BVwG W207 2009184-1

W207 2009184-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W207 2009184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2009184.1.00

Spruch

W207 2009184-1/10E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Josef FRAUNBAUM sowie Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch die Arbeiterkammer Salzburg, Dr. XXXX gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt, Landesstelle Salzburg, vom 19.05.2014, Zl.: S 29/13, betreffend einen Antrag der XXXX auf Zustimmung zur Kündigung des Dienstnehmers, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt,

Landesstelle Salzburg, vom 19.05.2014, Zl.: S 29/13, wurde der Antrag des Dienstgebers, der XXXXvom 18.12.2013 auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers, eines begünstigten Behinderten, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erstmals vom Jahr 1997 bis 2003, weiters von 2003 bis März 2004 und vom 06.08.2007 bis zum 31.12.2012 sowie danach wieder ab dem 10.03.2013 in der Firma XXXX als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen. Gemäß § 8 Abs. 6 lit. b BEinstG fänden Abs. 2 bis 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn, die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgte innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns. Gemäß dieser Bestimmung werde der Kündigungsschutz bei Begründung eines neuen Dienstverhältnisses erst nach Ablauf von vier Jahren wirksam. Die Tatsache, dass mit Ende des Jahres 2012 das bis dahin bestehende Dienstverhältnis einvernehmlich beendet worden sei, vom Dienstnehmer, dem Beschwerdeführer, danach Arbeitslosenunterstützung bezogen und mit dem Beschwerdeführer am 10.03.2013 ein neues Dienstverhältnis abgeschlossen worden sei, führe dazu, dass somit kein Kündigungsschutz bestehe. Aus diesem Grund sei die sachliche Zuständigkeit des Behindertenausschusses zur inhaltlichen Entscheidung über den Kündigungsantrag des Dienstgebers mangels Wirksamkeit des Kündigungsschutzes nicht gegeben. Der Kündigungsantrag sei daher zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt, Landesstelle Salzburg, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 18.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von elf Wochen, die im Einvernehmen beider Parteien (Dienstnehmer) und Dienstgeber) und mit einer Wiedereinstellungszusage erfolgt sei, sei im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Kündigungsschutzes als durchgehendes Dienstverhältnis zu betrachten. Es sei daher unzutreffend, dass das Dienstverhältnis Ende des Jahres 2012 beendet und am 10.03.2013 ein neues Dienstverhältnis abgeschlossen worden sei. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis unter den bisherigen Voraussetzungen weiter aufrecht bestehe und der besondere Kündigungsschutz daher auch weiterhin zum Tragen komme. Die vom Dienstgeber in der Folge zum 21.03.2014 ausgesprochene Kündigung sei daher rechtsunwirksam, weil keine Zustimmung durch den Behindertenausschuss erfolgt sei.

Mit als "Zurückzückziehung der Bescheidbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" bezeichnetem Schriftsatz vom 28.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.02.2015, teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Arbeiterkammer Salzburg, Rechtsabteilung, mit, dass zwischenzeitlich mit dem ehemaligen Dienstgeber eine Einigung erzielt worden sei und die Beschwerde unter Anspruchsverzicht zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 28.01.2015 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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