BVwG W106 2102023-1

W106 2102023-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2015

Regest

Einberufungsbefehl, Präsenzdienstpflicht, Tauglichkeit, Verspätung,<br/>Zivildiensterklärung

Texte intégral

BVwG W106 2102023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2102023.1.00

Spruch

W106 2102023-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 04.11.2014, Zl. N/96/06/02/13, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 Wehrgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.03.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 12.03.2014 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.

I.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 04.11.2014, zugestellt am 07.11.2014, wurde der BF mit Wirkung vom 04.05.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.11.2014 "Einspruch" und brachte zeitgleich eine Zivildiensterklärung ein. Den Einspruch begründete er damit, dass er sich bereits während seiner Ausbildung dazu entschieden habe, den Zivildienst anstatt des Grundwehrdienstes beim ÖBH abzuleisten. Er werde voraussichtlich ab 01.04.2015 den Zivildienst im Pflegeheim XXXX antreten. Er bitte um Kenntnisnahme.

I.3. Mit Bescheid vom 01.12.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest, dass das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung vom 17.11.2014 zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen war, die Zivildiensterklärung daher Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2015, W106 2017369-1/3E, als unbegründet ab.

I.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2015 wurde die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vom 17.11.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass die Einberufung zu Recht erfolgt sei, weil der BF wehrpflichtig sei und einer Heranziehung zum Grundwehrdienst keine rechtlichen Einberufungshindernisse entgegenstehen.

In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe des BF vom 22.01.2015 machte der BF folgende Einberufungshindernisse geltend:

Waffengebrauch nicht erwünscht

Operation des rechten Vorderfußes machen das Tragen von hohen Schuhen nicht möglich, deswegen das Krafttraining bei der Musterung nicht durchgeführt wurde (Hinweis auf nähere Details in den Akten)

Wie bereits im Schreiben an die Zivildienstserviceagentur erwähnt, werden vom BF noch einmal die Gründe gegen den Grundwehrdienst erläutert:

Der BF könne den Zivildienst im Pflegeheim XXXX bereits mit 01.04.2015 antreten

Der BF möchte nach dem Zivildienst in einem sozialen Bereich Fuß fassen und erste Erfahrungen hierfür im Zivildienst sammeln.

Um Berücksichtigung des Berufswunsches des BF und positive Erledigung werde ersucht.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 05.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben der Behörde wird bezüglich des neuerlich vorgelegen Befundes auf die Stellungnahme des Sanitätsoffiziers Militärarztes vom 04.02.2015 verwiesen, wonach dieser Befund bereits bei der Stellungsuntersuchung am 12.03.2014 berücksichtigt worden war.

Hingewiesen wird weiter darauf, dass der BF durch die Behörde in einem gesonderten Verfahren aufgefordert werde, einen aktuellen Facharztbefund vorzulegen, damit anhand dieses Befundes beurteilt werden könne, ob er wegen einer eventuellen Änderung seines Gesundheitszustandes einer neuerlichen Stellung zuzuführen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF. der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet (auszugsweise):

"Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

...

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

..."

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 12.03.2014 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 07.11.2014 acht Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten.

Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 17.11.2014 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auf die diesbezüglich rechtskräftige Entscheidung der Zivildienstserviceagentur vom 01.12.2014 wird verwiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 12.03.2014 wirksam erlassen wurde. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiter wird im dem Protokoll festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden. Der BF hat auch von der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof gegen den Tauglichkeitsbeschluss keinen Gebrauch gemacht.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat der BF auch keine Zivildiensterklärung rechtzeitig abgegeben. Dass der BF aus anderen Gründen von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre oder er über einen aufrechten Aufschiebungsbescheid verfügte, wurde weder von ihm vorgebracht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. In der Beschwerde vom 17.11.2014 wird vom BF auch lediglich vorgebracht, dass er sich bereits während seiner Ausbildung dazu entschieden habe, den Zivildienst anstatt des Grundwehrdienstes abzuleisten. Aus welchen Gründen ihm während der ihm zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 ZDG zur Verfügung stehenden Zeit von jedenfalls sechs Monaten nach Abschluss des Stellungsverfahrens die Abgabe einer Zivildiensterklärung nicht möglich gewesen sein sollte, wird von ihm mit keinem Wort dargetan.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) nicht als rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auf Bemerkung der Behörde im Vorlageschreiben vom 05.02.2015, wonach der BF in einem gesonderten Verfahren aufgefordert werde, einen aktuellen Facharztbefund vorzulegen, damit anhand dieses Befundes beurteilt werden könne, ob er wegen einer eventuellen Änderung seines Gesundheitszustandes einer neuerlichen Stellung zuzuführen sei, wird ausdrücklich hingewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.2.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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