gelten. Aus diesen leiten sich wiederum voneinander abweichende Voraussetzungen für die Möglichkeit, solche Anträge "wegen entschiedener Sache" iSd § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen, in der Form ab, dass Anträge nach § 55 AsylG für eine inhaltliche Prüfung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung iSd Art. 8 EMRK im Vergleich zu einer vorangegangenen Rückkehrentscheidung oder einem vorangegangenen Antrag nach § 55 AsylG bedürfen, widrigenfalls nach § 58 Abs. 10 AsylG vorzugehen ist, während Anträge nach § 56 AsylG dann in Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen sind, wenn sie als sogen. Folgeantrag einem bereits zuvor abgewiesenen Antrag nach § 56 AsylG nachfolgen und der Begründung dieses Folgeantrags kein maßgeblicher neuer Sachverhalt zu entnehmen war, dem zufolge eine nun eventuell anderslautende Entscheidung über das Begehren zumindest als möglich anzusehen war (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).
Vor diesem Hintergrund tragen die relevanten Bestimmungen der §§ 56 und 58 Abs. 10 AsylG aus Sicht des BVwG nicht die hier bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde, den gg. Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 56 AsylG idgF, noch ohne in dessen inhaltliche Prüfung eingetreten zu sein, deshalb zurückzuweisen, weil sich in der Gegenüberstellung der gg. Antragsbegründung mit den Inhalten der Ausweisungsentscheidung des AsylGH aus 2011 sowie der Entscheidung des LVwG Steiermark aus 2014 über den vormaligen Antrag des BF auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Art. 8 EMRK ergeben habe.
5. Sohin war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zum Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 10 2. Satz AsylG iVm § 56 AsylG idgF eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.