BVwG W156 2004608-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2004608.1.00
Spruch
W156 2004608-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.02.2011, Zl. MA XXXX, betreffend Versicherungspflicht von Herrn XXXX XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.10.2010, Zl. VA-VR XXXX, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) fest, dass Herr XXXX XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Trainer beim Dienstgeber XXXX, in der Zeit vom 12.10.2007 bis 19.10.2007, vom 05.11.2007 bis 08.11.2007, vom 10.12.2007 bis 11.12.2007, vom 13.01.2008 bis 18.01.2008, am 24.4.2008, vom 02.06.2008 bis 05.06.2008, vom 13.10.2008 bis 17.10.2008, vom 13.11.2008 bis 14.11.2008, vom 27.11.2008 bis 28.11.2008, am 04.12.2008, vom 14.01.2009 bis 16.01.2009, vom 20.04.2009 bis 24.04.2009, vom 20.10.2009 bis 22.10.2009, vom 09.11.2009 bis 13.11.2009 und vom 19.11.2009 bis 20.11.2009 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr XXXX XXXX aufgrund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 12.10.2007 bis 19.10.2007, vom 05.11.2007 bis 08.11.2007, vom 10.12.2007 bis 11.12.2007 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages unterliegt, sowie dass Herr XXXX XXXX in der Zeit vom 13.01.2008 bis 18.01.2008, am 24.4.2008, vom 02.06.2008 bis 05.06.2008, vom 13.10.2008 bis 17.10.2008, vom 13.11.2008 bis 14.11.2008, vom 27.11.2008 bis 28.11.2008, am 04.12.2008, vom 14.01.2009 bis 16.01.2009, vom 20.04.2009 bis 24.04.2009, vom 20.10.2009 bis 22.10.2009, vom 09.11.2009 bis 13.11.2009 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 AlVG unterliegt.
Begründend führte die Behörde aus, dass sich Herr XXXX XXXX aufgrund seiner Trainertätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet habe. Diese habe die Unterlagen der WGKK weitergeleitet, da bei der Art der Tätigkeit zuerst zu prüfen sei, ob eine unselbständige Erwerbstätigkeit - als Dienstnehmer oder als freier Dienstnehmer - vorliege.
Die WGKK habe einen Fragebogen an Herrn XXXX versendet. Durch die Beantwortung des Fragebogens habe sich zunächst herausgestellt, dass dieser die Trainertätigkeit nicht für den auf der Versicherungserklärung angeführten Dienstgeber ausübe, sondern für die XXXX. Herr XXXX habe im Wesentlichen angegeben, dass er dort nicht hauptberuflich beschäftigt sei, er sei sowohl Trainer, wie auch Beobachter bei Prüfungen bzw. konzipiere neue Training für Mitarbeiter/innen. Die Seminare fänden in ganz Österreich statt während er seinen Hauptberuf in Wien ausübe. Er sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, es gäbe aber keine Vertretungsmöglichkeit, auch beschäftige er keine Hilfskräfte. Geregelte Arbeitszeiten an der Akademie gäbe es nicht, dafür fixe Termine hinsichtlich der Seminare. Bezahlt werde er für die erbrachten Trainerstunden bzw. für fertig konzipierte Seminare. Eine Kontrolle gäbe es durch Feedbacks der Seminarteilnehmer, er müsse davon ausgehen, dass bei negativem Feedback weitere Beauftragungen nicht mehr erfolgen würden. Einen schriftlichen Vertrag der Trainertätigkeit gäbe es nicht, über unternehmerische Strukturen verfüge er nicht.
Die XXXX ist mit Schreiben der WGKK vom 05.03.2010 um Stellungnahme ersucht worden. Mit Schreiben vom 25.03.2010 ist hauptsächlich angegeben worden, dass Herr XXXX seit dem Jahr 1998 immer wieder mit der Abhaltung von Seminaren beauftragt worden sei. Die Auftragserteilung erfolge gesondert für das jeweilige Seminar. Den Fragebogen des Herrn XXXX müsse man in diesem Sinne korrigieren, als er nicht laufend beschäftigt sei. Die Seminare fänden nicht an der Betriebsstätte der Akademie statt, sondern in verschiedenen Hotels, in welchen die XXXX die Seminarräume anmiete. Die notwendigen Betriebsmittel, wie z.B. Beamer fände man in jedem Seminarraum. Selbstverständlich könne sich Herr XXXX durch Personen seiner Wahl vertreten lassen, auch dürfe er jederzeit Hilfskräfte beschäftigen. Bei der Gestaltung der Seminare habe er freie Hand. Bezahlt werde er für das Werk, also das jeweilige Seminar. Kontrolliert werde seine Tätigkeit über das Feedback der Teilnehmern, sei dieses negativ, sehe man von einer weiteren Auftragserteilung ab. Zusammenfassend werde festgehalten, dass ein Werkvertrag vorliege, der nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliege.
Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen hat die WGKK ein ergänzendes Ermittlungsverfahren eingeleitete. Am 14.06.2010 wurden Vertreter des Dienstgebers, sowie Herr XXXX zur Tätigkeit befragt. Dabei wurde zu Protokoll gegeben, dass Herr XXXX im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die XXXX die Idee gehabt habe, der XXXX fachspezifische Seminare anzubieten. Daraufhin sei der Seminarinhalt entwickelt worden, die Akademie habe für die Vervielfältigung und Weitergabe der Seminarunterlagen gesorgt und auch die Kosten dafür getragen. Herr XXXX habe die Seminartermine vorgeschlagen, die XXXX habe diese wie vorgeschlagen in der Regel übernommen. Teilnehmer bei den Seminaren seien Bedienstete der XXXX aus ganz Österreich gewesen. bei den Seminaren sei Herr XXXX von einem Angestellten der XXXX wegen der großen Teilnehmerzahl und dem Umstand, dass er nicht alle Themenbereiche abgedeckt habe, unterstützt worden. Der Seminarpreis werde von der jeweiligen XXXX an die XXXX bezahlt, die Hotelkosten müsse der Teilnehmer bezahlen. Herr XXXX erhalte das Honorar nach den erbrachten Stunden. Für den Fall der Verhinderung übernehme der Kollege seinen Teil des Seminars bzw. springe ein anderer Kollege ein. In Ausübung der Tätigkeit sei Herr XXXX selbständig und eigenverantwortlich. Deshalb sei nach Ansicht der XXXX von einem Werkvertrag auszugehen.
Für die WGKK stehe fest, dass es sich bei der Trainertätigkeit von Herrn XXXX XXXX auf jeden Fall nicht um einen Werkvertrag bzw. um mehrere Werkverträge handle. In diesem Sinne sei darauf hinzuweisen, dass die "Verkettung" von Werkverträgen den Schluss zulasse, dass der Dienstgeber tatsächlich ein Interesse an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Dienstnehmer habe.
Herr XXXX XXXX verfüge über keinerlei unternehmerische Strukturen, Arbeitsmittel wie z.B. ein Laptop würden bei einer Trainertätigkeit nicht als wesentlich angesehen werden können, vielmehr seien die wesentlichen Betriebsmittel im gegenständlichen Fall die Strukturen der XXXX. Diese biete die Kurse den Angestellten von sämtlichen XXXX an, die Akademie miete die für die Veranstaltung notwendigen Räumlichkeiten inklusive der notwendigen Infrastruktur (Beamer, Flipchart) an. Somit trete die XXXX als Veranstalter der Seminare auf, wäre Herr XXXX XXXX selbständig tätig, würde wohl er als Kursveranstalter in Erscheinung treten und die Seminargebühren der Teilnehmer selbst lukrieren. Tatsächlich sei Herr XXXX XXXX einer jener Trainer, die die Kurse der Akademie abhalten. Wenn ein Vertretungsrecht behauptet werde, werde dem von der WGKK entgegnet, dass einerseits Herr XXXX das Vertretungsrecht verneint habe, andererseits könne es ausgeschlossen werden, weil aufgrund der Fähigkeiten von Herrn XXXX verneint werden müsse, dass jemand anderer, als ein weiterer Angestellter der Akademie selbst, oder der XXXX, in der Lage sei einen fachspezifischen Kurs aus dem Wissensbereich des Herrn XXXX abzuhalten. So entspreche es der Rechtsprechung der Verwaltungsbehörden und auch des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Ausübung eines Vertretungsrechtes dann nicht vorliege, wenn es sich bei der Ersatzkraft um einen anderen Mitarbeiter des Dienstgebers handle. Genau dies treffe gegenständlich zu, im Verhinderungsfall würde Herr XXXX durch Kollegen vertreten werden. Jene Kollegen die Herrn XXXX bei der Abhaltung der Kurse unterstützen, seien auch nicht seine Hilfskräfte, sondern es handle sich dabei auch immer um Angestellte der XXXX. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit sei festzuhalten, dass diese nicht davon abhänge, ob man auf ein konkretes Einkommen angewiesen sei, oder ob es sich bei diesen Einkünften um einen Nebenerwerb handle. Aufgrund der Erfahrung von Herrn XXXX XXXX liege es in der Natur der Sache, dass es nicht erforderlich sei, ihn ständig zu kontrollieren bzw. ihm Weisungen zu erteilen, wie er ein Kursthema vorzutragen habe. Dies sei natürlich kein Grund auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zu schließen, weil in diesem Fall von der "stillen Autorität" auszugehen sei.
2. Gegen den genannten Bescheid erhob die XXXX rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches und führte hierbei aus, dass die XXXX als Verein organisiert sei und die einzelnen XXXX Vereinsmitglieder seien. Die XXXX biete für den XXXXensektor Ausbildungsseminare an, stehe aber mit den rechtlich eigenständigen XXXX in keinem Konzernverhältnis, die Akademie habe ihrerseits keinen Einfluss auf die einzelne XXXX.
Die XXXX sei Seminarveranstalter. Tätigkeitsbereich eines Seminarveranstalters sei die Anmeldung etc. der Teilnehmer, die Abwicklung der Kursgebühren, die Suche nach geeigneten Vortragenden und die Organisation von geeigneten Räumlichkeiten. Vergleichbar mit anderen Seminarveranstaltern, die Vorträge oder Seminare in Hotels oder sonstigen geeigneten Räumen abhalten, würde die XXXX diese in einem ähnlichen Rahmen durchführen. Die könne daher auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Veranstalter und Vortragendem keinen Einfluss haben, sonst wären alle Vortragenden, die entweder bei von Seminarveranstaltern organisierten Veranstaltungen oder auch bei sonstigen Veranstaltungen Vorträge, Lesungen etc. halten, als Dienstnehmer tätig, da in keinem dieser Fälle der Ort, die Anmeldung der Teilnehmer, Seminargebühren etc. vom Vortragenden organisiert werde. Es erscheine völlig praxisfern, dass ein Vortragender seine eigenen Vortragsräume nebst nötiger Infrastruktur auf eigene Rechnung organisierte oder im Rahmen seiner unternehmerischen Strukturen selbst zur Verfügung stellen könne.
Die wesentlichen Betriebsmittel für das Seminar selbst seien daher nicht in den im Tätigkeitsbereich der XXXX oben beschriebenen Organisationsleistungen zu sehen, sondern in der Entscheidung über den Inhalt des Vortrages, der darauf basierenden Aufbereitung des Seminarinhaltes und der Erstellung der Seminarunterlagen und dem Vortrag selbst. All dies werde von Herrn XXXX eigenständig vorgenommen, die XXXX wirke in keiner Weise mit, Herr XXXX würde auch keinerlei Weisung akzeptieren. Die Seminare zu dem entsprechenden Thema würden von Herrn XXXX angeboten. Die Trainertätigkeit sei als eigenständiges Werk, völlig unabhängig von den organisatorischen Rahmenbedingungen zu sehen.
Die WGKK stelle fest, dass kein Vertretungsrecht vorliege. Als Argument werde angeführt, dass Herr XXXX dieses Vertretungsrecht verneint habe. Diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar, da die Angaben von Herrn XXXX in seinem Mail nicht schlüssig seien, da in Punkt 7 angegeben werde, er sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und dann, dass es keine Vertretung gebe. Es sei durchaus möglich, dass sich Herr XXXX bei einem beauftragten Seminar von jemand anderem vertreten lasse, den er selbst auswähle bzw. Gehilfen beziehe. In der Niederschrift vom 14.04.2010 werde von Herrn XXXX festgehalten, dass er sich bei der Abhaltung des Seminars vertreten lassen könne.
Der Vertreter werde von Herrn XXXX ausgesucht, es ergebe sich durch die berufliche Tätigkeit Herrn XXXXS im XXXX (dem Revisionsverband der XXXX), dass er viele XXXXmitarbeiter kenne und deshalb auch geeignete Vertreter für das jeweilige Seminarthema suchen könne. Für die Auswahl des Vertreters sei jedenfalls er verantwortlich. Ob Herr XXXX - wenn er das Seminar nicht persönlich durchführen könne oder wolle - eine Vertretung sucht oder versucht, mit uns eine Terminverschiebung zu vereinbaren, bleibe ihm überlassen. Die Behauptung der WGKK, dass Herr XXXX niemand außer Akademie-Dienstnehmer vertreten könne, sei jedenfalls falsch. Ob Herr XXXX im Rahmen seines Auftrages Hilfskräfte beschäftige oder nicht, bleibe ihm überlassen. Allgemein werde festgehalten, dass die Vertretungsmöglichkeit zwar für die Abgrenzung Dienstvertrag - freier Dienstvertrag relevant sei, aber bei Werkverträgen - und ein solcher liege ja vor - die Beziehung von Erfüllungsgehilfen auch ausgeschlossen werden könne.
Es sei nicht nachvollziehbar, was unter "stiller Autorität" gemeint sei.
Herr XXXX habe die Seminarthemen vorgeschlagen und diese Seminarthemen auch entwickelt. Er werde für jedes einzelne Seminar mit der Vortragstätigkeit beauftragt. In der Gestaltung des beauftragten Seminars sei er völlig frei. Der Ort des Seminars werde von ihm vorgeschlagen, die XXXX versuche dann, Seminarräumlichkeiten am gewünschten Ort zu organisieren. Auch die Festlegung der Termine erfolge über den Vorschlag von Herrn XXXX - die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Seminars oder Vortrages bleibe völlig ihm überlassen, es würden keine Weisungen erteilt werden und würde Herr XXXX auch keine Weisung akzeptieren.
Die Entlohnung erfolge immer für das erbrachte Werk, d.h. für die Erbringung der vereinbarten Vortragstätigkeit im Rahmen des Seminars nach dem für Trainer aus dem XXXXbereich geltenden Stundensatz, oder für das beauftragte Werk z.B. konzipierte Seminar nach Vereinbarung.
Warum die Tatsache, dass mehrere Werkverträge vorliegen, für das Vorliegen eines Dienstvertrages spreche, könne nicht nachvollzogen werden. Die mehrmalige Beauftragung ein- und desselben Hanfwerkers führe auch nicht zu einem Dienstverhältnis.
Aufgrund der Art und Weise, wie Herr XXXX XXXX für die XXXX tätig werde, nämlich im Werkvertragsverhältnis, bestehe keine Versicherungspflicht im Sinne des ASVG.
3. Mit Schreiben vom 25.11.2010 erhob Herr XXXX XXXX Einspruch gegen den Bescheid der WGKK und brachte dieselben Punkte vor, wie die XXXX.
4. Am 17.01.2011 fand am Amt der Wiener Landesregierung eine Verhandlung, im Beisein einer Vertreterin der WGKK, eines Geschäftsführers der XXXX und Herrn XXXX XXXX, statt.
Herr XXXX gab an, er sei seit 1998 unregelmäßig als Trainer bei der XXXX tätig. Im Jahr 2009 habe ihm die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Fragebogen geschickt, weil seine Einkünfte als Trainer bei der XXXX, beim XXXX sowie seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Geringfügigkeitsgrenze nach dem GSVG überschritten hätten. Die Trainertätigkeit ab dem Jahr 2007 habe sich nicht unterschieden von jener Tätigkeit, die er für die XXXX seit dem Jahr 1998 durchgeführt habe. Er sei ab 1981 bei der XXXX XXXX beschäftigt und auch zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und seit 2003 sei er beim XXXXtätig und auch zur Sozialversicherung gemeldet. Die Tätigkeit als Trainer sei eine nebenberufliche.
Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung sei ihm aufgefallen, dass es im Rahmen der XXXX einen Bedarf für Schulungen gebe. Die XXXX organisiere die Schulung für die Mitarbeiter der regionalen XXXX für Gesamtösterreich und Mittel- und Osteuropa. Seine Tätigkeit als Trainer sei nicht von Vornherein auf Dauer angelegt gewesen, sondern war unregelmäßig. Es habe auch einmal einen Zwischenraum von ca. drei Jahren gegeben, in denen er überhaupt nicht als Trainer tätig geworden sei. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass die XXXX ihre Schulungen planen müsse, würden die Termine für die Schulungen jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt werden. Es könne jedoch vorkommen, dass kurzfristig neue Kurse ins Programm aufgenommen werden.
Herr XXXX trete mit einem Vorschlag an die XXXX heran und warte dann, dass er mit der Abhaltung der Schulungen beauftragt werde. Gleichzeitig werde auch das Honorar vereinbart. Der Vorschlag für sein Honorar richte sich nach der Anzahl der Tage, an denen die Schulung durchgeführt werde. Reisekosten (Kosten für die Anreise und Rückreise zum und vom Seminar) und Kosten für erforderliche Recherchen würden extra ersetzt werden. Auch hierfür werde ein Kostenvoranschlag von Herrn XXXX erstellt und müsse von der XXXX genehmigt werden.
Ein Schulungsauftrag setze sich aus zwei Teilen zusammen. Einerseits die Erarbeitung des Schulungskonzepts und der Unterlagen sowie die konkrete Wissensvermittlung in der Schulung. Beide Teile der Tätigkeit würden gemeinsam abgerechnet werden, jedoch separat angeführt. Herr XXXX teile der XXXX mit, an welchen Tagen er für die Schulungen Zeit habe. Die Termine, die er vorschlägt, würden immer von der XXXX übernommen werden. Er suche auch die Orte, an denen die Schulungen stattfinden sollen, aus. Vorzugsweise wähle er solche Orte, die für ihn gut erreichbar seien. Die täglichen Schulungszeiten lege er fest, jedoch nehme er auch auf die Bedürfnisse der Schulungsteilnehmer Rücksicht.
Die XXXX nehme auf den Inhalt der Kurse sowie auf die Gestaltung des Kursablaufes keinen Einfluss. Die XXXX verlange lediglich die Übermittlung der unterschiebenen Teilnehmerliste. Es gebe einen Feedback-Bogen, der von den Teilnehmern dann, wenn sie wieder vom Kurs zurückgekommen sind, ausgefüllt werden. Herr XXXX halte auch schriftliche und mündliche Prüfungen ab. Bei den Seminaren gebe es eine Teilnahmebestätigung, bei den Prüfungen gebe es eine Benotung. Die Prüfungsfragen und die Beispiele arbeite er selbst aus. Die würden auch nicht von der XXXX abgesegnet werden. Bei den Prüfungen seien organisatorische Mitarbeiter der XXXX anwesend.
Über seine Tätigkeit sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden. Über eine externe Vertretungsbefugnis sei anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit nicht gesprochen worden. Herr XXXX habe sich de facto von Trainern aus dem XXXX-Bereich vertreten an. Er könne sich aber auch erinnern, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit als Trainer bei der XXXX sich auch durch einen Trainer, der nicht direkt zum XXXX-Bereich gehört habe, habe vertreten lassen. Es habe sich hierbei um einen Mitarbeiter des allgemeinen Rechenzentrums gehandelt, welcher auch für die XXXX Banken, Privatbanken und das Land Tirol EDV-Leistungen erbringe. Für die Vorbereitungstätigkeiten habe er ein eigenes Büro bei sich zu Hause.
Der Geschäftsführer der XXXX gab über Befragen an, dass die XXXX ein selbständiger Verein sei, der in Österreich, aber auch in Mittel- und Osteuropa Trainingsangebote an die XXXX aber auch andere Banken mache. Den Banken stehe es frei, das Angebot der XXXX anzunehmen. Sie würden dafür auch Entgelt bezahlen. Die Schulungen würden je nach Bedarf in den Räumlichkeiten der jeweiligen Bank durchgeführt werden oder die XXXX miete Räumlichkeiten (z.B. in Hotel, aber auch im MAK und Urania) an.
Wenn Herr XXXX eine Idee für einen Vortrag habe, wende er sich im Bereich der XXXX an jene Person, die für den speziellen Sachbereich zuständig ist. Diese Person entscheide dann im Rahmen ihres Pouvoirs, ob der Auftrag an Herrn XXXX übertragen werde. Dieser stelle im Rahme seines Angebotes auch eine Kostenforderung.
Der Feedback-Bogen sei für die Akademie von großer Bedeutung, da aus diesem erkennbar sei, ob die Räumlichkeiten in Ordnung waren, der Inhalt gepasst habe und vom Vortragenden entsprechend vermittelt worden sei. Die XXXX organisiere die Räumlichkeiten und die Einladungen der Teilnehmer. Diese hebe auch die Kurskosten ein. Die XXXX teile den Teilnehmern die Schulungszeiten mit und verteile die Schulungsunterlagen, wenn diese von Herrn XXXX rechtszeitig übermittelt werden. Ansonsten habe Herr XXXX diese zu den Schulungen mitgebracht.
Die Abrechnung mit Herrn XXXX erfolge so, dass dieser ursprünglich mit einer Idee herantritt, die einerseits die Erarbeitung des Konzeptes, sowie die Durchführung des Seminars beinhalte. Der Verschlag beinhalte auch eine Honorarforderung. Diese werde dann von der XXXX angenommen. Die Abrechnung mit ihm erfolge dann so, dass der vereinbarte Pauschalbetrag für die Konzeption sowie der vereinbarte Betrag für die Durchführung getrennt aufgeschlüsselt, aber gemeinsam abgerechnet würden. Die Aufschlüsselung der Kosten für die abgehaltenen Kurse erfolge nach vereinbarten Stunden. Im Prinzip enthalte die Endabrechnung denselben Betrag wie der Kostenvoranschlag, jedoch erfolge eine Adaptierung des Betrages, wenn sich die Notwendigkeit für Ergänzungen der Tätigkeit im nächsten Seminar von Herrn XXXX ergeben.
Was das Vertretungsrecht anbelangt, könne sich Herr XXXX vertreten lassen. In der Regel sei dies doch jemand, der aus dem XXXX-Bereich käme. Vertretungen seien bisher nur im Fall von Notsituationen vorgekommen. Einmal sei es vorgekommen, dass Herr XXXX mitgeteilt habe, dass er das Seminar nicht abhalten könne und dass an seiner Stelle ein Herr ihn vertreten werde. Dieser sei Mitarbeiter der XXXX XXXX gewesen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.02.2011, Zl. MA XXXX, gab der Landeshauptmann den Einsprüchen der XXXX und des Herrn
XXXX XXXX statt und stellte fest, dass Herr XXXX XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Trainer bei der XXXX, in der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis 19. Oktober 2007, vom 05. November 2007 bis 08. November 2007, vom 10. Dezember 2007 bis 11. Dezember 2007, vom 13. Jänner 2008 bis 18. Jänner 2008, am 24. April 2008, vom 02. Juni 2008 bis 05. Juni 2008, vom 13. Oktober 2008 bis 17. Oktober 2008, vom 13. November 2008 bis 14. November 2008, vom 27. November 2008 bis 28. November 2008, am 04. Dezember 2008, vom 14. Jänner 2009 bis 16. Jänner 2009, vom 20. April 2009 bis 24. April 2009, vom 20. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2009, vom 09. November 2009 bis 13. November 2009 und vom 19. November 2009 bis 20. November 2009 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterlegen ist.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr XXXX XXXX aufgrund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis 19. Oktober 2007, vom 05. November 2007 bis 08. November 2007, vom 10. Dezember 2007 bis 11. Dezember 2007, nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm mit § 4 Abs. 4 ASVG und in der Zeit vom 13. Jänner 2008 bis 18. Jänner 2008, am 24. April 2008, vom 02. Juni 2008 bis 05. Juni 2008, vom 13. Oktober 2008 bis 17. Oktober 2008, vom 13. November 2008 bis 14. November 2008, vom 27. November 2008 bis 28. November 2008, am 04. Dezember 2008, vom 14. Jänner 2009 bis 16. Jänner 2009, vom 20. April 2009 bis 24. April 2009, vom 20. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2009, vom 09. November 2009 bis 13. November 2009 und vom 19. November 2009 bis 20. November 2009, nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterlegen ist.
Begründend wurde neben Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen und Judikatur, ausgeführt, dass sich aufgrund der Angaben der vernommenen Parteien ergebe, dass Herr XXXX von der XXXX in unregelmäßigen Abständen Schulungsaufträge erhalten habe. Dieser habe die Seminarthemen vorgeschlagen, die Schulungskonzepte und Unterlagen ausgearbeitet und habe dann die Seminare sowie auch die Prüfungen ausgeführt.
Herr XXXX habe die Termine vorgeschlagen, an denen Schulungen durchgeführt werden sollten und habe die Orte, an denen Schulungen stattfinden, ausgesucht. Er habe auch die täglichen Schulungszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Teilnehmer festgelegt. Die XXXX habe weder auf den Inhalt der Kurse noch auf die Gestaltung derer Einfluss genommen. Diese hätten vor allem die Räumlichkeiten, die Einladungen an die Teilnehmer organisiert und die Kurskosten eingehoben. Die Abrechnung des Entgelts sei derart erfolgt, dass der vereinbarte Pauschalbetrag für die Konzeption sowie für die Durchführung der Seminare getrennt aufgeschlüsselt, aber gemeinsam verrechnet worden sei.
Daraus ergebe sich, dass sich Herr XXXX nicht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für die XXXX verpflichtet habe, sondern dass von vornherein immer einzelne Leistungen (Seminare) geschuldet worden seien, die die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt hätten.
Es handle sich daher im vorliegenden Fall nicht um einen echten oder freien Dienstvertrag, sondern jeweils um Werkverträge, die keine Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründen.
6. In der dagegen von der WGKK fristgerecht erhobenen Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bringt diese vor, dass es nicht ersichtlich sei, aus welchen Umständen die Einspruchsbehörde konkret den Schluss gezogen habe, dass es sich bei den Seminaren, die Herr XXXX XXXX abgehalten hat, um Werkverträge handle. Tatsächlich schulde Herr XXXX XXXX ein Bemühen. Selbst aus der Befragung eines Vertreters der XXXX und von Herrn XXXX XXXX könne man nicht erkennen, warum es sich bei den von Herrn XXXX abgehaltenen Seminaren um Werkverträge handle.
Grundsätzlich verfüge Herr XXXX XXXX über einen reichhaltigen Erfahrungsschatz und ein umfangreiches Wissen aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bankwesen. Das bedeute natürlich, dass er keine besonderen Anweisungen im Hinblick auf die Abhaltung von Seminaren benötige. Für die WGKK biete sich im konkreten Fall ein Vergleich mit der Tätigkeit von Lehrbeauftragten (Lektoren) an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen an. Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen handle es sich nach der mittlerweile hinlänglich bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar und eindeutig um Dienstverhältnisse. Auch bei diesem Personenkreis handle es sich um Personen, die über großes Fachwissen verfügen und die daher nicht für "jeden Handgriff" eine Dienstanweisung benötigen. Auch der Umstand, dass Herr XXXX XXXX selbst Themenvorschläge für Seminare gemacht habe, ändere nichts an der Tatsache, dass er, sobald ein Seminar abgehalten wird, ein Bemühen schulde. Herr XXXX XXXX werde für die Abhaltung des Seminars, im Regelfall mit einem Stundensatz, bezahlt. Gegen die Erbringung einer Werkleistung spreche der Umstand, dass er auf jeden Fall honoriert werde, während bei einem Werkvertrag keine Bezahlung erfolge, wenn das Werk nicht ordnungsgemäß erledigt werde.
Weiters werde festgehalten, dass es sich bei Herrn XXXX XXXX um einen Experten auf seinem Gebiet handle. Wenn der Vertreter der XXXX ausführt, dass sich Herr XXXX XXXX vertreten lassen könne, so könne dies angesichts der hohen Qualifikation von Herrn XXXX nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen werde der Umstand des Vertretungsrechts vom Dienstgeber selbst im Rahmen der Verhandlung bei der Einspruchsbehörde relativiert. Tatsächlich sei die Vertretungsmöglichkeit auf Mitarbeiter aus dem XXXXbereich eingeschränkt. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass eine Vertretung aus dem Bereich der (erweiterten) Kollegenschaft nicht mit der tatsächlichen Möglichkeit sich vertreten zu lassen, gleichzuhalten sei.
Für die WGKK verfüge ausschließlich die XXXX über die erforderlichen Strukturen bzw. trage die Verantwortung dafür, dass diese Strukturen vorhanden sind. Das zeige sich dadurch, dass die Anmietung der Seminarräumlichkeiten samt der dazu gehörigen Infrastruktur (z.B. Flipchart, Beamer etc.) durch die XXXX erfolge. Daher sei auch der gesamte umfangreiche Bereich der Seminarorganisation als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, nicht aber der Seminarinhalt. Auch in diesem Fall erlaube sich die WGKK einen Rückschluss auf die Tätigkeit von Universitätslektoren, weil auch dabei die jeweilige Hochschule über die wesentlichen Unternehmensstrukturen verfüge, nicht aber der Lehrbeauftragte, der alleine sein großes Fachwissen zur Verfügung stelle. Wenn man, so wie die Einspruchsbehörde den Seminarinhalt als Betriebsmittel betrachte, wäre jeder Lehrer ein Werkvertragsnehmer. Auch ein Lehrer arbeite die Prüfungsfragen, die er seinen Schülern stelle, selbst aus und auch das mache einen Lehrer nicht zum Selbständigen. Auch der Umstand, dass Herr XXXX XXXX, abgesehen vom Entwickeln des Seminarinhaltes, auch bei der Termingestaltung mitwirke, könne die WGKK nicht von ihrer Rechtsmeinung abbringen. Vor allem sei Herr XXXX XXXX, sobald der Seminartermin feststehe, gegenüber den Kursteilnehmern als Vortragender bekannt gegeben und ist daher an die Einhaltung des festgesetzten Kurstermins gebunden. Die Teilnahmebestätigungen für die Kursteilnehmer würden von der XXXX ausgestellt werden und nicht von Herrn XXXX XXXX, was nach Ansicht der WGKK der Fall wäre, wenn er selbst der Veranstalter der Seminare wäre.
Es liege daher im Falle der Tätigkeit des Herrn XXXX XXXX ein Dienstverhältnis im Sinne der Bestimmungen des ASVG vor.
7. Die Berufung, nunmehr Beschwerde, samt Verwaltungsakt langte am 04.03.2011 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein.
8. Mit Schreiben vom 05.08.2013 erstattete die XXXX eine Stellungnahme und führte aus, dass sich der VwGH mit der Abgrenzung "Werkvertrag" und "echtes" bzw. "freies" Dienstverhältnis in zahlreichen Entscheidungen, ua. Vom 21.02.2011, 2008/08/0222, auseinandergesetzt habe. Herr XXXX habe ein Seminar aufgrund eigener Ideen konzipiert und habe diese Seminarideen samt Vortrag der XXXX angeboten. Diese habe den Auftrag angenommen oder nicht. Der Werkvertrag erfasse nicht nur die Konzeption, sondern auch die Abhaltung des Seminars. Mit dem Beurteilungsbogen werde dann auch die Qualität des Seminars überprüft. Ist diese nicht gegeben, so würden die Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung kommen. Diese sehen vor, dass es entweder zu Honorarkürzungen oder zu einem gänzlichen Entfall des Honorars kommen könne.
Würde es sich um ein Dauerschuldverhältnis handeln, setzte dieses aber trotzdem die Kriterien eines echten Dienstverhältnisses nach dem ASV voraus, damit eine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG eintreten könne (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt).
Bei der Frage, ob eine Person als persönlich abhängig anzusehen sei, komme es auf die Frage der persönlichen (und nicht fachlichen) Weisungsbindung an. Wie Herr XXXX in seinen Ausführungen bekannt gegeben hat, habe die XXXX weder auf den Inhalt des Kurses noch auf die Gestaltung des Kursablaufes Einfluss. Herr XXXX könne sich daher die Zeit und natürlich auch die Pausen selber einteilen. Weiters suche er sich sogar die Orte für seine Schulungen selber aus. Auch habe es sonst keine arbeitsbezogenen Weisungen durch die XXXX gegeben.
Vortragende an beispielsweise Fachhochschulen hätten nicht nur einen genauen Stundenplan sowie eine örtliche Vorgabe der Tätigkeit sondern auch keine Vertretungsmöglichkeit. Weiters liege gemäß § 16 Abs. 4 Z 4 FStG ein gesetzliches Weisungsrecht des Leiters des Fachhochschulkollegiums vor. Ein Vergleich mit der Vortragstätigkeit des Herrn XXXX sei daher absolut falsch.
Herr XXXX habe in der Einvernahme am 14.06.2010 ausgeführt, dass es bei nicht entsprechender Qualität des Seminars entweder zu Honorarkürzungen oder zu einem Entfall des Honorars kommen könne. Weiters habe er ausgeführt, dass er sich de facto von den Trainern aus dem XXXX-Bereich vertreten lassen habe. Weiters habe er sich auch schon einmal durch einen externen Trainer vertreten lassen. Er habe auch ausgeführt, dass er im Fall seiner Verhinderung seine Vertretung selber entlohne.
Weiters würden die Hotelkosten (Übernachtung, Konsumation, Seminarpauschale) von den Teilnehmern direkt mit dem Hotel abgerechnet werden. Die XXXX sei nur Seminarveranstalter. Der Aufgabenbereich liege u.a. in der Anmeldung der Teilnehmer, der Abwicklung der Kursgebühren, der Suche nach geeigneten Vortragenden und der Organisation von geeigneten Räumlichkeiten. Der Beamer, Flipchart etc. werde vom Seminarhotel zur Verfügung gestellt. Herr XXXX habe angegeben, dass er sein eigenes Büro zu Hause habe. Die wesentlichen Betriebsmittel würden hier vom Hotel zur Verfügung gestellt und mit den Seminarteilnehmern abgerechnet werden. Die XXXX verfüge daher nicht über wesentliche eigene Betriebsmittel. Weiters sei aus den Aussagen der WGKK nicht nachzuvollziehen, wie eine Seminarorganisation ein wesentliches eigenes Betriebsmittel sein soll.
Der Vergleich mit einem Lehrer einer Schule sei nicht zu ziehen, da dieser eine fixe Vorgabe eines Stundenplans habe und über eine Lehrverpflichtung verfüge. Weiters bekomme dieser auch die Nichtleistungszeiten, wie Urlaub, Krankenstand, etc. bezahlt. All dies liege bei Herrn XXXX nicht vor.
Das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG liege nicht vor, da eine Pflichtversicherung nach dem ASVG immer ein Dauerschuldverhältnis voraussetze. Dieses liege im vorliegenden Fall nicht vor. Herr XXXX konzipiere Seminare und halte diese dann auch ab. Auch Gewährleistungsbestimmungen seien vereinbart worden. Es liege daher ein genau konkretisierbares Werk vor. Eine echte Dienstnehmereigenschaft setze immer die persönliche Abhängigkeit voraus. Die XXXX nehme weder auf den Inhalt des Kurses noch auf die Gestaltung des Kursablaufes Einfluss. Herr XXXX könne sich die Zeiten (Beginn und Ende) sowie die Pausen vollständig frei einteilen. Auch gebe es keine Weisungen über die Vortragsart etc. Gegen eine echte Dienstnehmereigenschaft spreche ein vorliegendes Vertretungsrecht. Dieses werde auch in der Praxis gelebt. Von einer "Pool-Vertretung" könne nicht gesprochen werden, da es einerseits keine Beschränkung bezüglich der Vertretungen gebe (Personenkreis sei frei wählbar) andererseits keine Zustimmung durch die XXXX zu einer Vertretung vorliege. Die Abhaltung des Seminars an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit habe nichts mit arbeitsbezogenem Verhalten zu tun, sondern sei die organisatorische Notwendigkeit, die Termine zu koordinieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX XXXX war im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 12.10.2007 bis 19.10.2007, vom 05.11.2007 bis 08.11.2007, vom 10.12.2007 bis 11.12.2007, vom 13.01.2008 bis 18.01.2008, am 24.04.2008, vom 02.06.2008 bis 05.06.2008, vom 13.10.2008 bis 17.10.2008, vom 13.11.2008 bis 14.11.2008, vom 27.11.2008 bis 28.11.2008, am 04.12.2008, vom 14.01.2009 bis 16.01.2009, vom 20.04.2009 bis 24.04.2009, vom 20.10.2009 bis 22.10.2009, vom 09.11.2009 bis 13.11.2009 und vom 1911.2009 bis 20.11.2009 als Trainer für die XXXX tätig. In diesen Zeiträumen hielt er Schulungen für Mitarbeiter aus dem Bankenwesen ab.
Die Termine, an welchen Schulungen stattfinden sollten, und die Orte, an denen die Seminare abgehalten werden, wurden von Herrn XXXX der XXXX vorgeschlagen. Die täglichen Schulungszeiten wurden von Herrn XXXX unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Teilnehmer festgelegt.
Die XXXX organisierte die von Herrn XXXX vorgeschlagenen Räumlichkeiten, die Einladung an die Teilnehmer und hob die Kursgebühren ein.
Die Seminare wurde von Herrn XXXX inhaltlich eigenständig konzipiert und der XXXX angeboten. Die XXXX nahm weder auf den Inhalt der Kurse, noch auf deren Gestaltung Einfluss.
Gleichzeitig mit dem Vorschlag der Schulungszeiten wurde von Herrn XXXX auch das Honorar vorgeschlagen. Dieses richtete sich nach der Anzahl der Tage, an denen die Schulung durchgeführt wird. Reisekosten und die Kosten für die erforderlichen Recherchen wurden extra ersetzt. Die Verrechnung erfolgte in der Art, dass der vereinbarte Pauschalbetrag für Konzeption sowie Durchführung der Seminare getrennt aufgeschlüsselt, aber gemeinsam abgerechnet wurde.
Herr XXXX konnte sich vertreten lassen. Den Vertreter wählte er selbst aus und rechnete mit diesem auch das Entgelt ab. Eine Zustimmung der XXXX war nicht Voraussetzung.
Im Anschluss an die Seminare wurden von den Teilnehmern Feedback-Bögen ua über die Vortragstätigkeit des Herrn XXXX. Diese wurden an die XXXX weitergeleitet. Diese Feedback-Bögen entschieden über die weitere Beauftragung des Herrn XXXX. Im Fall der Unzufriedenheit der Teilnehmer konnte es auch zu einer Kürzung des Honorars kommen.
Herr XXXX war auch für das XXXX als Vortragender tätig.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Herrn XXXX und der Vertreter der XXXX haben in den Einvernahme jeweils übereinstimmend das ausgemacht Prozedere geschildert und liegt kein Grund vor, diesen keinen Glauben zu schenken.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Sena. Ein solcher Antrag liegt nicht vor, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ALVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Strittig ist, ob Herr XXXX im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder im Rahmen von Werkverträgen für die XXXX tätig war.
Über die Tätigkeiten des Herrn XXXX wurden keine schriftliche Verträge abgeschlossen, es gibt lediglich mündliche Vereinbarungen. Prinzipiell ist von jenem Inhalt auszugehen, der schriftlich vereinbart wurde. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, so ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach der jüngerem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 26.05.2004, 2001/08/0045) zur Abgrenzung der einzelnen Rechtsformen von Beschäftigungsverhältnissen voneinander, insbesondere von jener des § 4 Abs. 2 ASVG, ist bei Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkt für ein Scheinverhältnis bestehen) die von dessen Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses als "Werkvertrag" zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrmals mit der Unterscheidung zwischen (freien) Dienstverträgen und Werkverträgen auseinandergesetzt. So hat er etwa in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161, Folgendes ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A (= Arb. 9876) grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Durch die Verpflichtung zu Dienstleistungen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit begründet der freie Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis. Demgegenüber verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 1980). Diese Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93). Der 'freie Dienstnehmer' handelt - wie dargestellt - ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen 'die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte'(VwGH vom 05.08.2008, 2007/08/0003).
Bei der Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es also entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also ein in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Unstrittig wurde Herr XXXX gegen Entgelt tätig. Unstrittig ging die Geschäftsanbahnung von Herrn XXXX aus und war Herr XXXX auch für einen anderen Auftraggeber tätig.
Die Tätigkeit des Herrn XXXX für die XXXX umfasste die Konzipierung von Seminaren und Vorträgen und im Verbund mit der Konzeptionierung des Seminare auch deren Durchführung. Für das Bundesverwaltungsgericht ist entscheidend, dass sämtliche Vorgaben sowohl über Dauer und Inhalt der Seminare, deren Abhaltungsort- und Zeitraum als auch deren Ablauf von Herrn XXXX vorgegeben wurden und seitens der XXXX diesbezüglich keine weiteren Vorgaben gemacht wurden. Herr XXXX bot sohin ein Gesamtpaket an, das im Sinne der obzitierten Judikatur bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung beinhaltete und dem Auftraggeber bei der Vertragserfüllung auch keine weitere Konkretisierung, welche Einzelleistungen im Rahmen des Vertrages zu verrichten sind, mehr zustand.
Nach Abschluss eines Seminares endete die vertragliche Verpflichtung des Herrn XXXX ohne weiteres Zutun.
Es handelt sich daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht um eine Mehrheit von gattungsmäßig umschriebenen Leistungen und bestand die Verpflichtung des Herrn XXXX nicht darin, einige Zeit wiederholt hindurch - ihrer Art nach - bestimmte Leistungen, die von Seiten der XXXX konkretisiert wurde, wiederholt auszuführen.
Es ist von in sich geschlossenen Einheiten auszugehen und nicht von bloß der Art nach umschriebenen Tätigkeiten, die der XXXX ein Gestaltungsrecht noch nach Abschluss des Vertrages einräumten.
Herr XXXX war in Ausübung seiner Tätigkeit auch an keinen von der XXXX vorgegebenen Arbeitsort oder eine vorgegebene Arbeitszeit gebunden, vielmehr konnte er die Termine und den Ort der Seminare vorgeben, an die er sich nach Buchung des Seminares jedenfalls zu halten hatte. In diesem Zusammenhang darf jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig seien, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mwN).
Eine Weisungsbefugnis der XXXX hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens des Herrn XXXX lag nicht vor. Weder wurde Einfluss auf den Inhalt noch den Ablauf der Seminare genommen. Herr XXXX konnte selbst bestimmen, welche Inhalte und Themen er der XXXX anbot und welche Seminare er wann, wo und in welchem Umfang abhalten wollte. Herr XXXX war in der Gestaltung seiner Arbeitsweise frei, er konnte die Intensität seiner Tätigkeit selber bestimmen und organisatorisch einteilen.
Hinsichtlich des Verweises der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Lehrbeauftragten und deren Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG darf auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, hingewiesen werden, in dem er ausführt, dass "der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach Gelegenheit hatte, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In den hg. Erkenntnissen vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol) vom 20. April 2005, Zl. 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 7. Mai 2008, Zl. 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), und vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden - im Gegensatz zu dem im genannten Erkenntnis Zl. 2009/08/0123 behandelten Fall eines Referenten in der Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen - in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit."
Eine derartige organisatorische Einbindung in den Betrieb der XXXX oder eine die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit des Herrn XXXX kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.