BVwG G310 2014699-1

G310 2014699-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG G310 2014699-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G310.2014699.1.00

Spruch

G310 2014699-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christine POSCHL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SMODAJ als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, über die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Graz Ost vom 06.11.2014, Zl. RGS631/SfA/0566/2014-Sch/S, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In der zwischen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) und der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 01.08.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die BF bei der belangten Behörde als arbeitslos gemeldet sei.

Die Ausgangssituation stelle sich wie folgt dar: Das letzte Vollzeitdienstverhältnis als Büroangestellte habe am 31.08.2002 geendet. Die BF habe mehrere Weiterbildungen besucht, zuletzt in der Zeit vom 23.01.2012 bis 07.03.2012 beim "XXXX" einen Kurs zum Immobilien-Management. Leider seien sämtliche Bewerbungsbemühungen auch danach ergebnislos geblieben. Die BF gelte als "arbeitsmarktfern", und werde daher eine Vermittlung im Anlern- und Hilfsbereich nach den Notstandshilfebestimmungen angestrebt. Die BF suche eine neue Arbeitsstelle, eine Vermittlung werde durch die Notwendigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert. Die von der BF bislang getätigten Eigenbewerbungen hätten nicht zur Arbeitsaufnahme geführt. Des Weiteren habe die BF XXXX-Kurse absolviert. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil die Vermittlungsversuche der belangten Behörde gescheitert und selbst keine Stellen gefunden worden seien. Die BF habe Berufserfahrung als Büro- und Verwaltungsangestellte und Assistentin der Geschäftsleitung sowie mit Windows und Microsoft Office.

Ziel der Betreuung sei, von Seiten der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Bürogehilfin bzw. Hilfsarbeiterin wechselnder Art nach den Notstandshilfebestimmungen und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch Existenzsicherung und Vermittlungsvorschläge unterstützt zu werden. Gewünschte Arbeitsorte seien die Bezirke Graz und Umgebung, Gleisdorf, Leibnitz, Voitsberg und Deutschlandsberg. Als Arbeitsausmaß werde entweder eine Vollzeit- oder Teilzeitanstellung angestrebt. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

Von der BF werde unter anderem erwartet, dass sie ihren Meldeverpflichtungen nachkomme, dass sie selbständige Aktivitäten (zumindest 3 Eigenbewerbungen pro Woche) setze und eine Bewerbungsliste führe, welche der belangten Behörde bei Vorsprachen vorzulegen sei. Über die Rechtsfolgen sei die BF informiert worden. Auch habe sich die BF auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben.

Begründet wurde die beabsichtigte Vorgehensweise zusammengefasst damit, dass die BF bereits seit dem Jahr 2006 als beschäftigungslos bei der belangten Behörde gemeldet sei, keinerlei gesundheitliche Einschränkungen habe und daher sofort eine Beschäftigung aufnehmen könne. Die Suche nach einer Beschäftigung habe bisher zu keinem konkreten Ergebnis geführt. Die belangte Behörde sei angehalten, mit der BF eine realisierbare Beschäftigung zu finden. Die BF sei nach § 10 AlVG verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weiters müsse die BF auch für Helfer- oder Teilzeitstellen zur Verfügung stehen. Auch Eigenbewerbungen müssten ab sofort auch im Anlern- und Hilfsbereich getätigt und schriftliche Nachweise darüber erbracht werden. Die BF sei derzeit geringfügig bei der Holding Graz beschäftigt und hoffe auf eine Aufstockung der Arbeitszeit, welche ihr grundsätzlich zugesagt worden sei, ein konkreter Zeitpunkt sei allerdings noch offen.

Der BF werde im Beisein von Herrn XXXX (im Folgenden: Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser) von der XXXX, eine gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung, (im Folgenden: Arbeitskräfteüberlasser) eine Stelle im Bürobereich im Ausmaß von 30 Wochenstunden angeboten, nächste Woche werde ein konkreter Bewerbungstermin vereinbart.

Weiters wurde in der Vereinbarung festgehalten, dass diese nicht einvernehmlich erstellt worden sei, weil sich auf Seite 1 die Formulierung "verbindlich vereinbart zwischen der Kundin und dem AMS" finde, die BF mit dieser Formulierung aber nicht einverstanden gewesen sei.

2. Laut Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers vom 19.08.2014 habe sich das Vorstellungsgespräch der BF bei der Firma XXXX (im Folgenden: Beschäftigerbetrieb) am 18.08.2014 zusammengefasst wie folgt zugetragen: Die BF habe vor 4 Personen, die Bürostelle beim Arbeitskräfteüberlasser im Beschäftigerbetrieb insgesamt 5 Mal abgelehnt. Die BF habe keinerlei Interesse an der Stelle gezeigt. Auf die Frage der Projektleiterin des Beschäftigerbetriebes, Frau

XXXX (im Folgenden: Projektleiterin), ob die BF nicht gerne wüsste, was überhaupt ihre Tätigkeiten wären, habe diese mit "Nein" geantwortet. Auf die Frage, welche Erfahrungen die BF bisher im Bürobereich mitbringen würde, habe diese gemeint: "Lesen Sie meinen Lebenslauf". Die BF habe weiters gesagt, dass sie sich ihr Leben mit 30 Wochenstunden nicht leisten könne. Dies wisse auch ihr Betreuer bei der belangten Behörde und sei mit diesem auch so vereinbart. In ihrem Lebenslauf schreibe die BF fettgedruckt, dass sie sich ausschließlich auf Vollzeitstellen bewerbe. Herr Mag. XXXX (im Folgenden: Geschäftsführer) habe der BF eine unbefristete Vollzeitanstellung (bei Übernahme nach dem geförderten Zeitraum beim Arbeitskräfteüberlasser) angeboten. Auch das habe die BF nicht umgestimmt. Der Geschäftsführer habe mehrmals betont, dass dieser Job eine neue Chance für die BF wäre und ihr das Angebot gemacht, mit bereits reintegrierten Personen des Arbeitskräfteüberlassers zu sprechen, was seitens der BF ebenfalls abgelehnt worden sei. Weiters habe sie beim Beschäftigerbetrieb über den Arbeitskräfteüberlasser geschimpft und gemeint, dieser mache unehrliche Geschäfte etc. Die BF habe weiters moniert, nie eine Information bzgl. des Arbeitskräfteüberlassers bekommen zu haben. Auch über frühere Dienstgeber habe die BF geschimpft.

Bereits am 01.08.2014 habe es mit der BF und ihrem Betreuer bei der belangten Behörde mit dem Arbeitskräfteüberlasser Gespräche gegeben, wo ihr seitens des Arbeitskräfteüberlassers die gegenständliche Stelle vorgeschlagen worden sei. Die BF habe an den Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser eingeschrieben einen Lebenslauf geschickt, auf welchem deutlich vermerkt gewesen sei, dass sie sich nur auf eine Vollzeitstelle und auf ein Dauerdienstverhältnis bewerbe.

Am 05.08.2014 sei die BF vom Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser telefonisch kontaktiert worden und ein persönliches Vorstellungsgespräch mit dem Geschäftsführer des Beschäftigungsbetriebes vereinbart worden. Die BF habe den Betreuer angeschrien. Dieser habe ihr trotzdem Informationen zur Firma, zu den Wochenstunden und zum Arbeitsort gegeben. Die BF habe zum Ausdruck gebracht, nicht mit dem Arbeitskräfteüberlasser arbeiten zu wollen. 2 Stunden nach diesem Telefonat habe die Projektleiterin des Beschäftigerbetriebes beim Arbeitskräfteüberlasser angerufen und sich darüber beschwert, dass die BF im Beschäftigerbetrieb Unruhe stifte und von Tür zu Tür gehe und diese einfach öffne. Weiters habe die BF die Empfangsdamen des Beschäftigerbetriebes bzgl. der Zusammenarbeit mit dem Betreuer des Arbeitskräfteüberlassers als Person und mit dem Arbeitskräfteüberlasser als Unternehmen gewarnt. Der Betreuer des Arbeitskräfteüberlassers kassiere Schwarzgeld für die Zusammenarbeit.

Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch am 18.08.2014 sei die BF zu ihrem Betreuer bei der belangten Behörde gegangen, habe sich dort wieder motiviert gezeigt und gemeint, sie werde die Stelle beim Arbeitskräfteüberlasser annehmen.

Nach der mehrmaligen Ablehnung der BF sowie nach einem sehr deutlich gezeigten Desinteresse an der angebotenen Stelle, habe der Geschäftsführer sich gegen eine Anstellung der BF entschieden.

3. Laut der am 27.08.2014 bei der belangten Behörde mit der BF aufgenommenen Niederschrift, betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung hätte die BF die Möglichkeit gehabt, am 19.08.2014 eine Beschäftigung als Büroangestellte beim Arbeitskräfteüberlasser mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (BABE mtl. 1.026,21 für 30 Stunden wöchentlich) aufzunehmen. Die BF erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass sie zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, ihrer Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe.

Aus der Stellungnahme des Dienstgebers geht hervor, dass es sich bei der gegenständlichen Beschäftigung um ein 3-monatiges gefördertes Dienstverhältnis über den Arbeitskräfteüberlasser mit einer anschließenden Übernahmeoption des Beschäftigerbetriebes in XXXX gehandelt habe. Nach mehrmaliger Ablehnung der BF sowie einem sehr deutlich gezeigten Desinteresse an der angebotenen Stelle habe sich der Geschäftsführer des Beschäftigerbetriebes gegen eine Anstellung der BF entschieden.

Dazu erklärte die BF, bei der Bewerbung am 18.08.2014 um 10:00 Uhr habe sie weder die Stelle abgelehnt, noch Desinteresse an der Beschäftigung gezeigt. Sie habe sich sogar gefreut, am 19.08.2014 über den Arbeitskräfteüberlasser beim Beschäftigerbetrieb beginnen zu dürfen. Berücksichtigungswürdige Gründen würden keine vorliegen.

Aus dem zu dieser Niederschrift ergangenen Vermerk der belangten Behörde vom 27.08.2014 geht hervor, dass die BF zusätzlich über die Beantragung der Notstandshilfe-Verlängerung Anfang September 2014 hingewiesen worden sei.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014, VSNR: XXXX, wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.08.2014 bis 07.09.2014 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht sei nicht erteilt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die BF die Möglichkeit gehabt habe, am 19.08.2014 eine zumutbare Beschäftigung als Büroangestellte beim Arbeitskräfteüberlasser mit späterer Übernahmeoption durch den Beschäftigerbetrieb aufzunehmen. Der Dienstgeber habe aufgrund des Verhaltens der BF beim Vorstellungsgespräch am 18.08.2014 von einer Anstellung abgesehen. Die BF habe somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.

5. Aus einem im Akt befindlichen Vermerk der belangten Behörde vom 02.09.2014 geht hervor, dass die BF einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe abgegeben hat.

6. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2014, VSNR: XXXX, wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 08.09.2014 bis 29.09.2014 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die BF die Möglichkeit gehabt habe, am 19.08.2014 eine zumutbare Beschäftigung als Büroangestellte beim Arbeitskräfteüberlasser mit späterer Übernahmeoption durch den Beschäftigerbetrieb aufzunehmen. Der Dienstgeber habe aufgrund des Verhaltens der BF beim Vorstellungsgespräch am 18.08.2014 von einer Anstellung abgesehen. Die BF habe somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.

7. Am 03.09.2014 meldete die BF der belangten Behörde die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab 01.09.2014 bei der XXXX.

Am 09.09.2014 reichte die BF noch eine Abmeldung einer vorangegangenen geringfügigen Beschäftigung ebenfalls bei der XXXX mit 30.06.2014 nach.

Aus einem Vermerk der belangten Behörde vom 22.09.2014 geht hervor, dass sich die BF ob des genauen Fristendes für eine Beschwerdeerhebung erkundigt hat. Als Fristende sei der BF der 28.09.2014 bekannt gegeben worden.

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 erhob die BF das mit 24.09.2014 datierte und als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie der Feststellung, eine Arbeitsaufnahme beim Arbeitskräfteüberlasser mit späterer Übernahmeoption beim Beschäftigerbetrieb durch ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch am 18.08.2014 vereitelt zu haben, die folgenden Argumente entgegenhalte: Die BF sei bis zum Vorstellungsgespräch darüber im Unklaren gehalten worden, welche von den beiden genannten Firmen ihr zukünftiger Arbeitgeber sein würde (ein diesbezügliches Vorgespräch habe mit dem Betreuer des Arbeitskräfteüberlassers nicht stattgefunden). Aufgrund dieser Unkenntnis habe die BF Fragen gestellt, die von einem 2. Mitarbeiter des Arbeitskräfteüberlassers - der sich als eigentlicher Gesprächsleiter des Vorstellungsgespräches herausgestellt habe - nicht gerade wohlwollend aufgenommen und daher unwirsch beantwortet worden seien. Des Weiteren stelle die in der Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers in der Niederschrift vom 27.08.2014 dargestellte Situation eine voreingenommene Meinung der Vertreter des Arbeitskräfteüberlassers und nicht eine der Wahrheit entsprechende Wiedergabe der Zusammenfassung des Vorstellungsgespräches dar. Die BF verweise diesbezüglich die Darstellung der Ereignisse aus ihrer Sicht in der Anlage 5 zur Beschwerde. Dazu, dass die BF im Rahmen dieser Niederschrift keine Angaben zu berücksichtigungswürdigen Gründen gemacht habe, gebe sie an, dass sie zum einen auf ein Gespräch mit ihrem Betreuer bei der belangten Behörde vorbereitet gewesen sei, aber nicht darauf, eine Niederschrift zum Gespräch vom 18.08.2014 aufzunehmen; Sie habe daher in der Kürze der Zeit keine Angaben machen können, die den Verfassern der Niederschrift geeignet erschienen seien. Zum anderen sei der BF keine Zeit eingeräumt worden das Vorstellungsgespräch vom 18.08.2014 aus ihrer Sicht schriftlich beizubringen.

Das Vorstellungsgespräch am 18.08.2014 habe um ca. 11:00 Uhr begonnen und 20 bis 25 Minuten gedauert. Es seien der Geschäftsführer und die Projektleiterin des Beschäftigerbetriebes sowie vom Arbeitskräfteüberlasser der Betreuer der BF, ein Projektleiter und ein weiterer Mitarbeiter, der sich namentlich nicht vorgestellt habe, anwesend gewesen. Der Verlauf des Gesprächs sei hektisch und vom Verhalten des zweiten Mitarbeiters des Arbeitskräfteüberlassers geprägt gewesen. Nach dem Überreichen ihres Lebenslaufs an den Geschäftsführer habe dieser das Gespräch eröffnet, den Inhalt des Lebenslaufs überflogen und sei auf die ersten beiden Anstellungen der BF zu sprechen gekommen. Im weiteren Verlauf sei er auf die Förderung zu sprechen gekommen, die er dringend benötige. An dieser Stelle habe sich der zweite Mitarbeiter des Arbeitskräfteüberlassers mit der Bemerkung eingeschaltet: "Die Förderung haben wir". Ab diesem Zeitpunkt habe das Gespräch unter der Leitung des zweiten Mitarbeiters des Arbeitskräfteüberlassers gestanden. Dieser habe sich - und nicht ihr Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser, der nie für die BF Stellung bezogen habe -offensichtlich eingehend mit dem Lebenslauf der BF beschäftigt gehabt und habe der BF Arbeitsunwilligkeit unterstellt, indem er ihr mehrmals vorgeworfen habe, sie habe es "eh nie lange bei einer Firma ausgehalten". Er habe ihr kaum Zeit eingeräumt zu erklären, dass sie zufolge von Firmenumständen entlassen worden sei, obwohl sie ihre Arbeit geliebt habe. Auf die Frage, ob die BF beim Beschäftigerbetrieb über den Arbeitskräfteüberlasser arbeiten wolle, habe sie jedes Mal mit einem eindeutigen "Ja" geantwortet. Bei ihrer Anfrage bezüglich ihrer künftigen Arbeit habe sich der Betreuer der BF beim Arbeitskräfteüberlasser eingeschaltet und der BF eine Arbeitsinformation auf den Tisch geworfen. Zu den weiteren Ereignissen werde auf die Anlage 5 zur Beschwerde verwiesen. Während des Gesprächs sei kein einziges Mal über die Arbeit und Aufgaben der vorgesehenen Arbeitsstelle gesprochen worden, woraus man hätte schlussfolgern können, ob sie sich für die Anstellung eigne oder nicht. Die Behandlung der BF durch den Arbeitskräfteüberlasser sei unfreundlich und nicht menschenwürdig gewesen. Die BF habe sich im Gesprächsverlauf nicht des Eindruckes erwehren können, dass die Herren des Arbeitskräfteüberlassers die BF überhaupt nicht anstellen hätten wollen. Bei der mit dem Geschäftsführer vereinbarten Rückfrage der BF wegen des Tages des Arbeitsbeginns hätte ihr die Projektleiterin gesagt, es gebe keinen Arbeitsauftrag vom Arbeitskräfteüberlasser. Es werde jemand anders vom Arbeitskräfteüberlasser kommen. Dies habe man bereits am Tag des Vorstellungsgesprächs gewusst. Dies habe auch der Betreuer der BF beim Arbeitskräfteüberlasser später in einem zweiten Telefongespräch bestätigt. Er habe ihr auch gesagt, dass sie am kommenden Tag - 19.08.2014 - nicht zur Erledigung der Anstellungsformalitäten kommen brauche.

Nach wie vor sei die BF bereit und willens, jede ihr zumutbare Arbeit aufzunehmen.

Folgende Unterlagen liegen der Beschwerde bei:

Kopie des Bescheides der belangten Behörde vom 28.08.2014 (Anlage 1);

Kopie der Niederschrift vom 27.08.2014 (Anlage 2);

Lebenslauf, dem zwei Dienstzeugnisse und ein Arbeitszeugnis beigefügt sind (Anlage 3);

Kopie der Arbeitsinformation (Anlage 4);

Ereignisablauf in Bezug auf das gegenständliche Vorstellungsgespräch aus Sicht der BF (Anlage 5);

Kopie eines veralteten Prospekts des Arbeitskräfteüberlassers (Anlage 6);

Aus der Anlage 5 der Beschwerde geht weiters hervor, dass die BF am 01.08.2014 einen vereinbarten Beratungstermin bei der belangten Behörde gehabt habe, bei dem auch der Betreuer des Arbeitskräfteüberlassers anwesend gewesen sei. Dieser habe der BF die gegenständliche Arbeitsstelle in Aussicht gestellt und ihr mündlich den Aufgabenbereich, das Bruttogehalt, die wöchentliche Arbeitszeit und auf Nachfrage der BF ein Nettogehalt von EUR 830,00 mitgeteilt. Der Betreuer der BF bei der belangten Behörde habe die Zusagen der BF mitangehört. Die BF habe nachgefragt, ob es sich um einen Personalbereitsteller handle. Diese Frage sei mit "Ja" beantwortet worden. Ein telefonischer Gesprächstermin am 05.08.2014 mit dem Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser sei vereinbart worden.

Im Zuge des Telefongespräches vom 05.08.2014 sei der BF der Tag des Vorstellungsgespräches - 18.08.2014, 11:00 Uhr - sowie die Adresse bekannt gegeben worden. Der Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser würde sie dorthin begleiten. Um welchen Beschäftigerbetrieb es sich handle, sei der BF nicht mitgeteilt worden. Die BF habe über eigene Nachforschungen herausgefunden, um welchen Betrieb es sich handle. Über die Arbeitsweise des Arbeitskräfteüberlassers sei die BF erst durch 2 Informationsblätter informiert worden, welche sie erst durch ihren Betreuer bei der belangten Behörde beim ersten Gespräch nach dem gegenständlichen Vorstellungsgespräch am 18.08.2014 erhalten habe.

9. Aus einem Vermerk der belangten Behörde vom 25.09.2014 geht hervor, dass die BF an diesem Tag die "Berufung" (gemeint wohl Beschwerde) gegen den Bescheid vom 28.08.2014 bei der belangten Behörde abgegeben hat. Deren Entgegennahme sei der BF auf einer Kopie bestätigt worden.

10. Aus einem weiteren Vermerk vom 01.10.2014 geht hervor, dass sich die BF telefonisch bei der belangten Behörde über den zweiten Bescheid vom 03.09.2014 erkundigt hat, da im Spruch "Nachsicht wurde nicht erteilt" fehle. Die BF sei seitens der belangten Behörde informiert worden, dass die Beschwerde laufend sei und ohnehin über beide Bescheide entschieden werde, da es sich um die gleiche Sanktion handle.

11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2014 wurde der BF die Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers zum Parteiengehör zugestellt und eine schriftliche Stellungnahme der BF bis zum 24.10.2014 erbeten, andernfalls über die Beschwerde aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

12. In der am 21.10.2014 bei der belangten Behörde persönlich abgegebenen Stellungnahme der BF zum Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2014 wiederholte die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, präzisierte dieses und führte in Bezug auf die Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers zusammengefasst aus, dass sie aus dem vorgelegten Schreiben zum ersten Mal erfahre, dass sie Angestellte des Arbeitskräfteüberlassers hätte werden sollen. Aus anderen Vorstellungsgesprächen sei es die BF gewöhnt, dass der Unternehmer das Gespräch eröffne und führe, was jedoch nicht geschehen sei. Der Geschäftsführer habe zwar das Gespräch eröffnet, sei aber kein einziges Mal auf ihre Arbeitsstelle zu sprechen gekommen. Die BF habe daher keine Arbeitsstelle ablehnen können, die niemand mit ihr dezidiert besprochen habe. Zu den verschiedenen verwirrenden Formulierungen des zweite Mitarbeiters des Arbeitskräfteüberlassers bezüglich der Arbeitsstelle habe die BF vier Mal laut verständlich: "Ja! Arbeitsbeginn ist morgen um 08:00 Uhr" gesagt. Keinerlei Interesse der BF sei eine massive Unterstellung. Sie sei sehr interessiert gewesen, habe jedoch keine Gelegenheit erhalten, ihr Interesse zu zeigen. Die Projektleiterin des Beschäftigerbetriebes habe kein einziges Mal direkt mit der BF gesprochen. Diese habe lediglich den Lebenslauf der BF kommentiert, woraufhin der zweite Mitarbeiter des Arbeitskräfteüberlassers sich mit der BF über die im Lebenslauf angegebenen Arbeitsstellen unterhalten habe und er zur Schlussfolgerung gelangt sei, die BF sei arbeitsunwillig, weil sie es schließlich nicht lange bei einer Arbeitsstelle ausgehalten habe. Niemand habe die BF gefragt, was zum Verlust der Arbeitsstellen geführt habe. Der Geschäftsführer habe zwischenzeitlich geäußert, dass die BF Umstände halber und nicht wegen Arbeitsunwilligkeit ihre Arbeitsstellen verloren habe. Die BF habe weiters gesagt, dass sie sich eine Anstellung unter 30 Wochenstunden nicht leisten könne. Eine 30-Wochenstunden-Anstellung sei eine Mindestvoraussetzung, um für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können. Vom Geschäftsführer sei der BF keine unbefristete Vollzeitanstellung in Aussicht gestellt worden. Während des gesamten Gesprächs sei nie die Rede von einer Vollzeitanstellung gewesen. Nach Unterbrechung des Gespräches durch den zweiten Mitarbeiter des Arbeitskräfteüberlassers habe der Geschäftsführer keine Möglichkeit mehr gehabt, mit der BF ein ununterbrochenes, ausführliches und wohlwollendes Gespräch zu führen. In Bezug auf den Vorwurf, die BF habe beim Beschäftigerbetrieb über den Arbeitskräfteüberlasser geschimpft, führt die BF aus, dass sie dazu keine Gelegenheit gehabt habe, da ihr Erstkontakt mit dem Beschäftigerbetrieb erst am 18.08.2014 gewesen sei. Bei dieser Aussage handle es sich ebenfalls um eine Unterstellung. Weiters habe die BF nicht behauptet, dem Arbeitskräfteüberlasser zu misstrauen, sondern generell bisher keine guten Erfahrungen mit Personalbereitstellungsfirmen gemacht zu haben. Die im Lebenslauf angeführten bisherigen Dienstgeber seien von der BF selbst überhaupt nicht erwähnt worden. Bezüglich des Unternehmens XXXX habe der Geschäftsführer erwähnt, dass er Herrn XXXX persönlich kenne. Die BF habe erwähnt, dass Herr XXXX ihr beim Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis das letzte Gehalt vorenthalten habe, woraufhin der zweite Mitarbeiter des Arbeitskräfteüberlassers sie der Rufschädigung bezichtigt habe. Zu Absatz 6 der Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers führe die BF an, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Es sei am 01.08.2014 eine 30-Wochenstunden-Anstellung zwischen der BF und dem Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser im Beisein des Betreuers der BF bei der belangten Behörde gemacht worden. Von einer Vollzeitbeschäftigung sei nie die Rede gewesen. In der Bewerbung habe die BF nicht die Höhe ihrer Notstandshilfe erwähnt, sondern gesagt, sie spreche nicht gerne über ihr Arbeitslosengeld. Der Geschäftsführer sei die einzige Person gewesen, die stets höflich mit der BF gesprochen habe. Aber weder der Geschäftsführer noch die Projektleiterin hätten dezidiert über die der BF zugedachte Arbeitsstelle gesprochen. Die BF habe daher kein einziges Mal die Möglichkeit gehabt, sich darüber zu äußern oder Desinteresse zu zeigen.

Der Stellungnahme beigefügt waren:

Arbeitsinformation bzgl. des Arbeitskräfteüberlassers;

Schreiben der AMS-Landesgeschäftsstelle vom 03.10.2014.

13. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 06.11.2014, GZ: RGS631/SfA/0566/2014-Sch/S, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 25.09.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 28.08.2014 und 03.09.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhalts, wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers vom 18.08.2014 sowie der diesbezüglichen Stellungnahme der BF vom 21.10.2014 und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Arbeitskräfteüberlasser eine von der belangten Behörde geförderte gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung sei. Ziel sei es, über ein zwei- bis dreimonatiges befristetes Dienstverhältnis im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung über den Arbeitskräfteüberlasser, die Übernahme in ein Dienstverhältnis im Beschäftigerbetrieb zu erreichen. Die BF sei mit dem Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser in Kontakt geblieben und habe diesem auch ihren Lebenslauf mit dem deutlichen Vermerk geschickt, dass sie sich nur auf Vollzeitstellen im Dauerdienstverhältnis bewerbe. Es sei ein Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch am 18.08.2014 mit dem Geschäftsführer des Beschäftigerbetriebes vereinbart worden und die BF sei am 05.08.2014 telefonisch vom Betreuer beim Arbeitskräfteüberlasser über die Firma, den Arbeitsort und Wochenstunden informiert worden. Bei diesem Telefonat habe die BF dem Betreuer nicht zugehört, ihn angeschrien und gesagt, sie wolle nicht mit dem Arbeitskräfteüberlasser zusammenarbeiten. Tatsache sei, dass die BF laut Projektleitung des Beschäftigerbetriebes am 05.08.2014 im Anschluss an das Telefonat mit dem Betreuer in den Räumlichkeiten des Beschäftigerbetriebes Unruhe gestiftet habe. Sie habe die Türen der Büros von zahlenden Kunden geöffnet und hineingeschaut, weiters habe sie die Empfangsdame vor einer Zusammenarbeit mit dem Betreuer und dem Arbeitskräfteüberlasser gewarnt. Die BF habe der Empfangsdame gesagt, dass der Betreuer für die Zusammenarbeit Schwarzgeld kassiere. Beim Vorstellungsgespräch selbst habe die BF keinerlei Interesse an der Stelle gezeigt und angegeben, dass sie die Stelle über den Arbeitskräfteüberlasser nicht annehme und keinerlei Informationen bekommen habe. Die BF habe weiters angegeben, dass sie sich ihr Leben mit 30 Wochenstunden nicht leisten könne und auch die Aussicht auf eine unbefristete Stelle habe sie nicht umgestimmt. Auch das Angebot, mit reintegrierten Personen zu sprechen, habe die BF abgelehnt. Sie habe im Zuge des Vorstellungsgespräches über den Arbeitskräfteüberlasser geschimpft. Dieser mache unehrliche Geschäfte und verdiene sich mit den Vermittlungen "gutes Körberlgeld" und die DienstnehmerInnen müssten leiden. Nach mehrmaliger Ablehnung und sehr deutlich gezeigtem Desinteresse an der angebotenen Stelle, habe sich der Geschäftsführer des Beschäftigerbetriebes gegen eine Anstellung entschieden. Die BF hätte am 19.08.2014 zu arbeiten beginnen können. Die Stelle als Büroangestellte über den Arbeitskräfteüberlasser beim Beschäftigerbetrieb hätte ihren Qualifikationen und Fähigkeiten entsprochen, wäre eine große Chance für sie gewesen und hätte ihre jahrelange Arbeitslosigkeit beendet. Es sei unbestritten, dass der BF vom Arbeitskräfteüberlasser eine Teilzeitstelle beim Beschäftigerbetrieb angeboten worden, es jedoch zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen sei. Unbestritten sei weiters, dass die Zumutbarkeitsbestimmungen mit der BF mehrmals erörtert und dies in den Betreuungsvereinbarungen nachweislich schriftlich festgehalten worden sei, wobei die Teilzeitbeschäftigung nachweislich Erwähnung gefunden habe. Darin festgehalten seien weiters auch die rechtlichen Folgen bei Weigerung oder Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung.

Aus rechtlicher Sicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliere, wenn er eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme verteitle. Unter Vereitelung verstehe man ein Verhalten des Arbeitslosen beim Dienstgeber, das ein Nichtzustandekommen des zugewiesenen zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Die BF habe offensichtlich dem potentiellen Dienstgeber, dem Arbeitskräfteüberlasser und dem Beschäftigerbetrieb, nicht glaubhaft signalisiert, dass sie an der angebotenen Stelle tatsächlich interessiert sei. Vielmehr hätten sich die Verantwortlichen aufgrund der Aussagen und des Verhaltens der BF beim und vor dem Vorstellungsgespräch gegen eine Anstellung entschieden. Die Beschäftigung sei nicht evident unzumutbar gewesen und habe die belangte Behörde auch keine Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründeten Zustand gehabt (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Mit ihrem Verhalten habe die BF in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt und sei somit von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise seitens der BF auszugehen. Es bestehe daher eine Kausalität zwischen dem Verhalten der BF bzw. Handeln und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Aufgrund der Pflichtverletzung gebühre der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 6 Wochen, von 19.08.2014 bis 29.09.2014, keine Notstandshilfe. Die Zeiten des Anspruchsverlustes würden sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei, verlängern. Die Gewährung einer Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da die BF im achtwöchigen Beobachtungszeitraum keine andere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde ab und bestätigte die Bescheide vom 28.08.2014 und vom 03.09.2014.

14. Die BF stellte einen mit 21.11.2014 datierten und am 24.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangten, fristgerechten Vorlageantrag.

Die BF wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass sie schon beim Gespräch am 01.08.2014 das Gefühl gehabt habe, nicht die Person der Wahl des Betreuers des Arbeitskräfteüberlassers gewesen zu sein. Das Telefonat am 05.08.2013 habe wegen des Umgebungslärms unter erhöhtem Stimmenaufwand geführt werden müssen. Die BF habe dem Betreuer des Arbeitskräfteüberlassers nach Bekanntgabe des Vorstellungstermins zuerst Ausweichtermine genannt, da sie an diesem Tag schon Termine gehabt habe, woraufhin dieser sinngemäß gemeint habe, wie denn eine arbeitslose Person Termine haben könne. Der Termin sei dann dennoch zustande gekommen. Für dieses Telefongespräch sei die Schwester der BF, Frau XXXX (im Folgenden: Schwester), Zeugin. Noch am 05.08.2014 sei die BF nach dem Telefonat zum Firmensitz des Arbeitskräfteüberlassers gegangen. Über Umwege sei sie mit der Projektleiterin des Beschäftigerbetriebes ins Gespräch gekommen. Die Frage, ob in diesem Gebäude der Arbeitskräfteüberlasser seinen Sitz habe, sei von der Projektleiterin verneint worden. Auf die Frage, ob am 18.08.2014 um 11:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch stattfinden würde, habe sie gemeint: "Na dann kommen-s nur." Die Unruhestiftung in den Büroräumen des Beschäftigerbetriebes bzw. das Warnen ihrerseits vor der Zusammenarbeit mit dem Arbeitskräfteüberlasser sei eine Unterstellung. Während des Vorstellungsgespräches habe die BF den Eindruck gehabt, dass der Geschäftsführer sehr wohl an einer Anstellung interessiert gewesen sei, doch die mehrmals vom zweiten Mitarbeiter des Arbeitskräfteüberlassers angesprochene Förderung das Hindernis gewesen sei. Ob des verwirrenden Gesprächsklimas habe die BF eine Gesprächspause erbeten, könne darin aber kein "verkehrtes Verhalten" erblicken. Bezüglich des Vorwurfes des Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und führte weiters als Zeugin für die folgenden Telefonate mit der Projektleiterin des Beschäftigerbetriebes und mit dem Betreuer des Arbeitskräfteüberlassers ihre Schwester an. Das Dienstverhältnis sei deswegen nicht zustande gekommen, weil die BF offensichtlich nicht die Person der Wahl des Betreuers des Arbeitskräfteüberlassers gewesen sei. Dass das Dienstverhältnis aufgrund Verhaltensweisen und Aussagen vor und während des Vorstellungsgespräches durch die BF nicht zustande gekommen sei, sei ihrer Meinung nach eine gewollte Unterstellung des Arbeitskräfteüberlassers.

In der Anlage legte die BF nochmals ihre Stellungnahme vom 21.10.2014 zu den Angaben des Arbeitskräfteüberlassers bei.

15. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 27.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde stellte diese den bisherigen Verfahrensgang zusammengefasst dar und wiederholte ihre bisherigen Feststellungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Weder aus dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014 noch der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2014 ist ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu ihren im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen und der darauf folgenden rechtlichen Beurteilung kommt. Als Ermittlungsergebnisse finden sich lediglich eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers und eine der BF im Akt. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde konnte nur ansatzweise festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Da sich - wie in den Feststellungen angeführt - nur minimale Ermittlungsergebnisse zum gegenständlichen Fall im Akt befinden, und auch aus den Ausführungen im Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung zu schließen ist, dass die belangte Behörde sich nur auf die Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers bezieht und das Vorbringen der BF in keiner Weise miteinbezogen oder überprüft hat, konnte nicht festgestellt werden, dass seitens der belangten Behörde ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je eine raus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem

erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte

Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

In der Begründung des Bescheides sind laut des auch von der belangten Behörde anzuwendenden § 60 AVG grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).

Es kann dem VwGVG nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

2. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

Die belangte Behörde hat weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, warum sie den Angaben des Arbeitskräfteüberlassers mehr Glauben schenkt als jenen der BF. Es gab dazu keinerlei Beweiswürdigung. Es hat keine Befragung der während des gegenständlichen Vorstellungsgespräches anwesenden Personen des Beschäftigerbetriebes stattgefunden, obwohl deutlich erkennbar ist, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen der BF und des Arbeitskräfteüberlassers besteht. Auch das bisherige (kooperative) Verhalten der BF gegenüber der belangten Behörde (Teilnahme an Weiterbildungen laut Ausführungen im Betreuungsplan, der Beschwerdevorentscheidung und im Lebenslauf der BF, Erscheinen zu vereinbarten Terminen, Schreiben von Bewerbungen etc.) steht im Widerspruch zu dem vom Arbeitskräfteüberlasser geschildertem Verhalten der BF anlässlich des Vorstellungsgespräches.

Des Weiteren bezieht sich die Beschwerde rein auf den Bescheid vom 28.08.2014. In einer Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 01.10.2014 wurde die BF offensichtlich darüber informiert, dass mit ihrer Beschwerde gegen den Bescheid auch ohnehin über jenen vom 03.09.2014 entschieden werde, da es sich um dieselbe Sanktion handle. Die BF hat einerseits nicht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2014 erhoben (wohl aufgrund der genannten Information), andererseits ist das Vorgehen der belangten Behörde auch inkonsequent, da sie entweder nur einen Bescheid über diese Sanktion hätte erlassen dürfen oder - wie gegenständlich bei zwei verschiedenen Bescheiden - die BF darauf hinweisen hätte müssen, dass sie auch gegen den zweiten Bescheid eine Beschwerde erheben muss. Die belangte Behörde hätte daher lediglich eine Beschwerdevorentscheidung über den angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014 erlassen dürfen.

Zur gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2014 ist noch zusätzlich auszuführen, dass sich diese zum einen - wie soeben dargestellt - auf beide Bescheide bezieht, obwohl sich die Beschwerde ausdrücklich auf jenen vom 28.08.2014 bezieht, und zum anderen, enthält die Beschwerdevorentscheidung weder einen Verfahrensgang, eine Beweiswürdigung und ausreichende rechtliche Beurteilung nach den bereits unter Punkt 3.1. dargestellten rechtlichen Erfordernissen. Des Weiteren finden sich in der Beschwerdevorentscheidung auch keine Verweise bzw. keine Ausführungen dahingehend, dass sich die Ausschlussfrist auf den zweiten Antrag der Notstandshilfe erstreckt (vgl. dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg., § 10 Rz 285).

Der hier anzuwendende § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe) tritt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine vom Arbeitsmarktservice oder von einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z 1) (vgl. dazu Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, 10. Lfg., § 10 Rz 257). Unter Vereitelung ist dabei ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis) zu verstehen (vgl. dazu Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, 10. Lfg., § 10 Rz 258).

Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, Zl. 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, Zl. 2005/08/0052). Dabei liegt eine sanktionierbare Vereitelungshandlung nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und der dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21.12.2005, Zl. 2004/08/0244).

Vor Verhängung einer Sanktion hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren gemäß §§ 37 ff AVG durchzuführen. Dabei ist zB die Frage, wie sich der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch verhalten hat, für die Beurteilung, ob die Leistung zu versagen ist, ausschlaggebend. Die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitslose das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt hat, erfordert nämlich präzise Feststellungen über den Verlauf des Vorstellungsgespräches (VwGH 22.09.2004, Zl. 2003/08/0193). Das Arbeitsmarktservice hat sich mit der Frage der Verlässlichkeit der Wiedergabe der Wahrnehmungen des Zeugen auseinanderzusetzen und zB zu erheben, woraus (aus welchen Umständen) der Arbeitgeber seinen Schluss, der Arbeitslose wolle nicht arbeiten, gezogen hat (vgl. VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0242). Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (VwGH 19.01.2011, Zl. 2008/08/0010; 19.10.2011, Zl. 2008/08/0202).

Die gleiche Vorgehensweise der notwendigen förmlichen Zeugeneinvernahme eines potentiellen Arbeitgebers ist auch bei sich widersprechenden Angaben des Arbeitslosen contra dessen Angaben über den Inhalt eines Vorstellungsgespräches geboten (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/08/0177; 14.11.2012, Zl. 2010/08/0131).

Im Rahmen der Ermittlung der Kausalität des Verhaltens des Arbeitslosen an der Vereitelung der Arbeitsaufnahme und insbesondere hinsichtlich seines Verschuldens hat sich die Behörde daher mit der Darstellung des Arbeitslosen über den Verlauf des Vorstellungsgespräches auseinander zu setzen, wobei ihr auch die Verpflichtung obliegt, alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten (VwGH 11.12.2002, Zl. 1999/03/0358).

Eine niederschriftliche Einvernahme mit den betreffenden Personen, die am gegenständlichen Vorstellungsgespräch teilgenommen haben oder einer neutralen Auskunftsperson hat - insbesondere vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht der belangten Behörde - nicht stattgefunden. Auch hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der BF in deren Beschwerde und ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des "Beweisverfahrens" nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Von einem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde kann daher nur in Ansätzen gesprochen werden und hat die belangte Behörde ihre Beweggründe für ihre Feststellungen in Bescheid und Beschwerdevorentscheidung in keiner Weise begründet.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid und auch in ihrer Beschwerdevorentscheidung unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe der BF ergibt. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist auf Basis der bisherigen Verfahrensführung durch die belangte Behörde eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung verwehrt, da sich kein einziges Ermittlungsergebnis findet, aus welchem die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar hervorgehen. Eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht lediglich ein Ermittlungsverfahren in Ansätzen hervor, welches in keiner Weise den Erfordernissen der dargestellten Rechtsprechung entspricht. Eine Überprüfung der Feststellungen und in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angeführten Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung ist daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich.

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erscheint es, angesichts des Verwaltungsapparates, welcher hinter der belangten Behörde steht, im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).

Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat im Folgenden zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes niederschriftliche Einvernahmen von Mitarbeitern des Beschäftigerbetriebes Firma XXXX (Mag. XXXX, Frau XXXX) sowie von Herrn XXXX vom Arbeitskräfteüberlasser durchzuführen. Gegebenenfalls wird eine solche Einvernahme auch mit der damals am 05.08.2014 bei der Firma XXXX beschäftigten Empfangsdame durchzuführen sein, da sich die BF ja laut Stellungnahme des Arbeitskräfteüberlassers an diesem Tag höchst ungebührlich verhalten haben soll. Bisher wurde nicht hinterfragt, ob diese Informationen der Wahrheit entsprechen und warum man die BF damit nicht bereits anlässlich des Vorstellungsgespräches konfrontiert hat, sofern es sich tatsächlich so zugetragen hat. Abschließend wird der BF Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren sein.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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