BVwG W184 2007663-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2007663.1.00
Spruch
W184 2007663-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, IFA: 831732402, VZ: 2360526, AIS: 13 17.324 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung prüft die Republik Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 25.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 31.10.2013 in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei gemäß Art. 3 (gemeint: Art. 18) Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid wurde die vorliegende Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014, W184 2007663-18E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen wurde.
Zu einer eventuellen Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wurde in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes ausgeführt:
"Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall leben die Eltern und fünf minderjährige Geschwister der beschwerdeführenden Partei als Asylberechtigte in Österreich. Es liegt aber letztlich in Ermangelung einer über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehenden Nahebeziehung kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK im Fall einer Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig wäre (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Denn die beschwerdeführende Partei konnte eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, nicht überzeugend darlegen. Im Zuge der Einvernahmen gab die beschwerdeführende Partei zwar an, dass er die Geschwister von der Schule abhole und sich um diese kümmere. Es wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass etwa einer der Anghörigen schwer krank oder gar pflegebedürftig wäre. Die Familie der beschwerdeführenden Partei lebt bereits seit mehreren Jahren in Österreich und während dieser Zeit bestand kein gemeinsamer Haushalt mehr mit der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei reiste erst vor wenigen Monaten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, obwohl bereits der Visumsantrag aus dem Jahr 2011 abgelehnt worden war. Die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Heimatstaat und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich. Er stütze seinen Aufenthalt vielmehr nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Trotz der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei bereits Deutschkurse besuchte, muss letztlich festgehalten werden, dass diese erst seit sieben Monaten in Österreich lebt und nie davon ausgehen konnte, auf Dauer in Österreich bleiben zu können.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch - wie im vorliegenden Fall - zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 613/10; VfSlg. 14.681/1996; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen. Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von Besuchen in der Slowakei.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen."
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2014, E 1091/2014, aufgehoben und ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. In der Begründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z 33 und 35]).
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass ‚in Ermangelung einer über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehenden Nahebeziehung kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK' vorliege und führt weiter aus, eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebe, dass ein Eingriff jedenfalls notwendig und verhältnismäßig wäre. Der Beschwerdeführer habe eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis nicht überzeugend dargelegt. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass etwa einer der Angehörigen schwer krank oder gar pflegebedürftig wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebe auch bereits seit mehreren Jahren in Österreich, und es habe während dieser Zeit kein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer bestanden.
2.5. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine ‚über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende[...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Davon konnte aber im Fall des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahr 2011 beabsichtigt, sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zu verlassen, und zu diesem Zweck einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums gestellt. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Afghanistan nunmehr mit dem Ziel einer Zusammenführung mit seiner Familie verlassen hat. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht selbst dafür verantwortlich sei, dass in den Jahren seit der Ausreise der Familienangehörigen aus Afghanistan kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er bei seiner Familie gemeldet und kümmere sich um seine Eltern, die zudem an Krankheiten leiden würden, und um seine Geschwister. Das Familienleben sei wieder "wie davor in Afghanistan". Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes lebte er im Entscheidungszeitpunkt auch in Österreich wieder mit der Familie im gemeinsamen Haushalt.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR hätte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit diesen Aspekten auseinandersetzen müssen. Festzuhalten ist überdies, dass das Bundesverwaltungsgericht auch auf die geltend gemachten Erkrankungen der Eltern im Rahmen seiner Beurteilung nur unzureichend eingegangen ist.
2.6. Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht - ausgehend von seinem Rechtsirrtum - bei der Beurteilung der Frage, ob ein Selbsteintritt im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO in Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers geboten ist, diese entscheidungswesentlichen Punkte nicht hinreichend gewürdigt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte bereits am 28.04.2011 aus Pakistan einen Einreiseantrag nach Österreich, der wegen der mittels eines Altersfeststellungsgutachtens festgestellten Volljährigkeit abgelehnt wurde.
Die beschwerdeführende Partei reiste im Oktober 2013 mit einem Schlepper in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und gelangte auf unbekanntem Weg in die Slowakei, wo er am 31.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anschließend begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die Eltern und fünf minderjährige Geschwister sowie zwei Tanten der beschwerdeführenden Partei leben als Asylberechtigte in Österreich. Die beschwerdeführende Partei lebt mit der Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zwar dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung.
Jedoch kam der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2014, E 1091/2014, zur Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ein solcher Selbsteintritt gemäß Art. 8 EMRK geboten ist. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist hinsichtlich ihres Spruches eindeutig, wiewohl ihre Begründung der ständigen Rechtsprechung des EGMG, des VfGH und des VwGH widerspricht:
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36).
Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065) und entsprach bis zum Jahr 2013 auch der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; zuletzt VfGH 06.06.2013, U 682/2013).
Beginnend mit seinem Erkenntnis vom 12.03.2014, U 1904/2013, geht der Verfassungsgerichtshof jedoch nunmehr in Abkehr von seiner ständigen Rechtsprechung unter Hinweis auf zwei ältere Entscheidungen des EGMR aus dem Jahr 1996, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen ständigen Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH, davon aus, dass das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben zwischen Eltern und ihrem Kind, welches mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (EGMR 21.06.1988, 10730/84, Berrehab, Rn. 21; 26.05.1994, 16969/90, Keegan, Rn. 44), nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden könne (EGMR 19.02.1996, 23218/94, Gül, Rn. 32) und dass das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern allein jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK führe, solange nicht jede Bindung gelöst sei (EGMR 24.04.1996, 22070/93, Boughanemi, Rn. 33, 35). Diese jüngste Rechtsprechung des VfGH zum Familienleben zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wurde inzwischen zweimal bekräftigt (VfGH 11.06.2014, U 2380/2013; 24.11.2014, E 1091/2014; alle drei Entscheidungen in "Kleiner Besetzung").
Aus diesen Gründen war gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben sowie gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zu entscheiden, dass die Republik Österreich trotz der ursprünglichen Zuständigkeit der Slowakei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz prüft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.