BVwG W215 2009156-1

W215 2009156-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2015

Regest

Nachprüfbarkeit von Entscheidungen, Rechtskraft, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W215 2009156-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2009156.1.00

Spruch

W215 2009156-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen die Abschiebung in die Schweiz am 11.06.2014 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden konnte, brachte am 18.11.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer schon am 25.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt hatte.

Am 18.11.2013 erfolgte eine Erstbefragung in der der Landespolizeidirektion Niederösterreich.

Das Bundesasylamt richtete am 20.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz.

Mit einem am 22.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 10.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich gesund fühle und körperlich und geistig in der Lage sei der Einvernahme zu folgen. In der Erstbefragung durch Mitarbeiter der Landespolizeidirektion habe er anfänglich gelogen, dann jedoch alles berichtigt. Er sei am [...] geboren. In der Schweiz habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Über identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht. Auch relevante Beweismittel könne der Antragsteller nicht vorlegen. Die Frage, ob er in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auch lebe er nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Bindungen zu Österreich habe er keine. Er sei dreieinhalb Jahre in der Schweiz gewesen. Am 25.05.2010 habe er dort einen Asylantrag gestellt. In der Folge habe man ihm 24 Stunden Zeit gegeben, dass Land zu verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zahl 13 16.923-EAST Ost, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

In einer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zahl 13 16.923-EAST Ost, fristgerecht eigebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2013 (richtig 25.05.2010) in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Über diesen sei bereits rechtskräftig negativ entscheiden worden. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre illegal in der Schweiz als Obdachloser gelebt und sei angesichts des harten Winters in der Schweiz nach Österreich gekommen. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren gem. § 18 AsylG durchgeführt, so hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. § 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, würde der Beschwerdeführer nach Rückkehr in die Schweiz sofort nach Guinea abgeschoben werden. Dort sei er jedoch von Verfolgung bedroht. Eine Abschiebung bedeute in der Folge eine Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK. Eine individuelle Prüfung des Antrags in der Schweiz sei nicht durchgeführt worden. Auch sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückschiebung in die Schweiz nunmehr ein ordentliches Asylverfahren zu erwarten hätte. Im Falle einer Rückkehr in die Schweiz hätte der Beschwerdeführer wieder mit Obdachlosigkeit zu rechnen. Angesichts des harten Winters in der Schweiz wäre dadurch sein Leben in Gefahr. Auch sei der belangte Bescheid deshalb grob mangelhaft, da das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht abgedruckt worden sei.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gemäß § 173 abs. 2 Z 1 StPO und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs. 2 Z 3 StPO verhängt, da dieser dringend verdächtigt wurde das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z1 achter Fall und 3 SMG, sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und

Abs. 2 StGB begangen zu haben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014, Zahl W185 2000016-1/6E, wurde die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wird unter anderem auszugsweise ausgeführt:

"... Der Beschwerdeführer reiste am 17.11.2013 aus der Schweiz kommend illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.11.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt richtete am 20.11.2013 ein auf

Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweiz mit einem am 22.11.2013 eingelangten Schreiben gem.

Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz ist rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthalts (vgl AV zu AZ 4z vom 20.01.2014). Art 19 Dublin-II-VO führt wie folgt aus: Unter flüchtig sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (franz. Coseil d ètat, 17.07.2007, N 307401).

Gemäß § 19 Abs 3 erster Satz Dublin-II-Verordnung erfolgt eine Überstellung des Beschwerdeführers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art 19 Abs 4 Dublin-II-Verordnung geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Da der Beschwerdeführer flüchtig bzw unbekannten Aufenthaltes ist, erstreckt sich die Überstellungsfrist grundsätzlich auf 18 Monate.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder besondere familiäre Bindungen noch private Bindungen besonderer Intensität. [...]

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zur Schweiz davon ausgeht, dass das schweizerische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in der Schweiz keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen in die Schweiz grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung in die Schweiz rücküberstellt werden, aufgrund der schweizerischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in der Schweiz vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Die Ausführungen zum schweizerischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zu befürchten habe, nach seiner Rückkehr in die Schweiz mit seiner sofortigen Abschiebung nach Guinea rechnen zu müssen, ist Folgendes festzuhalten:

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz ist rechtskräftig abgeschlossen. Wie sich aus den behördlichen Feststellungen ergibt, achtet die Schweiz durchgängig das Non-Refoulementprinzip und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im jetzigen Verfahrenszeitpunkt jederzeit allfällige neu aufgetretene Abschiebungshindernisse in sein Heimatland dort wird darlegen können. Diesbezüglich sind seitens des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Vertretung, ebenso wenig konkrete Gegenausführungen getätigt worden.

Aus den Länderberichten zur Schweiz ergibt sich weiters, dass die Schweiz in der Praxis Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wär, gewährte (USDOS 19.4.2013).

Zu dem, mit dem oben dargestellten Vorbringen der Furcht vor sofortiger Abschiebung nach Guinea in Widerspruch stehende Vorbringen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Schweiz (erneut) mit Obdachlosigkeit zu rechnen hätte und angesichts des kalten Winters daher sein Leben in Gefahr wäre, ist festzuhalten, dass die Schweizer Regierung am 29.12.2012 ein Programm zur Bekämpfung der Unterbringungsknappheit bei Asylwerbern umgesetzt hat (USDOS 19.4.2013). Wer in eine Notlage gerät, kann um Nothilfe ansuchen. Diese richtet sich nach kantonalem Recht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in der Schweiz kein ordentliches Asylverfahren zu erwarten hätte, ist anzumerken, dass die in den behördlichen Feststellungen wiedergegebenen statistischen Informationen über die Schweiz, wonach einer erheblichen Zahl von Antragstellern ein Schutzstatus gewährt wurde, ebenso in die Richtung der Unbedenklichkeit des Schweizer Asylverfahrens im Allgemeinen, aber auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers, deutet. Im Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz ein rechtsstaatliches Verfahren verwehrt werden würde. Insbesondere ist anzuführen, dass die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt hat.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass im angefochtenen Bescheid die Niederschrift des Bundesasylamtes vom 10.12.2013 nicht abgedruckt ist. Hiebei handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen der Behörde. Eine - wie der Beschwerdeführer nun vermeint - grobe Mangelhaftigkeit des Bescheides, ist darin jedoch nicht zu erblicken. Der Inhalt der Befragung vor dem Bundesasylamt ist nachvollziehbar in die Würdigung der Behörde eingeflossen, eine Lücke in der Beweiskette liegt nicht vor. Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift nachweislich ausgehändigt wurde und er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass ihm der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt worden sei, dass es sich dabei um seine eigenen vollständigen Angaben gehandelt habe, dass diese der Richtigkeit entsprechen würden und er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen hätte (vgl AS 77).

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Ein konkretes Vorbringen, warum gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung in die Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde nicht erstattet und ist eine solche auch nicht zu erkennen. Nach eigenen Angaben wolle er (lediglich) deshalb nicht in die Schweiz zurück, da er dort keine Arbeit finden könne, von Obdachlosigkeit bedroht sei und es dort im Winter "kalt" sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt und besteht ein solches auch nicht (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor. Ein allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedsstaat wurde nicht vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC nicht zu befürchten ist.

Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Im Beschwerdefall sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der ausgesprochenen Ausweisung hervorgekommen. Es ist weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig noch verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Personen, zu denen ein enger Familienbezug besteht. ..."

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014, Zahl W185 2000016-1/6E, wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2014 nachweislich persönlich zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2014 in die Schweiz abgeschoben.

I.2. Am 26.06.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers am 11.06.2014 in die Schweiz ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Abschiebung vom 11.06.2014 und die Anhaltung im PAZ bekämpft werde. Begründend wird darin zusammengefasst angegeben, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Dublin-Sachverhalt behauptet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht unbekannten Aufenthaltes oder flüchtig gewesen, sondern habe sich immer in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei am 11.06.2014 frühmorgens in die Schweiz abgeschoben worden. In der Schweiz drohe ihm die unmittelbare Abschiebung nach Guinea, wo er persönliche asylrelevante Probleme habe und schon allein aufgrund der allgemeinen Lage eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK befürchten müsse. Als Beweismittel wurden die Befragung des Beschwerdeführers und eine Nachfrage in der Schweiz angeboten. Aus einer am 22.11.2014 eingelangten Zustimmungserklärung der Schweiz ergebe sich der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß der Dublin Verordnung mit Ablauf des 21.05.2014. Trotzdem sei der Beschwerdeführer festgenommen und am 11.06.2014 in die Schweiz abgeschoben worden. Gegen diese Abschiebung richte sich die gegenständliche Beschwerde. In der Schweiz sei seine ausreichende Versorgung und faires Asylverfahren nicht gewährleistet. Die Dublin-Überstellungfrist sei zum Zeitpunkt der Abschiebung in die Schweiz bereits abgelaufen gewesen. Aus der mit 06.11.2014 eingelangten Zustimmungserklärung der Schweiz ergebe sich - in Verbindung mit der ständigen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers - der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß Dublin Verordnung mit Ablauf des 31.05.2014. Beweis: Befragung des Dublin-Referenten. Beantragt wäre daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise erstens die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären, sowie zweitens die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Der Beschwerdeakt wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 26.06.2015 der Gerichtsabteilung W171 zugeteilt.

Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahren am 02.07.2014 der nunmehr zu Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte einem Verein, als Vertreter des Beschwerdeführers, mit Schreiben vom 21.07.2014 einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde ein Vertreter des Vereins aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, schriftlich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen und bekanntzugeben, ob sich die Beschwerde gegen einen Bescheid und oder eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt richte.

Am 12.08.2014 langte eine undatierte, nicht unterschriebene, schriftliche Stellungnahme im Namen des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wird, dass ein Bescheid nicht vorliege. Weiters wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"Gegebenenfalls richtet sich die Beschwerde gegen die Abschiebung gegen einen Bescheid. Die Entscheidung, auf die die rechtswidrige Abschiebung "basierte", war zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht mehr gültig. (Fristablauf.) Die Beschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Abschiebung. Diesbezüglich scheint die Rechtsprechung von VwGH und VfGH zu divergieren. Rechtswidrig ist, den BF nach Ablauf der Überstellungfrist abzuschieben. Die mündliche Verhandlung ist ein Grundrecht. Ein unterschreiten dieser Norm ist höchstens in besonderen Konstellationen zulässig, die gegenständlich nicht vorliegen. Zentral strittig ist offenbar die Frage, ob die Frist zur Überstellung gemäß der Dublin Verordnung zum relevanten Zeitpunkt schon abgelaufen war oder nicht. Diesbezüglich findet sich ein - nicht näher erläuterter - Hinweis in der Entscheidung des BvwG. Der BF war nie flüchtig sondern immer im Flüchtlingslager Traiskirchen aufhältig und hat sich nie unerlaubt oder unerlaubt lange entfernt. Dies zu erhellen ist nur in einer mündlichen Verhandlung möglich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2014 wurden der/die(?) namentlich nicht bekannte Vertreter des Beschwerdeführers bzw. Vertreter eines Vereins aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens anzugeben, auf welches Grundrecht er sich in seinem undatierten Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.08.2014, bezieht und warum davon ausgegangen wird, dass "besondere Konstellationen" gegenständlich nicht vorliegen. Zudem wurde aufgefordert den konkreten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und gefragt, ob der (Anmerkung: namentlich nicht in Erscheinung getretene) Vertreter bzw. der Verein, dem der Vertreter angehört, bei Nichterscheinen des Beschwerdeführers die Kosten (z.B. Dolmetscherkosten,...) übernehme.

Am 02.09.2014 langte eine undatierte, nicht unterschriebene, schriftliche Stellungnahme im Namen des Beschwerdeführers ein, in welcher wörtlich ausgeführt wird (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"1. Der VfGH hat klargestellt, dass die mündliche Verhandlung resultierend aus dem Lissabon Vertrag Primärrecht ist, somit im Verfassungsrang steht. (U466/1 ua, vom 14.03.2012.)

2. Besondere Konstellationen, die das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung eventuell entschuldigen könnten, liegen deshalb nicht vor, weil es nicht um eine reine Rechtsfrage geht, sondern entscheidende Punkte im Verfahrensablauf strittig sind. So ist zentral strittig, ob - wie ausführlich und konkret in der Beschwerde dargelegt wurde - die Frist zur Überstellung gemäß der "Dublin Verordnung" bereits abgelaufen war oder nicht. Auch behauptete der BF - keineswegs im Widerspruch zu der Aktenlage - dass er durchgehend in der Betreuungsstelle aufhältig und nie flüchtig war. Außerdem wurde der BF vor der Abschiebung auch in der Betreuungsstelle festgenommen, war somit bis zuletzt für Behörde erreichbar. Alle diese Punkte stehen im konkreten Widerspruch zu der - ungeklärten - Behauptung, der BF wäre flüchtig gewesen. Eine Aufklärung scheint nur durch eine mündliche Verhandlung möglich; wenn auch die Aktenlage bereits zugunsten des BF spricht. Des Weiteren hat sich die Rechtslage mit 01.01.2014 signifikant verändert. Der VwGH und der VfGH gehen davon aus, dass Fremden-und Asylsachen nicht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

3. Der BF versuchte Kontakt zu halten, was ihm aber aufgrund derzeitiger schwieriger Lebensumstände nicht durchgehend möglich ist. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, ist der BF in der Schweiz akut bedroht.

4. Für die Frage der Kostenübernahme konnte keine gesetzliche Grundlage ausfindig gemacht werden. Da angenommen werden kann, dass die Beschwerdeinstanz eine mündliche Beschwerdeverhandlung dann abhält, wenn der BF tatsächlich teilnehmen kann bzw. diesbezüglich alles Erforderliche in die Wege geleitet wurde, stellt sich die "Gefahr" des Nichterscheinens gar nicht. Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen des Klienten"

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2014 wurde der namentlich nicht bekannte Vertreter des Beschwerdeführers wiederholt aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens anzugeben, ob er den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (konkretes Interesse) angeben könne. Es wurde angefragt, wie sich die konkreten Kontaktversuche des Beschwerdeführers gestalten. Es wurde wiederholt gefragt, ob der Verein im Fall des Nichterscheinens des Beschwerdeführers die Kosten (z.B. Dolmetscherkosten,...) übernehme. In im Fall der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde wurde auf die Fälligkeit von Eingabegebühren hingewiesen.

Am 12.09.2014 langte eine undatierte, nicht unterschriebene, schriftliche Stellungnahme im Namen des Beschwerdeführers ein, in welcher wörtlich ausgeführt wird (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"1. und 2. dem BF ist es gelungen, die Rechtsvertretung über Umwege (andere Afrikaner) zu kontaktieren und die erfolgte Abschiebung in die Schweiz mitzuteilen. Eine konkrete Adresse ist der Rechtsvertretung leider nicht bekannt. Daher wird dringend beantragt, von Behörde zur Behörde mit der Schweiz in Kontakt zu treten um die genaue Adresse des BF herauszufinden, sich nach seinen Zustand zu erkundigen und eine Kettenabschiebung in die Heimat, wo die Ebola-Epidemie grassiert, zu verhindern.

3. Wie bereits dargelegt (siehe Schriftsatz vom 01.09.2014, Punkt 4.) stellt sich die Frage des Nichterscheinens nicht. Der BF hat der Rechtsvertretung versichert, dass er an seinem Verfall interessiert ist und alle möglichen Schritte setzen möchte, um in Österreich Asyl zu erhalten. Es darf angenommen werden, dass der BVwG die mündliche Verhandlung dann abhält, wenn es dem BF tatsächlich mögliches teilzunehmen.

4. Die von ihnen aufgeworfene Frage ist von genereller Relevanz und wird derzeit vom VfGH bzw. VwGH geprüft. Es wird daher angeregt, diese Frage direkt dem VfGH bzw. VwGH vorzulegen bzw. diesbezügliche Prüfungsverfahren abzuwarten. Mit vorzüglicher Hochachtung

im Namen des Klienten,..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Im gegenständlichen Verfahren wurde keine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekämpft, sondern in der Beschwerde behauptet, dass im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014, Zahl

W185 2000016-1/6E, mit welchem die Beschwerde im Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), und § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), als unbegründet abgewiesen wurde, unrichtigerweise davon ausgegangen worden sei, dass die Überstellungsfrist im konkreten Fall achtzehn Monate statt sechs Monate betragen hätte bzw. diese entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 21.05.2014 abgelaufen sei.

Anscheinend verkennt der Vertreter des Beschwerdeführers, dass das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft erwachsen ist und keiner nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt (Anmerkung: auf die Möglichkeit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014, Zahl W185 2000016-1/6E, ausdrücklich hingewiesen).

Nachdem die gegenständliche Beschwerde mangels rechtlicher Entscheidungsgrundlage zurückzuweisen ist, konnten Ausführungen zum beantragten "Ersatz von Verfahrenskosten" entfallen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die im Namen des Beschwerdeführers, welcher unbekannten Aufenthaltes ist (Anmerkung: siehe dazu aktuelle Auskunft beim Zentralen Melderegister und Schreiben eines/mehrerer[?] namentlich nicht bekannten/r Vertreter/s eines Vereins der/die bis dato den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht angeben konnte/n), beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Im vorliegenden Fall konnte von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012

(BFA-VG), abgesehen werden, da auf Grund des dreijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz, seines Aufenthaltes in Österreich und der während dieses Aufenthaltes in Zusammenhang mit den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und 3 SMG, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG gemäß

§ 173 Abs. 2 Z 3 StPO verhängten Untersuchungshaft davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Deutsch versteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Ausführungen zu Spruchteil A wurde dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage nicht zur Entscheidung berufen ist, weshalb gegenständlicher Antrag zurückzuweisen war und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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