BVwG W214 1431082-1

W214 1431082-1Tribunal administratif fédéral2 mars 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W214 1431082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.1431082.1.00

Spruch

W214 1431082-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. XXXX, zu Recht beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sowie Zugehörige des syrisch-orthodoxen Glaubens, gelangte am 20.07.2012 legal mit dem Flugzeug über den Flughafen Schwechat in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2012 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und orthodoxen Glaubens. Sie habe das Heimatland verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche. Sie sei eine alte, kranke Frau und würde nicht mehr den Druck überleben. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, da sie eine alte, kranke Frau sei und dort alleine lebe. Sie habe Angst getötet zu werden.

3. Nach Zulassung ihres Verfahrens machte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.10.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) Angaben zu ihren Lebensumständen in der Heimat, ihren Verwandten sowie zu ihrer aktuellen Situation im Bundesgebiet und gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie gehöre der aramäischen Volksgruppe sowie dem syrisch-orthodoxen Glauben an und habe in ihrem Heimatland zuletzt an einer näher genannten Adresse in XXXX gelebt. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie habe ihre Heimat aufgrund der Lage bzw. der Ereignisse dort verlassen. Es sei für sie natürlich schwierig gewesen, alleine dort zu leben. Ihr Schwiegersohn und ihre Tochter hätten nicht gewollt, dass sie unter diesen Umständen weiterhin in Syrien lebe. Es sei ihr aus ihrer Wohnung Geld gestohlen worden, sie könne nicht sagen, ob sich noch Gegenstände in der Wohnung befinden; möglicherweise sei die Wohnung geplündert worden. Sie sei in Jordanien gewesen, um das Visum zu beantragen und habe bei ihrer Rückkehr bemerkt, dass die Eingangstür aufgebrochen gewesen und Geld aus der Wohnung gestohlen worden sei.

Persönliche Konfrontationen mit den syrischen Behörden verneinte sie, und zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Syrien gab sie an, sie wisse nicht, was sie dazu sagen solle. Sie habe Angst vor den Raketen und vor den Schießereien gehabt. Sie habe das Geräusch immer noch in den Ohren. Sie habe aus Angst nicht mehr auf die Straße gehen können. Es habe auf der Straße Angriffe mit Brandspritzen gegeben. Das sei nicht ihr, aber einem jungen Mädchen passiert. Sie habe ihre Gründe dargelegt und keine weiteren Gründe. Sie sei eine ältere Frau. Sie habe wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Konfession nie Probleme im Heimatland gehabt und sei auch nie in Strafhaft gewesen. Ebenso gebe es keinen offiziellen Haftbefehl gegen sie.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage in Syrien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin sie erklärte, es würde stimmen, dass den Frauen der Zugang zur Ausbildung unbegrenzt möglich sei und viele Frauen über eine höhere Ausbildung verfügen. Lediglich in den entlegenen Dörfern gebe es Hindernisse für Frauen in dieser Hinsicht. In den Städten sei die Situation von Frauen ähnlich wie hier in Österreich; in den Dörfern sei es aber anders.

4. Mit Bescheid vom 15.11.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 27.11.2012).

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie besitze die syrische Staatsbürgerschaft, gehöre der aramäischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an. Der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund, wonach sie ihre Heimat aufgrund der momentanen Lage dort verlassen habe, weil es für sie schwierig sei, (dort) alleine zu leben, sei glaubhaft. Eine ihr persönlich drohende Verfolgung in ihrer Heimat könne ihrem Vorbringen allerdings nicht entnommen werden. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien liege im konkreten Fall ein Abschiebehindernis vor.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen zusammengefasst angegeben habe, dass in Syrien Krieg herrschen würde und es für sie als ältere, alleinstehende und kranke Frau schwierig geworden sei, dort zu leben. Dieses Fluchtvorbringen sei glaubhaft, allerdings habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass sie in Syrien eine persönliche Verfolgung aufgrund eines in der GFK genannten Grundes befürchten müsste. Sie habe Probleme wegen ihrer Volkgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion ebenso verneint, wie die Frage, ob sie jemals persönlich mit den syrischen Behörden konfrontiert gewesen sei. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht ins Treffen geführt. Eine Asylrelevanz sei daher letztlich nicht gegeben. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in ihrer Heimat, sei ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

5. Gegen den Spruchteil I des Bescheides der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ohne Datum fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.11.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher sie diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.

In dieser Beschwerde wurde nach einer kurzen Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens vom Tod ihrer Schwester bei einem Bombenanschlag vor einigen Monaten und von einem Vorfall in ihrer Wohnung (in Syrien) berichtet, wo die Beschwerdeführerin von fünf unbekannten Männern ausgeraubt worden sei. Von diesem Raubüberfall seien alle Hausbewohner betroffen gewesen. Weiters wurde von einem telefonischen Kontakt zu ihrer in Syrien verbliebenen achtzigjährigen Schwester berichtet, welche aufgrund von Kämpfen und Bombenanschlägen in ständiger Angst leben würde. Durch die aktuellen Entwicklungen sei davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage noch weiter verschlechtere und die militärischen Auseinandersetzungen sich intensivieren. Die Situation der christlichen Minderheit werde sich noch massiv verschlechtern.

Es bestehe im konkreten Fall die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der christlichen Minderheit und als Mitglied der Baath-Partei mit dem derzeit sehr brutal agierenden Assad-Regime in Zusammenhang gebracht werde. Es würden viele ernst zu nehmende Befürchtungen dahin gehen, dass es zu einer "Irakisierung" komme und somit ethnische und religiöse Minderheiten gezielten Verfolgungen ausgesetzt sein würden. Aufgrund dieses realistischen Bedrohungsszenarios sei davon auszugehen, dass es wie im Irak zu massenhaften Vertreibungen und Verfolgungen von Angehörigen von Minderheiten komme.

Die Behörde gehe offensichtlich von der Voraussetzung einer (bereits) erfolgten Verfolgung aus, welche weder nach dem AsylG 1991 noch nach der Genfer Flüchtlingskonvention unbedingt notwendig sei. Auch nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes reiche es, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen (VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288). Ebenso sei eine mittelbare Verfolgung vom Begriff der asylrelevanten Verfolgung erfasst, wenn der betroffene Staat derartige Handlungen aus mangelnder Schutzfähigkeit oder Willigkeit tatenlos hinnehme. Der VwGH habe wiederholt betont, dass bei fehlender staatlicher Zentralgewalt "die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung asylrechtliche Relevanz erlangen kann" (vgl. VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0246).

Aus all diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und ihr gemäß §°3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

6. Mit Schreiben vom 06.12.2012, eingelangt am 10.12.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der aramäischen Bevölkerungsgruppe und syrisch-orthodoxen Glaubens.

1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Sie hat es unterlassen, hinreichende Ermittlungen zur Situation der christlichen Minderheit und des Schutzes dieser Personen vor Übergriffen zu treffen. Es wurde auch unterlassen, Feststellungen zur konkreten Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:

2.2.1. Wenngleich die Beschwerdeführerin angab, noch keine Verfolgungen aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit erlitten zu haben, wäre es notwendig gewesen, Länderfeststellungen zu der Lage der christlichen Minderheit in Syrien zu treffen und entsprechende Schlüsse daraus auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin zu ziehen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Glaubensrichtung und die dazu in den landeskundlichen Quellen enthaltenen Berichte über zum Teil massive Verfolgungen von Angehörigen christlicher Konfessionen hat es die belangte Behörde im konkreten Fall gänzlich unterlassen, sich damit näher auseinanderzusetzen.

Wie bereits im Sommer 2012 bekannt war, gab es zum Teil massive Verfolgungen von Angehörigen der christlichen Minderheit in Syrien, siehe dazu: Der Spiegel, 23.07.2012, http://www.spiegel.de/politik/ausland/aufstand-in-syrien-christen-fliehen-vor-radikalisierten-rebellen-a-845962.html (Zugriff: 24.02.2015):

"Tausende Syrer fliehen in den Libanon - und nicht nur aus Angst vor dem Assad-Regime. Vor allem syrische Christen haben unter Attacken von Rebellentrupps zu leiden. Im ostlibanesischen Bekaa-Tal finden christliche Familien eine erste Zuflucht. Die Angst vor dem Terror bleibt."

Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 2. aktualisierte Fassung vom 22.10.2012,

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=ydocid=534fc0eb4 geht hervor, dass die Verfolgung von Christen in Syrien bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt und relevant war:

"Risikoprofile

16.

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß etablierten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylverfahren geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofil(e) wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, sofern die Betroffenen nicht in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe (siehe Absatz 17) fallen. Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren.

...

V. Mitglieder religiöser Gruppen (Sunniten, Alawiten, Schiiten, Christen, Ismailis, Drusen) sowie Personen, die gemäß Auffassung islamistischer oppositioneller Gruppen vermeintlich gegen die Scharia verstoßen;

[...]"

Schon aufgrund des Fehlens entsprechender Länderfeststellungen hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinanderzusetzen.

Im gegenständlichen Fall wäre von der belangten Behörde konkret zu prüfen gewesen, wie es der Beschwerdeführerin voraussichtlich ergehen würde, wenn sie bei den aktuell in Syrien bestehenden Verhältnissen

• als Zugehöriger der aramäischen Volksgruppe

• als Zugehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft;

• als Person, die ins Ausland ausgereist ist und einen Asylantrag in Österreich gestellt hat

nach Syrien abgeschoben würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des §75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass seitens die belangte Behörde unerlässliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat. Diese sind nunmehr in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wurden grundsätzliche Feststellungen - sowohl genereller Natur zu Situation der christlichen Minderheit in Syrien als auch dies berücksichtigend zur konkreten Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin - unterlassen.

Die belangte Behörde wird daher - aktuelle und vollständige - Länderfeststellungen zu treffen haben, aus denen Schlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin gezogen werden können. Dabei werden auch die aktuellen Entwicklungen (etwa hinsichtlich einer Bedrohung der christlichen Minderheit, insbesondere auch christlicher Frauen, durch radikal-islamistische Gruppierungen) miteinbeziehen sein.

Die belangte Behörde wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, inwieweit die in Syrien bestehende Sicherheitslage hinsichtlich des Schutzes einzelner vor Übergriffen und kriminellen Handlungen auswirkt und wie die Situation von Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt und nach Asylantragstellung abgeschoben werden, sich in Syrien darstellt.

Aus all diesen Feststellungen werden konkrete auf die Person der Beschwerdeführerin bezogene Feststellungen zu treffen sein.

In diesem Zusammenhang werden allenfalls auch weitere Beweis- oder Bescheinigungsmittel heranzuziehen sein, um festzustellen, ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat - etwa auch durch Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung - besonderen Gefahren ausgesetzt wäre bzw. in der aktuellen Situation eine menschenrechtswidrige oder unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten i. S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil einerseits Judikatur zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG vorliegt, andererseits § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und auch diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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