BVwG G306 2013106-1

G306 2013106-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2015

Regest

Kostentragung

Texte intégral

BVwG G306 2013106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2013106.1.00

Spruch

G306 2013106-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 404735306/101120400, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs.1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I

Nr. 87/2012(BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl: XXXX, ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 30.09.2013, Zl: UVS-FRG/60/8625/2013 keine Folge gegeben.

Am 28.03.2014 wurde der BF nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für den XXXX geplanten Abschiebung in das PAZ XXXX eingeliefert.

Der BF wurde am XXXX, um 08:00 Uhr am Flughafen XXXXübergeben.

Die Flugkosten in der Höhe von € 524,90 sowie die Kosten für die Begleitung der Ausschaffung in der Höhe von € 250,- wurden dem BF mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, zum Ersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF das Rechtsmittel der Vorstellung ein.

Aufgrund dieser Vorstellung erließ das BFA am 26.09.2014, Zl. 404735306/101120400 den nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG und schrieb dem BF die Kosten zur Durchsetzung der Ausweisung in der Höhe von € 250,- sowie die Kosten für den Flug in der Höhe von € 525,90 zum Ersatze vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte eingebrachte Beschwerde vom 09.10.2014. Der ausgewiesene Rechtsvertreter beantragte die Abschiebung als rechtswidrig zu erklären (Zl. I407 2006720-1) und dass daher die vorgeschriebenen Kosten nicht zu Recht vorgeschrieben worden seien. Begründend führte der BF in einem Satz aus, "da die Abschiebung also rechtwidrig erfolgte, bestehen auch die vorgeschriebenen Kosten nicht zu Recht".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.10.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 16.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

Nach § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen: Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

8. Hauptstück des FPG entstehen.

Gegen den BF wurde von der Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl: XXXX, ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurden vom UVS Wien als unbegründet abgewiesen.

Bei der Außerlandesbringung handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG und ergibt sich unmittelbar aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Fremdenrechtsverfahren. Die geltend gemachten Flugkosten sowie die erforderliche Begleitung durch Sicherheitsorgane, stellen zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dar.

Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Außerlandesbringung durch die belangte Behörde kann nicht erkannt werden, zumal der BF gegen diese Maßnahme eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtete und in Folge mit Erkenntnis vom 08.05.2014, Zl. I407 2006720-1/4E als unbegründet abgewiesen wurde.

Da sich der Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid ein rechtskonformes durchgeführtes Verfahren durch das BFA. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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