BVwG G307 2013374-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2013374.1.00
Spruch
G307 2013374-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. 1002318900, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 24.12.2013 übermittelte das Landesgericht XXXX den Beschluss vom XXXX. mit welchem über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen Flucht- Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Mit Schreiben vom 03.01.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX) dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich alle den BF betreffenden Unterlagen, welche für die Beurteilung der fremdenrechtlichen Belange von Bedeutung seien.
Am XXXX übermittelte das Landeskriminalamt XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX die gegen den BF wegen § 28a Abs. 4 SMG erstattete Anzeige.
Am XXXX setzte die Vollzugsstelle der Justizanstalt XXXX das BFA in Kenntnis, dass der BF in die dortige Justizanstalt (JA) eingeliefert worden und das voraussichtliche Haftende mit XXXX angesetzt sei.
In der am 25.09.2014 in der JA XXXX durch einen Organwalter des BFA durchgeführten Einvernahme gab der BF an, über ein unbefristetes Visum für Tschechien zu verfügen, dort seit 18 Jahren zu leben, als Goldschmied gearbeitet zu haben, verheiratet zu sein und einen Sohn zu haben. Er sei nach Österreich eingereist, um einen Freund hierher zu bringen. Er verfüge über € 900,00 Vermögen, habe aber sonst keine Möglichkeit auf legale Art und Weise in Österreich an Bargeld zu kommen. In Österreich hielten sich mehrere Cousinen auf, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, ferner Tanten und Onkeln. Er sei gesund, benötige keine Medikamente und habe er in Bezug auf ein nur für Österreich geltendes Einreiseverbot kein Problem.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 01.10.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein 10jähriges Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt II.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei vom Landesgericht XXXX am XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 4 Zi 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Die Familienangehörigen des BF lebten nach wie vor in Serbien, der BF sei in Österreich nicht integriert, zumal er weder einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgehe, noch bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Außerdem sei zu beachten, dass der BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht habe und daher im Wesentlichen in dieser Kultur als sozialisiert anzusehen sei. Der BF verfüge über keine beziehungsrelevanten Anknüpfungspunkte in Österreich. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, das heißt im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seine Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
3. Mit per Telefax am 15.10.2014 beim BFA eingebrachten, mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt und die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre befristet würden. Die Rückkehrentscheidung bleibe unbekämpft.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, es sei einerseits aktenwidrig festgestellt worden, dass die nahen Angehörigen des BF weiterhin in Serbien aufhältig seien, ferner, dass der BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht habe. Der BF habe in seiner Einvernahme durch einen Organwalter des BFA selbst ausgeführt, seinen Lebensmittelpunkt samt Familie in Tschechien zu haben. Dieser Umstand sei auch dem Reisepass zu entnehmen. Bei richtiger Beurteilung des BFA hätte lediglich ein Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen werden dürfen, zumal die gegenständliche Entscheidung durch seine schengenweite Geltung massivst in sein Privat- und Familienleben eingreife.
4. Mit email vom 28.10.2014 teilte der Verein Menschenrechte der Einlaufstelle des BFA mit, dass der BF bereit sei, freiwillig nach Tschechien zurückzukehren.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 21.10.2014 vorgelegt und sind am 23.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF reiste eigenen Angaben zufolge am 16.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung in Österreich auf.
1.3. Der BF wurde rechtskräftig mit XXXX vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 4 Zi 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren verurteilt.
Der BF verbüßt derzeit die in Punkt 1.3. verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX, wo er derzeit auch gemeldet ist. Ansonsten weist der BF keine weiteren Wohnsitze in Österreich auf.
1.4. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch einer Arbeitserlaubnis und ging bis dato keiner rechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich und leben seine Frau und sein Sohn in Tschechien. Dort übte er auch den Beruf eines Goldschmieds aus.
Es wurde lediglich Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA bekämpft.
1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung unzulässig gewesen wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.
Der BF brachte einen gültigen serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen, sind in Vorlage.
Die rechtskräftige Verurteilung ist dem Bescheid der belangten Behörde wie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Umstand der Einreise des BF am 16.12.2013 ergibt sich aus dessen Angaben im Formular zur freiwilligen Rückkehr des Vereins Menschenrechte und geht auch mit dem Anlassbericht des LKA XXXX vom XXXX, Zahl XXXX konform.
Die bisherigen Haftaufenthalte sowie fehlenden sonstigen Wohnsitze des BF sind dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Das voraussichtliche Haftende ergibt sich aus der Vollzugsinformation der JA XXXX.
Die familiären Bindungen nach Tschechien sind den Ausführungen des BF und in der Beschwerde zu entnehmen.
Die Feststellung zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass dieser eigenen Angaben zufolge über keinerlei familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Zu den in Österreich lebenden Onkeln, Tanten und Cousinen, deren Namen er nicht nennen konnte, vermochte der BF keine intensive Beziehung darzulegen, zumal der BF bereits am Tag der Einreise in Haft genommen wurde und schon aus diesem Grund der Kontakt zu diesen Verwandten nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Die Bekämpfung lediglich des zweiten Spruchpunktes des Bescheides ergibt sich aus dem Beschwerdeinhalt, wo es heißt, dass die Rückkehrentscheidung unbekämpft bleibt.
Der BF brachte im gesamten Verfahren nichts vor, was dessen vollständige Gesundheit und Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen vermocht hätte.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF zu Serbien keine familiären Bindungen mehr unterhält, so entspricht dies zwar den Tatsachen, vermag aber am Bescheidergebnis nichts zu ändern, wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird.
2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien iSd. §§ 21 Abs. 5 BFA-VG iVm 46 FPG ergibt sich daraus, dass der BF in der Beschwerde keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Vielmehr verneinte der BF das Vorhandensein von Verfolgungsmomenten in Serbien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.§
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des erlassenen Einreiseverbotes stattzugeben, im Übrigen diese jedoch abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Gegenständlich ist dem BF anzulasten, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels begangen zu haben, wofür er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei fällt auf, dass er sein Verhalten nicht nur unmittelbar nach der Einreise nach Österreich gesetzt hat, sondern ist auch die angebotene Menge des Suchtgiftes, dessen Wert (ca € 70.000,00) sowie zu beachten, dass der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund brachte der BF seinen Unwillen der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck.
Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des BF die Gefahr der wiederholten Tatbegehung gegeben, was den Schluss zulässt, der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Hält man sich die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist ihm jedoch dessen bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute zu halten. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes lässt in jenen Fällen keinen Spielraum mehr, in welchen das Strafausmaß noch höher ausfällt oder in welchen das Rechtsgut einen höheren Schutz genießt, als jenes des Vermögens. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbotsdauer hatte daher eine angemessene Reduzierung zu erfahren.
3.4.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, dessen Dauer jedoch als unrechtmäßig erwiesen hat, war vor dem Hintergrund des soeben Gesagten der Beschwerde insoweit stattzugeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein angemessenes Maß von 5 Jahren zu reduzieren, darüber hinausgehend jedoch als unbegründet abzuweisen war.
§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG lautet:
"Begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht."
Dem in der Beschwerde ins Treffen Argument, es wäre gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu verhängen gewesen, ist eine Absage zu erteilen, weil es sich beim BF nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, zumal in diesem Sinne die familiären Verhältnisse zu in Österreich lebenden Angehörigen zu berücksichtigen sind. Von einer solchen Konstellation wäre nur dann auszugehen, wenn die Gattin des BF in Österreich niedergelassen wäre. Diese ist jedoch nicht der Fall, sondern hält sich in Tschechien auf, sodass dem BF diese Rechtswohltat nicht zu Teil werden kann. Der Ausspruch des Einreiseverbots dem Grunde nach erfolgte daher zu Recht.
Der in der Beschwerde geäußerten Ansicht des RV, das Einreiseverbot müsse auf Österreich beschränkt werden, kann schon dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG nach nicht gefolgt werden, weil dieser vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" spricht und somit keine andere Interpretation als dessen Geltung für den gesamten Schengenraum zulässt.
Die im Rechtsmittel hervorgehobene familiäre Verankerung des BF in Tschechien ändert nichts am Bescheidergebnis, weil der BF nach wie vor serbischer Staatsbürger ist, sich eine Ausweisung nach Tschechien vor dem Hintergrund des § 53 FPG nicht zulässig erweist (der BF ist wie bereits erwähnt kein begünstigter Drittstaatsangehöriger) und die familiären Bande durch die Haft des BF derzeit unterbrochen sind.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Aufgrund erfolgten Verzichtes des BF in Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 5 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.