BVwG W144 1424039-2

W144 1424039-2Tribunal administratif fédéral3 mars 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W144 1424039-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.1424039.2.00

Spruch

W144 1424039-1/7E

W144 1424039-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. von Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes

1. ) vom 16.01.2012, Zl. 10 12.053/1-BAE, (betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages vom 04.01.2012) zu Recht erkannt (A I.) und

2. ) vom 13.05.2011, Zl. 10 12.053-BAE, (betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz vom 22.12.2010), beschlossen (A II.):

A) I. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2011, Zl. 10 12.053-BAE, wird gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er verließ sein Heimatland im Jänner 2010 und begab sich über Kamerun, den Sudan, die Türkei, Griechenland und Italien letztlich nach Österreich. Er stellte am 22.12.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Das damals zuständige Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.5.2011, Zl. wie im Spruch, gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab, und erkannte ihm gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu. Unter einem wurde der Asylwerber gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen.

Der Bescheid wurde dem damals in der JA XXXX einsitzenden BF am 18.5.2011 eigenhändig zugestellt und erwuchs (mit Ablauf der Beschwerdefrist am 1.6.2011) am 2.6.2011 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 4.1.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Migrantenverein St. Marx auf dem Faxwege einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2011 ein.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung u. a. damit, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 13.5.2011 in Haft befunden und versucht habe, mit Hilfe der Wiener Jugendgerichtshilfe den Verein Ute Bock per Fax vom 20.5.2011 zu ersuchen, eine Beschwerde einzubringen. Dieses Fax sei aber leider verloren gegangen und es sei keine Beschwerde erhoben worden. Eine Nachfrage beim Verein Ute Bock habe diese Umstände am 22.12.2011 ergeben. Generell funktioniere diese Vorgangsweise (Fax von Wr. Jugendgerichtshilfe an Verein Ute Bock) jedoch.

In der Folge erstattete der Verein Ute Bock auf amtswegige Nachfrage seitens des Bundesasylamtes Folgende Stellungnahme:

"1) Da in unserem Büro keine Unterlagen von Herrn XXXX aufzufinden sind, ist davon auszugehen, dass kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Verein Ute Bock und Herrn XXXX vorliegt.

  1. Am 20.05.2011 wurde offenbar der Bescheid des BAF von der Wiener Jugendgerichtshilfe an uns per Fax übermittelt (siehe dazu die Faxbestätigung). Am 21.12.2011 wurde durch einen Bekannten von Herrn

XXXX beim Migrantinnenverein St. Marx nachgefragt, ob die Berufung gegen den Bescheid eingebracht wurde. Dieser hat die Frage an uns weitergeleitet. Wir konnten keinerlei Unterlagen von Herrn XXXX finden, auch ist er den Mitarbeiterinnen unserer Rechtsberatung nicht bekannt.

  1. Der Verein Ute Bock steht seit 21.12.2011 in Kontakt mit der aktuellen Rechtsvertretung von Herrn XXXX um den Ablauf der Ereignisse zu rekonstruieren.

  2. Es gibt keine vereinsinternen Dokumente, die eine Kontaktaufnahme von Seiten der WJGH zum Zweck der Prüfung der Beschwerde im Asylverfahren, belegen."

Mit Schriftsatz vom 12.1.2012 begehrte der BF in Ergänzung zu seinem Wiedereinsetzungsantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Am 13.1.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befragt und gab er hiebei Folgendes zu Protokoll:

"VORHALT:

F: Kennen Sie den Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages? Wenn ja, bitte geben Sie die Begründung für Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung kurz zusammengefasst wieder!

A: Ja, weil ich neue Gründe habe.

Was ich vorher angegeben habe, entspricht auch der Wahrheit. Der Grund meiner Flucht war meine Homosexualität. Das ist in Nigeria ein Verbrechen und die Menschen werden dafür getötet. Das habe ich vorher nicht angegeben, da ich geglaubt habe, in Österreich würde das auch bestraft.

F: Warum haben Sie die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Ihrem Asylverfahren verabsäumt?

A: Weil ich es nicht früher gewagt habe, den wahren Grund meiner Flucht anzugeben. Erst als ich erfahren habe, dass Homosexualität in Österreich nicht verfolgt wird.

F: Nachfragen bei der Jugendgerichtshilfe, dem Verein Ute Bock und dem Verein purple sheep haben ergeben, dass zwischen Ihnen und diesen Vereinen kein Vollmachtsverhältnis zur Erhebung einer Beschwerde bestand. Schließen Sie sich diesem Erhebungsergebnis an?

A: Nein, denn ich habe im Gefängnis in Wien eine Vollmacht einem Sozialarbeiter gegeben, der diese zu Ute Bock gebracht hat.

F: Haben Sie Beweismittel bezüglich des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses zur Erhebung einer Beschwerde in Ihrem Asylverfahren?

A: 4 Tage, nachdem ich das Schreiben dem Sozialarbeiter gegeben hatte, gab dieser mir eine Bestätigung, dass er es zu Ute Bock gebracht hat. Diese Bestätigung habe ich bei mir.

F: Sie haben am 18.5.2011 in der Justizanstalt XXXX den abweisenden Asylbescheid übernommen und der Jugendgerichtshilfe zur Weiterleitung an den Verein Ute Bock und zur Prüfung einer Beschwerdeerhebung übermittelt. Warum haben Sie erst am 22.12.2011 über den Stand Ihres Asylverfahrens nachgefragt?

A: Dadurch, dass ich geglaubt hatte, ich werde nun von dem Verein vertreten, habe ich mich darum selbst nicht gekümmert.

F: Warum haben Sie 7 Monate zugewartet?

A: Aus diesem Grund.

F: Was war der Anlass der Nachfrage?

A: Am 5.12.2011 hatte ich ein Interview mit der Fremdenpolizei in XXXX. Dabei wollte ich nachdem Stand meines Asylverfahrens fragen, wurde aber an den Sozialarbeiter im PAZ verwiesen. Da ich aber inzwischen nach XXXX verlegt wurde, fand ich mit diesem Sozialarbeiter keinen Kontakt mehr. Meinen Rechtsanwalt hatte ich schon vorher und ich beauftragte dann ihn, in meiner Sache zu intervenieren.

F: Was wurde Ihnen seitens der Jugendgerichtshilfe bezüglich Ihres Asylverfahrens mitgeteilt?

A: Ich wurde ausschließlich von meinem Rechtsanwalt informiert. Von der Jugendgerichtshilfe habe ich keine Informationen."

Am 5.12.2011 wurde der BF von der Bezirkshauptmannschaft XXXX niederschriftlich einvernommen. Damals wurde im Vernehmungsprotokoll wörtlich Folgendes festgehalten:

"Ich bin am 22.12.2010 unbekannten Ort des illegalen ohne Dokumente nach Österreich eingereist, und zwar per LKW von Griechenland kommend über Italien. In Traiskirchen stellte ich einen Asylantrag. Laut Fremdenakt wurde der Asylantrag und der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes mit Bescheid des BAA vom 13.05.2011 gemäß den §§ 8 und 3 AsylG 2005 abgewiesen und mit einer Ausweisung nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 verbunden.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass Rechtskraft am 03.06.2011 eingetreten ist. Laut Asylwerberinformationssystem ist kein Rechtsmittel erhoben worden."

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.1.2012, Zahl: 10 12053/1-BAE, gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Gem. § 71 Abs. 6 AVG wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Begründend wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"C) Feststellungen

Der Bescheid vom 13.5.2011, 10 12.053-BAE, wurde Ihnen am 18.5.2011 in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt und damit zugestellt.

Weder zum Verein Ute Bock noch zum Verein purple Sheep bestand ein Vollmachtsverhältnis zur Behebung einer Beschwerde in Ihrem Asylverfahren noch besteht jetzt ein Vollmachtsverhältnis zu diesen Vereinen.

Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte nicht fristgerecht.

Am 15.2.2011 wurden Sie auf frischer Tat beim Verkauf von Suchtmittelt betreten und 3.3.2011 deswegen vor dem Landesgericht für XXXX zu XXXX, davon XXXX bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurden Sie neuerlich beim Verkauf von Suchtmittelt auf frischer Tat betreten und deswegen vom Landesgericht für XXXX zu XXXX unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Am XXXX wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen welchen Ihnen am XXXX in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt und damit zugestellt wurde. Gegen diese Entscheidung haben Sie Berufung erhoben.

[ ... ]

Am XXXX haben Sie die gegen Sie getroffene Ruckkehrentscheidung der Bundespolizeidirektion XXXX übernommen und dagegen auch Berufung erhoben. In dieser Entscheidung wird in deutscher Sprache festgehalten:

"Sie stellten am 22.12.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX einen Asylantrag. Gegenständlicher Asylantrag wurde mit 3.6.2011 gem. § 3 AsylG sowie § 8 AsylG rechtskräftig negativ, mit einer Ausweisung beschieden."

Für die Berechnung der Frist kommt es darauf an, wann Sie den Fristenlauf objektiv erkennen konnten, und nicht darauf, wann Sie diesen subjektiv erkannten. Wie schon beim Versuch der Erhebung einer Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid stand Ihnen auch bei der Ruckkehrentscheidung der soziale Dienst der Justizanstalt zur Verfügung. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Sie innerhalb der Zustellung der Ruckkehrentscheidung am XXXX und dem Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist Kenntnis vom rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erhalten haben können. Der letzte Tag zur Erhebung einer Berufung war der 11.8.2011, Sie haben Berufung gegen die Ruckkehrentscheidung erhoben, somit kann davon ausgegangen werden, dass Sie seit 11.8.2011 von Ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Kenntnis erlangt haben.

Weiters wurde Ihnen am 5.12.2011 im Zuge Ihrer Einvernahme durch die Fremdenpolizei XXXX folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

"Laut Fremdenakt wurde der Asylantrag und der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes mit Bescheid des BAA vom 13.5.2011 gemäß den §§3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und mit einer Ausweisung nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 verbunden. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass Rechtskraft am 3.6.2011 eingetreten ist. Laut Asylwerberinformationssystem ist kein Rechtsmittel erhoben worden."

Die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag Ihres rechtsfreundlichen Vertreters, Sie hatten erst am 22.12.2012 aufgrund einer Antwort des Verein Ute Bock von Ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erfahren, stimmen somit nicht. Ergänzend wird angeführt, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahme vom 13.1.2012 auch zu erkennen gegeben haben, dass Sie keine Ahnung vom Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages haben und dass der Anlass Ihrer Nachfrage das Interview mit der Fremdenpolizei am 5.12.2011 war, wo Sie ja nachweislich über Ihr rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren in Kenntnis gesetzt wurden.

Der Beginn des Fristenlaufs für den Wiedereinsetzungsantrag ist daher spätestens mit 6.12.2011 zu setzen. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ist somit mit 19.12.2011 abgelaufen. Da Ihr Wiedereinsetzungsantrag erst mit 4.1.2012 beim Bundesasylamt einlangte, war dieser zurückzuweisen."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 20.1.2012 Beschwerde und führte im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, dass es für die Berechnung der Frist zur Setzung (gemeint wohl: "Stellung") des Wiedereinsetzungsantrages darauf ankomme, wann der Vertreter den Fristenlauf objektiv habe erkennen können. Im gegenständlichen Fall sei unbestritten geblieben, dass der rechtliche Vertreter erst durch Antwort am 22.12.2011 erfahren habe, dass kein Rechtsmittel gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes eingebracht worden sei. Unerheblich sei, dass dem BF am 05.12.2011 der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Rechtskraft des Asylverfahrens am 03.06.2011 eingetreten sei. Dies sei deswegen unerheblich, weil der BF rechtsunkundig sei und gar keine Erläuterung und Manuduktion bei dieser Gelegenheit am 05.12.2011 stattgefunden habe. Allein dadurch, dass der rechtsunkundige BF über sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren in Kenntnis gesetzt worden sei, sei noch kein Fristenlauf in Gang gesetzt worden. Dem BF sei auch nicht erklärt worden, dass nunmehr mit Kenntnissetzung ein Fristenlauf begonnen worden wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Zu Spruchteil A I.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

In casu ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antragsteller spätestens bereits am 5.12.2011 in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein Asylverfahren bereits Anfang Juni 2011 (konkret am 2.6.2011, auch wenn ihm fälschlich der 3.6.2011 als Rechtskraftdatum genannt wurde) rechtskräftig negativ beendet und eben kein Rechtsmittel erhoben worden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller nicht mehr in einem Irrtum darüber, dass der Versuch, über die Wr. Jugendgerichtshilfe und den Verein Ute Bock eine Berufung gegen die negative erstinstanzliche Entscheidung in seinem Asylverfahren einzubringen, fehlgeschlagen ist. Da ein anderes "Hindernis" iSd § 71 Abs. 2 AVG als dieser Irrtum nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde, begann daher die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Wegfall dieses Hindernisses am 5.12.2011. Folglich endete die Frist zur Einbringung eines solchen Antrags am 19.12.2011 und war die Einbringung am 4.1.2012 jedenfalls verspätet, sodass der Antrag zurückzuweisen war. Die Erwägungen des Bundesasylamtes im Bescheid vom 16.1.2012 begegnen daher seitens des BVwG keinen Bedenken.

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass es "unerheblich sei, dass der BF am 5.12.2011 vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei, weil er rechtsunkundig sei und keine Manuduktion stattgefunden habe", und dass es nach der Judikatur des VwGH "für die Berechnung der Frist zur Setzung des Wiedereinsetzungsantrages darauf ankomme, wann der Vertreter den Fristenlauf objektiv habe erkennen können" (VwGH vom 31.5.2006, Zl. 2006/13/0061), ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass es auf Rechtskenntnis und/oder Manuduktion des Wiedereinsetzungswerbers nicht ankommt. So hat der VwGH zu seiner Entscheidung vom 4.12.1985, Zl. 84/11/0322, folgenden Rechtssatz formuliert:

"Rechtssatz

Liegt der behauptete Wiedereinsetzungsgrund in der Unkenntnis von der Frist des § 6 Abs 1 IESG und der Unterlassung einer Belehrung iSd Punktes 1, so beginnt die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages iSd § 71 Abs 2 AVG 1950 mit dem Wegfall des behaupteten Hindernisses, das ist z.B. mit der Kenntnis von der Verspätung eines objektiv verspätet gestellten Antrages. Darauf, wann der Wiedereinsetzungswerber von der Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages erfuhr und ob und wann er diesbezüglich belehrt wurde, kommt es nicht an. (Hinweis auf E vom 29.5.1985, 84/11/0229)"

Zum anderen ist ihm entgegenzuhalten, dass der VwGH im oben angesprochenen Erkenntnis vom 31.5.2006 lediglich klarstellt, dass es für die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nicht auf das im Antrag behauptete (subjektive) Erkennen der Versäumung der Beschwerdefrist ankommt, sondern nur auf den Zeitpunkt, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war. Aus dieser Entscheidung kann keinesfalls abgeleitet werden, dass für rechtlich unvertretene Antragsteller, die allenfalls erst erhebliche Zeit nach dem Wegfall eines Hindernisses iSd. § 71 Abs. 2 AVG einen Rechtsvertreter bevollmächtigen, die in dieser Bestimmung normierte Frist von 2 Wochen nicht gelten und der Wiedereinsetzungsantrag quasi immer als rechtzeitig zu werten wäre, solange nur der Vertreter dann innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist einschreiten würde.

In casu war der BF zum Zeitpunkt des objektiven Erkennens (Mitteilung durch die BH XXXX vom 5.12.2011), dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet worden war, nicht vertreten und wäre es an ihm gelegen, für die rechtzeitige Einbringung des Rechtsbehelfs des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sorgen. Daran vermag - wie bereits ausgeführt - auch die in der Beschwerde eingewendete Rechtsunkenntnis des BF nichts zu ändern.

Zu Spruchteil A II.

Die zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.5.2011 geltende Rechtslage bezüglich der Rechtsmittelfristen stellt sich wie folgt dar:

§ 22 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011:

(3) Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

§ 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998:

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Entsprechend obiger Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am Mittwoch, den 18.05.2011, bereits mit Ablauf des Mittwochs, des 01.06.2011 abgelaufen, sodass die am 4.1.2012 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 01.06.2011 am 02.06.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 71 Abs. 2 und 63 Abs. 5 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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