BVwG G301 2014506-1

G301 2014506-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben,<br/>Prozessvoraussetzung, rechtliche Verhinderung, Rechtswidrigkeit,<br/>Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG G301 2014506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2014506.1.00

Spruch

G301 2014506-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Dominikanische Republik, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 246064209-14064351, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 06.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2003 (gemeinsam mit seiner Familie) immer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung und zuletzt eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" gewesen sei. Der BF sei jedoch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 28 Abs. 1 1. Fall, 28 Abs. 1 2. Fall, 28 Abs. 1 3. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt worden. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, zumal der BF strafgerichtlich wegen Drogenmissbrauchs verurteilt worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für eine Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei auch höher einzustufen als das zweifellos vorhandene hohe private Interesse des BF auf Grund seiner familiären und sozialen Verhältnisse.

Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass auf Grund der Verurteilungen des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Dieser Tatbestand indiziere eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte Art. 8 EMRK nicht. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

2. Mit dem am 14.11.2014 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 12.11.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; das erlassene Einreiseverbot maßgeblich zu verkürzen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde eine unrichtige Interessenabwägung getroffen habe. Die Behörde dürfte auch im angefochtenen Bescheid überhaupt von einer anderen Person als dem BF ausgegangen sein, zumal die Ausführungen auf den BF jedenfalls nicht zutreffen. Der BF sei einmal strafrechtlich verurteilt worden, wobei die Behörde berücksichtigen hätte müssen, dass der BF an der Straftat nicht federführend beteiligt sondern als Beitragstäter verurteilt worden sei und letztlich die Freiheitsstrafe fast zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei. Es komme auf eine aktuelle Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden an, um beurteilen zu können, ob (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung vorliege. Diese gebotene Prognosebeurteilung fehle beim BF. Die Behörde habe insbesondere die privaten und familiären Beziehungen des BF in Österreich falsch eingeschätzt und deswegen nicht hinreichend berücksichtigt. Die Aufenthaltsbeendigung sei daher unverhältnismäßig und daher ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.02.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 7), an der der BF im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF hält sich seit September 2003 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Dem BF wurde zuletzt am 11.02.2012 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit Gültigkeit bis 11.02.2015 erteilt.

1.2. Der BF weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf:

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 12 3. Fall StGB iVm § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Fall, 28 Abs. 1 2. Fall, 28 Abs. 1 3. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe.

Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen.

1.3. Der BF ist ledig. Der BF ist leiblicher Vater seines minderjährigen Sohnes XXXX, der - wie die Kindesmutter - österreichischer Staatsbürger ist. Der BF lebt nicht mit seinem Sohn und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt, hat aber regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn und leistet für diesen einen monatlichen Unterhalt in Höhe von ca. 150 Euro.

Der BF hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen. Der BF spricht fließend Deutsch, gleichsam auf muttersprachlichem Niveau.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Österreich. Die Mutter, bei der der BF wohnt, sowie die drei Schwestern des BF leben rechtmäßig in Österreich. Zu seinem Vater hatte der BF zuletzt bei einem Besuch in der Dominikanischen Republik vor acht Jahren Kontakt. Der BF verfügt im Herkunftsstaat Dominikanische Republik über keine familiären oder sozialen Bindungen.

Der BF ist ohne Beschäftigung und bezieht Notstandshilfe. Der BF macht derzeit eine Ausbildung zum XXXX, die er voraussichtlich in den nächsten Monaten abschließen wird, und ist Mitglied in einem XXXX in XXXX. Eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge hat der BF eine Einstellungszusage in einem Fitness-Studio für den Fall des erfolgreichen Abschlusses seiner Trainer-Ausbildung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen überdies auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen ist im gesamten Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, das an der Richtigkeit der Angaben des BF Zweifel aufkommen lassen hätte. Der BF hat sich in der mündlichen Verhandlung durchwegs als persönlich glaubwürdig erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zum Spruch (Aufhebung des Bescheides):

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Diese von der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage erweist sich jedoch als unzutreffend, zumal der BF als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bislang zwar im Bundesgebiet rechtmäßig (befristet) niedergelassen war, nicht aber auf Dauer, und er auch nicht über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt.

Für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist weiters zu prüfen, ob nach den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Das Strafgericht sah bei der Strafbemessung das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass der BF teilwiese noch im Alter unter 21 Jahren war und dass er teilweise als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB gehandelt hat, als mildernd an. Als erschwerend wurde demgegenüber das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen sowie das Gewinnstreben gewertet.

Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich erfüllt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid allerdings nicht hinreichend dargelegt, aus welchen konkreten Umständen sich insgesamt ergeben würde, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich konkret eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende (gegenwärtige) und in ihrer Intensität jedenfalls als "hinreichend schwer" zu qualifizierende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind jedoch weder aus der letzten Verurteilung noch aus dem bisherigen Gesamtverhalten des BF ersichtlich.

Was die Straffälligkeit des BF betrifft, ist der belangten Behörde zwar dahingehend beizutreten, dass der Verhinderung von Straftaten ein besonders großes Gewicht bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Verhältnis zu den persönlichen Interessen des Betroffenen beizumessen ist, allerdings hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch angemessen mitberücksichtigen müssen, dass mit der Verurteilung des BF auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters eine überwiegend bedingte Freiheitsstrafe (9 von 10 Monaten) ausgesprochen und die Bewährungshilfe angeordnet hatte, womit es dem BF bei Zugrundelegung einer Zukunftsprognose gleichsam eine "zweite Chance" einräumte.

Inwiefern auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und der persönlichen Verhältnisse des BF in Österreich über die von ihm begangenen Straftaten hinaus eine gegenwärtige (hinreichend schwere) Gefahr ausgehen würde, legte die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend dar.

Wie in der Beschwerde auch zu Recht ins Treffen geführt wird, enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides teilweise Feststellungen und Erwägungen, die ganz offensichtlich nichts mit der Person des BF zu tun haben (siehe S. 9 und 12 des Bescheides). So ist etwa auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Feststellung völlig unzutreffend, dass der BF bereits drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden wäre.

Die Begründung des Bescheides entspricht damit aber nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer für den Betroffenen negativen behördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Des Weiteren hätte die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG in geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht. Der angefochtene Bescheid lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Garantien des Art. 8 EMRK zum Schutz des Privat- und Familienlebens aber vermissen.

So bleibt von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt, dass der BF im jugendlichen Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen war und sich nunmehr seit über zehn Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhält, seine gesamte Jugend in Österreich verbracht hat und unzweifelhaft über intensive private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt. Der BF ist auch leiblicher Vater eines minderjährigen österreichischen Staatsbürgers, mit dem er zwar nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zu ihm aber doch eine persönliche Beziehung pflegt und für diesen auch Unterhalt leistet. Diese Umstände hat die belangte Behörde bei einer Gesamtabwägung aller Umstände aber nicht ausreichend berücksichtigt.

Die belangte Behörde hätte somit unter Berücksichtigung der langen Dauer des Aufenthalts in Österreich, des Alters, der familiären und privaten Situation, des Grades der sprachlichen und sozialen Integration in Österreich sowie des Ausmaßes der Bindungen zum Herkunftsstaat eine Abwägung aller betroffenen Interessen vornehmen und deren Ergebnis in ihrer Entscheidung in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG nicht vorliegen.

3.2.3. Da gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und sich die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat, ist folglich auch das damit verbundene Einreiseverbot rechtswidrig.

3.2.4. Da sich der angefochtene Bescheid somit insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.

Auf weitere in der Beschwerde gestellte Anträge war nicht mehr einzugehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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