BVwG W161 1204502-4

W161 1204502-4Tribunal administratif fédéral2 mars 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, falsche Angaben, Herkunftsstaat,<br/>Staatsangehörigkeit

Texte intégral

BVwG W161 1204502-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1204502.4.00

Spruch

W161 1204502-4/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde (vormals Berufung) des XXXX, geboren am XXXX, Staatsbürger von Gambia, alias XXXX, Staatsbürgerschaft Sierra Leone, alias XXXX, vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Soyer, Embacher, Bischof, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2007, Zl. 98 02.634-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.04.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab, er heiße XXXX, sei am XXXXgeboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone.

Der Antrag wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.06.1998 gemäß § 6 Ziffer 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (infolge: UBAS) vom 12.08.1998 zu Zahl 204.502/0-XI/35/98 wurde diese Entscheidung bestätigt.

Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.2000 zu Zahl 99/20/0152-6 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des UBAS behoben.

Mit neuerlichem Bescheid des UBAS vom 12.06.2001 zu Zahl 204.502/22-V/14/01 wurde festgestellt, dass die Angaben des XXXX über seine Herkunft und die behauptete Staatsangehörigkeit, nämlich Sierra Leone, offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Der Asylantrag wurde nach § 6 Ziffer3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen, gemäß § 8 AsylG Sierra Leone als behauptetes Herkunftsland geprüft und festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den behaupteten Herkunftsstaat Sierra Leone unzulässig sei. Gleichzeitig wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.06.2002 erteilt. Dieser Bescheid wurde mit 15.06.2001 rechtskräftig.

Im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen Verdachtes des Suchtmittelhandels sprang der Beschwerdeführer am 20.08.1998 aus ca. zehn Meter Höhe aus einer Wohnung in einen Hof, wobei er sich offene Serienknochenbrüche an beiden Beinen und eine Rissquetschwunde an der Stirn zuzog.

Mit Schreiben vom 18.09.2000 gab der Magistrat der Stadt Wien, MA 15 - Gesundheitswesen bekannt, dass der Antragsteller unter einer tuperkulösen Spondyloscitis leide und auf Pflege, insbesondere auf medikamentöse Behandlung angewiesen sei.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2002 hat der Antragsteller wiederum unter dem Alias-Namen XXXX durch seinen damaligen Vertreter die erste Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begehrt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 abgewiesen. Dagegen wurde Berufung eingebracht. Der UBAS verlängerte die Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2005 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller an einer schwerwiegenden Krankheit leide, welche in Sierra Leone im gegenwärtigen Krankheitsstadium nicht medizinisch behandelbar wäre. Dieser UBAS-Bescheid wurde am 24.03.2005 zugestellt und damit rechtskräftig.

In der Folge wurde dem Antragsteller vom Bundesasylamt - Außenstelle XXXX am 12.04.2005 eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach § 36c AsylG 1997 idF. BGBl I 2003/101 gültig bis zum 15.07.2005 ausgestellt.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts Mag. Nikolaus Rast, 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, vom 22.02.2006, stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes nach dem AsylG "... im höchst möglichen Ausmaß ..." Dieses Schreiben weist den Antragsteller wiederum unter der Alias-Identität XXXX, geboren am XXXX, aus.

Mit Schreiben des BAG an den Rechtsanwalt vom 21.03.2006 wurde der Antragsteller aufgefordert seine wahre Identität bekannt zu geben.

Dem Antwortschreiben vom 28.03.2006 durch den Rechtsvertreter ist dazu zu entnehmen "... Der Antragsteller hat seine wahre Identität der Behörde bereits bekannt gegeben.XXXX."

Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt, Hinweis auf § 119 FPG und Urgenzschreiben vom 04.05.2006 mit dem Ersuchen eine eigenhändig unterfertigte Erklärung des XXXX, alias XXXX, alias XXXX zu seiner Identität, Herkunft bzw. Staatsbürgerschaft vorzulegen, antwortete der Rechtsanwalt nunmehr mit der Information, sein Mandant sei XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Gambia.

Mit FAX vom 09.10.2006 gab der Antragsteller durch seinen Vertreter bekannt, seine letzte Adresse in der Heimat sei XXXX in XXXX / Gambia gewesen. Der Antragsteller habe eine Schwester namens XXXX, die an der genannten Adresse wohne.

Mit eigenhändig unterfertigter Erklärung des Antragstellers vom 11.01.2007, per Fax an das BAG übermittelt am 16.01.2007 erklärte der Antragsteller abweichend von bisherigen Angaben:

"... Mein wirklicher Name ist XXXX, geboren am XXXX. ..." Seine letzte Adresse sei in XXXX / Gambia, seine Schwester lebe in einem kleinen Dorf namens XXXX gewesen.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.02.2007, Zl: 98 02.634-BAG, sprach das Bundesasylamt aus, dass

XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt werde.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass im Asylverfahren Sierra Leone als Herkunftsstaat geprüft und letztendlich festgestellt worden sei, dass eine Rückschiebung nach Sierra Leone unzulässig sei, dies obwohl klare Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass die Herkunftsangaben falsch wären. Nunmehr behaupte der Antragsteller den Namen XXXX zu führen und Staatsbürger von Gambia zu sein. Diesen Identitätsdatensatz habe der Antragsteller bereits früher gegenüber der Exekutive verwendet. Diese Angaben seien als glaubhaft zu bezeichnen, obwohl keine weiteren Beweismittel, insbesondere keine Dokumente für diese Identität vorlägen. Die Behörde gehe davona aus, dass es sich bei dem Antragsteller um XXXX, geboren am XXXX, Staatsbürger von Gambia, handle. Das Asylverfahren sei abgeschlossen. Der tatsächliche Herkunftsstaat Gambia sei im Asylverfahren nicht geprüft worden und könne auch nicht geprüft werden, weil dieses rechtskräftig abgeschlossen sei. Dem Antragsteller könne daher eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach § 52 AsylG nicht ausgestellt werden.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher der Einschreiter mitXXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, bezeichnet wird. In der Berufung wird insbesondere ausgeführt, es sei zutreffend, dass der Einschreiter unter dem NamenXXXX und XXXXin Erscheinung getreten sei. Weiters sei zutreffend, dass der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12.06.2001 festgestellt habe, dass die Angaben des XXXX über seine Herkunft und die behauptete Staatsangehörigkeit, nämlich Sierra Leone, offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Trotz allem habe der Unabhängige Bundesasylsenat die Aufenthaltsberechtigung des Einschreiters zuletzt bis 15.07.2005 im Wesentlichen mit der Begründung verlängert, dass der Einschreiter an einer schwerwiegenden Krankheit leide.

Der Beschwerdeführer erlaube sich nochmals festzuhalten, dass seine medizinische Versorgung in seinem Heimatland aufgrund der nicht vorhandenen medizinischen Einrichtungen, welche für die Betreuung des Einschreiters notwendig seien, unmöglich sei. Zumal die Krankheit des Einschreiters - unter Verweis auf eine Urkundevorlage objektiviert sei, seine Rückschiebung des Einschreiters mit Sicherheit unzulässig und wäre daher seine Aufenthaltsberechtigung zu verlängern gewesen, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und der Berufung Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 04.04.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine Identität und seine Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Er trat im Laufe des Verfahrens unter mehreren Namen auf, gab auch verschiedene Geburtsdaten und verschiedene Staatsangehörigkeiten an.

Sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone wurde mit Entscheidung des UBAS vom 12.06.2001 rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit gleicher Entscheidung wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG eingeräumt und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge wie oben dargelegt, mit Entscheidung des UBAS bislang einmal verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich fünf Vorstrafen, davon vier einschlägige nach dem Suchtmittelgesetz auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Aktenzeichen XXXX vom XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall und Absatz 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

3. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den bezughabenden Aktes des UBAS.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich im Laufe seines seit dem Jahr 1998 anhängigen Verfahrens seine Identität nicht unter Beweis stellen. Wie dargelegt verwendete er im Laufe des Verfahrens verschiedene Identitäten, ohne jedoch seine wahre Identität, insbesondere seinen wahren Herkunftsstaat nachweisen zu können.

Die Feststelllungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, welche für ein Jahr gilt und im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern ist.

Nach der österreichischen Gesetzeslage erfolgt die Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der Prüfung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Bezug auf den im Verfahren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten angegebenen und angenommenen Herkunftsstaates.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone rechtskräftig abgewiesen. Es erfolgte danach eine Prüfung auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone und wurde nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sierra Leone dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Nunmehr gibt der Beschwerdeführer an, einen anderen Namen zu führen und aus einem anderen Herkunftsstaat zu kommen, gleichzeitig will er eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, basierend auf der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone. Der Beschwerdeführer räumt nunmehr selbst ein, nicht aus Sierra Leone zu stammen. Es fehlte somit bereits an den formellen Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im beantragten Sinn.

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK befürchtet, steht es ihm frei, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe und Nachweis seiner wahren Identität zu stellen und wäre dann in diesem Verfahren zu prüfen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den tatsächlichen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von

Artikel 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für ihn bedeuten würde.

Da der Beschwerdeführer wie dargelegt nicht einmal selbst mehr behauptet aus jenem Herkunftsstaat zu kommen, in Bezug auf den ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde, hat die erstinstanzliche Behörde seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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