BVwG W108 2013299-1

W108 2013299-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2015

Regest

besondere Härte, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,<br/>Gerichtsgebühren - Nachlass, Lebensunterhalt, Ratenzahlung

Texte intégral

BVwG W108 2013299-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2013299.1.00

Spruch

W108 2013299-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 02.09.2014, Zl. Jv 53647-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Linz erlassener) Lastschriftanzeige vom 22.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer Gebühren aus einem gerichtlichen Scheidungsverfahren in der Gesamthöhe von € 877,60 (Pauschalgebühr; Dolmetschergebühren [Hälftegebühr] Zeugengebühren) zur Zahlung vorgeschrieben.

2.1. Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 suchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Linz um Befreiung von den vorgeschriebenen Gebühren an, weil es ihm nicht möglich sei, den offenen Gesamtbetrag zu begleichen, und legte gleichzeitig sein Einkommen (monatlich netto € 1.290,-- ) sowie seine Ausgaben (ab 01.07.2014 bekomme er eine Wohnung; € 50,-- Strom; € 1.450,-- Kaution; € 640,-- Miete seiner Ex-Frau und Mahnung; € 28,-- Handy; € 50,-- Autoversicherung; €

500,-- Alimente; € 4.601,-- Exekution; € 3.000,-- ["Minus" bei der] Bank; € 1.079,19 Pfändung) dar.

2.2. Mit Vorlagebericht des Bezirksgerichtes Linz vom 01.07.2014 wurde der "Befreiungsantrag" (Nachlassantrag gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG]) des Beschwerdeführers der zuständigen Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vorgelegt.

2.3. Einem (im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden) Versicherungsdatenauszug zufolge ist der Beschwerdeführer als Angestellter in einem aufrechten Dienstverhältnis.

2.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Gehaltsbestätigung seines Dienstgebers binnen 14 Tagen vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer (zufolge des im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Rückscheines) am 05.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass zur Feststellung der Entscheidungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 GEG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden sei, sein Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation durch Vorlage einer Gehaltsbestätigung seines Arbeitgebers näher zu präzisieren und zu bescheinigen, worauf der Beschwerdeführer jedoch nicht reagiert habe. Es obliege grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Es würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen könnten. Dem Nachlassantrag könne daher nicht stattgegeben werden.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass die zur Begründung der Abweisung seines Antrages von der belangten Behörde getroffene Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass er keine Unterlagen vorgelegt hätte, unrichtig sei. Er habe am 11.08.2014 mittels eingeschriebenen Briefes - eine Kopie der diesbezüglichen Postaufgabebestätigung liege der Beschwerde bei - die [von der belangten Behörde] geforderten Unterlagen übermittelt.

5. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Bericht vom 27.11.2014 reichte die belangte Behörde im Nachhang zur Beschwerdevorlage einen (an sie gerichteten) Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 betreffend einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung nach. In diesem Schriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Gesamtforderung zwar nicht auf einmal entrichten könne, dass es ihm aber vorerst möglich sei, diese in Raten von monatlich € 20,-- zu bezahlen; er ersuche, diese Ratenvereinbarung zu bewilligen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Fallbezogen war sohin der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zur Erlassung des Bescheides über den vom Beschwerdeführer gestellten Nachlassantrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG zuständig und es war gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

2.2. In der Sache:

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Zwar ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihre Erwägungen offenbar nur den Umstand aufnahm, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2014 betreffend Vorlage einer Gehaltsbestätigung seines Dienstgebers nicht reagiert habe - was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde allerdings (u.a. mit der Vorlage eines Nachweises betreffend die Übermittlung der Unterlagen) bestritten wurde - und keine "Unterlagen" über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vorgelegen seien, wodurch die belangte Behörde - in vorgreifender Beweiswürdigung - ausschließlich auf das Fehlen von "Unterlagen" abgestellt hat, ohne die antragsbegründenden Angaben des Beschwerdeführers einer Würdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). Die Feststellung des tatsächlichen monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers (das der Höhe nach vom Beschwerdeführer allerdings bereits im Nachlassantrag angegeben wurde) aufgrund einer vorzulegenden Gehaltsbestätigung des Dienstgebers des Beschwerdeführers hätte nur eine Komponente für eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG darstellen können. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer bereits in seinem Nachlassantrag sehr detaillierte Angaben zu seiner persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation getätigt und - zur Darlegung einer "besonderen Härte" - insbesondere auch seine finanziellen Belastungen ins Treffen geführt. Die belangte Behörde hat zu diesem antragsbegründenden Vorbringen allerdings kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht erwähnt, warum sie auf dieses Vorbringen bei der ihrer Entscheidung keine Rücksicht genommen hat.

Dennoch ist die Beschwerde - im Ergebnis - nicht berechtigt:

Zunächst ist festzuhalten, dass mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.06.2014 (lediglich) ein Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 GEG an die Justizverwaltungsbehörde gestellt wurde, welcher mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2014 abgewiesen wurde. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher (lediglich) der Nachlassantrag des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 GEG, nicht jedoch der (während des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend den Nachlassantrag gestellte) Stundungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 GEG vom 26.11.2014, über den gemäß § 9 Abs. 4 GEG die belangte Behörde zuständig ist, in einem (gesonderten) Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden.

Ungeachtet dessen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz betreffend seinen Stundungsantrag vom 26.11.2014 angegeben hat, es sei ihm (nunmehr) möglich, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in Raten zu bezahlen, als Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren betreffend den Nachlassantrag des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu berücksichtigen.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person in einem zivilgerichtlichen Verfahren betreffen würde (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.

Mit seinem Stundungsantrag vom 26.11.2014, mit dem der Beschwerdeführer die Entrichtung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in Raten anbot, verneint der Beschwerdeführer im Ergebnis allerdings selbst das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die auch bei einer Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten immer noch bestehen würde, zumal sich aufgrund des eigenen Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers im Stundungsantrag ergibt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz der von ihm im Nachlassantrag aufgezeigten (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten/Belastungen - offenbar (nunmehr) ohne Gefährdung seines Unterhaltes möglich ist, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in Raten zu bezahlen. Ausgehend davon kann im Fall des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für den zahlungspflichtigen Beschwerdeführer nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten beseitigt werden kann und die vom Beschwerdeführer dargelegten individuellen Gründe (die [wirtschaftlichen] Schwierigkeiten/Belastungen) die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen.

Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, vielmehr ist festzuhalten, dass an der Einhebung von Abgaben, auch an der Einhebung von Gerichtsgebühren, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht vorliegen, wurde der Nachlassantrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den Voraussetzungen einer Nachlassgewährung gemäß § 9 Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

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