BVwG W106 1426271-1

W106 1426271-1Tribunal administratif fédéral27 févr. 2015

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W106 1426271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1426271.1.00

Spruch

W106 1426271-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 15.853-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Die Beschwerde vom 17.04.2012 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Tadschike und sunnitischer Muslim, stellte am 31.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 31.12.2011 von Organen der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg und am 14.03.2012 vom Bundesasylamt in Linz, im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, er habe 12 Jahre die Schule besucht, er sei ledig und gesund, er stamme aus Kabul, wo seine Familie (Eltern, 6 Brüder und 3 Schwestern) ein großes Haus mit 8 Zimmern bewohne. In der Provinz Kabul würden noch 2 Tanten väterlicherseits und 5 Onkeln und 1 Tante mütterlicherseits leben. Sein Vater arbeite als Offizier bei der Afghanischen National Armee (ANA) in XXXX, ein Bruder sei als Dolmetsch für Englisch in XXXX tätig, ein weiterer Bruder arbeite auch. Der BF sei als Angestellter einer privaten Firma bei der National Armee als Funkausbilder tätig gewesen. Er habe mit seiner Tätigkeit bei der ANA im Jahre 2009 begonnen, habe eine 2-monatige Ausbildung als Funker sowie eine Prüfung absolviert und habe vom 01.06.2010 bis 20.06.2011 in Paktia, außerdem noch in Paktika und Logar Soldaten und Offiziere in der Bedienung von Funkgeräten unterrichtet. Danach habe er Probleme bekommen und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er habe immer bei seinen Eltern in Kabul gelebt, wenn er in Paktia gearbeitet habe, habe er dort in einer Kaserne geschlafen. Er sei immer als Zivilist tätig gewesen, er sei nie politisch tätig und auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Taliban ihn wiederholt auf seinem Handy angerufen und von ihm Auskunft über seine Arbeit verlangt haben und gedroht haben ihn zu töten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Die Taliban haben das Programm und die Funkfrequenzen seiner Tätigkeit wissen wollen. Er habe ihnen jedoch keine Auskunft geben können, da er für den Staat gearbeitet habe. Als die Taliban am Schluss dem BF gesagt haben, dass sie wüssten, wo der BF wohne, habe er erkannt, dass sein Leben in Gefahr sei.

Er habe darüber mit seinem Vorsetzten gesprochen und diesem mitgeteilt, dass der BF aus Afghanistan ausreisen wolle. Er habe dies auch mit seinem Vater und seinen Brüdern besprochen. Der Vater habe seine Ausreise befürwortet. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der BF, von den Taliban umgebracht zu werden.

Zu seinem Reiseweg brachte der BF vor, dass er am 23.07.2011 legal mit seinem Reisepass von Kabul nach Mashad/Iran geflogen sei. Danach sei er mit einem Bus weiter nach Teheran und weiter nach Urumiyeh gefahren. Dann sei er per Auto zur iranisch/türkischen Grenze, zu Fuß über diese Grenze und von dort weiter nach Istanbul und mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Er habe sich 1 Monat in Griechenland aufgehalten, dort aber keinen Asylantrag gestellt. Von Griechenland sei er über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gekommen, wo er 10 bis 11 Tage in Schubhaft verbracht habe und danach nach Serbien abgeschoben worden sei. Schließlich sei er von Mazedonien aus mittels eines Schleppers mit einem Lkw auf unbekanntem Weg nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, in Österreich keine nahen Verwandten, Familienangehörige oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich zu haben.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.04.2012, Zl. 11 15.853-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Zur Person des BF: Sie waren vor Ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn aufhältig und wurden von dort nach Serbien rückgeschoben. Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemisch/sunnitischen Glauben an. Sie stammen aus Kabul. Sie leiden an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Taliban in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sind oder waren. Festgestellt wird, dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme hatten. Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung in Afghanistan nicht festgestellt werden.

Zur Situation im Fall der Rückkehr:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. Ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.

In Kabul leben Ihre Eltern, Geschwister, Onkeln. Ihr Vater ist Offizier der Afghanischen Nationalarmee, Ihr Bruder XXXX arbeitet als Dolmetscher, Ihr anderer Bruder XXXX arbeitet ebenso.

Sie sind ein gesunder junger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme, in Kabul, bestreiten kann, wie Sie dies auch schon vor Ihrer Ausreise jahrelang machten, zudem wäre es Ihnen auch zumutbar wenn auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zum Privat- und Familienleben:

Sie haben keine Verwandten in Österreich. Sie halten sich seit knapp über 3 Monate in Österreich auf. Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie sind in Österreich nicht straffällig geworden. Sie befinden sich in Grundversorgung."

Zur Lage im Herkunftsland wird ein Bericht aus der BAA-Staatendokumentation wiedergegeben.

In der Beweiswürdigung ging die Behörde von folgenden Erwägungen aus:

"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Aufgrund des Eurodac-Treffers und der Mitteilung der ungarischen Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde steht fest, dass Sie sich vor Ihrer illegalen Einreise in Ungarn befunden haben und nach Serbien abgeschoben wurden.

Aufgrund des Fehlens jeglichen geeigneten Personaldokumentes steht Ihre Identität nicht fest.

Aufgrund Ihrer glaubwürdigen Angaben, Ihrer Sprach- und Ortskenntnisse steht für die Behörde weiters fest, dass Sie ein sunnitischer Tadschike aus Kabul sind.

Dass Sie gesund sind und an keiner Krankheit leiden, ergibt sich aus Ihren Angaben bei den Befragungen, bei denen Sie angaben, dass Sie gesund wären und auch aus dem Umstand, dass Sie eine Erkrankung im gesamten Verfahren nie behaupteten bzw. es nie Hinweise auf eine Erkrankung gab oder Sie auch keine Beweismittel vorlegten, die auf eine Erkrankung schließen lassen würden.

betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Zu Ihren Fluchtgründen wird angeführt:

Ins Zentrum Ihres Antrages stellten Sie den Umstand, dass Sie als Privatperson für die Afghanische Nationalarmee (ANA) in der Provinz Paktia als Funkausbilder gearbeitet hätten. Im Zuge dieser Tätigkeit wären Sie von den Taleban kontaktiert worden und Sie sollten die verwendeten Funkfrequenzen der ANA an die Taleban weitergeben. Da Sie sich geweigert hätten bzw. die Frequenzen nicht geliefert hätten, wären Sie mit dem Umbringen bedroht worden.

Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar waren.

Dies aufgrund folgender Umstände:

So gaben Sie am 14.3.2012 an 8-9 Mal auf Ihrem Handy angerufen worden zu sein und Sie wären dabei aufgefordert und bedroht worden als Informant zu arbeiten. Auf Vorhalt, warum Sie nicht nach dem 1., 2. oder 3. Anruf Ihr Handy gewechselt hätten, gaben Sie dann auf einmal, ohne dies vorher nur ansatzweise in Ihrer selbstständigen Schilderung oder auf Nachfragen angeführt zu haben (Seite 4f der zit. Befragung), an, dass Sie das schon gemacht hätten, am Schluss hätten Sie das Handy dann überhaupt nicht mehr eingeschalten.

Für die Behörde ist es nicht nachvollziehbar, sondern widersprüchlich und sich steigernd, wenn Sie einen Wechsel des Handys mit keinem Wort erwähnen, dann, als Ihnen die Unschlüssigkeit vorgehalten wird, dann angeben, dass Sie schon das Handy gewechselt hätten, aber auch weiter nichts dazu aussagen, somit allein die Behauptung des Umstandes verbleibt, der jedoch, wie ausgeführt, nicht annähernd nachvollziehbar ist.

In diesem Zusammenhang konnten Sie auch nicht ansatzweise schlüssig darlegen, wie die Personen, die Sie als Taliban bezeichneten, obwohl Sie "nur" telefonischen Kontakt hatten, somit nicht wissen können, wer Sie kontaktierte und Sie bedrohte, überhaupt auf Ihre Person als potentiellen Informanten kamen und wie diese Ihre Telefonnummer in Erfahrung bringen konnten und insbesondere, folgt man Ihren späteren Angaben auf Vorhalt in der Befragung am 14.3.2012, wie sie auch nach dem Wechsel des Handys zu Ihrer neuen Telefonnummer kamen. Dies ist umso unschlüssiger, denn nach den ersten Drohanrufen werden Sie die neue Telefonnummer sicher nur mehr sehr wenigen Personen gegeben haben und auch nur solchen, denen Sie zu hundert Prozent vertrauen können.

Weiters ist es auch keinesfalls plausibel, selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt, entgegen der ho. Ansicht und Beweiswürdigung, welches Interesse die Bedroher überhaupt noch gehabt haben/hätten, nachdem Sie Ihre Arbeit als Funkausbilder aufgegeben haben, denn somit hätten Sie für diese keinerlei Informationen über aktuelle Funkfrequenzen liefern können, somit wären Sie für diese keinesfalls interessant gewesen, sodass auch in Hinblick auf Ihren Heimatort Kabul es nicht glaubwürdig ist, dass irgendwer nach Ihnen suchen würde.

Sie gaben an, dass Ihr Vater Offizier bei der ANA wäre, Ihr Bruder würde als Dolmetscher arbeiten, beides Tätigkeiten, die Ihren Vater und Ihren Bruder vielmehr in den Blickpunkt eventueller Bedrohungen rücken würden, die Sie aber diesbezüglich nicht angaben, denn Sie, der Sie als Angestellter einer Privatfirma für die ANA als Funkausbilder gearbeitet haben. Ihr Vater und Ihr Bruder halten sich aber weiterhin in Afghanistan offensichtlich ohne Probleme auf und gehen Ihrer Arbeit nach, ebenso ein Umstand der für die Behörde nicht annähernd schlüssig ist.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Soweit Sie vorbringen, dass Sie von unbekannten Dritten verfolgt werden, ist aufgrund der o.a. Umstände anzuführen, dass sich Ihr Vorbringen, wie ausgeführt, als unplausibel erweist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war das Vorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Auch und vor allem in Hinblick auf die angebliche Bedrohung durch die Taliban war Ihren Angaben sehr vage und keinesfalls nachvollziehbar. Ihre selbstständige Darstellung dieser Ereignisse erschöpfte sich in wenigen Sätzen. Trotz Aufforderung genau alles zu schildern und trotz ständigen Nachfragens zu den Geschehnissen am 14.3.2012 verblieben lediglich vage Rahmenumstände, nämlich dass Sie 8-9 Mal angerufen wurden und Ihnen gedroht wurde, Sie dann Ihren Job aufgaben und in weiterer Folge aus Afghanistan flohen.

Es fehlte Ihren Angaben jegliche genaue Schilderung, trotz ständigen Nachfragens gaben Sie zu den Umständen stereotype Antworten, in der Essenz waren Ihre Antworten dergestalt, dass Sie eigentlich nur angeben, dass es so gewesen wäre, nachvollziehbare Details oder genaue Umstände zu einer Verfolgung waren nicht ansatzweise vorhanden, wie dies eindeutig die Befragung vom 14.3.2012 zeigt (Seite 4ff der zit. Befragung). Sie führten auch nie an, wie konkret Sie bedroht wurden oder was bei diesen Telefonaten Ihnen gesagt wurde.

Neben dem Fehlen jeglicher Details zu den Rahmenumständen, fehlte es auch jeglicher persönlicher Komponente, was Sie mit Ihrem Vater und der Familie konkret besprachen. Da gaben Sie auch erst auf Nachfragen an, dass Sie mit Ihrem Vorgesetzten gesprochen hätten, erst auf konkretes Fragen, ob Sie mit Ihrem Vater oder Ihren Brüdern darüber gesprochen hätten, führten Sie aus, dass es so gewesen wäre und der Vater hätte gesagt, dass es besser wäre Afghanistan zu verlassen Nicht ansatzweise war Ihr Vortrag, auch hinsichtlich der anderen Umstände, dergestalt, dass man annehmen konnte, dass Sie selbst Derartiges erlebten, sondern Sie präsentierten Ihr Vorbringen so, wie es außenstehende Dritte tun, die über Gehörtes einen Bericht geben.

Einzig zu Ihren technischen Angaben zum Funkgerät der Marke Datron, Gerät RT-7000, wie Frequenzbereich, Herstellerfirma und Verwendung bei der ANA, wird ausgeführt, dass Sie solche angeben konnten und diese richtig waren. Aufgrund Ihrer diesbezüglichen Angaben ist es nachvollziehbar, dass Sie mit einem solchen Gerät gearbeitet haben bzw. solch ein Gerät kennen, jedoch aufgrund der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist es nicht glaubwürdig, dass Sie wegen Ihrer Arbeit einer Gefährdung unterlagen. Dazu sei noch angemerkt, dass es nicht glaubwürdig und schlüssig ist, dass Sie zwar zu technische Details Konkretes angeben können, jedoch eben zu persönlichen Umständen und Umständen Ihrer Fluchtgeschichte nicht annähernd detailreich oder nachvollziehbar etwas erzählen können.

Bei einer Gesamtbetrachtung der von Ihnen geschilderten Fluchtgründe ist es Ihnen nicht einmal ansatzweise gelungen Ihre "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. So schilderten Sie tatsächlich eine stereotype, "leere" Rahmengeschichte, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Nachvollziehbarkeit, etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen.

Zur Glaubhaftmachung der Ereignisse kann es jedoch nicht genügen, lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erstatten, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung nicht von vornherein als unrichtig qualifiziert werden kann, sondern ist es hiefür notwendig, eine in sich stimmige Darlegung der Geschehnisse zu liefern, die die persönliche Komponente - konkrete Ereignisse, persönliches Schicksal, welche Handlungen hat wer wann gesetzt, von welchen war sie selbst betroffen - mit einschließt. Es ist empirisch erwiesen, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten zur Fluchtgeschichte zu erzählen, insbesondere sind Detailreichtum einer Erzählung, Raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Schilderungen von Einzelheiten, eigener psychischer Vorgänge sogenannte Realkennzeichen, die neben den allgemein gültigen Glaubwürdigkeitskriterien, wie Widerspruchsfreiheit, logische Konsistenz, darauf schließen lassen, dass eine Geschichte wahr ist, das Fehlen solcher Realkennzeichen sind aber auch Indizien dafür, dass das Erzählte nicht der Wahrheit entspricht.

Soweit Sie vorbringen, dass Sie mit der ANA Probleme bekommen würden, weil Sie ja die Arbeit beendet hätten, wird ausgeführt, dass Sie mehrmals angaben als Privatperson und da für eine Privatfirma für die ANA gearbeitet zu haben (Erstbefragung am 31.3.2011, Seite 5 der zit. Befragung), somit Sie kein Militärangehöriger waren, Sie über die Niederlegung Ihrer Arbeit mit Ihrem Vorgesetzten bei der ANA gesprochen haben und Ihr Vater Offizier bei der ANA ist, sodass, unabhängig der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, deshalb keinesfalls deshalb Probleme erkennbar sind. Sie gaben am 31.12.2011 auch an, dass Sie seitens der afghanischen Behörden nichts zu befürchten hätten.

Aufgrund der angeführten Umstände war Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten, auch aus Ihren übrigen Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar.

Betreffend die Feststellungen über die Situation im Falle der Rückkehr:

Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.

Wie schon in der Beweiswürdigung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, war Ihr Vorbringen zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan nicht glaubwürdig, andere Probleme hinsichtlich Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung waren Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Auch bei der Frage nach etwaigen Rückkehrgefährdungen führten Sie nicht aus, dass Ihnen eventuell eine existenzielle Notlage drohen würde, sondern beriefen sich darauf, dass Sie die Bedrohung durch unbekannten Personen, die Taliban, fürchten würden, Ihr Vorbringen war, wie ausführlich in der Beweiswürdigung zu Ihren Gründen ausgeführt, keinesfalls glaubwürdig.

Wenn Sie die allgemeine Sicherheitslage als Rückkehrhindernis anführen, ist dazu auszuführen:

Ein Antragsteller ist demnach individuell bedroht, wenn die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität gerichtete Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass Personen alleine durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Da der bewaffnete Konflikt in Afghanistan, vor allem in Kabul, wie aus den Feststellungen ersichtlich nicht dieses hohe Niveau der Gewalt erreicht, muss der Antragsteller einen höheren Grad individueller Betroffenheit glaubhaft machen. In Kabul ist die Sicherheitslage durch eine gewisse Stabilität geprägt und die Polizei sorgt in akzeptablen Parametern für Ruhe. Eine erhöhte Gefährdung konnten Sie nicht nachvollziehbar, im Zusammenspiel mit der Lage in Kabul, darlegen.

Sie lebten und arbeiteten vor Ihrem Weggang auch in Kabul, konnten für eine Unterkunft und Befriedigung der Lebensbedürfnisse, Sie haben Ihre Eltern, Brüder in Kabul, wie Sie aussagten, sodass für die Behörde ein Umfeld für Sie in Kabul gegeben ist, die nicht erkennen lassen, dass Sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Weiters sind Sie ein junger, gesunder Mann, mit guter Ausbildung, unter anderem Computer- und Englischkenntnissen, der im Falle der Rückkehr, seinen Lebensunterhalt durch qualifizierte Arbeiten in diesem Bereich verdienen kann, auch ist es Ihnen zumutbar Ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten, wie Sie dies auch schon vor der Ausreise taten.

Auch gaben Sie nie an, dass Sie aufgrund evtl. der Nichtbefriedigung existentieller Lebensbedürfnisse (Lebensmittel, Wasser, Unterkunft) nicht zurückkehren könnten, Ihre finanzielle Situation schilderten Sie als mittelmäßig.

Wie schon in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person ausgeführt wurde, konnte eine behandlungsbedürftige Krankheit nicht festgestellt werden.

Wie dargelegt, kann eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr, nicht erkannt werden.

Betreffend die Lage im Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Ihnen wurden bei der Befragung am 14.3.2012 die Länderfeststellungen der Behörde zu Afghanistan zur Stellungnahme ausgehändigt. Sie nahmen bis dato nicht zu den Länderfeststellungen Stellung.

Betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bezüglich fehlender familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Dass Sie sich seit knapp über 3 Monate in Österreich aufhalten, ergibt sich aus Ihren Angaben über die illegale Einreise nach Österreich und Ihrer Antragstellung am 31.12.2011.

Dass Sie sich in Grundversorgung befinden, ist einer diesbezüglichen Anfrage zu entnehmen.

Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ist der negativen EKIS-Strafregisterauskunft zu entnehmen."

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen vermochte.

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass im Beschwerdefall auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung iS von § 8 AsylG vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der BF nach Rückkehr wieder bei seinen Eltern oder beim Onkel mütterlicherseits, wie vor der Ausreise, Unterkunft finden könne. Im Verfahren haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wären.

Der BF habe bezogen auf seine individuelle Situation nichts Substantiviertes vorgebracht. Der BF sei gesund und erwerbsfähig, verfüge über eine gute Ausbildung, auch im Bereich Computer und Englisch, verfüge auch in Kabul über ein soziales Netz.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine aufgrund der konkreten Umstünde des vorliegenden Falles die Rückkehr des BF nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des BF insgesamt auch als zumutbar.

Für die hier zu erstellende Gefährdungsprognose sei zu berücksichtigen, dass es dem BF bis zur Ausreise aus Afghanistan sehr wohl möglich war, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage - offenbar ohne größere Probleme - in Kabul zu leben.

Durch eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines territorialen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Subsidiärschutz führen würde.

Zu Spruchpunkt III. wird zusammenfassend ausgeführt, dass keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstünden.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in evenu

2. die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;

3. dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu

3. sowie die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben.

Begründend wird dazu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Der BF habe in allen Befragungen und Einvernahmen stets die Wahrheit gesagt sowie alles ihm Mögliche unternommen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen, er habe niemals versucht ein Fluchtvorbringen zu konstruieren.

Der Behauptung der Erstbehörde, dass die ANA ja Digitalfunkgeräte benutzte, welche man nicht abhören könne, es daher unlogisch wäre, dass die Taliban vom BF die Funkfrequenzwillen verlangt haben, entgegne er, dass die Taliban sehr ungebildete Leute seien und nicht das Fachwissen wie der BF hätten. Da mehrmals die Woche die Frequenz gewechselt wurde, habe die Taliban auch immer wissen wollen, welche Frequenz gerade benützt wurde. So sei es zu den 8 bis 9 Drohanrufen gekommen.

Wenn die Behörde meine, es sei unlogisch, den BF "als kleinen Funkausbilder" zu bedrohten und nicht etwa seinen als Offizier bei der ANA beschäftigten Vater, weise er darauf hin, dass es wesentlich einfacher sei, einen "kleinen" Funkausbilder zu erpressen und zu bedrohen, als einen Offizier, der sich besser zu wehren wüsste.

Mit einem Jobwechsel wäre das Problem nicht aus der Welt zu schaffen gewesen, da der BF ja trotzdem die Geheimnisse aus seiner Arbeit wusste und die Taliban auch seiner Kündigung versucht hätten, Informationen aus ihm herauszupressen.

Wenn die Behörde meint, dass der BF nicht mit Sicherheit habe sagen können, dass er von den Taliban bedroht worden sei, entgegne er, dass sich die Taliban auch als solche bekennen, wenn sie Menschen bedrohen oder Anschläge verüben. Davon abgesehen sei es jedoch unbeachtlich, ob er tatsächlich von den Taliban oder von Privatpersonen bedroht wurde, vielmehr komme es darauf an, dass er mit dem Tode bedroht wurde.

Wenn ihm die Behörde vorwerfe, dass sein Fluchtvorbringen sehr knapp gehalten war und er keine Details erzählt habe, sie dies anscheinen für eine "Maßfigur" üblich wäre, dass er generell nicht gewöhnt sei viel zu reden, er sein einfach ein ruhigerer und etwas introvertierter Typ, das man ihm nicht zum Vorwurf machen und darauf seine "Unglaubwürdigkeit" stützen dürfe.

Zur Beanstandung, dass der BF nicht konkret genug die Bedrohung geschildert habe, habe er bereits gesagt, dass er eben mit dem Umbringen bedroht worden sei und die Drohanrufe nicht so detailreich gewesen seien.

Er fürchte sich im Falle einer Rückkehr, von den Taliban getötet zu werden, er fürchte sich aber auch aufgrund der allgemeinen momentanen Gewaltsituation in sein Heimatland zurückzureisen. Dass in Kabul teils kriegsähnliche Zustände vorherrschen, würden die vom BF wiedergegebenen Berichte über die Anschläge vom 15.04.2012 zeigen.

Im Beschwerdefall sei jedenfalls nicht von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates auszugehen, um Personen vor den Drohungen durch bewaffnete Gruppen zu schützen. Auch in jüngster Zeit sei es zu Vorfällen mit Beteiligung der Taliban in der näheren Heimat gekommen. Die Bevölkerung sei in Kabul weiterhin der Willkür der Taliban ausgeliefert. Es sei davon auszugehen, dass viele weniger spektakuläre Übergriffe der Taliban keine Beachtung in den internationalen Medien finden.

Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, beantrage der BF in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe.

In der Folge legte der BF einige Dokumente, ausgestellt von der Obersten Militärbehörde des Verteidigungsministeriums in Kabul vor, welche die Tätigkeit des BF als "Lehrer für Datron in der Militäreinheit XXXX" bestätigen sollen.

Mit Teilnahmebestätigungen nachgewiesen wird die Absolvierung von Deutschkursen für AsylwerberInnen der Stufen 1 bis 3.

I.4. Am 28.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein seiner rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Dabei gab der BF zusammengefasst an, in Afghanistan 12 Jahre die Schule besucht zu haben, in Österreich habe er bereits mehrere Deutschkurse absolviert. Ca. eineinhalb Jahre nach seiner Flucht habe auch sein Bruder XXXX, welcher als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe, von den Taliban Drohanrufe erhalten. Sie hätten nach dem Aufenthalt des BF gefragt und gesagt, dass sie über die Tätigkeit des Bruders sowie des Vaters Bescheid wüssten und dass sich die Familie von der Religion abgewandt hätte; es wäre daher nach den islamischen Vorschriften angemessen, die gesamte Familie zu töten. Mit Unterstützung des Arbeitgebers habe der Bruder XXXX mittels eines Visum nach Amerika ausreisen können, die restliche Familie sei nach Peshawar/Pakistan geflüchtet und lebe fortan dort. Die Familie werde vom Bruder XXXX, welcher als Schneider arbeite, sowie vom in Amerika lebenden Bruder XXXX finanziell unterstützt. Über Skype habe der BF Kontakt zu seinem Bruder XXXX.

Die Befragung nach den Fluchtgründen gestaltete sich wie folgt:

"R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe präzise und abschließend.

BF: Ich habe für eine private Firma in Afghanistan gearbeitet. Diese Firma hatte einen Vertrag mit der afghanischen Nationalarmee. Ich habe Offizieren und Soldaten den Umgang mit Kommunikationsgeräten beim Militär näher gebracht. Ich habe mehr als ein Jahr mit dem afghanischen Militär zusammengearbeitet. In den letzten vier Monaten meiner Tätigkeit habe ich immer wieder Anrufe von den Taliban erhalten. Sie wollten von mir Informationen über geplante Militäroperationen haben, um sich besser auf Angriffe des Militärs vorbereiten zu können. Ich wurde immer wieder aufgefordert, ihnen Informationen zu geben, und falls ich mich dazu nicht bereiterklären würde, würden sie mich töten. Sie wollten immer wieder von mir die Frequenz der Kommunikationsgeräte erfahren, um so die Gespräche selbst abzuhören und die Positionen der Soldaten oder Offiziere zu erfahren. Meine Aufgabe beim Militär war es, den afghanischen Soldaten das amerikanische System der Kommunikationsgeräte beizubringen. Ich habe ihnen erklärt, wie man die Frequenzen einstellt und wie diese Geräte in Fahrzeugen anzubringen sind.

R: Wie haben sich die Taliban bei Ihnen zu erkennen gegeben?

BF: Ich bin 8 oder 9 Mal kontaktiert worden. Nach drei oder vier Kontaktaufnahmen habe ich meine Telefonnummer gewechselt. Ich wurde immer wieder von verschiedenen Leuten angerufen und sie haben Pashtu geredet. Selbst beim Militär haben die Taliban ihre Leute eingeschleust. Anfangs dachte ich, dass es eventuell einer meiner Schüler sein könnte, der meine Nummer weitergegeben hat. Mittlerweile bin ich nicht mehr dieser Meinung. Im Gespräch mit diesen Leuten haben sie auch gesagt, dass sie Taliban sind, und Morddrohungen erhält man in Afghanistan hauptsächlich nur von den Taliban.

R: Sie haben gesagt, dass Sie 8 oder 9 Mal angerufen wurden, aber nach 3 oder 4 Mal die Telefonnummer gewechselt haben. Das heißt, dass die Taliban sofort Ihre neue Telefonnummer erfahren haben und Sie angerufen haben. Ist das so zu verstehen?

BF: Die Taliban hatten auch meine neue Telefonnummer herausgefunden. Meine Telefonnummer hatten meine Familienmitglieder, meine Schüler und meine Arbeitgeber. Wenn meine Schüler im Zuge ihrer Arbeit Probleme mit den Kommunikationsgeräten hatten, musste ich für sie erreichbar sein, und ich habe versucht, ihnen am Telefon zu erklären, was zu tun ist. Wie ich zuvor gesagt habe, habe ich auch am Anfang gedacht, dass meine Schüler eventuell meine Nummer weitergegeben haben könnten.

R: Was glauben Sie, wer dann die Telefonnummer den Taliban bekannt gegeben hat, wenn es nicht die Schüler und nicht die Familie waren?

BF: Nachdem ich aus Afghanistan geflüchtet bin, wurde ca. eineinhalb Jahre später mein Bruder XXXX ebenfalls kontaktiert. Bei den ersten Anrufen hatten sich die Leute als meine Freunde ausgegeben, und sie haben meinen Bruder gefragt, wo ich mich aufhalte. Als mein Bruder ihnen gesagt hat, dass ich in Europa bin, haben sie sich zu erkennen gegeben. Sie haben gesagt, dass sie Bescheid wüssten, dass mein Bruder als Dolmetscher für Amerikaner arbeiten würde und dass sie auch wüssten, dass ich mit der Nationalarmee zusammengearbeitet habe und dass sie auch über die Tätigkeit meines Vaters Bescheid wüssten. Sie haben meinen Bruder unterstellt, ein Nichtmuslime zu sein und dass sich die ganze Familie von der Religion abgewandt hätte und dass es nach den islamischen Vorschriften angemessen sei, wenn sie die gesamte Familie töten. Bis zu den Drohanrufen, die mein Bruder erhalten hat, habe ich angenommen, dass es meine Schüler waren, die meine Nummer hergegeben haben. Seitdem glaube ich nicht, dass es meine Schüler waren. Ich habe es bis heute nicht herausgefunden, wer den Taliban die Informationen über uns gegeben hat.

R: Wurden Sie auch einmal persönlich aufgesucht oder haben Sie einen Drohbrief oder Drohbriefe bekommen?

BF: Wir haben keine Drohbriefe erhalten. Wenn diese Leute mir gegenübergetreten wären, hätten sie mich an Ort und Stelle getötet. Wenn die Taliban Personen fassen, die entweder für die afghanische Regierung oder für eine ausländische Firma oder für die ausländischen Truppen arbeiten, werden diese Personen gleich getötet und nicht nur bedroht.

R: Dies entspricht aber nicht den Länderberichten zur Sicherheitslage in Kabul, wo die Sicherheitslage relativ stabil ist und nur Behörden und gewählte Vertreter der Politik oder ausländische Firmen oder Firmenvertreter angegriffen werden.

BF: Hochrangige Politiker oder Mitarbeiter von ausländischen Firmen werden besonders geschützt. Sie haben Sicherheitspersonal, und wenn sie von einer Provinz in die nächste reisen, erhalten sie die Möglichkeit, mit Hubschraubern oder Privatjets zu fliegen. Unsere Arbeit war nicht in der Stadt Kabul sondern am Land. Wir hatten auch nicht die Möglichkeit, Militärfahrzeuge zu benutzen, um an unseren Arbeitsort zu kommen. Wir waren auf private Taxis angewiesen, und wir hatten auch keine Bodyguards. In Afghanistan sind alle Mitarbeiter, die in irgendeiner Form in Kontakt mit der Nationalarmee stehen oder mit der Polizei oder mit irgendeiner anderen ausländischen Firma in Gefahr. Sie werden beobachtet, verfolgt, bedroht und getötet.

R: Welche Verwandten leben noch in Afghanistan?

BF: Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, haben zwei Onkel väterlicherseits, fünf Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits dort gelebt. Meine Onkel mütterlicherseits haben in der Provinz Kabul im Distrikt Farza gelebt. Die restlichen Verwandten haben damals in Kabul gelebt. Seit meiner Flucht habe ich zu keinem dieser Verwandten Kontakt, und mir ist ihr derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder nie über den Aufenthalt Ihrer Verwandten in Afghanistan gesprochen?

BF: Nein.

R: Das interessiert Sie nicht?

BF: Für mich ist meine eigene Familie wichtig, nämlich meine Eltern, meine Brüder und meine Schwestern.

R: Warum glauben Sie, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland für die Taliban noch interessant sein sollen, wenn Sie eine andere Tätigkeit aufnehmen würden?

BF: Wenn die Taliban in Afghanistan jemanden dazu auffordern, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und ihre Drohung dieser Person gegenüber aussprechen, gilt diese Drohung, bis sie diese Person fassen. Ich habe mich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und ich bin vor den Taliban geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte ich meine frühere Arbeit nicht, die Taliban würden mich aber trotzdem noch verfolgen, bis es ihnen gelingt, mich zu töten. Jene Afghanen, die aus dem Ausland, damit meine ich Europa oder Amerika, zurückkehren, genießen kein gutes Ansehen in Afghanistan. Sie werden von den Taliban als Nichtmuslime oder sogar Ungläubige bezeichnet, und nach den islamischen Vorschriften, die die Taliban befolgen, ist es angemessen, wenn man diese Rückkehrer tötet."

Zum Nachweis, dass sich die Familie des BF tatsächlich in Peshawar aufhält, wird der BF aufgefordert, sich ein Poststück zusenden zu lassen und dem Gericht vorzulegen.

Dem Beschwerdeführervertreter wird ein aktueller Auszug aus dem Länderbericht von ACCORD zur allgemeinen Sicherheitslage sowie speziell zu sicherheitsrelevanten Ereignissen in Kabul seit Jänner 2014 in Kabul übergeben.

Auf Ersuchen der Beschwerdevertretung wird eine Stellungnahmefrist bis Ende Februar 2015 eingeräumt.

I.5. Am 25.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdevertretung sowie ein an den BF adressiertes Postkuvert ein, übermittelt von XXXXmit der Absenderadresse: XXXX, Peshawar, Pakistan. Vorgelegt wurde auch eine Kopie der Tazkira des Bruders XXXX.

Neuerlich betont wird, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan verfüge, seine gesamte Familie sei nach Pakistan geflohen und lebe seither dort.

Zur Sicherheitslage in Afghanistan werden umfangreiche Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014, aus einem aktuellen Artikel derStandard.at vom 18.02.2015 sowie aus dem Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2015, W182 1422978-1 betr. einen ähnlich gelagerten Fall eines zuletzt in Kabul wohnhaften jungen Mannes wiedergegeben.

Festgehalten werde, dass die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien weder gewillt noch in der Lage den BF in seiner konkreten Situation tatsächlich ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Aufgrund der Tätigkeit des BF als Funker/Ausbildner ua. für das afghanische Militär sei dieser ins Visier der Taliban geraten und wäre er bei einer Rückkehr jedenfalls asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Fest stehe, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei und bei Rückkehr Gefahr laufe, von den Taliban getötet zu werden. Der BF wiederhole daher seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Dem BF wäre jedoch zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Ausgehend von der festgestellten prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan, wobei vor allem die an Pakistan grenzende Grenzregion - der BF stamme aus der Provinz Nangarhar - als unsicher eingestuft werde, ergebe sich eine existentielle Bedrohung des BF im Hinblick auf dessen Sicherheit und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 7 zur Konvention geschützten Rechte. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren und die Zentralregierung verfüge nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Selbst die Sicherheitslage in Kabul erweise sich als nicht sicher. Der BF verfüge in Kabul über keinerlei familiären Strukturen mehr, seine Familie sei mittlerweile in Pakistan aufhältig. Auch sonstige Kontakte in der Hauptstadt bestünden nicht mehr.

Das BVwG sei in einem ähnlich gelagerten Fall eines jungen Mannes aus Afghanistan, zuletzt wohnhaft in Kabul davon ausgegangen, dass zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen war und müsse dies im Beschwerdefall ebenso gelten. Auch der BF habe zuletzt in Kabul gelebt, auch seine Familie sei zwischenzeitlich geflüchtet und verfüge er über keinerlei Kontakte mehr in Kabul bzw. im übrigen Afghanistan. Auf zahlreiche andere Entscheidungen des BVwG werde verwiesen, die ebenso subsidiären Schutz zuerkannt haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Hauptstadt Kabul. Er gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitischer Moslem, ledig und lebte bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie in Kabul. Die Familie des BF (Eltern, 5 Brüder, 3 Schwestern) hat mittlerweile Afghanistan verlassen und lebt in Peshawar/Pakistan. Ein Bruder (XXXX) lebt in den Vereinigten Staaten.

Die Identität des BF konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Soweit in der Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Am 31.12.2011 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat seither bereits mehrere Deutschkurse besucht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ergibt sich speziell zur Sicherheitslage in Kabul Folgendes:

"Sicherheitslage in Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen XXXX, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014)."

Einem zuletzt am 13.01.2015 aktualisierten Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation) ist Folgendes zu entnehmen:

"Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut arbeitet. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren.

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen.

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben.

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen.

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist.

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten.

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast.

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt.

Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet.

Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist.

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:

"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten."

Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben."

In der Folge werden in dem Bericht die sicherheitsrelevanten Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014 angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Kabul, sowie der Beschwerde, der vorgelegten Dokumente und insbesondere durch die Einvernahme des BF bei der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 sowie der am 25.02.2015 eingelangten Stellungnahme der Beschwerdevertretung.

Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Hauptstadt Kabul sowie dass er bis zuletzt mit seiner Familie in der Hauptstadt Kabul lebte, seine Familie jedoch in der Zwischenzeit Afghanistan verlassen hatte und sich derzeit in Peshawar/Pakistan aufhält, konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF sowie aufgrund der übermittelten Postsendung als erwiesen angenommen und den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt hat sich somit seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Aufenthaltsort der Familie wesentlich geändert.

Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der BF bereits mehrere Deutschkurse für Asylwerber absolviert hat. Der BF ist gesund.

Nicht bezweifelt wird aufgrund seines technischen Detailwissens, dass der BF als Funker/Funkausbildner bei einer Privatfirma beschäftigt war, welche wiederum für die ANA (Afghanische Nationalarmee) tätig war.

Was die Annahme der belangten Behörde von der fehlenden Glaubwürdigkeit einer asylrelevanten Verfolgung des BF anbelangt, ist die Beweiswürdigung der Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der BF beruft sich lediglich auf 8 bis 9 Anrufe auf seinem Mobiltelefon in den letzten vier Monaten seiner Tätigkeit und ordnet diese den Taliban zu. Nach dem Inhalt der Gespräche befragt, gab der BF im Verfahren an, dass die Taliban Auskünfte über seine Arbeit (Funkfrequenzen) haben wollten und dass er mit dem Tod bedroht wurde, wenn er dem nicht nachkomme (vgl. AS 13 und 79). Aus diesen wenig detaillierten Angaben konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der BF das Geschilderte tatsächlich erlebt hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte der BF - insofern steigernd und neu zum bisherigen Vorbringen - auch vor, dass die Taliban auch Informationen über geplante Militäroperationen verlangt hätten.

Über diese behaupteten Telefonanrufe hinaus habe es nach den Angaben des BF keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban oder Drohbriefe seitens dieser gegeben.

Die behauptete Bedrohung des BF erscheint auch aus dem Grund wenig plausibel, als der Vater des BF, welcher als Offizier - und daher in einer weit höheren Position als der BF und über einen wesentlich längeren Zeitraum - bei der ANA tätig war sowie sein Bruder XXXX, welcher als Dolmetscher für die Amerikaner tätig war, im damaligen Zeitraum keinerlei Bedrohungen ausgesetzt waren. Dass diese Familienmitglieder zu einem späteren Zeitpunkt, als der BF sich längst in Europa aufgehalten hatte, auch bedroht worden seien und die Bedrohungen die Familie veranlasst hatten, Afghanistan zu verlassen, spielt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte keine wesentliche Rolle.

Einen Monat vor der Ausreise, nachdem der BF seine Tätigkeit als Funker/Funkausbildner beendet hatte, gab es nach seinen Angaben keine telefonischen Bedrohungen mehr. Dies erklärt sich - selbst bei Wahrunterstellung - wohl damit, dass die Taliban offenbar das Interesse am BF verloren hatten, weil die verwendeten Funkfrequenzen ständig gewechselt wurden, der BF daher keine aktuellen Informationen darüber mehr liefern hätte können.

Das Fluchtvorbringen des BF erweist sich daher als zu vage und unplausibel und konnte überdies durch keine schriftlichen Beweismittel belegt werden.

Dieses Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 17. 04.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 25.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Wie bereits den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist des dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft zu machen.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom BF ausdrücklich verneint. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der BF, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunntischer Muslim und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des BF schon insofern Rechnung getragen wird, als dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Die Familie des BF ist mittlerweile aus Afghanistan ausgereist und lebt in Peshawar/Pakistan. Ein Bruder lebt in den Vereinigten Staaten. Der BF verfügt in Afghanistan über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte mehr.

Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum und eine wirtschaftliche Existenz zu suchen. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. ähnlich BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des BF würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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