BVwG L507 2010883-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2010883.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Christof Dunst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014,
Zl. 310734606-14838829, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist seit Ende 2004 in Österreich aufhältig und verfügte über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Studierender".
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 13.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 19 Abs. 4 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer "bei der Herstellung eines Aufenthaltstitels [bei der Ermittlung der] erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2014, Zl. 310734606-14838829, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde angeordnet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde.
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
"Sie halten sich seit Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet auf.
Es ist keine Aufenthaltsverfestigung eingetreten, da sie zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig niedergelassen sondern nur aufgrund ihres Studiums zum Aufenthalt berechtigt waren.
Laut Aktenlage bestehen keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, und haben sie es unterlassen zu allfälligen Bindungen und einer möglichen Integration eine Stellungnahme abzugeben.
Anhand eines Versicherungsdatenauszuges ist feststellbar, dass sie seit zumindest 01.01.2011 als gewerblich ständig Erwerbstätiger versichert sind. Jedoch werden von ihnen seit dem 01.07.2013 keine Beiträge bezahlt.
Es ist für die ha. Behörde nicht feststellbar, welcher vollständigen Erwerbstätigkeit sie nachgehen, noch ob sie zu dieser ständigen Erwerbstätigkeit überhaupt berechtigt sind.
Da sie jedoch ihre Versicherungsbeiträge nicht bezahlen ist es fraglich, ob sie diese Erwerbstätigkeit überhaupt noch ausüben oder durch diese Erwerbstätigkeit überhaupt in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Es besteht nach den ha. Ansicht die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Dies und ihr illegaler Weiterverbleib im Bundesgebiet stellen nach ha. Ansicht eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA auszugsweise wörtlich festgehalten:
"[...]
Sie halten sich seit Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehen keine überprüfbaren beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund der fehlenden Stellungnahme können familiäre Bindungen, der tatsächliche Grad der Integration oder ein Abreißen von Bindungen zum Heimatland nicht gewürdigt werden. Sie sind im arbeitsfähigen Alter und ist aufgrund ihres Lebensalters bei Einreise davon auszugehen, dass sie ihrer Landessprache mächtig sind. Eine Rückkehr in ihr Heimatland erscheint zumutbar.
[...]"
3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 01.08.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 11.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde vom Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rund zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und hier zuletzt auch einen Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Studierender" erhalten habe.
Der Beschwerdeführer habe sich gerade in den letzten Jahren intensiv um die Beendigung seines Studiums an der Technischen Universität XXXX bemüht und es sei ihm im Laufe der des letzten Halbjahres gelungen, sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung zu schaffen.
Diesbezüglich sei nunmehr auch seitens der Technischen Universität XXXX mit Schreiben vom XXXX2014 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer alle Prüfungen absolviert, eine Diplomarbeit abgeschlossen und eingereicht habe und für die diesbezüglichen Präsentation bereits ein Termin in Aussicht genommen worden sei.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX, ein Handelsgewerbe (Schuhhandel) angemeldet und zuletzt am 20.02.2014 die Verlegung des Betriebes nach XXXX angezeigt. Hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes bestehe ein Steuerkonto sowie ein weiteres Konto bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX und beziehe der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit für die wöchentlich rund aufgewendeten 10-15 Stunden monatlich eine Entnahme von rund Euro
1. 200 bis Euro 1.400.
Wenn sohin auch zuletzt lediglich Aufenthaltsberechtigungen zum Zweck des Studiums erteilt worden seien, sei doch davon auszugehen, dass einerseits aufgrund des zehnjährigen Aufenthaltes, andererseits aufgrund der studienmäßigen Leistungen und auch der sonst dargelegten Umstände eine entsprechende Aufenthaltsverfestigung in den letzten zehn Jahren eingetreten sei, jedenfalls würde allerdings ein entsprechend schutzwürdiges Privatleben im Bundesgebiet vorliegen.
Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholtene und sei ihm der nunmehrige einjährige illegale Aufenthalt schon mangels entsprechender Kenntnis des Verfahrensabschlusses keinesfalls in dem Maße vorzuwerfen, dass dies eine negative Entscheidung allein zu rechtfertigen vermöge.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers greife der gegenständliche Bescheid sohin im sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ungerechtfertigterweise ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde zum Verfahrensgegenstand Stellung zu nehmen und geeignete Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge dieser Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er seit 2004 in Österreich aufhältig sei und seit Ende 2005 über ein Studentenvisum verfügt habe. Bis vor zwei Jahren habe er regelmäßig dieses Visum erhalten. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer alle Vorlesungen an der Universität abgeschlossen gehabt und damit begonnen, eine Diplomarbeit zu schreiben. Im Juni 2014 habe er die Diplomarbeit abgegeben. Diese sei bereits approbiert und würde er jetzt die Präsentation seiner Diplomarbeit als Abschluss des Diplomstudiums vorbereiten.
Zudem betreibe der Beschwerdeführer seit 2011 eine kleine Firma, wobei er Schuhe aus der Türkei importieren und verkaufen würde. Der Umsatz seiner Firma betrage um die Euro 5.000 im Monat. Netto würde er ungefähr zwischen Euro 1.000 und Euro 1.500 im Monat verdienen. Der Beschwerdeführer habe beträchtliche Schulden beim Finanzamt und bei der Gebietskrankenkasse. Er habe die Absicht, eine Doktorarbeit zu schreiben und sein Geschäft auszubauen. Seit ungefähr zwei Jahren habe der Beschwerdeführer eine Freundin, wobei er beabsichtige, diese zu heiraten. In seiner Freizeit habe sich der Beschwerdeführer als Fußball Schiedsrichter engagiert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Kontakte und gute Freunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und seit Ende 2004 in Österreich aufhältig. Bis Mitte 2012 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel zum Aufenthaltszweck "Studierender".
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Sein Vater und seine Schwester leben in der Türkei.
Der Beschwerdeführer hat an der Technischen Universität XXXX Maschinenbau studiert und alle Prüfungen des Studiengangs Maschinenbau absolviert sowie seine Diplomarbeit abgeschlossen und eingereicht. Die Präsentation und Defensio der Diplomarbeit hat noch nicht stattgefunden.
Der Beschwerdeführer war vom XXXX2006 bis XXXX2011 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger tätig. Seit dem XXXX2011 ist der Beschwerdeführer wieder als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger tätig und betreibt einen Schuhhandel. Aus dieser Geschäftstätigkeit erwirtschaftet der Beschwerdeführer monatlich einen Nettobetrag in der Höhe von ungefähr Euro 1000 bis Euro 1500 und ist somit selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat Schulden beim Finanzamt XXXX, bei der Wiener Gebietskrankenkasse und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wobei jeweils Zahlungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen bewilligt sowie Zahlungserleichterungen vereinbart wurden.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich ein Doktoratsstudium zu absolvieren, sein Geschäft bzw. den Schuhhandel auszubauen und seine Freundin, die er seit ungefähr zwei Jahren kennt, zu heiraten.
Der Beschwerdeführer war in seiner Freizeit als Fußball Schiedsrichter tätig und hat sich bisher in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut.
Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache sehr gut, so dass die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akte des BFA, beinhaltend unter anderem den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Aktenbestandteile betreffend den ersten Verfahrensgang;
Verhandlung der Beschwerdesache;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen:
2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Identität stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie des gesamten Verfahrensverlaufes ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers während der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen zum einen auf den Wahrnehmungen des hier entscheidenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer in Österreich absolvierten Studium stützen sich auf die Unterlagen und Bestätigungen der Technischen Universität XXXX.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Österreich waren aufgrund der in Vorlage gebrachten geschäftlichen Unterlagen und des Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. § 9 BFA-VG normieret Folgendes:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.
Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch
Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454;
18.12. 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94;
20.01. 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.2.3. Übertragbarkeit der Judikatur:
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.
3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder ob die Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde zu Recht erlassen wurde.
Im vorliegenden Fall ergab sich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 in Österreich zu Studienzwecken aufhältig ist und bis Mitte 2012 über einen Aufenthaltstitel zum Aufenthaltszweck "Studierender" verfügt hat. Seit Beginn seines Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer erkennbare Anstrengungen unternommen, um die deutsche Sprache zu erlernen und sein Studium zu absolvieren, wobei er mittlerweile sämtliche Prüfungen absolviert und die Diplomarbeit abgeschlossen und eingereicht hat. Nebenbei hat er sich bemüht, finanziell unabhängig zu sein und war als selbstständig Erwerbstätiger tätig. Der Beschwerdeführer betreibt nach wie vor einen Schuhhandel, den er weiter ausbauen möchte. In seiner Freizeit war der Beschwerdeführer als Fußball Schiedsrichter tätig und hat sich aufgrund dessen einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut.
Insgesamt gesehen hat sich der Beschwerdeführer seit seinem zehnjährigen Aufenthalt in Österreich sichtlich bemüht, sich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Zudem beherrschte Beschwerdeführer die deutsche Sprache sehr gut, so dass die mündliche Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.
Insgesamt gesehen, ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt, wobei diese besonders intensiven privaten Interessen auch - im Gegensatz zur Ansicht des BFA - die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er insbesondere in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem in seinem bevorstehenden erfolgreichen Studienabschluss und in der Teilnahme am Arbeitsleben sowie sozialen Leben manifestiert.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Privatlebens in Österreich im konkreten Fall den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung als nicht zulässig.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.