BVwG W202 1438802-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.1438802.1.00
Spruch
W202 1438802-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zahl 11 08.104-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er zu Protokoll, dass seine Familie, insbesondere sein Vater, in Afghanistan Feinde gehabt habe. Vor ca. drei Monaten seien seine Eltern und seine vier Geschwister umgebracht worden. Der Beschwerdeführer fürchte auch um sein Leben. Er könne überhaupt nicht sagen, wer seine Eltern und seine Geschwister umgebracht habe. Er habe lediglich gehört, dass einer der Mörder XXXX geheißen habe. Auch wisse er den Grund für die Ermordung seiner Familie nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er auch von den Feinden seines Vaters wie seine Familie getötet werde.
Am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
ASt: Ja
LA: Wurden Ihnen die Niederschriften jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
ASt: Ja
LA: Wie alt sind Sie ?
ASt: Ich bin 14 Jahre alt.
LA: Können Sie das belegen ?
ASt: Mein Vater wollte mir eine Tazkera ausstellen lassen und hatte schon die Fotos gemacht. Es kam aber dann nicht mehr dazu.
LA: Sind Ihre Eltern mit Ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden ?
ASt: Meine Eltern sind verstorben
LA: Wann sind Ihre Eltern verstorben ?
ASt: Vor drei Monaten
LA: Woran sind diese verstorben ?
ASt: Durch eine Feindschaft wurden sie getötet.
LA: Wo wurden diese begraben ?
ASt: Mein Onkel mütterlicherseits wollte nicht, dass ich die Leichname sehe.
LA: Waren Sie beim Begräbnis dabei ?
ASt: Nein.
LA: Wer hat das Begräbnis organisiert ?
ASt: Ich habe das alles nicht mitbekommen.
LA: Wer traf die Entscheidung zu Ihrer Ausreise ?
ASt: Ich habe nur so viel mitbekommen, dass mein Onkel mir Geld für den Schlepper gegeben hat. Er sagte, dass ich mich in Sicherheit bringen soll.
LA: Wie viel Geld gab Ihnen Ihr Onkel ?
ASt: Vierzigtausend Afghani
LA: Wann gab er Ihnen das Geld ?
ASt: An dem Tag, als meine Eltern getötet wurden, ging mein Onkel mit mir hinaus und stellte mich dem Schlepper vor. Dann gab er mir das Geld.
LA: Wie lautet Ihre Heimatadresse ?
ASt: Provinz Laghman, Distrikt XXXX
LA: Wie heißen Ihre Eltern ?
ASt: XXXX und XXXX
LA: Wie alt waren diese ?
ASt: Zwischen 35 und 40, aber genau weiß ich es nicht. Der Dolmetscher bei der Ersteinvernahme hat nur Farsi gesprochen und ich habe ihn nicht richtig verstanden. Er sagte, er hilft mir beim Alter meiner Eltern, dafür habe ich mich bereiterklärt, die Einvernahme in Farsi zu machen. Er hat auch nicht unser Farsi gesprochen, sondern ein ganz anderes.
LA: Wie viele Geschwister haben Sie ?
ASt: Sechs
LA: Wie alt sind diese ?
ASt: Das weiß ich nicht. Sie sind aber jünger als ich.
LA: Wie heißen die Geschwister ?
ASt: XXXX
LA: Wo lebt Ihr Bruder XXXX derzeit ?
ASt: Ich denke, dass er noch immer bei meinem Onkel mütterlicherseits lebt, aber ich weiß es nicht genau. Er war zuletzt dort, ob er jetzt noch dort lebt, weiß ich nicht, aber ich nehme es an.
LA: Wie heißt Ihr Onkel ?
ASt: XXXX
LA: Wie alt ist er ?
ASt: Das weiß ich gar nicht.
LA: Wo lebte er zuletzt ?
ASt: In der Provinz Laghman
LA: Wie weit ist das von Ihrem Haus entfernt ?
ASt: Das Haus meines Onkels war mit dem Haus meiner Eltern benachbart. Er war nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern es war weiter weg, aber noch in XXXX
LA: Warum konnten Sie nicht auch bei Ihrem Onkel bleiben ?
ASt: Er meinte, ich bin etwas älter und daher nicht so gefährdet wie mein jüngerer Bruder.
LA: Wie groß ist der Altersunterschied ?
ASt: XXXX ist das vierte Kind meiner Eltern. Nach XXXX kommt XXXX. Nach XXXX kommt dann XXXX.
LA: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Onkel und Ihrem Bruder geflüchtet ?
ASt: Ich konnte ihn nicht mitnehmen, er ist noch ein Kind. Mein Onkel ist gehbehindert. Er kann nicht durch die Wälder marschieren.
LA: Wann sind Sie genau geboren ?
ASt: Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht, aber laut meinem Vater bin ich 14
LA: Hatten Sie jemals Dokumente ?
ASt: Ich habe welche in der Schule vorgelegt.
LA: Wo befinden sich diese momentan ?
ASt: In der Schule.
LA: Was waren das für Dokumente ?
ASt: Es waren Lichtbilder.
LA: Könnten Sie diese nachschicken lassen ?
ASt: Ich habe keinen Kontakt zu meinem Onkel mütterlicherseits. Ich weiß nicht, wie ich das anstellen soll.
LA: Von wann bis wann waren Sie in der Schule ?
ASt: Das weiß ich nicht mehr. Ich weiß nur, dass mich mein Vater in die Schule gebracht hat. Für die Schule musste ich auch Lichtbilder machen.
LA: Wo war die Schule ?
ASt: In XXXX.
LA: Wie weit war das von Ihrem Heimatdorf entfernt ?
ASt: Zu Fuß sind es ca. zehn Minuten.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an ?
ASt: Ich bin Pashtune
LA: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas ergänzen?
ASt: Nein.
LA: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt mit Ihrem Heimatland aufgenommen?
ASt: Nein.
LA: Welche Neuigkeiten gibt es aus Ihrem Heimatland Afghanistan ?
ASt: Keine.
LA: Können Sie nunmehr irgendwelche Dokumente oder Beweise vorlegen?
ASt: Nein.
LA: Haben Sie jemals einen Reisepass beantragt?
ASt: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
ASt: Nein.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
ASt: Nein.
LA: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Ihrer politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt?
ASt: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft?
ASt: Nein.
LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
ASt: Ich bin wegen der Feindschaft dort gefährdet und kann nicht zurückkehren.
LA: Seit wann gibt es diese Feindschaft ?
ASt: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass mein Vater gesagt hat, dass dieser oder jener mit uns verfeindet ist.
LA: Wie viele Feinde waren das ?
ASt: Mein Vater hat einen Namen erwähnt und zwar XXXX. Er sagte, dass wir mit diesem verfeindet sind. Mehr weiß ich nicht. Ich kenne den XXXX aber nicht persönlich. Mein Vater meinte nur, dass es ein junger Mann ist.
LA: Warum ist dieser ein Feind ?
ASt: Mein Vater sagte nur, dass wir verfeindet sind. Ich fragte ihn schon, warum das so ist, aber er sagte nur, ich solle mich noch nicht um solche Dinge kümmern.
LA: Wie konnten Sie sich in Sicherheit bringen ?
ASt: An dem Tag, als meine Eltern umgebracht wurden, war mein Bruder XXXX bei meinem Onkel mütterlicherseits. Ich war auf dem Weg vom Bazar nach Hause, aber das Haus meines Onkels mütterlicherseits liegt näher am Bazar. Ich war gerade auf dem Weg, als ich das erfahren habe. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir, dass ich nicht nach Hause gehen solle.
LA: Wie oft kamen Sie dann noch nach Hause ?
ASt: Ich bin nie wieder nach Hause gegangen. Ich musste am selben Tag ganz schnell flüchten.
LA: Wie wurden Ihre Eltern umgebracht ?
ASt: Mein Onkel sagte mir, dass meine Eltern umgebracht wurden und sie auch mich töten werden, daher musst du schnell weggehen. Er hat mir auch Geld mitgegeben.
LA: Wie viel ?
ASt: Vierzigtausend Afghani. Ich habe auch noch 1500.- Euro bezahlt. Das habe ich von meinem Onkel bekommen. Ich kannte die Währung vorher nicht. Mein Onkel sagte, das ist Euro und das ist Afghani und ich solle das dem Schlepper geben.
LA: Unter welchen Umständen würden Sie nach Afghanistan zurückkehren ?
ASt: Wenn es dort Sicherheit gibt, könnte ich zurückkehren, aber es gibt keine Sicherheit dort.
LA: Wie lange wird diese Feindschaft wohl aufrecht bleiben ?
ASt: Das kann ich nicht sagen, wie lange das andauern würde, aber es ist ja pashtunische Tradition und sie wissen ja, wie das ist.
LA: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von Kabul entfernt ?
ASt: Das weiß ich nicht, ich war noch nie dort.
LA: Wie lange dauerte die Fahrt von XXXX bis zur iranischen Grenze ?
ASt: Es war ein Auto der Marke Tunes. Es war aber im Auto dunkel, daher weiß ich nicht, wie viele Stunden vergangen sind.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder der Europäischen Union oder zu sonst irgendjemandem eine besondere Beziehung ? Sind Sie in einem Verein tätig ?
ASt: Ich habe in Europa keine Verwandten. Ich bin nicht in einem Verein tätig.
LA: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?
ASt: Ich würde gerne zusammen mit meinem Bruder leben. Ich möchte ihn gerne herholen. Er ist noch in Afghanistan.
LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
ASt: Sehr gut.
Fragen durch die Vertreterin:
(keine Fragen)."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.10.2013, Zahl 11 08.104-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Einvernahmen auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt. Der Beschwerdeführer habe am 30.07.2011 behauptet, dass seine Familie, insbesondere sein Vater, in Afghanistan Feinde gehabt habe. Vor ca. drei Monaten seien seine Eltern und seine Geschwister umgebracht worden. Der Beschwerdeführer würde daher auch um sein Leben fürchten. Der Beschwerdeführer würde überhaupt nicht sagen können, wer seine Eltern und seine Geschwister umgebracht habe. Er habe lediglich gehört, dass einer der Mörder XXXX geheißen habe. Er würde auch den Grund für die Ermordung seiner Familie nicht wissen. Als er daher am 28.10.2011 gefragt worden sei, wer die Entscheidung zu seiner Ausreise getroffen haben solle, habe er angegeben, dass er nur so viel mitbekommen habe, dass sein Onkel ihm Geld für den Schlepper gegeben habe. Er habe gesagt, dass er sich in Sicherheit bringen solle. Er würde denken, dass sein Bruder XXXX noch immer bei seinem Onkel mütterlicherseits lebe, aber er würde es nicht genau wissen. Er sei zuletzt dort gewesen, aber ob er jetzt noch dort lebe, wisse er nicht. Auf die Frage, wie alt sein Onkel sei, habe er angegeben, dass er das gar nicht wissen würde. Er hätte zuletzt in seiner Heimatprovinz Laghman gelebt. Das Haus seines Onkels sei mit dem Haus seiner Eltern benachbart gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer das Alter seines Onkels nicht einmal ungefähr habe einschätzen können. Als er nun um eine Erklärung gebeten worden sei, warum er nicht wie sein Bruder bei seinem Onkel habe bleiben können, habe er ausgeführt, dass sein Onkel gemeint habe, dass er etwas älter und daher nicht so gefährdet wie sein jüngerer Bruder sei. Der Beschwerdeführer habe aber den Altersunterschied zwischen ihm und seinem Bruder nicht einmal ungefähr angeben können. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als älterer Bruder nicht so gefährdet gewesen sein solle. In der Regel verhalte es sich im Falle von Vorbringen von Asylwerbern afghanischer Herkunft umgekehrt, nämlich dass behauptet werde, dass immer der älteste Bruder am gefährdetsten sei.
Der Beschwerdeführer habe weiters erklärt, dass er nicht mehr wissen würde, von wann bis wann er in die Schule gegangen sei. Er würde nur wissen, dass sein Vater ihn in die Schule gebracht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Dauer seines Schulbesuches nicht einmal ungefähr habe angeben können. Auf die Frage, was er nun bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, habe er angegeben, dass er wegen der Feindschaft dort gefährdet sei und daher nicht zurückkehren könnte. Auf die Frage, seit wann es diese Feindschaft gäbe, habe er sich lediglich darauf zurückgezogen, dies nicht zu wissen. Er würde nur wissen, dass sein Vater gesagt habe, dass dieser oder jener mit seiner Familie verfeindet sei. Als er nun um eine Erklärung gebeten worden sei, um wie viele Feinde es sich gehandelt haben solle, habe er ausgeführt, dass sein Vater nur einen Namen erwähnt hätte und der hätte XXXX gelautet. Sein Vater hätte gesagt, dass seine Familie mit diesem XXXX verfeindet sei. Mehr würde er nicht wissen. Er würde den XXXX nicht persönlich kennen. Sein Vater hätte nur gemeint, dass es sich um einen jungen Mann handeln würde. Er sei nun gefragt worden, warum es sich bei XXXX um einen Feind handle. Daraufhin habe er erklärt, dass sein Vater gesagt hätte, dass seine Familie und der XXXX verfeindet seien. Der Beschwerdeführer hätte seinen Vater schon gefragt, warum dies so sei, aber er hätte nur gesagt, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht um solche Dinge kümmern sollte.
Es sei nach intensivem Befragen nicht möglich gewesen zu klären, aus welchen Gründen, seit wann und mit wem die von ihm genannte Feindschaft bestanden haben solle. Seine Angaben seien somit nicht in sich schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Seine gesamten Angaben seien daher offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlung untermauert werden könnten. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens könne diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht dazu geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung und wohlbegründete Furcht davor glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung seine Angaben grundsätzlich als nicht glaubwürdig, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furch vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Es seien als Beweismittel ausschließlich das Vorbringen des damals erst vierzehnjährigen Beschwerdeführers und der allgemeinen Länderfeststellungen als Beweismittel angeführt worden. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde jedoch eine erhöhte Ermittlungspflicht. Es müsse ermittelt werden, inwieweit der Beschwerdeführer einer tatsächlichen Gefährdung mit Asylrelevanz unterliege. Schließlich sei das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen allein nicht ausreichend für eine generelle Versagung der Glaubwürdigung. Eine Auseinandersetzung des Bundesasylamtes als Spezialbehörde im Asylverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zur genaueren Abklärung und Bestätigung seiner Fluchtgründe habe nicht stattgefunden. Die behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan sei von der Behörde als nicht glaubhaft erachtet worden. Es könne jedoch den von der Behörde angeführten Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers die Behörde zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet sei. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von minderjährigen Asylsuchenden sei ein anderer Maßstab anzulegen als bei Erwachsenen. Es sei auf das Alter und den Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen. Auch Bildungs- und Reifegrad, der psychische Gesundheitszustand und gesellschaftliche Besonderheiten müssten bei der Bewertung des Aussageverhaltens berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erfordere das jugendliche Alter des Beschwerdeführers eine besonders sorgfältige Beurteilung mit der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen und die Dichte dieses Vorbringens dürfe nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden. Kinder bzw. Jugendliche besäßen häufig keine voll entwickelten Bewältigungsmechanismen und müssten nicht zwangsläufig Furcht, Trauer oder Betroffenheit zeigen aufgrund mangelnden Bewusstseins oder ihrer eventuellen Unfähigkeit, Gefühle zu artikulieren. Deshalb sei es auch nicht zielführend, dem damals vierzehnjährigen Minderjährigen vorzuwerfen, er kenne das Alter seines Onkels nicht einmal ungefähr. Auch den Altersunterschied zu seinem jüngeren Bruder könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Es sei jedenfalls bereits eine notorische Tatsache, dass Afghanen dem Geburtsdatum und dem Alter einer Person nicht dieselbe Bedeutung beimessen würden, wie es in Österreich üblich sei. Auch der Vorschlag vor und nach der Fahrt von seinem Heimatort bis zur iranischen Grenze doch auf die Uhr schauen zu können, um dann die genaue Dauer der Reise in Österreich angeben zu können, erscheine etwas verwunderlich. Es dürfte sich hier außerdem um ein Missverständnis handeln, was die Gefährdung des jüngeren Bruders betreffe. Natürlich habe der Onkel den Beschwerdeführer fortgeschickt, da er seiner Meinung nach sehr gefährdet gewesen sei. Der jüngere Bruder sei damals noch zu klein gewesen, um zu fliehen. Dies habe der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme angeführt. Die genauen Daten des Schulbeginns könnten meist von afghanischen Staatsangehörigen nicht angegeben werden. Jedoch konnte der Beschwerdeführer die Dauer des Schulbesuchs angeben. Es könne dem Beschwerdeführer außerdem nicht vorgeworfen werden, dass er keine näheren Details zur Feindschaft seines Vaters mit einer anderen Person gewusst habe. Denn der Vater habe ihm auf Nachfrage noch vor seinem Tod mitgeteilt, dass er sich nicht um solche Dinge kümmern sollte. Dies sei ein normales Schutzverhalten eines Vaters seinem Sohn gegenüber. Nach dem Tod seiner Eltern und seiner Geschwister habe er keine Zeit gehabt, diesbezüglich Erkundigungen einzuholen. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch durchaus bewusst, dass es sich um eine paschtunische Tradition gehandelt habe. Einem Vierzehnjährigen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, ohne tatsächlich Ermittlungen zu tätigen, ob das Vorbringen nun tatsächlich wahr sein könnte oder nicht, sei ein gravierender Verfahrensmangel. In den Feststellungen und in der Beweiswürdigung sowie in der rechtlichen Beurteilung sei mehrmals davon gesprochen worden, dass der Beschwerdeführer über keinen Familienanschluss in Afghanistan verfüge, da die Eltern und die Geschwister umgebracht worden seien und deshalb ein Abschiebungshindernis vorliege. Dies lasse jedoch darauf schließen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl Glaubwürdigkeit zuerkannt werde. Warum plötzlich die eigentliche Ursache dieses schrecklichen Ereignisses, nämlich die Feindschaft zwischen seinem Vater und einer anderen Person in Zweifel gezogen werde, sei objektiv nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlebt, indem er sich von seinem Onkel habe erzählen lassen müssen, wie seine gesamte Familie, abgesehen von einem jüngeren Bruder, durch Gewalt ums Leben gekommen sei. Würden das Trauma und das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, könnte die Behörde nicht zu solchen Schlussfolgerungen kommen. Der Beschwerdeführer habe detailliert alles, woran er sich erinnern könne, der Behörde mitgeteilt und erläutert. Nachdem Widersprüche nicht aufgetaucht seien und von der Behörde auch nicht argumentiert worden seien und Unwissenheit in diesem speziellen Fall kein Vorwurf sein könne, handle es sich hier um ein in sich schlüssiges plausibles Vorbringen, das mit den Tatsachen und den allgemeinen Erfahrungen übereinstimme. Der Beschwerdeführer sei auch in der Einvernahme glaubwürdig gewesen und habe seine Angaben nicht abgeändert. Das Vorbringen sei substantiiert und glaubhaft gewesen.
Insgesamt lasse der Bescheid die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers vermissen. Es sei grundsätzlich immer das Kindeswohl an die erste Stelle zu setzen.
Beim Beschwerdeführer liege wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch nicht staatliche Organe vor. Hier stelle die Sippenhaftung als Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe eine Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung dar. Durch die Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe liege das GFK Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. In Afghanistan existiere derzeit kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestünden keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Fallbezogen sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergäben sich konkrete stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, von den Mördern seiner Familie getötet zu werden. Wäre das Vorbringen für glaubhaft erachtet worden, wäre auch der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Am 26.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete (Schreibfehler berichtigt):
"VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Über meine Probleme habe ich in der letzten Einvernahme erzählt. Alle meine Angaben bleiben aufrecht.
VR: Ich hätte die Geschichte gerne noch einmal von Ihnen gehört.
BF: Was soll ich erzählen?
VR: Ihre Fluchtgeschichte. Was haben Sie beim Bundesasylamt erzählt?
BF: Afghanistan habe ich wegen einer Feindschaft verlassen. Diese Feinde von meiner Familie haben meine Eltern und meine Geschwister getötet. Von meiner Familie sind nur mein Bruder und ich am Leben geblieben. Ich bin hier und mein Bruder lebt in Afghanistan bei meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Können Sie das bitte etwas näher ausführen? Was hat sich ereignet?
BF: Eines Tages am späten Nachmittag hat mich mein Vater zum Bazar einkaufen geschickt. In der Nähe des Bazar ist das Haus meines Onkels. Mein Bruder war bei diesem Onkel zuhause. Als ich eingekauft habe und zurück nachhause unterwegs war, hörte ich Schüsse. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir, ich solle nicht nachhause gehen. Ich ging zu ihm nachhause. Ein Mann namens XXXX welcher sowohl mit der Regierung als auch mit den Taliban gearbeitet hat, hat meine Eltern und meine Geschwister getötet. Schon zuvor erzählte mein Vater mir, dass ich vorsichtig sein soll. Mein Vater sagte mir, dass er von XXXX verfolgt wird. Er sagte mir auch, dass XXXX ihn mehrmals angehalten hat. Einige Tage lebte ich bei meinem Onkel mütterlicherseits, danach schickte er mich aus Afghanistan weg und sagte mir, dass mein Leben in Gefahr wäre.
VR: Ist das alles?
BF: Ja. Ich habe bei meiner letzten Einvernahme mehr erzählt.
VR: Was haben Sie bei Ihrer letzten Einvernahme erzählt?
BF: Das war mein Problem. Ich wurde dort aber viel gefragt und habe das gleiche wie heute erzählt.
VR: Kennen Sie den XXXX?
BF: Ja. Ich kenne ihn vom Sehen.
VR: Was heißt das, dass Sie ihn vom "sehen" kennen? Hat er in Ihrem Dorf gewohnt?
BF: Ja.
VR: Wie alt ist dieser XXXX Ihrer Meinung nach?
BF: Er ist sehr korpulent. Ein reifer Mann würde ich sagen. Ich würde meinen, dass er etwa im Alter des VR ist.
VR: Hatten Sie selbst auch Kontakt zu XXXX?
BF: Nein, damals war ich sehr jung aber mein Vater sagte, ich solle sehr vorsichtig sein.
VR: Haben Sie Kontakt nach Afghanistan?
BF: Ja, mit meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Seit wann haben Sie Kontakt mit ihm?
BF: Seit ca. einem Jahr.
VR: Wie ist es Ihnen gelungen Kontakt aufzunehmen?
BF: Ich hatte seine Telefonnummer bei mir und so konnte ich ihn telefonisch erreichen.
VR: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?
BF: Ich habe vor. ca. 3 Jahren Afghanistan verlassen. Im Jahr 2011 war ich am 1. Ramadan Tag hier in Österreich.
VR: Warum hat es so lange gedauert, dass Sie Ihren Onkel angerufen haben?
BF: Auch zuvor habe ich versucht, ihn unter dieser Nummer zu erreichen, aber ohne Erfolg. Sein Handy war immer ausgeschaltet.
VR: Warum war das so?
BF: Das weiß ich selbst nicht. Vielleicht gab es dort kein Netz.
VR: Haben Sie Ihren Onkel nicht gefragt?
BF: Ich habe ihn schon gefragt, aber er hat manchmal das und manchmal jenes gesagt. Aber manchmal funktionieren dort die Telefone wirklich nicht.
VR: Was erzählt Ihr Onkel?
BF: Worüber?
VR: Wenn Sie mit ihm telefonieren, was sprechen Sie da?
BF: Mein Onkel ist gehbehindert. Er versucht, dass ich mir nicht viele Sorgen mache. Er sagt, dass es meinem Bruder gut gehe, ob das wahr ist, weiß ich nicht. Er fragt nach meinem Wohlbefinden.
VR: Wie heißt der Bruder der sich beim Onkel aufhält?
BF: XXXX.
VR: Nachdem Sie zu Ihrem Onkel gegangen sind, sind Sie dann jemals wieder nachhause gegangen?
BF: Nein. Danach hat mir mein Onkel nicht erlaubt, nachhause zu gehen.
VR: Haben Sie am Begräbnis Ihrer Eltern und Geschwister teilgenommen?
BF: Nein. Mein Onkel hat mir nicht erlaubt, sie zu sehen.
VR: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Onkel aufgehalten, bis Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Dort war ich einen Tag und in der Nacht wurde ich weitergeschickt.
VR: Das heißt Sie sind zu Ihrem Onkel gekommen und haben nicht übernachtet, sondern haben noch in dieser Nacht Ihren Onkel verlassen?
BF: Es war so. Ich bin am späteren Nachmittag zu meinem Onkel gekommen. In der gleichen Nacht wurde ich von meinem Onkel weitergeschickt. Eine Person hat mich mit dem Auto abgeholt. Ich wollte meinen Bruder mitnehmen, aber er war noch zu jung.
VR: Sie haben eingangs erwähnt, dass Sie einige Tage bei Ihrem Onkel waren?
BF: Ich meinte damit, dass ich in dieser Nacht weitergebracht wurde und dann war ich einige Tage in einem Zimmer und danach verließ ich Afghanistan. Zuvor meinte ich diese Tage.
VR: Sie haben heute erzählt, dass Sie Schüsse gehört haben. Können Sie das etwas konkreter schildern?
BF: Zwischen unserem Haus und dem Haus meines Onkels brauchte man zu Fuß ca. 5 bis 6 Minuten. Das Haus meines Onkels ist neben dem Bazar. Ich hörte Schüsse. Es war so. Ich war einkaufen, als ich dann nachhause gehen wollte, sah ich, dass mein Onkel und seine Söhne vor dem Haus stehen. Wir hörten Schüsse. Mein Onkel hat mich dann abgehalten nachhause zu gehen. Er sagte, ich solle da bleiben, weil es dort für mich gefährlich ist.
VR: Haben Sie Ihren Onkel nicht gefragt, was das mit Ihnen zu tun hat? Hat er Ihnen nichts erzählt?
BF: Das war mir klar. Er hat auch meine Geschwister getötet und mich hätte er auch getötet wenn ich dort hingegangen wäre.
VR: Wie ist es dann weitergegangen? Sie haben die Schüsse gehört, ihr Onkel hat gesagt Sie dürfen nicht nachhause gehen, wie ist es weitergegangen?
BF: Mein Onkel hat gesagt, ich soll ins Haus gehen. Ich saß eine Weile dort und mein Onkel hat mit jemandem telefoniert. In der Nacht wurde ich dann mit einem Auto abgeholt.
VR: Ist Ihr Onkel Ihrer Familie nicht zu Hilfe geeilt?
BF: Er kann nicht gehen und seine Söhne sind auch sehr jung.
VR: Wann wurde eigentlich klar, dass Ihre Familie umgebracht wurde?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir, dass meine Familie umgebracht wurde.
VR: Wann hat er Ihnen das gesagt?
BF: Nachdem dieser Mann mich zu einem anderen Haus gebracht hat. Mein Onkel kam dann dort hin und erzählt mir, was geschehen ist.
VR: Warum haben Sie beim Bundesasylamt nie erzählt, dass Sie Schüsse gehört haben?
BF: Ich wurde nicht danach gefragt.
VR: Warum haben Sie beim Bundesasylamt erzählt, dass XXXX ein junger Mann ist?
BF: Ich habe das gleiche wie heute gesagt. Er hatte auch mit den Taliban Beziehungen.
VR: Warum haben Sie beim Bundesasylamt auch gesagt, dass Sie XXXX nicht persönlich kennen sondern nur Ihr Vater Ihnen erzählt habe, dass er ein junger Mann sei.
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe dasselbe wie heute gesagt.
VR: Warum haben Sie beim Bundesasylamt nicht gesagt, dass XXXX Beziehungen zu den Taliban hat?
BF: Das habe ich schon gesagt.
VR: Beim Bundesasylamt haben Sie ausgesagt, "Mein Vater hat einen Namen erwähnt und zwar XXXX. Er sagte, dass wir mit diesem verfeindet sind. Mehr weiß ich nicht. Ich kenne den XXXX nicht persönlich. Mein Vater meinte nur, dass es ein junger Mann ist." Das ist etwas anderes als Sie heute sagen.
BF: Ich habe dasselbe gesagt, was ich heute gesagt habe.
VR: Beim Bundesasylamt wurde Sie gefragt, wie Ihre Eltern umgebracht wurden. Darauf haben Sie nicht konkret geantwortet, sondern gesagt, "Mein Onkel sagte mir, dass meine Eltern umgebracht wurden".
BF: Ich habe das gesagt, was ich heute erzählt habe.
VR: Wie sind Ihre Eltern umgebracht worden?
BF: Meine Eltern wurden erschossen. Genau weiß ich es aber nicht, weil ich Ihre Leiche nicht gesehen habe.
VR: Warum hat Ihre Familie mit XXXX Probleme?
BF: Mein Vater sagte mir nur, dass ich vorsichtig sein soll und mein Vater von ihm mehrmals angehalten wurde, mehr weiß ich nicht.
VR: Mittlerweile wissen Sie auch nicht mehr?
BF: Ich habe meinen Onkel mehrmals danach gefragt, aber mein Onkel sagte mir, dass ich jetzt in Europa bin und ich mich nicht mit diesen Sachen beschäftigen soll.
VR: Wie heißen Ihre Geschwister?
BF: Bargigul war meine Schwester. Meine getöteten Geschwister hießen, Bargigul und meine zwei Brüder XXXX und XXXX und mein andere Bruder der noch am Leben ist, heißt XXXX.
VR: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Ein Bruder bin ich. XXXX, XXXX, XXXX, Fazal Malek und XXXX.
VR: Warum haben Sie zuvor Fazal Malek und XXXX nicht erwähnt?
BF: Sie haben mich nicht weiter gefragt.
VR: Die Frage lautete, wie heißen Ihre Geschwister, dass damit alle gemeint sind, ist wohl klar.
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Was ist mit den zwei letztgenannten Brüdern?
BF: Die zwei wurden auch umgebracht.
VR: Im Verhältnis zu Ihren Geschwistern sind Sie der älteste?
BF: Alle Geschwister waren jünger, ich bin der älteste.
VR: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass vier Ihrer Geschwister umgebracht wurden?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe das erzählt, was ich erlebt habe.
VR: Wie viele Ihrer Geschwister sind umgebracht worden?
BF: Das was ich soeben gesagt habe, was habe ich gesagt? Bargigul, XXXX, XXXX und XXXX.
VR: Also sind doch vier Ihrer Geschwister umgebracht worden?
BF: Und Fazal Malek und XXXX.
VR: Also sind sechs Ihrer Geschwister umgebracht worden?
BF: Nur wir zwei sind noch am Leben.
VR: Wer ist noch am Leben?
BF: Ich und XXXX.
VR: Sie haben XXXXbei den Geschwistern erwähnt, die umgebracht wurden?
BF: Nein. XXXX ist am Leben.
VR: Stimmt das so alles, was Sie mir erzählen?
BF: Das was ich erlebt habe, habe ich erzählt.
VR: Das ist ein bisschen widersprüchlich.
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe das erzählt, was ich erlebt habe. Ich habe auch bei meinen letzten Einvernahmen das gleiche wie heute erzählt.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Ich möchte meinen Bruder zu mir holen.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht aus der Staatendokumentation Beilage A, ein Bericht des UNHCR Beilage B, ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Beilage C sowie ein Bericht von ACCORD Beilage D.
VR: Möchten Sie dafür eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt haben?
BF: Ich verzichte auf eine Stellungnahme. Wie die Lage in Afghanistan ist, kann man im Internet nachsehen.
VR: Wollen Sie noch etwas dazu sagen?
BF: Nein, nur dass ich meinen Bruder gerne nachholen möchte. Wenn er erwachsen wird, wird er dann vielleicht getötet."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX, Provinz Laghman, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern lebte. Im selben Dorf hält sich auch ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie auf. Der Beschwerdeführer verließ in der ersten Hälfte des Jahres 2011 sein Heimatland, reiste im Juli 2011 ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu Afghanistan:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Die Provinz Laghman
Laghman ist eine östliche Provinz und liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhaupstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh. Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f)
Laghman, zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen (Khaama Press 23.6.2014; vgl. Khaama Press 26.9.2014). Die Taliban haben besonders im unsicheren Bezirk Allishing eine starke Präsenz (Tolo News 18.2.2014).
Laut Innenministerium wurden von der afghanischen Nationalpolizei, in Kooperation mit der afghanischen Nationalarmee und dem Geheimdienst NDS, in den Provinzen Farah, Logar, Laghman, Parwan, Nangarhar und Ghazni Operationen durchgeführt. Dabei wurden mindestens 37 Talibanaufständische getötet und 55 verletzt. Die größte Opferzahl entfiel auf die Provinzen Laghman und Farah, wo auch mindestens ein Aufständischer verhaftet wurde (Fars News 25.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160% gestiegen. 2013 wurden 578 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Aufgrund des voranschreitenden Abzuges der internationalen Truppen hat sich der Konflikt verändert. Regierungsfeindliche Kräfte attackieren in erster Linie afghanische Ziele, statt sich wie bisher auf die internationalen Truppen zu konzentrieren. Zudem sind ein signifikanter Anstieg gezielter Tötungen von Stammesführern sowie eine generelle Einschüchterungskampagne durch regierungsfeindliche Gruppen festzustellen. Die Einschüchterungskampagne zielt darauf ab, die Kontrolle über die Zivilbevölkerung in ländlichen Gegenden zu erlangen. Des Weiteren hat sich der innerstaatliche Konflikt, der zuvor insbesondere im Süden und Osten des Landes zu spüren war, ausgeweitet. Er betrifft nunmehr fast das ganze Land, einschließlich des Nordens und solcher Provinzen, die bisher als die stabilsten des Landes galten.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Sogenannte Ehrenmorde können sich über mehrere Generationen hinziehen. Das Urteil eines Gerichts muss einen solchen Streit nicht gezwungenermaßen beenden.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom November 2011, dass Blutrache eine vornehmlich paschtunische Tradition sei. Ihre Verbindung zum Konzept der Ehre werde durch den Umstand verdeutlicht, dass es als Zeichen von Schwäche gelte, wenn eine Tat unerwidert bleibe. Ganzen Verwandtschaftsgruppen könnten in einem solchen Fall vorgeworfen werden, über keinen moralischen Charakter zu verfügen. Sowohl das Melden eines Mordes bei den Behörden als auch das Verhandeln mit der Familie des Täters über eine finanzielle Kompensation könne als Schwäche und Unvermögen der Familie interpretiert werden, ihre Ehre zu verteidigen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems schließe nicht unbedingt das Risiko einer gewaltsamen Vergeltung aus. Wenn keine Einigung zur lokalen Beilegung der Fehde erreicht werde, könne von der Familie des Opfers weiterhin erwartet werden, dass sie den Mörder töte, wenn er freigelassen werde.
Die Blutrache sei eng mit dem Konzept der Ehre verbunden. Eine Tötung, die Rache hervorrufe, habe auf die eine oder andere Weise die Verwandtschaftsgruppe, den Clan bzw. den Stamm entehrt. Innerhalb der Verwandtschaftsgruppe des Opfers gebe es eine begrenzte, kollektive Verantwortung, Rache zu nehmen und zur Wiederherstellung der Ehre beizutragen. Die Person, die Rache nehme, sollte ein naher Verwandter des Opfers sein. Nur in manchen paschtunischen Gemeinschaften werde es als legitim erachtet, eine andere Person anzuheuern, um im Namen des Opfers Rache zu nehmen.
Wie der Bericht weiters anführt, habe die von AfghanInnen geführte Nicht-Regierungsorganisation Cooperation for Peace and Unity (CPAU) in fünf Provinzen Analysen zum Ausmaß der verschiedenen Konflikte durchgeführt. Laut den von CPAU erhobenen Daten seien Blutfehden im Allgemeinen eine seltene Erscheinung und würden zu einem gewissen Ausmaß denselben saisonalen Mustern wie andere Konflikte folgen.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem bloß diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass in Afghanistan betreffend den Beschwerdeführer eine individuelle Gefährdung bestanden habe, dass eine Feindschaft bestanden habe, die Eltern und die Geschwister bis auf einen Bruder deshalb ermordet worden wären, da sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweist. Schon das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, und wurde diese Würdigung im Ergebnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. So ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat in einer Weise widersprüchlich geblieben, dass trotz des im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jungen Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die nachfolgend aufgezeigten Widersprüche sind derart gravierend, dass auch bei einem Jugendlichen davon auszugehen ist, dass er nicht tatsächliche Ereignisse schilderte. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass ein Feind der Familie XXXX geheißen habe, er wisse das von seinem Vater, dieser habe ihm gesagt, dass sie mit diesem verfeindet seien, mehr wisse der Beschwerdeführer nicht, er kenne den XXXX aber nicht persönlich, sein Vater habe nur gemeint, dass es ein junger Mann sei. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer im groben Widerspruch dazu beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er den XXXX vom Sehen kenne, dieser wohne auch im Dorf, es handle sich um einen korpulenten Mann. Es ist aber völlig undenkbar, dass es zu derartigen Widersprüchen gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer von erlebten Umständen berichtete. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass er praktisch nichts über XXXX wisse, so behauptete er beim Bundesverwaltungsgericht, dass dieser mit den Taliban Beziehungen gehabt habe, dieser aber auch mit der Regierung gearbeitet habe. Bis zu den Angaben beim Bundesverwaltungsgericht hatte er nie behauptet, dass er selbst im Zusammenhang mit der Tötung seiner Familienangehörigen Schüsse gehört habe, wogegen er dies erstmalig beim Bundesverwaltungsgericht erwähnte. Befragt dazu gab er zwar an, dass man ihn bislang nicht danach gefragt habe, doch wurde er diesbezüglich auch nicht beim Bundesverwaltungsgericht befragt, und wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht dies erwähnt hätte, wenn er tatsächlich Schüsse gehört hätte. Zudem wurde er auch schon beim Bundesasylamt befragt, wie seine Eltern umgebracht worden seien, worauf er jedoch nicht konkret antwortete, sondern aussagte, dass sein Onkel ihm gesagt habe, dass seine Eltern umgebracht worden seien, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Eltern erschossen worden seien. Zweifelhaft blieben auch die Angaben des Beschwerdeführers, wenn er beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie seine Geschwister heißen, angab, Bargigul sei seine Schwester gewesen, seine getöteten Geschwister hätten Bargigul und seine zwei Brüder XXXX und XXXX geheißen, sein anderer Bruder, der noch am Leben sei, heiße XXXX, um erst über die Nachfrage, wie viele Geschwister er habe, auch seine beim Bundesasylamt erwähnten Brüder Fazal Malik und XXXX zu nennen, über Nachfrage warum er zuvor Fazal Malik und Fazullah nicht erwähnt habe, behauptete er, dass er nicht weiter gefragt worden sei, über Vorhalt, dass die Frage gelautet habe, wie seine Geschwister geheißen haben, dass damit alle gemeint seien, sei wohl klar, führte er aus, das wisse er nicht, sodass auch seine Angaben betreffend seine Geschwister beim Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden können, da anzunehmen ist, dass er auf die Frage, wie seine Geschwister heißen, er umgehend alle nennt und nicht zwei davon weglässt, wenn er hier bei seinen Angaben glaubhaft geblieben wäre. In der Folge wurde er weiter beim Bundesverwaltungsgericht befragt, wie viele seiner Geschwister umgebracht worden seien, worauf er antwortete, das, was er soeben gesagt habe, und fragte dann, was er gesagt habe, und gab an, Bargigul, XXXX, XXXX und XXXX. Über Nachfrage ob dann doch vier seiner Geschwister umgebracht worden seien, gab er dann an, dass Fazal Malik und XXXX umgebracht worden seien, über Nachfrage, dass also sechs seiner Geschwister umgebracht worden seien, führte er dann aus, nur sie zwei seien noch am Leben, über Nachfrage, wer noch am Leben sei, gab er an, er und XXXX, sodass seine diesbezüglichen Angaben auch inkonsistent und in sich widersprüchlich blieben. Es kann daher selbst aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht allein nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Der Beschwerdeführer ist zwei Mal einvernommen worden, bei der Einvernahme beim Bundesasylamt war der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend, dem das Recht zugestanden wurde, Fragen zu stellen, die Einvernahmen erfolgten unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E).
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insoferne Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.