BVwG G302 2005468-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2005468.1.00
Spruch
G302 2005468-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Kanzlei XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 23.09.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 2 lit. a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass XXXX, im Zeitraum 01.08.2007 bis 30.11.2011 auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX GmbH der Unfallversicherungspflicht nicht unterliegt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, insofern stattgegeben, dass die XXXX GmbH lediglich verpflichtet ist, Beiträge und Verzugszinsen in Höhe von €
3. 594,16 (davon € 2.783,43 an Beiträgen und € 810,73 an Verzugszinsen) nachzuentrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2013, Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt I gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 ausgesprochen, dass folgende Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX GmbH (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, und zwar:
Frau XXXX, am 02.05.2007, im Zeitraum 23.07.2007 bis 27.07.2007, 13.08.2007 bis 31.08.2007, 07.07.2008 bis 09.07.2008, 04.08.2008 bis 06.08.2008, 08.09.2008 bis 26.09.2008, 10.08.2009 bis 28.08.2009, 16.09.2009 bis 15.10.2009, 01.06.2010 bis 04.06.2010 und 27.10.2010 bis 29.10.2010.
Herr XXXX, im Zeitraum 04.04.2011 bis 15.04.2011.
Mit Spruchpunkt II des oben angeführten Bescheides wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 ausgesprochen, dass Frau XXXX, im Zeitraum 01.08.2007 bis 30.11.2011 auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF der Unfallversicherungspflicht unterliegt.
Die belangte Behörde sprach mit Spruchpunkt III des oben angeführten Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 09.04.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 10.04.2013 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €
3. 899,75 nachzuentrichten.
Begründet wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass im Zuge der GPLA (Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011) die im Spruch genannten Personen als Dienstnehmer qualifiziert und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 09.04.2013 in Rechnung gestellt worden seien.
Frau XXXX und Herr XXXX seien als "Urlaubsvertretung" für die Reinigungskraft, Frau XXXX, immer dann tätig gewesen, wenn diese ihren Dienst wegen Urlaub oder Krankheit nicht verrichten hätte können. Die Tätigkeit von Frau XXXX sei von der BF als dienstnehmerhaft qualifiziert worden. Da Frau XXXX und Herr XXXX im Rahmen ihrer "Urlaubsvertretung" die gleiche Tätigkeit wie Frau XXXX unter den gleichen Rahmenbedingungen wie Frau XXXX erbrachten hätten, sei auch deren Tätigkeit als die eines Dienstnehmers zu beurteilen. Die Beschäftigung der beiden Personen in den angeführten Zeiträumen sei daher als dienstnehmerhaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.
Frau XXXX sei für die BF in der Wäschereinigung tätig gewesen. Vom GPLA-Prüfer sei die Tätigkeit von Frau XXXX als nichtselbständige Tätigkeit bzw. lohnsteuerpflichtig iSd § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 beurteilt und Jahreslohnzettel (L16) im Sinne des EStG erstellt worden. Auf Grund der Bindungswirkung sei die Beschäftigung von Frau XXXX im angeführten Zeitraum daher als dienstnehmerhaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.
Von der BF seien die in der Beitragsabrechnung vom 09.04.2013 bzw. im dazugehörigen Prüfbericht vom 10.04.2013 ersichtlichen Honorare (laut Buchhaltung bzw. Rechnungslegung) ausbezahlt worden. Als Beitragsgrundlage seien daher jene Honorare herangezogen worden, welche von der BF an die einzelnen Personen laut den jeweiligen Rechnungen ausbezahlt worden wären. Es müssten daher Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.899,75 nachverrechnet werden.
2. Dagegen erhob die BF durch ihren steuerlichen Vertreter einen mit 21.10.2013 datierten Einspruch (nunmehr: Beschwerde), mit dem der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde angefochten wurde.
Es sei durchaus üblich, dass Reinigungen, die einfach und manuell durchgeführt werden in Form eines Werkvertrages erbracht werden. Hier gebe es ein entsprechendes freies Gewerbe - ohne Befähigungsnachweis. Die Tätigkeiten würden ohne Eingliederung und Weisungsbindung lediglich für einen bestimmten abgrenzbaren Zeitraum erfolgen. Es liege somit nach Meinung der BF kein Dienstverhältnis mangels Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und mangels Weisungsbindung vor. Die Tätigkeit umfasse auch jene des kleinen Reinigungsgewerbes. Es sei durchaus üblich, dass auf selbständiger Basis Reinigungen durchgeführt werden. Zudem hätte es keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhalten gegeben. Der Arbeitsort werde durch das Reinigungsobjekt definiert und stelle keinen Grund für ein Dienstverhältnis dar. Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit seien nicht vorgelegen, da es sich um eine selbständige Dienstleistung sprich Putzleistung gehandelt hätte, die durch einen Kleinstunternehmer erbracht worden wäre. Die Tätigkeit an sich stelle kein abgrenzungsfähiges Unterscheidungsmerkmal dar. Da Putzdienste selbständig als auch unselbständig tätig werden können. Hier müssten genauere Feststellungen durch die Behörde getroffen werden. Die Tätigkeit an sich kann noch nicht ausschlaggebend darüber entscheiden, ob ein Dienstverhältnis vorliege.
Frau XXXX übe diese Tätigkeit mit eigenen Betriebsmitteln aus. Sie unterliege keinerlei Weisungen, noch sei sie in den betrieblichen Organismus eingegliedert. Sie hole schmutzige Wäsche ab und wasche diese selbständig zu Hause. Hier könne keine Eingliederung in den betrieblichen Organismus vorliegen, da ein Einfluss auf das arbeitsbezogene Verhalten durch die Geschäftsführung denkunmöglich sei. Die Ausübung der Tätigkeit einer Wäscherei sei klassisch selbständig und begründe kein Dienstverhältnis gemäß § 47 EStG bzw. gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. Die BF verfüge über keine Waschmaschine, sodass wesentliche Betriebsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden. Das selbständige Abholen von Wäsche und die Wäsche an sich in eigenen Räumlichkeiten sprich nicht in den Räumlichkeiten des XXXX stelle keine Eingliederung in den betrieblichen Organismus dar. Eine Weisung hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhalten könne nicht vorliegen, da Frau XXXX selbständig zu Hause diese Tätigkeit verrichtet hätte. Eine Weisungsbindung bzw. eine Kontrolltätigkeit sei denkunmöglich, zumal der vermeintliche Arbeitgeber gar keine Möglichkeit hätte, das arbeitsbezogene Verhalten durch Weisungen zu beeinflussen. Die Zeiteinteilung sei von ihr selbst vorgenommen worden. Eine Einflussnahme durch die BF sei denkunmöglich. Frau XXXX habe mit ihrer eigenen Waschmaschine in ihren eigenen Räumlichkeiten gewaschen und auch selbständig die Wäsche geholt. Hier liege eine klassische selbständige Tätigkeit vor. Ein Kleinunternehmer sei auch ein Unternehmer.
3. Der gegenständliche nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht der belangten Behörde wurden am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde wurden der bisherige Verfahrensgang sowie die rechtliche Ansicht der belangten Behörde noch einmal wiedergegeben. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben in der Beschwerde von der Kasse entgegen gehalten werde, dass die angesprochenen Reinigungsleistungen für die BF in der Regel von einer bestimmten Person, nämlich Frau XXXX, erbracht werden, welche von der BF auch als Dienstnehmerin zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Die ständige Reinigungskraft Frau XXXX falle allerdings hin und wieder wegen Urlaub oder Krankheit aus. Immer dann, wenn Frau XXXX ihren Dienst wegen Urlaub oder Krankheit nicht selbst verrichten könne, würden Frau XXXX oder Herr XXXX als "Urlaubsvertretung" einspringen. Diese Inanspruchnahme als "Urlaubsvertretung" bedeute aber, dass Frau XXXX bzw. Herr XXXX an jenem Ort, an dem auch Frau XXXX, zu jenen Zeiten, zu denen auch Frau XXXX, mit demselben arbeitsbezogenem Verhalten, unter den gleichen Kontrollen und auch unter der gleichen Prämisse der persönlichen Arbeitspflicht wie Frau XXXX ihre Reinigungsleistungen zu erbringen hätten. Zudem gelte der Grundsatz, dass dann, wenn die Arbeitsleistung der ständigen Arbeitskraft als Dienstverhältnis qualifiziert werde, auch die "Ersatzleistung" der "Urlaubsvertretung" als dienstnehmerhaft einzustufen sei. Frau XXXX und Herr XXXX hätten ihre Dienstleistungen somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht, weshalb die in Rede stehenden Reinigungsdienste als dienstnehmerhaft zu beurteilen seien.
Zur Dienstnehmereigenschaft von Frau XXXX führte die belangte Behörde aus, dass sich die Kasse bei der Beurteilung dieser Tätigkeit auf die Bindungswirkung des § 4 Abs. 2 ASVG, letzter Satz, gestützt hätte. Wie sich allerdings erst jetzt herausgestellt hätte, sei kein Lohnsteuerpflichtverfahren anhängig. Damit verliere jedoch auch die Berufung der Kasse auf die Bindungswirkung ihre Grundlage.
Aus den dargelegten Gründen stelle die Kasse daher den Antrag, auszusprechen, dass Frau XXXX im Zeitraum 01.08.2007 bis 30.11.2011 nicht der Unfallversicherungspflicht unterliegt. Der Antrag wurde ferner damit verbunden, auszusprechen, dass die BF verpflichtet sei, Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von € 3.594,16 (davon € 2.783,43 an Beiträgen und € 810,73 an Verzugszinsen) nachzuentrichten. Ansonsten sei der Beschwerde der BF keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
4. Mit Schreiben des BVwG vom 12.05.2014 wurde dem steuerlichen Vertreter der BF der Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.01.2014 übermittelt und im Wege des Parteiengehörs ersucht, eine allfällig ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen 4 Wochen abzugeben.
5. In der darauffolgenden schriftlichen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 23.05.2014 wurde mitgeteilt, dass dem Antrag der Gebietskrankenkasse über die Nachentrichtung der Beiträge und Verzugszinsen in der Höhe von € 3.926,33 (Beiträge 09.2007 - 2011 + Verzugszinsen) entsprochen und der Betrag bereits am 04.06.2013 beglichen worden sei. Die Beschwerde werde im Hinblick auf die weiteren Punkte aufrechterhalten.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2014 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung übermittelt und im Wege des Parteiengehörs ersucht, eine allfällig ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen 4 Wochen abzugeben.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 12.01.2015 wurden Frau XXXX, Frau XXXX und Herrn XXXX der Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.01.2014 übermittelt und im Wege des Parteiengehörs ersucht, eine allfällig ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen 4 Wochen abzugeben.
8. In der schriftlichen Eingabe vom 24.02.2015 führte die steuerliche Vertretung der BF aus, dass Herr XXXX seine Arbeit völlig frei einteilen könne und dafür sein eigenes Equipment nutze.
9. Es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF betreibt unter der Anschrift XXXX ein Ambulatorium für bildgebende XXXX.
Frau XXXX ist von der BF als Reinigungskraft zur Pflichtversicherung gemeldet. Bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit von Frau XXXX übernahmen Frau XXXX, am 02.05.2007, im Zeitraum 23.07.2007 bis 27.07.2007, 13.08.2007 bis 31.08.2007, 07.07.2008 bis 09.07.2008, 04.08.2008 bis 06.08.2008, 08.09.2008 bis 26.09.2008, 10.08.2009 bis 28.08.2009, 16.09.2009 bis 15.10.2009, 01.06.2010 bis 04.06.2010 und 27.10.2010 bis 29.10.2010 und Herr XXXX, im Zeitraum 04.04.2011 bis 15.04.2011 die Reinigungsarbeiten als "Vertretung" unter den gleichen Bedingungen.
Frau XXXX übernahm im Zeitraum 01.08.2007 bis 30.11.2011 die Wäschereinigung für die BF.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 sind von der Vollversicherung nach § 4, unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt nach Abs. 2 leg. cit. als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 30,35 €, insgesamt jedoch von höchstens 395,31 € gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 € gebührt (Anmerkung: BGBl II 2013/434).
Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zu Spruchteil I
Wie oben ausgeführt ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH, 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH, 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252). Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegen stehen würden, sind hier nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass Frau XXXX und Herr XXXX über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können oder - außer für den BF - auch noch für andere Auftraggeber Reinigungstätigkeiten verrichtet bzw. in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer Reinigungstätigkeiten erfolgreich angeboten hätten. Es handelt sich nach den festgestellten Umständen der Arbeitserbringung nicht um Tätigkeiten auf Grund eines Werkvertrages in dem Sinn, dass die persönliche Abhängigkeit der genannten Personen in Frage gestellt werden könnte, abgesehen davon, dass nicht hinreicht, in einem "Werkvertrag" nur den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse abzustecken, wenn es an der für eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp erforderlichen Bestimmtheit der Leistungen fehlt (vgl. VwGH, 27.04.2011, Zl. 2011/08/0038).
Die von der steuerlichen Vertretung vorgebrachten Einwände gehen ins Leere. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt, bedeutet die Inanspruchnahme als "Urlaubsvertretung", dass Frau XXXX bzw. Herr XXXX an jenem Ort, an dem auch Frau XXXX, zu jenen Zeiten, zu denen auch Frau XXXX, mit demselben arbeitsbezogenem Verhalten, unter den gleichen Kontrollen und auch unter der gleichen Prämisse der persönlichen Arbeitspflicht wie Frau XXXX ihre Reinigungsleistungen zu erbringen haben. Wenn die Arbeitsleistung der ständigen Arbeitskraft als Dienstverhältnis qualifiziert wird, ist auch die "Ersatzleistung" der "Urlaubsvertretung" als dienstnehmerhaft einzustufen. Frau XXXX und Herr XXXX haben ihre Dienstleistungen somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht, weshalb die in Rede stehenden Reinigungsdienste als dienstnehmerhaft zu beurteilen sind.
Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zu Spruchteil II
Die belangte Behörde räumt mit Schreiben vom 20.01.2014 selbst ein, dass sich erst nach Bescheiderstellung herausgestellt hat, dass kein Lohnsteuerverfahren anhängig ist und damit die Grundlage für die Bindungswirkung wegfällt. Auf Grund dieses Umstandes in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde und mangels Einwand der betroffenen Person ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und die Feststellung zu treffen, dass Frau XXXX im Zeitraum 01.08.2007 bis 30.11.2011 auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX GmbH der Unfallversicherungspflicht nicht unterliegt.
3.3. 3 Zu Spruchteil III
Im angefochtenen Bescheid vom 23.09.2013, Zl. XXXX, wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen € 3.899,75 nachzuentrichten hätte. Im Vorlagebericht vom 20.01.2014 wurde der Antrag gestellt, dass die BF lediglich verpflichtet sei € 3.594,16 (davon € 2.783,43 an Beiträgen und € 810,73 an Verzugszinsen) nachzuentrichten, da Frau XXXX nicht der Unfallversicherungspflicht unterliege. Diesem Antrag wurde von der BF insofern widersprochen, in dem diese mit Schreiben vom 23.05.2014 ausführte, dass im Zuge einer Nachentrichtung die Beiträge und Verzugszinsen in der Höhe von €
3. 926,33 (Beiträge 09.2007 - 2011 + Verzugszinsen) bereits am 04.06.2013 beglichen wurden.
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerde in Bezug auf die Tätigkeit von Frau XXXX stattgegeben wurde, ist die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge inklusive Verzugszinsen um den Betrag für Frau XXXX zu reduzieren.
Aus der Beitragsabrechnung vom 09.04.2013 bzw. dem Prüfbericht vom 10.04.2013 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ergeben sich die Honorare für Frau XXXX und Herrn XXXX. Diese werden als Beitragsgrundlage herangezogen. Daraus ergibt sich der nachzuentrichtende Betrag in der Höhe von € 3.594,16 (davon € 2.783,43 an Beiträgen und € 810,73 an Verzugszinsen).
Insofern die BF vorbringt, Beiträge und Verzugszinsen in der Höhe von € 3.926,33 bereits zur Einzahlung gebracht zu haben, ist auszuführen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Nachverrechnung abgesprochen wird. Sollte der Betrag schon zur Einzahlung gebracht worden sein, wird dies verrechnungstechnisch zu berücksichtigen sein.
3.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.