BVwG L508 2007142-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.2007142.2.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. 831166408/1703859, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 03.03.2015, zu Recht erkannt:
A.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 9 BFA-VG iVm § 55 Absatz 1 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im Februar 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte vertreten durch seine Mutter, am 07.02.2005 einen Asylantrag in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2006, FZ: 05 01.759-BAT, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 11.02.2010, Zl.: C8 301.356-1/2008-11E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 15.02.2010 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde umfassend dargetan, dass der Fluchtgrund, nämlich die Probleme des Beschwerdeführers sowie seiner Familie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, der Beurteilung zu Grunde gelegt werde. Der Asylgerichtshof gehe jedoch davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
4. Am 12.08.2013 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit Bescheid des BAA vom 08.11.2013 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und des Fehlens eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 02.12.2013, Zl. E20 301.356-2/2013-3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2014, GZ: L508 13011356-2/4E hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 AVG abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl: Ra 2014/01/0029-4 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2014, GZ: L508 13011356-2/4E erhobenen Revision als unzulässig zurückgewiesen.
9. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Durchführung einer Einvernahme, einen Bescheid. Mit diesem Bescheid vom 28.03.2014, Zl:
831166408/1703859 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
10. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2014, GZ: L508 2007142-1/5E statt und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung der Verletzung des Parteiengehörs. Weiters wurde die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
11. Am 20.08.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wurde in dieser zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. 831166408/1703859, wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im angefochtenen Bescheid werden Ausführungen zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers in Österreich und insbesondere zur Irrelevanz der Führung eines Familienlebens mit seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, getroffen. Ferner wird ausgeführt, dass eine besondere Bindung zu Österreich nicht erkannt werden könne. und dass der BF weder eine Ausbildung absolviert hat noch einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht. Die Integration des Beschwerdeführers könne - auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits rund sechseinhalb Jahre in Österreich aufhalte - nicht als fortgeschritten angesehen werden.
13. Gegen diesen Bescheid wurde, mit Schriftsatz vom 06.11.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser werden Gründe dargetan, insbesondere der langjährige Aufenthalt des BF in Österreich, der rechtmäßige Aufenthalt sämtlicher Kernfamilienmitglieder in Österreich sowie das besondere Naheverhältnis des BF zu diesen, die Beschäftigungszusage des Bruders für eine Arbeit in dessen Unternehmen sowie die perfekten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, welche gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Absatz 2 AsylG sprechen würden.
14. Am 03.03.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 sowie den zahlreichen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumente zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Integration.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer gelangte ursprünglich im Februar 2005 minderjährig gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern nach Österreich und stellte am 07.02.2005 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer lebte von April/Mai 2010 bis zu seiner neuerlichen Einreise in Österreich im Mai 2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin in der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Ehe geschieden wurde. Im Mai 2013 kehrte er wieder in den Haushalt seiner Kernfamilie im Bundesgebiet zurück und lebt bis dato mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Seine Eltern und seine zwei Geschwister verfügen seit November 2011 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und sind somit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Es besteht ein enges Naheverhältnis zu den Kernfamilienmitgliedern und wird er von diesen auch finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer befindet sich sohin, mit Ausnahme der Unterbrechung aufgrund des dreijährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, seit nunmehr rund 7 Jahren in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in familiärer, wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert.
Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX und Geschäftsführer vierer Franchiseunternehmen (Subway, Pizza Mann und Schnitzelhaus). Es besteht eine Beschäftigungszusage für den Beschwerdeführer als Geschäftsleiter von einem der vier Geschäfte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Der Beschwerdeführer war während seines knapp zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache sowohl in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom, B1, bestanden und weist damit sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens B1 nach.
Ferner verfügt der Beschwerdeführer auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten festgestellt werden.
Die festgestellte wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers beruht auf den diesbezüglich Ausführungen in den zahlreichen schriftlichen Stellungnahme sowie insbesondere auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC, SA und FI). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge und Auskünfte daraus zu zweifeln.
Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit beruht auf der vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbank.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels
3.1.1. Zur Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung betreffend den Antragsteller nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt sein würde, sehen die Kriterien des § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, wie folgt vor:
"Schutz des Privat- und Familienlebens"
§ 9. (...)
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des bzw. der Fremden (und seiner oder ihrer Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des bzw. der Fremden auf Fortsetzung seines oder ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des bzw. der Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des bzw. der Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des bzw. der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines bzw. einer Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen, Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der bzw. die Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256 und erst kürzlich VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129).
3.1.3. § 55 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.1.4. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:
Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen unter 2.1.1. zu erwägen:
Im Hinblick auf die Kombination eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass ein solcher Eingriff in das Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Wie bereits aus den Feststellungen ersichtlich verfügen sowohl die Eltern als auch die zwei Geschwister des Beschwerdeführers über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die sie zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt und wird er, mangels bestehender Arbeitserlaubnis, von diesen derzeit finanziell unterstützt. Ein Abhängigkeitsverhältnis, sei es auch aus rein finanzieller Natur, ist somit gegeben.
Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile rund 7 Jahre (eine dreijährigen Unterbrechung seines mittlerweile zehnjährigen Aufenthaltes in der Europäischen Union ergibt sich aufgrund seines Aufenthaltes in Deutschland), in Österreich aufhält, kann bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Privatleben zulässig ist, nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner Rückkehr nach Österreich im Mai 2013 allein auf Grund der abermaligen Asylantragstellung gerechtfertigt war.
Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in familiärer, wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert.
Der Beschwerdeführer möchte für seinen Unterhalt selbst sorgen, was letztlich bisher an seinem Aufenthaltsstatus scheiterte. Er möchte nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels unverzüglich eine Arbeit aufnehmen, um sich auch im Arbeitsprozess zu integrieren. Diesbzgl. liegt auch eine aktuelle Beschäftigungszusage als Geschäftsleiter bei einem der vier Franchiseunternehmen der XXXXvor. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde der Beschwerdeführer unverzüglich eine Arbeit aufnehmen und einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Dadurch zeigt er jedenfalls seinen Willen, sich in das normale gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Österreich eingliedern zu wollen. Der Beschwerdeführer wird sohin künftig seine Integration auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich vollziehen.
Der Beschwerdeführer war während seines rund zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache sowohl in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom, B1, bestanden und weist damit sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens B1 nach. Ferner verfügt der Beschwerdeführer auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich, dem Umstand, dass sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und seiner Fortbildungsaktivitäten davon aus, dass er private Bindungen von maßgeblicher Intensität in Österreich geknüpft hat.
In Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer, die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers insbesondere im sprachlichen Bereich, die familiären und sozialen Bindungen und die Arbeitszusage geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig wäre.
3.1.5. Was die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung betrifft, so führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Antragstellerin auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG war ihr daher nicht zu erteilen.
3.1.6. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich geboten ist, und er den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG erbracht hat.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.