BVwG W227 2009828-1

W227 2009828-1Tribunal administratif fédéral27 févr. 2015

Regest

Bedarfsprüfung, Ermittlungspflicht, Kassation, konfessionelle<br/>Privatschule, Lehrer, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Personalaufwand, Rechtsanspruch, Schulart, Subventionen

Texte intégral

BVwG W227 2009828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2009828.1.00

Spruch

W227 2009828-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 31. März 2014, Zl. 000.034/0089-kanz0/2014, beschlossen:

A) Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die An-gelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 18. Februar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, eine gesetzlich anerkannte Kirche (vgl. dazu BGBl. II Nr. 250/2013), die gemäß § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i. d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, den XXXX Privatschulen XXXX XXXX und XXXX XXXX zustehenden "Lehrerdienstposten einschließlich der ganztägigen Schulform" rückwirkend ab dem Schuljahr 2013/2014 zur Verfügung zu stellen.

Dazu gab sie an, dass diese Schulen in der Sitzung des XXXX vom 9. Jänner 2014 als konfessionelle Privatschulen der XXXX i.S.v. § 17 Abs. 2 PrivSchG anerkannt worden seien; der Schulerhalter der XXXX sei der gemeinnützige Verein ",XXXX - XXXX - XXXX' - XXXX und der Schulerhalter der XXXX sei der Verein XXXX.

Zur XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 18 Abs. 5 PrivSchG.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Subventionsantrag gemäß "§§ 17 ff" PrivSchG ab und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

Der konfessionellen Privatschule XXXX sei mit Bescheid vom 1. Juni 2006 das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2005/2006 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen worden.

Der konfessionellen Privatschule XXXX sei mit Bescheid vom 2. Juli 2013 das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2012/2013 verliehen worden. Die Entscheidung über die vom Schulerhalter am 5. September 2013 angesuchte Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 2013/2014 sei derzeit noch anhängig.

Bei beiden Privatschulen handle es sich jeweils um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut.

Öffentliche Schulen mit eigenem Organisationsstatut seien rechtlich nicht vorgesehen und somit nicht existent. Daher könne das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrkräfte einer konfessionellen Privatschule mit eigenem Organisationsstatut nicht jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entsprechen. Bei Privatschulen gleicher Art handle es sich um die jeweils namentlich gleichlautende Bezeichnung wie diejenigen, die beispielsweise im Schulorganisationsgesetz geregelt seien. Bei Privatschulen vergleichbarer Art handle es sich um Schulen, die zwar keine gleichlautende Bezeichnung führen würden, jedoch die gleiche Organisationsform sowie inhaltliche Gemeinsamkeiten aufweisen würden.

Da eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut mit einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht vergleichbar sei, weil diese "grundsätzlich einzigartig" sei und Vergleiche somit nicht hergestellt werden könnten, sei der Subventionsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes beinhaltet:

§ 17 PrivSchG gewähre einen Rechtsanspruch auf Subventionierung, wenn eine Schule eines konfessionellen Schulerhalters das Öffentlichkeitsrecht habe. Die Tatbestandsmerkmale des konfessionellen Schulerhalters und das Öffentlichkeitsrecht lägen daher vor. Weitere Erfordernisse enthalte § 17 PrivSchG nicht, insbesondere unterscheide die Bestimmung nicht zwischen Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und solchen mit eigenem Organisationsstatut. Der Subventionsanspruch bestehe daher zu Recht.

Das Ausmaß der Subventionierung nach § 18 PrivSchG stelle zunächst auf das Erfordernis "des Lehrplanes der betreffenden Schule" ab. Es werde gerade nicht auf Schulart oder Schultyp, wie sie das Schulorganisationsrecht kenne, abgestellt, sondern der weitreichendere Begriff "der betreffenden Schule" verwendet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff "Schule" verfassungsrechtlich vorgegeben sei. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts könne nur an eine Schule erfolgen.

Die Interpretation des Stadtschulrates für Wien des Begriffs "vergleichbare Schule" sei insofern unrichtig, als er die "Schulen vergleichbarer Art" auf Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung reduziere. Der Gesetzgeber habe aber den Begriff der "vergleichbaren Schule" gerade in Unterscheidung zu Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung eingeführt. Es sei ansonsten nicht nachvollziehbar, warum Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut nicht von § 17 PrivSchG ausgenommen würden. Daher seien Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut grundsätzlich unter den Begriff der "vergleichbaren Schule" zu subsumieren.

Das Kriterium der Vergleichbarkeit sei im Gesamtzusammenhang des Satzes "das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer (...) jenem an öffentlichen Schulen (...) vergleichbarer Art (...) entspricht" zu sehen. Es beziehe sich daher ausschließlich auf den Vergleichsmaßstab des Lehrerschülerverhältnisses für die obere Grenze der Subventionierung des lehrplanmäßigen Bedarfes.

Das Schulorganisationsgesetz sehe in § 3 Abs. 2 eine Gliederung der Schulen nach Bildungsinhalt und -höhe vor. In diese grundsätzliche Einteilung ließen sich auch Statutschulen einordnen. Dies sei insofern erheblich, als die Zuteilung von Lehrkräften an öffentliche und private konfessionelle Schulen im Wesentlichen aufgrund einer Verhältniszahl von Schülern je Lehrkraft erfolge. Es sei daher für die Höhe der Subvention lediglich eine Subsumption unter den jeweiligen Bereich der Stellenplanrichtlinie des Bundes (im Falle von Pflichtschullehrkräften) oder des Sicherstellungserlasses (im Falle von Lehrkräften an höheren Schulen) vorzunehmen gewesen. Sodann sei nach der Verhältniszahl, die die Grundlage der Zuteilung von Lehrerstellen durch das zuständige Bundesministerium an die Landesschulräte bzw. Bundesländer sei, vorzugehen gewesen.

Die XXXX und XXXX seien insofern mit öffentlichen Schulen vergleichbar, als statutengemäß Schulleiter und Lehrer den Vorgaben von § 5 PrivSchG entsprächen, und beide Schulen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Schulpflichtgesetz zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet seien, weshalb gewährleistet sei, dass das Bildungsziel der genannten Schularten aufgrund der an den beiden Schulen anzuwendenden Lehrpläne erreicht werde, und die Zuteilung des Lehrpersonals aufgrund der Richtlinien zur Erstellung von Stellenplänen an allgemein bildenden Pflichtschulen für die Ermittlung der vom Bund zu refundierenden Kosten des Lehrpersonals im Wesentlichen auf die Zahl der Schüler abstelle.

Zum zahlenmäßigen Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern i.S.v. § 18 Abs. 1 PrivSchG sei festzuhalten, dass die Klassenschülerhöchstzahlen statutengemäß im Wesentlichen den Vorgaben der vergleichbaren öffentlichen Schularten in Wien entsprächen.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass eine Subventionierung gemäß "§§ 17 ff" PrivSchG zu gewähren sei.

4. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 führte der Stadtschulrat für Wien zur "Untermauerung der Argumentation" im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus: Für eine Schule mit einem Organisationsstatut existiere eine öffentliche Schule gleicher Art nicht. Durch ein Organisationsstatut solle gerade die Möglichkeit zur Führung von Privatschulen eröffnet werden, die sich anderen organisatorischen, pädagogischen oder didaktischen Konzepten verpflichtet fühlen, als es an öffentlichen Schulen der Fall sei. Da eine Schule mit einem Organisationsstatut im öffentlichen Schulwesen ohne Gegenstück sei, keiner öffentlichen Schulart entspreche und keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen könne, sei für sie eine - wie dies § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG fordere - öffentliche Schule gleicher Art, mit der sie im Hinblick auf die Klassenschülerzahl verglichen werden könnte, schon begrifflich nicht denkbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landes- bzw. Stadtschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbes. dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind unter konfessionellen Privatschulen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Laut § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

Wenn für eine konfessionelle Schule im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde, ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft nach § 18 Abs. 5 lit. b leg. cit. so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Nach § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren.

2.2.2. Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nichtkonfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzteren Falls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).

Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nichtkonfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (i.S.d. Art. 2 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1c) [S 1379] zum Abschnitt IV PrivSchG mit Verweis auf VwGH 28.3.2002, 95/10/0265; siehe auch VfGH 27.2.1990, B 1590/88 mit Hinweis auf "Belgische Sprachenfälle", 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff.).

2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Unstrittig ist, dass es sich bei den Privatschulen XXXX und XXXX um konfessionelle Privatschulen handelt und der XXXX das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde bzw. die XXXX (§ 18 Abs. 5 lit. b PrivSchG entsprechend) so zu behandeln ist, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wurde.

Damit besteht - was der Stadtschulrat für Wien jedoch verkannte - für die Beschwerdeführerin nach § 17 PrivSchG (bereits) ex lege ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen zum Lehrerpersonalaufwand dieser Schulen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes IV des PrivSchG (vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1a) [S 1379] zum Abschnitt IV PrivSchG).

Weiters ging der Stadtschulrat für Wien rechtsirrig davon aus, dass bei der Bedarfsprüfung nur auf eine gesetzlich geregelte Schulart abgestellt werden könne.

Vielmehr ergibt sich schon klar aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 PrivSchG, in dem der Gesetzgeber auf eine öffentliche Schule "gleicher oder vergleichbarer Art" und somit gerade nicht auf eine einer öffentlichen Schule idente Schulart abstellt, dass die Subventionierung an einer vergleichbaren Schule zu bemessen ist.

Es wäre auch unsachlich, wenn der Gesetzgeber Schulen, denen er aufgrund des Öffentlichkeitsrechts eine Subventionierung zuerkennt, die Möglichkeit der Berechnung derselben (aber) mangels einer vergleichbaren öffentlichen Schule unterbinden würde.

Für die Höhe der Subventionierung ist daher auf eine vergleichbare öffentliche Schule abzustellen. Für diesen Vergleich ist es nicht erforderlich, dass die konfessionelle Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht bzw. berechtigt ist, eine solche Bezeichnung zu führen, sondern es ist jene öffentliche Schule heranzuziehen, die der konfessionellen Privatschule am ehesten entspricht.

Somit fehlen Feststellungen, welche Schulen einerseits sachlich (Schulart) und andererseits örtlich sowohl mit der XXXX als auch mit der XXXX vergleichbar wären. Erst dann hätte geklärt werden können, welche Lehrerdienstposten der Beschwerdeführerin für die XXXX und die XXXX rückwirkend ab dem Schuljahr 2013/2014 zur Verfügung zu stellen gewesen wären.

2.3.2. Da der Stadtschulrat für Wien in Verkennung der Rechtslage die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Be-schlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Weiters mangelt es weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben Punkt 2.), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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