BVwG G302 2100848-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2100848.1.00
Spruch
G302 2100848-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.09.2014 der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden AMS), Zl. XXXX, wurde gemäß § 27 Abs. 8 AlVG der Bezug des Altersteilzeitgeldes von 17.08.2012 bis 31.08.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die XXXX (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 56.392,53 verpflichtet.
Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung an, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die BF die Leistung aus der Altersteilzeit für den Zeitraum vom 17.08.2012 bis 31.08.2014 zu Unrecht bezogen hätte, da keine Entgeltfortzahlung infolge des Krankenstandes von Frau XXXX bestanden hätte und daher kein Altersteilzeitgeld zugestanden wäre.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 13.10.2014 datierte Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass sich der vollständige Widerruf des Altersteilzeitbezuges von Frau XXXX in der vorliegenden Form, sich nach ausführlicher Sichtung der Aktenlage als nicht richtig herausgestellt hätte. Das AMS werde nunmehr ersucht, den aushaftenden Rückforderungsbetrag entsprechend der folgenden Ausführungen um € 24.522,38 zu kürzen und die Einhebung des Rückstandes bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens auszusetzen bzw. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Für den Zeitraum von 17.08.2012 bis 31.08.2014 sei seitens der BF Altersteilzeitgeld im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Frau XXXX bezogen worden. Die genannte Arbeitnehmerin hätte ihre Tätigkeit jedoch zweimal aufgrund von längerfristigen Krankenständen unterbrechen müssen, wobei die zur Verfügung stehenden Krankenstandsbestätigungen jeweils per Fax von der XXXX an das AMS übermittelt worden wären. Das AMS hätte somit grundsätzlich Kenntnis davon gehabt, dass für jene Zeiträume, in welchen die Dienstgeberin keine Entgeltfortzahlung mehr an Frau XXXX zu leisten gehabt hätte zumal sie Krankengeld über die GKK bezogen hätte, folgerichtig kein Altersteilzeitgeld auszubezahlen gewesen wäre. Die laufenden Zahlungen an die BF seien jedoch weiterhin geleistet worden, weshalb eine Rückerstattung grundsätzlich als gerechtfertigt anzusehen sei. Im Rahmen des vorliegenden Bescheides sei vom AMS jedoch nicht berücksichtigt worden, dass in der Zeit von 17.08.2012 bis 31.08.2014 sehr wohl Zeiträume bestanden hätten, in welchen die Dienstgeberin Entgeltfortzahlungen an Frau XXXX zu leisten gehabt hätte. Es sei unrichtig, den gesamt ausbezahlten Betrag in Höhe von € 56.392,53 als rückforderbar darzustellen. Entsprechend der beiliegenden Aufstellung lasse sich ersehen, dass in den Jahren 2012 - 2014 gesamt € 31.870,15 zu viel an Altersteilzeitgeld für gesamt 419 Krankenstandstage ausbezahlt worden seien. Der Differenzbetrag zur derzeit durch das AMS geltend gemachten Rückforderung in Höhe von € 56.392,53 betrage € 24.522,38 und stehe der BF weiterhin als Ersatz für die Altersteilzeitbeschäftigung von Frau XXXX zu. Demnach sei die Bemessung des Altersteilzeitgeldes rückwirkend zu berichtigen, nicht aber eine komplette Aberkennung vorzunehmen. Neben der Ermittlung der Entgeltfortzahlungstage im Krankheitsfall, würden in der Beilage auch die Jahreslohnkonten 2012 - 2014 bezüglich Frau XXXX übermittelt werden, aus welchen detailliert abgeleitet werden könne, für welche Zeiträume Entgeltzahlungen geleistet worden seien und damit auch ein Altersteilzeitgeldbezug gerechtfertigt sei. Es werde um antragskonforme Stattgebung ersucht.
3. Am 04.11.2014 wurde der BF vom AMS ein mit Beschwerdeverfahren/Parteiengehör/Ermittlungsverfahren bezeichnetes Schreiben übermittelt. In diesem führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF am 15.09.2009 beim AMS
XXXX einen Antrag auf Altersteilzeit für Frau XXXX für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.08.2014 gestellt hätte. Laut dem Antrag solle die Arbeitszeit von 40 Stunden auf 16 Stunden gleichbleibend reduziert werden. Das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor Übertritt in die Altersteilzeit hätte laut Antrag €
4. 764,11 betragen und solle danach laut Antrag ohne Lohnausgleich €
1. 905,64, der Lohnausgleich (Altersteilzeitgeld) selbst € 2.012,75 betragen. Aufgrund des Antrages sei ab 01.12.2009 Altersteilzeitgeld angewiesen worden. Im Zuge der Beschwerde hätte die BF nach Aufforderung noch die Lohnkonten der Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt. Nach Durchsicht der Lohnkonten der ATZ Arbeitnehmerin Frau XXXX der Jahre 2009 bis 2014 sei ersichtlich, dass weder eine Reduzierung der Arbeitszeit (auf jedem Jahresblatt wäre 40 Stunden/Woche angegeben) noch eine Reduzierung des Entgeltes erfolgt wäre. Somit sei offenkundig die Altersteilzeitvereinbarung keineswegs eingehalten, sondern die Arbeitnehmerin XXXX auf Basis ihrer Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche weiter voll entlohnt worden. Durch die Nichteinhaltung der Altersteilzeitvereinbarung sei die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes gesetzlich nicht begründet und die Zuerkennung zu widerrufen. Bei Widerruf einer Leistung sei der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nachdem die Altersteilzeitvereinbarung nach Durchsicht der Lohnkonten von Anbeginn nicht eingehalten worden sei, sei das gesamte bezogene Altersteilzeitgeld in der Höhe von €
127. 168,96 zurückzuzahlen, da diese Leiste nicht gebührt hätte. Die BF werde daher zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 127.168,96 für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.08.2014 verpflichtet. Die BF hätte die Möglichkeit sich zu diesem Schreiben bis zum 20.11.2014 zu äußern.
4. Dagegen richtete sich die mit 19.11.2014 datierte Stellungnahme des Vertreters der BF. In dieser wird ausgeführt, dass am 15.09.2009 der Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitentgelt an Frau XXXX durch die damalige Geschäftsführung der BF gestellt worden sei. Der XXXX sei dieser - mangels eines Auftrages zur Abwicklung der Lohnverrechnung - nicht übermittelt worden. In Folge der Zuerkennung des Altersteilzeitentgeltes sei die reale Wochenarbeitszeit von Frau
XXXX von 40 auf 16 Wochenstunden reduziert worden, was durch die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen auch belegbar sei. Zusätzlich sei zu betonen, dass eine Arbeitsleistung von über 16 Wochenstunden niemals angedacht und in den Folgejahren - schon alleine aufgrund einer tragischer Weise eintretenden Krebserkrankung von Frau XXXX - vollkommen undenkbar gewesen wäre. Die später ebenfalls aus dieser Erkrankung resultierenden Krankenstände hätten schließlich auch zu den, laut Feststellung unrechtmäßig bezogenen und daher auch zu berichtigenden Entgelten, geführt. Diese aliquote Rückerstattungsverpflichtung sei als unstrittig anzusehen; die BF verweise diesbezüglich nochmals auf die detaillierten Ausführungen im bereits vorliegenden Beschwerdeschreiben. Die BF beabsichtige den aufgrund der Doppelbezüge aliquot zu erstattenden Anteil in Höhe von € 31.870,15 umgehend zu berichtigen. Die laufende Entlohnung von Frau XXXX sei zum gegenständlichen Zeitpunkt grundsätzlich ebenfalls zu vermindern gewesen. Zeitgleich mit dem Übertritt in eine Teilzeittätigkeit, sei allerdings über eine betriebsinterne Vereinbarung festgehalten worden, dass Frau XXXX weiterhin ein Bareinkommen in praktisch unveränderter Höhe zur Verfügung stehen sollte. Beabsichtigt sei jedoch gewesen, die benötigten Differenzbeträge über eine monatliche Bevorschussung auf die - mit ihrer absehbaren Pensionierung zustehende - Bruttoabfertigung in Höhe von € 67.997,16 (Basis/Monat: € 4.856,94) abzudecken. Somit hätte einerseits der bestehende Lebensstandard mittelfristig sichergestellt, andererseits aber auch die in Kürze zu leistende Nettoabfertigung mittels kleiner Tranchen abgedient werden sollen. Im betroffenen Zeitraum ab dem Monat November 2009 sei die Lohnverrechnung der BF nicht - wie in den Jahren davor - durch qualifizierte Mitarbeiter der Mag. XXXX, sondern vor Ort durch Frau
XXXX abgearbeitet worden. Dieselbe hätte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Ausbildung zur Lohnverrechnerin absolviert und demnach offenbar größte Schwierigkeiten gehabt, sich mit der zur Verfügung gestellten EDV zurecht zu finden. Im Zuge ihrer Lohnverrechnungstätigkeit sei es Frau XXXX daher leider nicht möglich gewesen, den korrekten Ausweis der Tätigkeitsstunden, Bruttobezüge und auch Lohnausgleichskomponenten auf den erstellten Lohnkonten sicherzustellen. Es seien folglich nicht nur falsche Bruttoentgelte ermittelt, sondern auch fehlerhafte Lohnnebenkosten wie Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Kommunalsteuern abgeführt worden. Frau XXXX sei sich aufgrund ihres geringen Wissensstandes zur Altersteilzeitregelung lediglich der Verpflichtung bewusst gewesen, dass die sozialversicherungsrelevanten Bruttobemessungsgrundlagen weiterhin in unveränderter Höhe heranzuziehen sein würden. Auch die monatlichen Überweisungsbeträge an Frau XXXX sollten aus oben genannten Gründen in selber Höhe beibehalten werden, weshalb - nicht zuletzt aus mangelnder Fachkenntnis zur Altersteilzeit heraus - keinerlei Veränderung in der laufenden Lohnverrechnung umgesetzt worden seien Zu diesem Zeitpunkt sei Frau XXXX allerdings in keinster Weise bewusst gewesen, welche monetären Nachteile der BF aufgrund ihrer Vorgehensweise erwachsen würden. Ihr damaliger Fehler sei als entschuldbare Fehlleistung einer Dienstnehmerin bzw. leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Obwohl das real gelebte Dienstverhältnis der Frau XXXX klar an die Altersteilzeitvereinbarung angepasst worden sei, hätte diese Tatsache somit keinen Eingang in die schlichtweg falschen Lohnverrechnungsdaten gefunden. Es sei nochmals zu betonen, dass Frau XXXX nach Zuerkennung des Altersteilzeitbezuges zu keiner Zeit mehr als 16 Wochenstunden gearbeitet hätte und dies auch nie beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr entstamme der nunmehr offenkundige gewordene Verrechnungsfehler ein auf mangelndes Fachwissen zurückzuführenden Versehen. Hinzu trete auch der tragische Umstand, dass schon bald nach Frau XXXX auch der ehemalige Geschäftsführer Herr Johann FUCHS an einem Krebsleiden erkrankt und die nunmehrige Geschäftsführerin Frau XXXX gezwungenermaßen mit der gesamten Unternehmensleitung betraut worden sei. Ab Oktober 2011 sei die Lohnverrechnung bzgl. der BF wiederum über die Kanzlei der XXXX geführt worden. Mangels einer bewussten Offenlegung der Altersteilzeitvereinbarung durch die Geschäftsführung - etwa 2 Jahre nach deren Zusage - und aufgrund der neuerlichen Fortführung der Lohnverrechnung auf Basis historischer Stammdaten, hätte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch immer nicht auffallen können, dass lange Jahre fehlerhafte Abrechnungen durchgeführt worden wären. Kenntnis der fehlerhaften Altersteilzeitabrechnung hätte die Kanzlei bedauerlicher Weise erst im Zuge des übermittelten Vorhaltes erhalten. Auf Basis der obenstehenden Ausführungen sei festzuhalten, dass das grundsätzliche Prinzip der Altersteilzeit weder durch den antragstellenden Geschäftsführer noch durch die damalig für die Lohnverrechnung zuständige Dienstnehmerin wirklich verstanden worden sei. Darüber hinaus seien die getroffenen Vereinbarungen zwar in der Praxis, nicht jedoch in der Lohnverrechnung umgesetzt worden. Die aufgetretenen Missstände seien vollkommen unbewusst entstanden und hätten somit unbeabsichtigt Abrechnungsdifferenzen verursacht. Deutlich sei aber auch, dass Frau XXXX Unwissenheit zum eigentlichen Nachteil der BF überhöhte Personalkosten verursacht, obwohl die betroffene Dienstnehmerin im Rahmen eines Teilzeitdienstverhältnisses verringerte Arbeitsstunden geleistet hätte. Mittlerweile hätte die nunmehr zuständige Mitarbeiterin der XXXX sämtliche Jahreslohnverrechnungen und Lohnkonten für die Jahre 2009 -2014 richtiggestellt. Es würden neben den notwendigen Bilanzkorrekturen natürlich auch Korrekturmeldungen bei allen betroffenen Stellen (GKK, FA, Gemeinde,...) erledigt werden. Zum finanziellen Nachteil der BF seien offenkundig über Jahre überhöhte Lohnsteuerbeträge, DB, DZ und auch Kommunalsteuern abgeführt worden. Daneben sei aber selbstverständlich auch der steuerlich überhöhte Bruttolohnaufwand zu kürzen und seien Rückforderungsansprüche gegenüber der betroffenen Dienstnehmerin zu stellen. Die auf den beiliegenden korrigierten Lohnkonten ausgewiesenen monatlichen Überzahlungen an Frau XXXX, würden als Vorschuss bzw. Dienstgeberdarlehen verstanden werden können, welches sich bei Anfall der Nettoabfertigung mit Ende 2014 selbsttätig rückführen würden. Diese Vorschüsse würden für Frau XXXX die laufend weitergeführten Monatsüberweisungen in unveränderter Höhe begründen. Auch Frau XXXX hätte die weiterhin unverändert hohen Auszahlungen in dem Bewusstsein empfangen, diesen Vorschussanteil später im Rahmen ihrer Abfertigung gegenrechnen zu müssen. Somit sei auch ihr persönlich kein besonderer Widerspruch zur vorab getroffenen Altersteilzeitvereinbarung aufgefallen. Den obenstehenden Ausführungen samt Beilagen folgend, würde der angedrohte vollständige Widerruf des Altersteilzeltbezuges von Frau XXXX dem tatsächlich vorliegenden Teilzeitdienstverhältnis entgegenstehen. Das AMS XXXX werde demnach nochmals ersucht, den aushaftenden Rückforderungsbetrag entsprechend der Ausführungen Im Beschwerdeschreiben vom 13.10.2014 zu kürzen. Der im Jahr 2009 getroffenen Teilzeitvereinbarung sei in der Praxis jedenfalls Genüge getan worden, alle notwendigen Korrekturen würden umgehend und pflichtgemäß umgesetzt werden. Es werde neuerlich um antragskonforme Stattgabe ersucht.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 13.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.4. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
2.5. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
2.6. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So führte das AMS im angefochtenen Bescheid nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung lediglich an, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die BF die Leistung aus der Altersteilzeit für den Zeitraum vom 17.08.2012 bis 31.08.2014 zu Unrecht bezogen hätte, da keine Entgeltfortzahlung infolge des Krankenstandes von Frau XXXX bestanden hätte und daher kein Altersteilzeitgeld zugestanden wäre. Insofern das AMS der BF ein mit "Beschwerdeverfahren/Parteiengehör/Ermittlungsverfahren" bezeichnetes Schreiben übermittelt, somit umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid darlegt und damit versucht - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen, ist auszuführen, dass die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, in den Bescheid gehört.
Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051). Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).
Die belangte Behörde hat es im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
2.7. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig gewesen.
Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
2.8. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
2.9. Das AMS würde durch seine Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe des AMS als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu dem AMS für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da ein rechtskonformes Parteiengehör sowie eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
2.10. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den - seit der Bescheiderlassung am 16.09.2014 - ergangenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.
Die Feststellung, ob bzw. in welchem Zeitraum der Bezug des Altersteilzeitgeldes zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen und ob die BF zur Rückzahlung des eventuell unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes zu verpflichten sein wird bzw. dessen Höhe, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.