BVwG W130 1425784-2

W130 1425784-2Tribunal administratif fédéral2 mars 2015

Regest

Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, nova producta, Sachverständigengutachten,<br/>Wiederaufnahmsantrag

Texte intégral

BVwG W130 1425784-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W130.1425784.2.00

Spruch

W130 1425784-2/7E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Erstes Verfahren:

1. 1 Die Beschwerdeführerin stellte am 17.10.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitisch-moslemischem Glaubens sowie in XXXX, in Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.

Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen damit, dass ihr Sohn vor etwa fünf Monaten entführt worden sei und sie für seine Freilassung 50.000.- USD hätten zahlen müssen, weshalb sie aus Angst vor der Entführung ihrer anderen Kinder das Land verlassen hätten.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie an psychischen Beschwerden und Schlafstörungen leide; gesund sei sie nicht. Sie nehme Beruhigungsmittel, Blutdruckmittel, Schlafmittel und Schmerzmittel. Als Fluchtgrund brachte sie die Entführung des Sohnes vor, wofür sie Lösegeld hätten bezahlen müssen, und dass ihre Kinder danach die Schule nicht mehr hätten besuchen können; sie hätten Angst vor einer weiteren Entführung gehabt. Dies sei der einzige Grund für die Ausreise, jedoch sei ihre psychische Lage sehr schlecht. Ihr Leben in Afghanistan sei ruhig und angenehm gewesen, sie sei Hausfrau gewesen und habe sich nur zu Hause aufgehalten.

1. 2 Mit Bescheid vom 14.03.2012, Zahl XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag mangels asylrelevanter Verfolgung und mangels asylrelevanter Gefährdung im Fall einer Rückkehr gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Wegen des innerstaatlichen Konflikts im Herkunftsstaat sowie aufgrund von psychischen Beschwerden, Bluthochdruck und Schlafstörungen und der deshalb in Österreich anhängigen medizinischen Behandlung wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2013 erteilt (Spruchpunkt III).

In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Familienangehörigen) im Wesentlichen vor, dass die Behörde konkret nach den Hintergründen der erpresserischen Entführung des Sohnes der Beschwerdeführerin hätte fragen müssen.

1. 3 Der Asylgerichtshofes wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.09.2012, C8 425784-1/2012/3E, gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Entführung des Sohnes der Beschwerdeführerin durch Kriminelle keinen Anhaltspunkt dafür beinhalte, dass ein Zusammenhang mit den in der GFK aufgezählten Gründen bestehe. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ergeben, wobei eine solche für alle vermögenden Afghanen oder Geschäftsinhaber nicht anzunehmen sei. Auch ergebe sich aus den Länderberichten eine Verfolgung der Volksgruppe der Tadschiken, welcher die Beschwerdeführerin angehöre, nicht. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Polizei die Beschwerdeführerin aus einem GFK-Grund nicht schützen würde und lasse sich ihrem Vorbringen ein Konventionsgrund nicht entnehmen.

Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.10.2012 zugestellt.

1. 4 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2014 und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2014 eine weitere bis zum 14.03.2016 erteilt.

2. Zweites Verfahren:

2. 1 Am 19.02.2014 brachte die Beschwerdeführerin den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. In ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers und ihres anwaltlichen Vertreters vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie habe psychische Probleme, Epilepsie, Probleme mit dem linken Auge und befinde sich in Behandlung. Sie könne aber die Einvernahme absolvieren. Seit ihrer (ersten) Asylantragstellung habe sie Österreich nicht verlassen. Die Gründe aus ihrem ersten Asylantrag blieben aufrecht. Damals habe sie auf Grund ihrer Erkrankung nicht die Möglichkeit gehabt, alles zu schildern, dies wolle sie nachholen. Ihr Bruder sei ein Mudjahid und in der islamischen Partei in Afghanistan tätig gewesen. Er habe viele Mitarbeiter gehabt, für welche die Beschwerdeführerin habe arbeiten müssen und er habe sie wie eine Sklavin gehalten. Dies sei vor der Heirat mit ihrem Mann gewesen. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte und sie habe viel Schlimmes von ihrer Familie und der ihres Mannes erlebt. Nach ihrer Heirat sei sie auch vom Schwager geschlagen worden, wodurch sie am Fuß verletzt worden sei. Sie habe dort nicht zum Arzt gehen können. Neue Gründe habe sie nicht. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da die Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten. Sie sei krank und brauche medizinische Behandlung, welche sie in ihrer Heimat nicht bekomme. Dort würde sie in ein Gefängnis für Kranke kommen und man würde sie irgendwann töten. Neue Gründe habe sie nicht, sie stelle den Antrag, weil sie beim ersten Asylantrag schwer krank gewesen sei.

2. 2 Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Grund ihrer bereits in Afghanistan bestehenden psychischen Erkrankung während der Einvernahme zum ersten Asylantrag am 17.10.2011 unter starkem psychischen Druck gestanden und schwer angeschlagen gewesen sei. Ihre schlechte Verfassung sei sowohl dem Dolmetscher als auch dem einvernehmenden Beamten bekannt gewesen. Ihr sei schlecht gewesen und sie habe ihre Ruhe haben wollen und daher das Protokoll unterschrieben. Ihren persönlichen Fluchtgrund, dass sie in Afghanistan als Frau schwer unterdrückt und diskriminiert worden sei, habe sie nicht darlegen können. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt sei ihr schlecht gewesen. Sie wisse nicht mehr, was sie in dieser schlechten Verfassung gesagt habe. Sie habe auch dieses Mal, damit sie ihre Ruhe habe, das Protokoll unterschrieben und eine neuerliche Befragung erwartet. Dies sei aber nicht geschehen und es sei ein Bescheid erlassen worden, womit ihr Asylantrag abgelehnt worden sei. Der Aufforderung, ärztliche Befunde vorzulegen, sei sie davor nachgekommen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, beim Bundesasylamt davon zu erzählen, dass sie von ihrem Schwager und seiner Frau ständig misshandelt und in ihrer Freiheit eingeschränkt worden sei, wenn ihr Mann auf Geschäftsreise gewesen sei. Es hätte ihr Asyl gewährt werden müssen. Sie habe von der Caritas gemeinsam mit ihrer Familie eine Beschwerde an den Asylgerichtshof einbringen lassen. Da kein Dolmetscher beigezogen worden sei, habe ein dort anwesender pakistanischer Flüchtling als Dolmetscher fungiert. Sie hätten nicht genau mitbekommen, was in die Beschwerde aufgenommen worden sei; auch dort sei sie nicht nach ihren eigenen Fluchtgründen befragt worden. Die Beschwerde sei vom Asylgerichtshof ohne Beiziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung der Wahrheit betreffend die Entführung ihres Sohnes und ohne ihre Anhörung abgewiesen worden. Dazu komme, dass ihre Lage als Frau, Angehörige einer sozialen Gruppe aus Afghanistan, bei der Beurteilung nicht herangezogen worden sei. "Darüber hinaus", dass ihr Schwager sie unterdrückt, misshandelt und in ihrer Freiheit eingeschränkt habe, habe sie in Afghanistan keine Schule besuchen und auch keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen können; sie habe das Haus nur in Begleitung und mit einer Burka verlassen können. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei von der Caritas abgelehnt worden. Sie sei schwer krank. Entsprechende ärztliche Bestätigungen habe sie bereits bei der Erstbefragung am 18.02.2014 vorlegen wollen, sei aber auf die Einvernahme beim Bundesasylamt verwiesen worden. Diesen sei zu entnehmen, dass sie an einer "dissoziativen Störung, Anpassungsstörung, Depression mit paranoiden Episoden, dauerhaftem Kopfschmerz etc." leide. Auf Grund dieser medizinischen Situation sei sie schon bei den Einvernahmen im abgeschlossenen Asylverfahren nicht im Stande gewesen, ihre eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Sie stelle daher einen neuerlichen Asylantrag um - mit Hilfe eines Rechtsanwaltes und einer medikamentös behandelten etwas stabileren psychischen Situation - ihre eigenen Fluchtgründe den Asylbehörden darzulegen und ihr Recht auf Asyl durchzusetzen. Tatsächlich habe sich auch die Lage der Frauen gegenüber der Situation im ersten Asylverfahren wesentlich verschlechtert. Anfang Februar 2014 sei ein Gesetz verabschiedet worden, welches de facto einen Freibrief für häusliche Gewalt darstelle. Zum Beweis dafür, dass sie im ersten Asylverfahren auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation außer Stande gewesen sei, die sie persönlich betreffenden Asylgründe vorzubringen, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie beantragt.

2. 3 Mit weiterem Schreiben vom 03.03.2014 übersendete der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen. Diese würden auch als Nachweis darüber dienen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 19.02.2014 auf Grund ihrer schlechten Verfassung keine genauen Angaben zu ihrem persönlichen Fluchtgrund habe machen können. Beigelegt war ein Patientenbrief vom 18.02.2014 des AKH XXXX, wonach die Beschwerdeführerin am 04.02.2014 die Transkulturelle Ambulanz der Psychiatrischen Univ. Klinik aufgesucht habe und die Diagnose "V.a. dissoziative Störung" sowie eine medikamentöse Behandlung (Lamotrigin, Seroquel) ersichtlich sind. Ferner wurde ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.02.2014 vorgelegt, wonach für die Beschwerdeführerin die Diagnosen " Amaurose li Auge nach Glaskörpertrübung, Depressio mit paranoiden Episoden, Spannungskopfschmerz, Z.n. Psychose" aufgeführt sind und bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin auf fremde Hilfe angewiesen ist und 24 Stunden von ihrem Gatten betreut werden muss. Einem weiteren Attest eines Facharztes ua. für Neurologie vom 23.01.2014 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin nach Untersuchung am 20.10.2013 die Diagnosen "Therapieresistente Kopfschmerzen, chronischer Spannungskopfschmerz vom Spannungstyp, paranoide Episoden, Vit.D-Mangel, Fe-Mangel, Anämie, kognitive Defizite, Parasomnie, DD kryptogene Epilepsie" vorliegen und eine medikamentöse Behandlung (Saroten/Lmaotrigin und bei Bedarf mit 5 Tropf. Psychopax) verordnet wurde.

2. 4 In der Einvernahme am 11.12.2014 gab sie auf das Wesentliche zusammengefasst an, psychisch krank zu sein. Sie könne sich konzentrieren, aber es könne sein, dass dies im Lauf der Einvernahme nicht mehr der Fall sei. Auf Nachfrage nach ihrem abwesenden anwaltlichen Vertreter erklärte sie, dass die Bevollmächtigung noch aufrecht sei. Sie habe Österreich seit der Stellung des Asylantrages nicht verlassen und sei hier nicht erwerbstätig. Ihre Familie lebe von der Sozialhilfe, ihr Mann und ihr Sohn würden auch nicht arbeiten, ihre Kinder würden die Schule besuchen. Sie sei wegen ihrer Krankheit immer zu Hause, gehe allein nicht hinaus, nur einmal wöchentlich eine Stunde zum Psychiater, ihr Mann gehe immer mit. Sie würde sich auch den Weg nicht merken. Die Frage, ob sie bei der Erstbefragung zum Folgeantrag immer die Wahrheit und alle Gründe genannt habe, verneinte sie und brachte vor, Angst gehabt zu haben, es sei ihr nicht gut gegangen. Sie habe nicht angegeben, dass sie vom Bruder ihres Mannes in Afghanistan geschlagen worden sei und wisse nicht, was sie gesagt habe. Sie wisse auch nicht, ob ihre Familienangehörigen einen Folgeantrag gestellt hätten. Zum Vorhalt, dass sie sich widerspreche und stets angebe, nichts zu wissen, aber dann doch Gründe für ein neues Verfahren vorbringe, gab sie an, es falle ihr schwer zu verstehen, was gut sei und was nicht. Nach dem Zweck befragt, welchen sie mit der Stellung eines Folgeantrages verfolge, gab sie an, sie brauche einen Pass und ihr Sohn, welcher in Österreich sei, besuche die Schule und wolle studieren; er sei nicht genommen worden, weil er keinen Pass habe. Sie habe den Folgeantrag nur gestellt, weil sie einen Pass haben wolle und Angst vor der Abschiebung habe. Auf den Vorhalt, dass sie wegen ihres subsidiären Schutzes nicht abgeschoben werde, gab sie an, keiner verstehe sie ohne Pass. Sie benötige diesen, damit sie sich sicherer fühle und beruhigt sei. Befragt, warum sie keinen Fremdenpass beantragt habe, gab sie an, sie wolle ja nicht reisen, sie habe das Geld dafür nicht. Von 145.- € Pflegegeld spare sie auf einen Konventionspass. Sie habe den Folgeantrag nur gestellt, weil sie einen Pass wolle. Auf die Frage, ob dies alle Gründe seien oder ob es noch weitere Gründe für die Folgeantragstellung seien, gab sie an, sie wisse es nicht. Sie habe Angst darüber zu reden, weil ihr Sohn Rache geschworen und ihr Schwager ihr so viel angetan habe. Sie denke, dieser habe sie vergewaltigen wollen, habe es aber nicht gemacht. Dies habe sie im Erstverfahren nicht angegeben, sie schäme sich dafür, weil das für eine Frau eine Schande sei. Ihr Schwager wollte an ihr Rache nehmen, weil sie ein Grundstück und ein Haus besessen habe. Zum Vorhalt, dass dies nicht glaubhaft sei und sie vor einer Referentin am 06.02.2012 ausdrücklich erklärt habe, Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine, brachte sie vor, sie sei psychisch angeschlagen gewesen. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie habe in Afghanistan keine Rechte, habe keine Schule besuchen, nicht zum Arzt gehen oder sich frei bewegen dürfen. In ihrer Einvernahme von damals stehe nicht, dass es hier anders sei und sie sich "her" wohl fühle. Auf den Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht aktuell sei, brachte sie vor, sie habe viele Befunde, welche nichts bedeuten würden, wenn sie keinen positiven Bescheid oder Pass bekomme. Die Ärzte hätten geschrieben, dass sie die Wohnung wechseln solle und ohne Pass bekomme sie keine größere Wohnung. Sie habe alles gut verstanden und es habe keine Verständigungsprobleme gegeben, aber sie werde ihre Angaben gleich wieder vergessen. Sie habe sich wohl gefühlt und habe alles sagen können.

Am 10.12.2014 teilte der bisherige anwaltliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit.

2. 5 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach umfangreicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen, im Kern glaubhaften Tatsachen vorgebracht habe. Die vorgebrachen Tatsachen seien ihr schon während des ersten Verfahrens bekannt gewesen. Es lägen (zwar) neue bzw. geänderte Tatsachen vor, welche aber nicht asylrelevant, sondern für die Frage von subsidiärem Schutz von Bedeutung seien. Es seien keine neuen im Kern glaubhaften Tatsachen hervorgekommen, die erst nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden seien. Sie habe ihren ersten Asylantrag auf Befürchtungen zur Entführung ihrer Kinder gestützt, eine Stellungnahme zu Länderfeststellungen abgelehnt und auch in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine anderen Probleme geltend gemacht. Im nunmehrigen Antrag habe sie (zusammengefasst) vorgebracht, sie habe für ihren Bruder, welcher Mujahid gewesen sei, arbeiten müssen und sei wie eine Sklavin gehalten worden, und nach ihrer Heirat vom Schwager geschlagen worden zu sein. Ferner habe sie psychische Probleme angeführt und auch vorgebracht, den Folgeantrag ausschließlich deswegen gestellt zu haben, um einen Konventionspass und andere Vergünstigungen zu erhalten. Ohne auf die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens einzugehen, seien diese Gründe einerseits schon zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Afghanistan vorgelegen und habe sie diese auch gekannt. Darüber hinaus werde von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen. Zwar bestehe seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung möglicherweise eine Änderung ihres Gesundheitszustandes, welche jedoch keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf subsidiären Schutz herbeiführen würde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses ihrem neuerlichen Antrag entgegen und dieser sei zurückzuweisen gewesen.

2. 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine (handschriftliche) Beschwerde und beantragte die Behebung der Entscheidung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005. Darin brachte sie vor, wegen Auseinandersetzungen um das Erbe von ihrem Schwager vergewaltigt worden zu sein, wobei ihr Bein gebrochen sei. Ihr Ehemann habe sie zum Arzt gebracht, wobei sei die Wahrheit nicht erzählt habe. Erst später habe sie dies bei einem Besuch der Schwägerin getan, worauf ihr Ehegatte sie aus dem Haus geworfen und ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie dies jemandem erzählen würde. Dies sei der Grund, warum sie die Geschichte gleich bei ihrer ersten Einvernahme nicht erzählt habe. Sie habe Angst gehabt, dass er davon erfahren und sie tatsächlich umbringen werde. In ihrem handschriftlichen Schreiben gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst als Grund für familiäre Streitigkeiten mit dem Schwager den gemeinsamen Besitz an einer Liegenschaft an, welchen sich dieser aneignen wolle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. 1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA -Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, und 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anwendbar.

1. 2 Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Zu Spruchteil A)

2. 1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.09. 2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.02.2009, 2008/01/0344;

06.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 02.07.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2. 2 Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. 3 Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Dabei entspricht es in Hinblick auf wiederholte Anträge der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. z.B. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028; VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 25.10.2000, 99/06/0169; 22.05.2001, 2001/05/0075; 20.03.2003, 99/20/0480).

Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23.01.1997, 95/09/0189; VwGH 06.03.1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018).

2. 4 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vom 11.12.2014 auf die Frage, "[...]Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, etwas was nicht erwähnt wurde?" (AS 75), vor, "Ich habe kein[e] Rechte dort und keine Schule besuchen dürfen und durfte nicht einmal zum Arzt gehen oder mich frei bewegen. In meiner Einvernahme von damals steht nicht dass es hier anders ist und ich mich h[i]er wohl fühle." Die zur Entscheidung berufene Organwalterin des Bundesamtes unterließ es an dieser Stelle weiter zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage zum Ausdruck bringen wollte, dass sie sich in Österreich wohl fühlt, zumal ihr hier als Frau Rechte zuteil werden, die ihr in Afghanistan verwehrt waren. Ob die Beschwerdeführerin nach diesen Maßstäben ihr weiteres Leben gestalten will, weil sie nunmehr eine "westliche" - im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden Werteverständnis - Wertehaltung verinnerlicht hat, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren durch gezielte Ermittlungen abzuklären haben. Es wird zu ermitteln und festzustellen sein, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs) einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegen bzw. einer potentiellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte, ob sie dagegen in Afghanistan ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte und ob diesem drohenden Verfolgungsrisiko im Ergebnis Asylrelevanz zukommt.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob seit rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Asylverfahren bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten sind und in Folge ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt und den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Behörde wird die Ermittlungen - unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mittlerweile vorgelegten Beweismittel und Äußerungen in der Beschwerdeschrift - durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs mit der Beschwerdeführerin zu erörtern haben.

2. 5 In diesem Zusammenhang ist die Heranziehung aktueller und detaillierter Länderberichte unter anderem in Hinblick auf die Frage, ob Frauen in Afghanistan besonders gefährdet sind, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, unabdingbar. Wenn die Behörde - bis auf einen Bericht aus dem Jahre 2011 - dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2015 ausschließlich Länderberichte aus dem Jahr 2010 zugrunde legt (dies ohne weitere Begründung oder Würdigung), ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens im Rahmen einer Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Dies wird die belangt Behörde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

2. 6 Insoweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus angibt, dass sie aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung bereits im ersten Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, ihre Flucht-bzw. Asylgründe vorzubringen, bleibt anzumerken, dass die Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht nur in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin sondern für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes im ersten und zweiten Verfahren beeinträchtigt ist oder war bzw. gar nicht gegeben ist oder war, relevant. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde sohin den Gesundheitszustand sowie die Verhandlungs-bzw. Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Laufe der Verfahren mit Hilfe eines fachärztlichen Gutachtens zur ermitteln und die weiteren rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen haben.

2. 7 Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache könnte schließlich nur das Ergebnis sein, wenn der Beschwerdeführerin damit entgegnet werden könnte, dass nach vollständigen Ermittlungen der Schluss bleibt, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, und dass keine Änderung eingetreten ist, der Relevanz im Hinblick auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies trifft im vorliegenden Verfahren nicht zu. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens inklusive dem Vorhalt aktueller und detaillierter Berichte zur Lage in Afghanistan seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache gegeben sind.

2. 8 Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 21 Abs. 3 BFA-VG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II. 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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