BVwG G306 2016242-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2016242.1.00
Spruch
G306 2016242-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 1003121300-14837156, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), vertreten durch XXXX, stellte am 30.07.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Salzburg, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Antrag wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keinen serbischen Reisepass bekomme könne, da er in Serbien nicht registriert worden sei. Auch die Kindesmutter würde über keinen gültigen serbischen Reisepass verfügen. Nach Angaben der Kindesmutter, Frau XXXX, sei es nicht möglich, für ihren Sohn (BF) einen serbischen Reisepass zu bekommen, solange sie nicht nach Serbien reise um dort die Registrierung des Kindes durchführen zu lassen. Die Kindesmutter habe zwar einen Fremdenpass erhalten - jedoch hätte dieser nur eine Gültigkeitsdauer für ein Jahr. Das Problem sei aber auch, dass die Kindesmutter mit dem Fremdenpass nicht nach Serbien einreisen könne und darüber hinaus die Kindesmutter nicht mit ihren schulpflichtigen anderen Kinder sowie ihrem Baby (BF) nach Serbien reisen könne. Der BF verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus - gültig bis XXXX. Am 10.04.2014 hätten erneut Termine am XXXX von Serbien stattgefunden - seit diesem Termin würde die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin auch öfters mit der Konsulin telefonisch in Kontakt stehen. Laut der Konsulin müsse man erst versuchen für die Mutter des BF einen gültigen serbischen Reisepass zu erlangen, erst dann könne man versuchen auch die Kinder in Serbien registrieren zu lassen. In weiterer Folge wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, wie schwierig dies wäre und welche aufwendigen Schritte dafür erforderlich seien. Im Sinne des Wohles der Kinder ersuche man daher, für - die Mutter als auch ihre namentlich aufgezählten 5 Kinder jeweils einen österreichischen Fremdenpass auszustellen, wobei eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu einer wirklich effektiven psychischen Entlastung der Kindesmutter führen würde.
2. Am 27.10.2014 langte das mit 24.10.2014 datierte Schreiben des XXXX der Republik Serbiens XXXX (vorgelegt durch XXXX) am BFA ein. Das XXXX führte darin aus, dass bestätigt werde, dass der BF momentan keinen Reisepass der Republik Serbien erhalten könne. Der Fall der Mutter und der Kinder sei dem XXXX bekannt und hätten sie alles getan, um in Zukunft zu ermöglichen, dass der Status geregelt werde und sie die Reisepässe erhalten könnten. Man könne leider nicht einschätzen, wie lange es noch dauern werde.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von der gesetzlichen Vertreterin am 21.11.2014 persönlich übernommen, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF als Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeführt habe, dass er bzw. seine Mutter den Reisepass benötige, um mit ihm nach Serbien reisen zu können um eine Eintragung ins Personenstandsregister durchführen zu können. Dem BF sei eine Rot Weiß Rot Karte plus, gültig vom XXXX bis XXXX ausgestellt worden. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Es würden keine Umstände vorliegen, im Interesse der Republik Österreich und im Hinblick auf eine Ausstellung eines Fremdenpasses, die für die Person des BF sprechen würden. Da der BF für die Erteilung eines Fremdenpasses weder die einerseits detaillierten und taxativ aufgelisteten Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG, wie insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Daueraufenthaltes EU" erfülle und andererseits auch keine Gründe angeben bzw. bewiesen habe, demzufolge eine besonderes Interesse der Republik Österreich abzuleiten wäre, sei die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grund des konkreten Sachverhaltes des BF zu versagen gewesen.
4. Mit dem am 04.12.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, durch seinen ausgewiesenen Vertreter, die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den mj. BF stattgegeben wird. Dazu möge eine mündliche Verhandlung anberaumt und weiter Ermittlungsschritte durchgeführt werden.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF serbischer Staatsbürger sei und stütze sie ihre Abweisung darauf, dass jene Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt seien, da sich diese auf ausländische Staatangehörige beziehen würden. Tatsächlich würde es sich beim BF um einen Staatenlosen oder einer Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handeln. Seine Existenz sei bisher nicht bei der serbischen Behörde registriert worden. Somit könne er nicht Bürger dieses Staates sein. Da er keinen gültigen Reisepass besitze, sei für ihn § 88 Abs. 1 Z 1 FPG einschlägig, womit er Anspruch auf einen Fremdenpass habe. Sollte man doch vom Bestehen der serbischen Staatsangehörigkeit ausgehen, könne der gegenständliche Sachverhalt unter keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen für einen Fremdenpass subsumiert werden. Der BF sei erst 9 Monate alt und könne er die im Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen unmöglich erlangen. Das Gesetz schließe somit Kinder geringen Alters von der Erlangung eine Fremdenpasse komplett aus. Wenn es nun für den BF tatsächlich nicht möglich sein sollte einen Fremdenpass zu erlangen, wäre auch die Erteilung eins weiteren Aufenthaltstitels gefährdet und wäre sein weiterer Aufenthalt im Inland nicht rechtmäßig.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 19.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2. Rechtliche Beurteilung:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies:
Die belangte Behörde traf in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid folgende Feststellungen: "Sie sind Staatsangehöriger von Serbien. Sie verfügen für das Bundesgebiet von Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Ihnen wurde eine Rot Weiß Rot Karte plus ausgestellt. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Es liegen keine Umstände, im Interesse der Republik Österreich und im Hinblick auf eine Ausstellung eines Fremdenpasses, für ihre Person vor."
Die für die Entscheidungsfindung herangezogenen Beweismittel wurden im bekämpften Bescheid wie folgt angeführt: "Rot Weiß Rot Karte plus vom XXXX bis XXXX. Schreiben des Serbischen XXXX, dass ihnen kein Reisepass ausgestellt werden kann. Geburtsurkunde XXXX Schreiben des XXXX sowie von der Behörde wurde zur Entscheidungsfindung weiters herangezogen: Einsichtnahme in sämtliche Verfahren zum Geschäftsfall Zl. 1003121300 + 14837156 IFA Priorierung".
Unter Punkt D) des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde wörtlich an: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1003121300 + 14837156. Unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen aus dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren geht zweifelsfrei hervor, dass Sie über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Sie sind, laut den von Ihnen vorgelegten Beweismittel, somit logischer Weise seit Ihrer Geburt am XXXX rechtmäßig in Österreich".
In weiterer Folge versuchte die belangte Behörde den Sachverhalt im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG zu subsumieren.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nochmals den § 88 Abs. 1 FPG samt Ziffern sowie § 45 NAG 2005 Abs. 1 an und kam abschließend wörtlich zum Ergebnis: "Da Sie für die Erteilung eines Fremdenpasses weder die einerseits detaillierten und taxativ aufgelisteten Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG, wie insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Daueraufenthaltes EU" erfüllten und andererseits auch keine Gründe angeben bzw. beweisen konnten, demzufolge eine besonderes Interesse der Republik Österreich abzuleiten wäre, ist die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grund Ihres konkreten Sachverhaltes zu versagen".
Wie die belangte Behörde zu diesem Verfahrensergebnis gelangt ist, ist weder der angefochtenen Entscheidung noch dem Inhalt des vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebrachten Aktes schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen.
Dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde ein 6 seitiges Schreiben der XXXX sowie eine Bestätigung des XXXX der Republik Serbien XXXX vom XXXX als auch vom XXXX beigelegt. Die belangte Behörde erwähnte diese Schreiben zwar unter Punkt B) Beweismittel, ging in ihrem Bescheid jedoch in keinster Weise darauf ein. Es ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich, nach welcher Prüfung die belangte Behörde zum Entschluss kam, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei. Es befinden sich im Akt auch keinerlei Hinweise bzw. Unterlagen der leiblichen Mutter des BF.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren völlig unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen.
Da das BFA notwendige und nachvollziehbare Ermittlungen zum Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Fremden, welcher in Österreich geboren wurde und es sich bei der leiblichen Mutter um eine serbische Staatsangehörige handelt, zu ermitteln ob es sich beim BF tatsächlich um einen serbischen Staatsangehörigen oder doch um einen Staatenlosen bzw. ungeklärter Staatsnagehörigkeit handelt , gänzlich unterlassen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Nichtvorliegens der in § 88 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen gestützt wurde.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund gänzlicher Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.1. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.