BVwG L507 1438751-2

L507 1438751-2Tribunal administratif fédéral27 févr. 2015

Regest

Ehe, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben

Texte intégral

BVwG L507 1438751-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1438751.2.00

Spruch

L507 1438751-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. 831521201 - 2387076, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 21.10.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013,

Zl. 13 15.212-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2014, Zl. L515 1438751-1/12E, gemäß §§ 3, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

2. Am 18.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er unter anderem vor, dass er in Österreich eine Freundin habe, von der er finanziell unterstützt werde. Seine Freundin habe er am 14.01.2014 kennen gelernt, sie heiße XXXX und sei österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten die Absicht, im Jänner nächsten Jahres (gemeint Jänner 2015) zu heiraten.

Am 28.11.2014 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine schriftliche Stellungnahme ein wobei er im Wesentlichen neuerlich auf die künftige Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und auf ein Infoblatt des BMI betreffend die Auswirkungen der aktuellen Judikatur zum Assoziierungsabkommen

EWG-Türkei/Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB) sowie der Stillhalteklausel auf den Familiennachzug türkischer Staatsangehöriger zu einer österreichischem Ankerperson verwies.

Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Meldezettel betreffend seine Freundin bzw. künftige Ehegattin in Vorlage gebracht.

Am 26.01.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wege der Caritas die am XXXX1015 vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde in Vorlage, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX2015 die XXXX, geheiratet hat. Im Zuge dessen wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einbringen werde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2015, Zl. 831521201 - 2387076, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind ledig. Sie gehen keiner aufrechten legalen Beschäftigung nach. In Österreich leben zwei Onkel mütterlicherseits und Cousin und Cousinen. In der Türkei leben noch ihre Mutter und ihre Schwester. Ihre Identität steht nicht fest, da sie bis dato keine Dokumente vorlegten, die ihre Identität nachgewiesen haben. Auch den von ihnen in der Niederschrift angegebenen Führerschein brachten Sie der Behörde nicht bei.

Sie halten sich seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2013 durchgehend in Österreich auf und dürfen sich aufgrund ihres Asylantrages vorläufig im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Sie sind aufrecht gemeldet. Sie besitzen rudimentäre Deutschkenntnisse. Es sind keine intensiven, sozialen Verfestigungen in und zu Österreich erkennbar. Sie gehen keiner aufrechten Beschäftigung nach und finanzieren ihren Aufenthalt durch Unterstützung von Verwandten und ihrer Freundin.

Sie sind ledig und bestehen keine Sorgepflichten. Sie beabsichtigen die österreichische Staatsbürgerin XXXX zu ehelichen. In Österreich leben zwei Onkel von ihnen und ihr Cousin und Cousine bei der sie auch Unterkunft nahmen.

Ihre Mutter und ihre Schwester leben noch in der Türkei.

Eine intensive berufliche und soziale Integration ist nicht erkennbar."

In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:

"[...]

Sie reisten illegal nach Österreich ein. Sie stellten am 21.10.2013 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Sie verfügen dadurch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

In Österreich leben zwei Onkel von ihnen und ein Cousin und eine Cousine bei der Sie Unterkunft nehmen und noch vier weitere Cousins. Sie haben seit Anfang Jänner 2014 eine Freundin, die sie beabsichtigen, zu ehelichen. Sie legten bisher der Behörde auch keine standesamtliche Bescheinigung über einen beabsichtigen Termin vor. Sie lernten Frau XXXX zu einem Zeitpunkt kennen, in der sie sich des ungewissen Aufenthaltsstatus, auch aufgrund der erstinstanzlichen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, bewusst waren. Selbst eine inzwischen geschlossene Ehe würde an der Sichtweise der Behörde nichts ändern. Es würde zwar in diesem Fall ein Familienleben vorliegen, jedoch entstand dieses im vollen Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus. Sie haben keine Kinder. In Österreich leben sonst keine weiteren Angehörigen von ihnen.

[...]"

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 30.01.2015 zugestellten Bescheid wurde am 13.02.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX2015 die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen habe. Die Heiratsurkunde sei dem BFA mittels Telefax übermittelt worden und habe das BFA selbst einen Versicherungsdatenauszug angefordert, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX2015 mit seiner Ehefrau mitversichert sei.

Das BFA wäre angehalten gewesen, eine angemessene Frist zur Vorlage der Heiratsurkunde aufzutragen, noch dazu, da die Bestätigung über das Aufgebot und den Hochzeitstermin (am XXXX1015) vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme im 18.11.2014 gemeinsam mit einer Einstellungszusage und einem kurzen Schriftsatz zur Auswirkung der Entscheidung Dereci auf das Aufenthaltsrecht dem BFA übergeben worden sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Heiratstermin bekannt gegeben habe, sei demnach ebenfalls aktenwidrig.

Die belangte Behörde habe in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer verheiratet sei oder nicht, da er die Ehe zur Unzeit geschlossen habe. Dieser allgemein gehaltene Verweis auf die Judikatur des EGMR sei im Fall des Beschwerdeführers falsch. Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Wie bereits in zwei Schriftsätzen ausgeführt, habe der Beschwerdeführer daher aufgrund der Rechtswirkungen der Entscheidung des EuGH in der Sache Dereci gegen Österreich einen Rechtsanspruch auf Titelausstellung nach Inlandsantragstellung. Somit sei der Beschwerdeführer sogar besser gestellt als begünstigte Drittstaatsangehörige, (insbesondere soweit diese Angehörige von Österreichern sind und sich nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht beziehen können) zu denen ja das BVwG in L516 1423231 erst kürzlich festgestellt habe, dass eine Rückkehrentscheidung gegen diese - unabhängig von der Titelerteilung - unzulässig sei und gegenüber diesen Personen die Rückkehrentscheidung zu entfallen habe. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat am XXXX2015 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Heiratsurkunde wurde dem BFA am 26.01.2015 mittels Telefax übermittelt. Der angefochtene Bescheid ist mit 27.01.2015 datiert.

Somit hätte die belangte Behörde aufgrund der Eintragungen in der Heiratsurkunde, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits vorgelegen ist, entsprechende Feststellungen zum Vorliegen eines Familienlebens iSd

Art. 8 EMRK zu treffen gehabt.

Gegenständliche Beschwerde ist somit im Recht, wenn dort ausgeführt wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktenwidrige Feststellung getroffen hat.

Zudem hätte die belangte Behörde auch aus den Eintragungen im zentralen Melderegister den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreffend erkennen müssen, dass am XXXX2015 eine Eheschließung in Österreich stattgefunden hat. Ebenso wäre aus dem zentralen Melderegister ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin über keine gemeinsame Meldeadresse in Österreich verfügen. Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 26.02.2015 sind der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, und seine Ehegattin an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet.

Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und der in diesem Zusammenhang relevanten Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt leben und somit "tatsächlich" ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen, wurden von der belangten Behörde weder Ermittlungen durchgeführt noch Feststellungen getroffen.

Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zwischen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 18.11.2014 in Folge der Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen am XXXX2015 wesentlich geändert hat, wäre es erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer neuerlich, insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorliegens einer gleichen Meldeadresse zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK, zu befragen.

Da notwendige und aktuelle Ermittlungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers von Seiten der belangten Behörde unterblieben sind, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt durch die Eheschließung des Beschwerdeführers am XXXX2015 wesentlich geändert hat und dies der belangten Behörde durch die Vorlage der Heiratsurkunde auch bekannt gewesen ist oder durch Einsicht in das zentrale Melderegister auch leicht zu erkennen gewesen wäre, wurden in der Folge aktenwidrige Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen und lapidar festgestellt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und in Österreich weder soziale noch familiäre Bindungen habe.

Im gegenständlichen Fall erscheinen aber notwendige Ermittlungen und aktuelle bescheidmäßige Feststellungen insbesondere im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG und der damit in Zusammenhang stehenden Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei, unumgänglich.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.

Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendige Ermittlungen unterlassen, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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