BVwG W136 2010713-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2010713.1.00
Spruch
W136 2010713-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 26.01.1962, vertreten durch Rechtsanwälte HAJEK BOSS WAGNER, 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen das Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten von XXXX als Disziplinarvorgesetzten vom 09.07.2014, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird das angefochtene
Disziplinarerkenntnis gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insofern abgeändert als die verhängte Disziplinarstrafe gemäß § 51 Z 1 HDG 2014 auf die Disziplinarstrafe des Verweises herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe MBO 2 und versieht im Militärkommando XXXX Dienst.
2. Mit Schreiben vom 11.10.2010 teilte der Militärkommandant als Disziplinarvorgesetzter gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 dem BF mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung eingeleitet wird und wurde ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zur angelasteten Verdachtslage wurde wörtlich ausgeführt (Anonymisierung durch das BVwG):
"Tathandlung (Art der Begehung):
Trotz schriftlicher Ermahnung gemäß § 2 Abs. 5 HDG 2002 vom 06 05 09, übernommen Ihrerseits am 18 05 2009, mit dem Hinweis künftig die geltende Erlasslage gewissenhaft einzuhalten, haben Sie die Rechnung für den Leistungsbericht betreffend die Beistellung eines sLKW ÖAF und Unterstützung durch UO u. Rekruten bei Holzschlägerungsarbeiten für die Holzgemeinschaft XXXX am 20 05 2009 nicht ordnungsgemäß erstellt. Sie stehen im Verdacht im Gesamtleistungsbericht in eigennütziger Weise ohne ersichtliche Gründe die Höhe der dem ÖBH zu ersetzenden Kosten reduziert und damit sich selbst aber auch die Holzgemeinschaft XXXX, zu Lasten Ihres Dienstgebers, begünstigt zu haben."
3. Mit Schreiben vom 16.11.2010 wurde dem BF, nachdem dieser keine Stellungnahme abgegeben hatte, von der belangten Behörde folgender Sachverhalt zur Stellungnahme mitgeteilt (Anonymisierung durch das BVwG):
"Mit Schreiben des XXXX vom 06 05 09 (übernommen Ihrerseits am 18 05 09) wurden Sie betreffend der Holzarbeiten für die Holzgemeinschaft XXXX ermahnt, künftig die geltenden Befehle einzuhalten, widrigenfalls Sie mit schweren disziplinären Maßnahmen zu rechnen haben.
Dabei waren unter anderem auch die von Ihnen aufgestellten Kostensätze für oa. Holzarbeiten beigelegt. Sie selbst haben diese Grobberechnung durchgeführt, um jedem Holzwerber den Ihrerseits kalkulierten voraussichtlich zu bezahlenden Betrag mitzuteilen. Die Holzwerber wurden in weiterer Folge vom Rechtsberater XXXX über diese Berechnung persönlich informiert. Die darin festgestellten Gesamtkosten beliefen sich, ohne Berechnung der Stunden der an den Holzarbeiten teilgenommen Unteroffiziere, auf € 1497,80,-. Diese Grobrechnung entspricht der Höhe nach auch im Wesentlichen der letztendlich durch den S3/XXXX, XXXX, durchgeführten Abschlussrechnungen.
Am 20 05 09 haben Sie den offiziellen Gesamtleistungsbericht für Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer für diese Holzschlägerungsarbeiten, welcher dem SKFüKdo vorgelegt werden sollte, erstellt. In diesem Gesamtleistungsbericht reduzieren sich die Gesamtkosten entgegen Ihrer oa. Grobberechnung von € 1497,80,-
auf dann € 675,37,-. Durch den Intendanten/XXXX, XXXX, wurde diese Reduzierung kritisch hinterfragt und festgestellt, dass diese Berechnung nicht der tatsächlichen geleisteten Arbeitsleistung entsprach.
Trotz mehrmaliger mündlicher Aufforderung bzw. der schriftlichen Aufforderung XXXX vom 11 10 10, GZ XXXXXXXXXXXX, waren Sie bis dato nicht bereit zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen. Es erhärtet sich insofern der Verdacht, dass Sie willkürlich, auch zu Ihren eigenen Gunsten, diesen Gesamtleistungsbericht entgegen der dafür geltenden Befehle bzw. Erlässe, berechnet haben.
Bei dem Ihrerseits erstellten Gesamtleistungsbericht wurden bei der Berechnung der Personalkosten zusätzlich keine Kostensätze angeführt, was ebenso dem diesbezüglichen Erlass Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer (Ulstg/QBH), GZ S93339/46-EFü/2007, widerspricht.
Die Berechnung wurde folglich durch den S3/XXXX XXXX am 20 11 09 XXXXXXXX XXXX, richtiggestellt. Die Gesamtkosten belaufen sich dabei entgegen Ihrer Berechnung von € 675,37,- auf nunmehr € 1.794,76,-,
Das entspricht fast dem 3-fachen Betrag Ihrer dem XXXX offiziell vorgelegten Berechnung.
Die durch den S3/XXXX vorgelegte Berechnung wurde insofern geprüft, als die für die Holzarbeiten hauptverantwortlichen Soldaten der StbKp/XXXX XXXX niederschriftlich befragt wurden, wobei diese in ihrer Niederschrift die seitens S3 XXXX angeführt Aufschlüsselung des Personals und der Arbeitszeit bestätigten.
Insgesamt waren, entgegen ihrer Berechnung von 5 Stunden für Unteroffiziere und 52 Stunden für Chargen bzw. Rekruten, 29,5 Stunden für Unteroffiziere und 90 Stunden für Chargen bzw. Rekruten zu berechnen. Daraus ergibt sich alleine aus der Berechnung Ihrer Personalkosten ein Differenzbetrag von € 596.97 - € 1.523,36= minus € 926,39,-.
Bei der Berechnung der Betriebskosten wurden Ihrerseits anstatt 4 Tage mit 18 km Einsatzleistung 4 Tage mit 16 km (?) Einsatzleistung angeführt. Zusätzlich haben Sie die dafür relevanten Kostensätze nicht gemäß dem dafür gültigen Erlass BMLVS vom 23 12 08, GZ S92340/5-BWFin/2008 (Kostensätze), berechnet.
Die Gesamtsumme der Betriebskosten Ihrer Berechnung beläuft sich auf € 78,40,-.
Die tatsächliche Gesamtsumme der Betriebskosten (nach der Berechnung des S3/XXXX) beträgt jedoch € 271,40,-, was einen Differenzbetrag zu Ihrer Berechnung von minus € 193,- ergibt. Seitens der oa. Bediensteten der StbKp/XXXX wurde angegeben, dass sie bei der von ihnen erstellten Berechnung der Gesamtkosten, obwohl durch sie die Holzarbeiten durchgeführt wurden, nicht eingebunden wurden. Woher Sie ihre Rechnungsgrundlagen bezogen haben, ist folglich nicht nachvollziehbar."
4. In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom 02.12.2010 gab der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen BF sinngemäß an:
Der Vorwurf wäre unrichtig, die zur Last gelegte Handlung habe er nicht begangen, Fahrlässigkeit sei ihm bei der durchgeführte Aufstellung nicht vorzuwerfen. Bei der von ihm zunächst getätigten Auflistung, aus dem ein Gesamtkostenbetrag von € 1.497,80 hervorginge, handle es sich lediglich um aufgestellte Kostensätze, die nicht Anspruch auf Vollständigkeit erheben würden. Ein direkter Vergleich zwischen den zunächst aufgestellten Kostensätzen und dem Gesamtleistungsbericht betreffend den Zeitraum 17.02. bis 20.02.2009 zeige, das von hilfsweise eingesetzten Stunden von 160 lediglich 52 zum Ansatz gebracht wurde, wobei sich diese Stundenzahl auf Erkundigungen durch den Beschuldigten stütze. Der BF sei auf diese Erkundigungen angewiesen gewesen, da ihm entgegen den entsprechenden Bestimmungen des Grundsatzerlasses "Unterstützungsleistungen durch das Österreichische Bundesheer" der für die Erstellung des Gesamtleistungsberichtes notwendigen Tagesleistungsberichtes durch das durchführende Kommando bis Mai 2009 nicht zur Verfügung gestellt wurden, die Erstellung des Tagesleistungsberichtes falle jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des BF. Im Hinblick auf den kurz bevor stehenden Auslandseinsatz wäre der BF daher gehalten gewesen, auf Basis eigener Erkundigungen die Abrechnung vorzunehmen.
Zur durch Obst S. später vorgenommenen Abrechnung sei, abgesehen davon dass sie einen anderen Zeitraum, nämlich 10.02. bis 13.02.2009 beträfe, anzumerken, dass diese hinsichtlich der Berechnung der Betriebskosten für das Fahrzeug und zur Bereitstellungsgebühr nicht korrekt sei. Die Erstellung der Abrechnung sei nicht erfolgte um sich einen Vorteil zu verschaffen sondern weil eine andere Art der Erstellung mangels vorliegender Grundlagen nicht möglich war.
5. Zur vorgenannten Stellungnahme replizierte die belangte Behörde schriftlich mit Schreiben vom 09.02.2011 insofern, als sie hinsichtlich des Vorbringens des BF, ihm seien die erforderlichen Tagesberichte der Stabskompanie zur Abrechnung nicht vorgelegen, dass die Holzarbeiten anfänglich durch den Beschuldigten selbst entgegen den Bestimmungen des Erlasses "Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer" geplant und durchgeführt wurden. Der BF habe an eine Abrechnung mittels Tagesleistungsbericht anfänglich gar nicht gedacht und sei dies der Disziplinarbehörde erst während der Durchführung der Holzarbeiten bekannt geworden, weshalb Ermittlungen vor allem hinsichtlich des Tatbestandes des Amtsmissbrauches zu führen waren. Diese Erhebungen hätten zwar nicht zu strafrechtlichen Veranlassungen geführt, jedoch zu einer Ermahnung, die vom BF am 18.05.2014 übernommen worden wäre. Erst im Nachhinein wäre dem BF klar geworden, dass die durch das Bundesheer erbrachten Holzarbeiten für Private entsprechend den Erlässen abzurechnen wären und hätte der BF selbst die notwendigen Erkundigungen beim durchführenden Kommando einholen müssen, von der Vorlage eines Tagesleistungsberichtes sei im vorliegenden Verfahren nie die Rede gewesen. Eine Rücksprache mit der Stabskompanie habe bei der Erstellung des Gesamtleistungsberichtes nicht stattgefunden, was durch die dortigen Verantwortlichen auch niederschriftlich bestätigt wurde. Vielmehr sei der BF vom Rechtsberater/MilKdo angehalten worden, den Gesamtleistungsbericht ausgehend von den vorgelegten Berechnungen zu erstellen, da damals mit gutem Grund von der Richtigkeit der Kostensätze ausgegangen werden konnte. Es habe aber festgestellt werden müssen, dass bereits diese Berechnung fehlerhaft gewesen sei, weil sie nicht ordnungsgemäß sondern willkürlich und weder gewissenhaft noch vollständig geführt worden wäre. Es möge stimmen, dass bei der Berechnungen durch den BF und Obst S. unterschiedliche Berechnungsansätze vorlägen, das würde aber den BF nicht von der Verpflichtung entbinden, erlasskonform und pflichtgetreu zu handeln. Wenn der BF vorbrächte, er habe den Gesamtleistungsbericht aufgrund eigener Erkundigungen ohne Vorlage konkreter Daten erstellt, hätte er zuvor eine Meldung gemäß § 9 ADV erstatten müssen, wie er weiter vorgehen solle, die Erstellung eines Gesamtleistungsberichtes aufgrund von Annahme entspräche nicht dem pflichtkonformen Verhalten eines Offiziers. Hinsichtlich der unrichtigen Annahme betreffend die Berechnung der Bereitstellunggebühr werde in den nächsten Tagen der vom BF angegebene Zeuge einvernommen werden. Abschließend wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu diesem Schreiben binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5. Mit Eingabe vom 24.02.2011 beantragte der BF die Übermittlung der von der Behörde angesprochenen Niederschriften und brachte Folgendes vor:
Es könne nicht nachvollzogen werden, woher die Disziplinarbehörde die Kenntnis darüber habe, dass der BF an eine Abrechnung anfänglich gar nicht gedacht habe und dies ihm erst im Rahmen des Verfahrens bewusst wurde. Unabhängig davon, sei der Tagesleistungsbericht entsprechend dem Erlass "Unterstützungsleistungen durch das ÖBH" durch das durchführende Kommando zu erstellen. Auch wenn davon anfänglich nicht die Rede gewesen sein mag, könne dies die durch die Erlasslage geschaffenen Pflichten nicht ändern und käme es in diesem Zusammenhang nicht auf das Wollen des BF an. Dieser habe Erkundigungen gerade bei der Stabskompanie durchgeführt. Im Übrigen zeige sich die Behörde voreingenommen und sei dies insbesondere dadurch zu erkennen, dass diese zur beantragten Zeugeneinvernahme des Zeugen H. anmerke, dass dessen Aussage bestenfalls auf die Strafbemessung Einfluss haben könne, was eine vorgreifende Beweiswürdigung darstelle, die den Verdacht der Befangenheit der Behörde begründe.
6. Mit Schreiben vom 20.04.2011 teilte die belangte Behörde dem BF mit, das eine Überprüfung des durch Obst S. am 23.11.2009 nochmals erstellten Gesamtleistungsberichtes einen Fehler ergäben hätte, der die Kosten Unterstützungsleistung um €160,- verringere. Leider seien seitens des BF keine inhaltlich sachlichen Begründungen zum Verfahren geäußert worden, sondern lediglich solche zu angeblichen Verfahrensfehlern der Behörde. Insbesondere sei noch immer nicht die Frage beantwortet, woher der BF seine Berechnungsgrundlagen bezogen habe und werde er aufgefordert, diese mitzuteilen. Der BF habe am 06.05.2009 die zu verrechnenden Kosten als viel höher angenommen als am 20.05.2009. Es stelle sich die Frage, warum er bei einer derart großen Abweichung nicht mit seinem Vorgesetzten gesprochen habe, es stelle sich die Frage, warum ihm die Feststellung der Kosten nicht möglich gewesen sein soll und ob er die von Obst S. später erstellte Abrechnung beeinspruche. Dem BF werde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
7. Zur vorgenannten Mitteilung gab der BF mit Eingabe vom 05.05.2011 sinngemäß folgende Stellungnahme ab:
Verwunderlich erscheine, dass im bisherigen Verfahren der von Obst S. erstellte Gesamtleistungsbericht im Gegensatz zu dem vom BF erstellten als richtig angenommen wurde und sich nunmehr herausstelle, dass dieser unrichtig sei, was von der Behörde lapidar als Rechenfehler dargestellt werde. Tatsächlich habe der BF bereits dargestellt, dass er über die geleisteten Stunden persönliche Erkundigungen eingezogen habe. Seine Kenntnis über die geleisteten Stunden ergäbe sich aus seiner fallweisen Anwesenheit während der Arbeiten und der daraus geschlossenen Hochrechnung sowie seinen Erkundigungen. Weiters ignoriere die Behörde beharrlich, dass ihm die Tagesleistungsberichte nicht zur Verfügung gestellt wurden. Um Übermittlung der Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme des Zeugen H. wurde ersucht.
8. Mit Note vom 31.05.2011 übermittelte die belangte Behörde dem BF eine dem Rechtsberater der belangten Behörde von dem für die Leistungsverrechnung an Dritte zuständigen Referatsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der genannte Referatsleiter vom BF zweimal telefonisch kontaktiert wurde und gefragt wurde, wie die Nutzung einer Seilwinde eines sLKW unter näher genannten Bedingungen zu verrechnen wäre. Dem BF wäre mitgeteilt worden, dass die Nutzung der Seilwinde als Teil des Bereitschaftskostensatzes zu verrechnen wäre, dass dieser überhaupt nicht zur Anwendung gelange, wäre dem BF - entgegen seiner Behauptung - nicht mitgeteilt worden.
9. Mit Disziplinarerkenntnis vom19.07.2011 verhängte die belangte Behörde über den BF eine Geldbuße in Höhe von € 150,-. Dieses lautet auszugsweise wörtlich wie folgt (Schreibfehler im Original):
"Sie haben am 20 05 09 den Gesamtleistungsbericht betreffend der Beistellung eines sLKW ÖÄF und der Unterstützungsleistung von Unteroffizieren und Rekruten für Holzschlägerungsarbeiten in der XXXX XXXX für die Holzgemeinschaft XXXX (genehmigt am 25 05 09, XXXXXXXXXXXX ohne Beachtung der geltenden Erlasslage und der entsprechenden Befehle Ihrer Vorgesetzten zu Gunsten der Holzgemeinschaft, der auch Sie angehörten, damit auch Ihrerseits, trotz fehlender Unterlagen des die Holzschlägerungsarbeiten durchführenden Kommandos erstellt und dadurch grob fahrlässig gegen Ihre Pflichten zum Gehorsam nach § 7 und zur Meldung nach § 9 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGB1. Nr. 43/1979 idgF, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGB1.1 Nr. 167, begangen.
Über Sie wird daher gemäß § 50 HDG 2002 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 150.- (in Worten: hundertfünfzig) verhängt.
BEGRÜNDUNG
Am 06 05 09, übernommen Ihrerseits am 18 05 09, wurden Sie wegen pflichtwidrigen Verhaltens hinsichtlich in der XXXX durchgeführter Holzschlägerungsarbeiten schriftlich ermahnt, künftig die geltenden Befehle einzuhalten, widrigenfalls Sie mit schweren disziplinären Maßnahmen zu rechnen haben.
Dieser Ermahnung waren ein Erhebungsformblatt und Kostensätze beigelegt. Diese Kostensätze wurden von Ihnen für die im Spruch angeführten Holzschlägerungsarbeiten mit € 1497,80.- berechnet. Sie haben weder Einwand bzw. Beschwerde gegen diese Ermahnung erhoben, noch bestreiten Sie diese Berechnung durchgeführt zu haben.
Am 20 05 09, genehmigt am 25 05 09, haben Sie mittels dem für Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer (UIstg/ÖBH) vorgesehenen Formblatt den offiziellen Gesamtleistungsbericht betreffend oa. Holzarbeiten (Beistellung eines sLKW ÖAF und der Unterstützung von Unteroffizieren und Rekruten) erstellt und dabei die Gesamtkosten dieser Unterstützungsleistungen mit € 675,37.- berechnet. Dabei reduzierten Sie die Gesamtkosten entgegen Ihrer Erstberechnung von € 1497,80.- auf € 675,37.-, folglich eine Neuberechnung durch den Intendanten des XXXX XXXX initiiert wurde.
Am 20 11 09, genehmigt am 23 11 09, XXXXXXXXXXXX, wurde durch den S3/XXXX XXXX mittels dem für Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer (Ulstg/OBH) vorgesehenen Formblatt dieser Gesamtleistungsbericht neuerlich erstellt und die Gesamtkosten oa. Unterstützungsleistungen mit € 1.794,76.- berechnet.
Mit Schreiben des XXXX vom 11 10 10, XXXXXXXXXXXX, zu selbigem Zeitpunkt Ihrerseits übernommen, wurde gegen Sie gemäß § 60 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. Nr. 167/2002, fristgerecht ein Disziplinarverfahren aufgrund des Verdachtes, dass Sie Ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Erlasslage und entsprechend den Befehlen Ihrer Vorgesetzten erfüllen, eingeleitet.
Im Rahmen diesbezüglicher Erhebungen durch die Disziplinarbehörde wurde bei der von XXXX am 23 11 09, XXXXXXXXXXXX, vorgelegten Berechnung ein Fehler festgestellt. Bei der Berechnung der Personalkosten wurden durch XXXX beim Stabswachtmeister (StWm) 10,25 Stunden anstatt der tatsächlich geleisteten 2,5 Stunden verrechnet. Die Gesamtkosten der Unterstützungsleistungen im Gesamtleistungsbericht des XXXX vom 23 11 09, XXXX, verringerten sich daher von € 1.794,76.- auf € 1.634,64.-.
Seitens der Disziplinarbehörde wurde somit festgestellt, dass die Gesamtkosten hinsichtlich oa. Holzarbeiten in der XXXX XXXX entgegen Ihrer Berechnung von € 673.37.- letztlich mit € 1.634,64.- zu berechnen waren.
Von den für die Holzarbeiten hauptverantwortlichen Soldaten der Stabskompanie/XXXX XXXX (zum Zeitpunkt der Holzarbeiten eingeteilter KpKdt der StbKp), Vzlt XXXX (DfUO/StbKp) und Vzlt XXXX (Kf/sLKW) wurden die im Gesamtleistungsbericht von XXXXangeführten Aufschlüsselungen der Personal- und Betriebskosten niederschriftlich am 09 11 10 bzw. 10 11 10 bestätigt.
Auch wurde niederschriftlich durch oa. Soldaten festgehalten, dass diese bei der Erstellung Ihres Gesamtleistungsberichtes nicht eingebunden worden waren.
Festgestellt wurde, dass Sie bei den Personalkosten anstatt 1 Stunde für 1 Wachtmeister, 2,5 Stunden für 1 Stabswachtmeister, 18 Stunden für 1 Vizeleutnant und 90 Stunden für 8 Rekruten lediglich 5 UO-Stunden (Vizeleutnant) und 52 Rekruten-Stunden berechneten.
Bei den Personalkosten wurden Ihrerseits somit anstatt € 1.363,24.- nur € 596,97.- verrechnet, was einen Differenzbetrag von minus €
766,27.- ergibt.
Bei den Betriebskosten berechneten Sie anstatt 18 gefahrener Kilometer und den zusätzlichen Bereitschaftskosten (Bereitstellungsgebühr für den sLKW) für 4 Einsatztage lediglich 16 gefahrene Kilometer und keine Bereitschaftskosten, obwohl aus dem Fahrtenbuch 18 Kilometer zu entnehmen sind.
Anstatt € 271,40.- wurden somit nur € 78,40.- verrechnet, was einen Differenzbetrag von minus € 193.-ergibt.
Sie haben daher der Holzgemeinschaft XXXX insgesamt € 959,27.- zu wenig verrechnet.
Im Rahmen des Parteiengehörs geben Sie mit Schreiben vom 02 12 10, 845/10; ST, zu Kenntnis, Sie aufgrund der Nichtvorlage der für die Erstellung des Gesamtleistungsberichtes notwendigen Tagesleistungsberichte durch das durchführende Kommando (StbKp/XXXX) gehalten waren, direkte Erkundigungen über die geleisteten Stunden für die Berechnung der Personalkosten einzuholen. Welche eigenen Erkundigungen Sie dabei meinen bzw. warum entgegen Ihrer Erstberechnung völlig andere Berechnungsgrundlagen im offiziellen Gesamtleistungsbericht Ihrerseits verwendet wurden, haben Sie trotz diesbezüglicher schriftlicher Aufforderung vom 20 04 11, XXXXXXXXXXXX, nicht geäußert.
Im Rahmen des Parteiengehörs geben Sie weiters an, über die erforderliche Abrechnung der Bereitschaftskosten (Bereitstellungsgebühr für den sLKW) ausdrückliche Erkundigungen bei Herrn OR Mag. XXXX, BMLVS, eingeholt zu haben, nach dessen Auskunft keine Bereitstellungsgebühr zu verrechnen gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 01 03 11 erklärte Herr OR Mag. XXXX schriftlich, die Aussage, dass der Bereitschaftskostensatz in diesem Fall nicht zur Anwendung zu bringen sei, nicht getätigt zu haben.
Im Rahmen einer fernmündlichen Rückfrage der Disziplinarbehörde bei der zuständigen AbteiIung für Unterstützungsleistungen im BMLVS/EFü, XXXX, wurde durch diesen bestätigt, dass die Bereitschaftskosten für das Fahrzeug der Type ÖAF 10t mSW/17tKran, zusätzlich je angefangenen Tag zu berechnen sind, auch wenn diese Unterstützungsleistungen innerhalb der XXXX stattgefunden haben.
Die Disziplinarbehörde hat hiezu erwogen:
[Wiedergabe § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 sowie §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1
ADV]
Entsprechend dem Erlass "Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer" (GZ S93339/46- EFü/2007) auf Basis der für die Berechnung hiezu erlassmäßig verfügten Kostensätze (Erlass BMLVS vom 23 12 08, GZ S92340/5-BWFin/2008) sind vom Antragsteller die gesamten dem BMLVS entstehenden Kosten zu ersetzen. Bei den Fahrzeugen sind Kilometer-Kostensätze zu verrechnen. Zusätzlich sind je angefangenem Tag noch Bereitschaftskosten zu berücksichtigen.
Nach den Bestimmungen des HDG 1994 ist disziplinär nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt. Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt, wobei im Disziplinarrecht für die Strafbarkeit eines Verhaltens Fahrlässigkeit genügt. Die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln ist lediglich für die Strafbemessung von Bedeutung.
Insofern handelt der Soldat bereits strafbar, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Judikatur des VwGH vom 21. Februar 2001, ZL 99/09/1026, kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Soldaten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist.
Sie waren, wie Ihrerseits auch nie bestritten wurde, mit der Erstellung des Gesamtleistungsberichtes hinsichtlich oa. Holzarbeiten entsprechend dem Erlass Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer" (GZ S93339/46-EFA/2007) auf Basis der für die Berechnung hiezu erlassmäßig verfügten Kostensätze beauftragt.
Sie sind ein seit mehreren Jahren mit dem faktisch behördlichen Geschäftsablauf der Stabsabteilung 3/XXXX vertrauter Offizier, insofern Ihre Aufgabe unter anderem die Mitwirkung, Veranlassung bzw. Leitung der zivil-militärischen Zusammenarbeit betreffend Unterstützungs-, Hilfe-, Assistenzleistungen wie auch das Sicherstellen der Belange des inneren Dienstes des XXXX ist. Der Vollzug von Unterstützungsleistungen zählt folglich zu den Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes.
Als Offizier kommt Ihnen eine hervorgehobene Stellung zu, wobei Sie jederzeit darauf zu achten haben im Sinne des Kommandanten zu handeln und durch regelkonformes Verhalten Ihren Dienstpflichten uneingeschränkt nach zu kommen. Die Bedeutung von Erlässen, welche von Soldaten als Befehle gesehen werden, müsste Ihnen dabei geläufig sein. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt dabei allein nicht zur Erfüllung Ihrer Pflicht.
Sie machen geltend, aufgrund Ihres damals unmittelbar bevorstehenden Auslandseinsatzes die Abrechnung auf Basis eigener Erkundungen, welche von Ihnen jedoch nicht präzisiert bzw. dargelegt wurden, gemacht zu haben, da Ihnen entgegen dem Grundsatzerlass "Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer" (GZ S93339/46-EFü/2007), bzw. der Anordnung dies XXXX vom 25 05 09, Zl. XXXXXXXXXXXX, keine zur Berechnung erforderlichen Tagesleistungsberichte durch die Stabskompanie/XXXX (durchführende Kommando) vorgelegt wurden.
Sie verkennen dabei jedoch, dass diesbezügliche Holzschlägerungsarbeiten anfänglich durch Sie offensichtlich vom Antrag über die Haftungsbestimmungen bis zur Kostentragung entgegen oa. Erlässen geplant und durchgeführt wurden. An eine Abrechnung der Holzarbeiten mittels Tagesleistungsberichten wurde Ihrerseits, trotz Ihrer diesbezüglichen Verantwortlichkeit, anfänglich offensichtlich nicht gedacht. Der Disziplinarbehörde wurde dieser Umstand erst während der Durchführung der Holzarbeiten bekannt, folglich Erhebungen auch hinsichtlich dem Verdacht auf strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen, vor allem hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs, geführt wurden. Diese Erhebungen führten letztendlich zu keinerlei weiteren strafrechtlichen Veranlassungen. Bei Ihnen wurde jedoch eine Dienstpflichtverletzung festgestellt, folglich Sie mit Schreiben vom 06 05 09, eigenhändig Ihrerseits am 18 05 09 übernommen, auch abgemahnt wurden.
Im Zuge dieses Verfahrens wurden Sie angehalten, die bereits durch das Bundesheer erbrachten Leistungen (oa. Holzarbeiten) für Private entsprechend den erlassmäßigen Bestimmungen abzurechnen. Die erbrachten Stundenzahlen waren von Ihnen folglich im Nachhinein unter Rücksprache mit dem durchführenden Kommando (StbKp) festzustellen. Niederschriftlich wird von Mjr XXXX (damaliger KpKdt/StbKp), Vzlt XXXX (DfUO/StbKp) und Vzlt XXXX (Kf/sLKW) bestätigt, dass diese Rücksprache nie erfolgte.
Ihr Hinweis auf Nichtvorlage der Tagesleistungsberichte trotz einer Anordnung des XXXX vom 25 05 09, XXXX, geht ebenso ins Leere, da dieser Befehl von Ihnen zeitgleich (protokolliert am 20 05 09, genehmigt am 25 05 09) mit dem Gesamtleistungsbericht erstellt und vorgelegt wurde. Die Vorlage von Tagesleistungsberichten durch die Stabskompanie war folglich ausgeschlossen, da Ihre Berechnungen im Gesamtleistungsbericht mit den Ihrerseits angegebenen eigenen Erkundigungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Anordnung zur Vorlage der Tagesleistungsberichte bereits abgeschlossen waren.
Vielmehr entspricht es der Tatsache, dass Sie durch den Rechtsberater/XXXX XXXX angehalten wurden den Gesamtleistungsbericht, ausgehend von Ihrer, während der Prüfung strafrechtlicher Belange, vorgelegten Berechnung, zu erstellen. Damals konnte nämlich mit gutem Grund von der Richtigkeit dieser Kostensätze ausgegangen werden, zugleich weder Ihrerseits noch von den anderen Begünstigten (Holzgemeinschaft) Einwände gegenüber dieser Berechnung vorgebracht wurden. Diese Kostensätze wurden Ihrerseits kalkuliert und erstellt, was durch Sie auch nicht bestritten wird. Die damaligen Gesamtkosten von € 1497,80.- wurden mit den Holzwerbern im Kaderraum der StbKp besprochen. Allen Holzwerbern wurde damals mitgeteilt, dass diese Kosten durch die Holzgemeinschaft zu tragen sind.
Nunmehr muss jedoch festgestellt werden, dass bereits diese Berechnung nicht ordnungsgemäß sondern lediglich grob durchgeführt wurde, was Ihrerseits mit Schreiben vom 02 12 10, 845/1D; ST, so auch bestätigt wurde. Sie haben folglich bereits diese Erstberechnung willkürlich, weder vollständig noch gewissenhaft und ohne Beachtung oa. Erlässe durchgeführt.
Wie oben bereits angeführt, genügt das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht allein nicht der Erfüllung der Gehorsamspflicht. Eine Rücksprache mit der Stabskompanie (durchführendes Kommando) hat jedenfalls sowie auch bei der Erstellung des Gesamtleistungsberichtes, nicht stattgefunden.
Zusätzlich haben Sie im Gesamtleistungsbericht bei der Berechnung der Personalkosten keine Kostensätze angeführt, was ebenso dem diesbezüglichen Erlass Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer (Ulstg/OBH), GZ S93339/46-EFfi/2007, widerspricht.
Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht stellt im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten dar, welches nicht als geringfügig zu werten ist. Die Folgen (Schädigung des Ansehens, Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit als Offizier u.dgl.) sind erheblich und lassen bezweifeln, dass eine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestehe. Eigenmächtiges, dem eigenen Vorteil dienendes Handeln (auch wenn nur geringfügig), stellt ein unwürdiges Verhalten dar, durch das nicht nur Ihr Ansehen sondern auch des Stabes/XXXX im Allgemeinen herabgesetzt wird.
Diese Verfehlung wiegt umso schwerer, als Ihnen pflichtkonformes Handeln möglich und zumutbar war. Als Offizier und Soldat wurden durch Ihr Verhalten gerade jene Werte verletzt, deren Schutz Ihnen in Ihrer Stellung obliegt.
Mit Wirksamkeit vom 08 06 09 absolvierten Sie einen Auslandseinsatz. Dieser rechtfertigt je- doch ebenfalls nicht Ihr pflichtwidriges Verhalten, vor allem deshalb, da die Erstellung des Gesamtleistungsberichtes Ihnen spätestens mit der Ermahnung am 18 05 09 bekannt sein musste.
Wenn Sie vorbringen (was, wie erläutert wurde, grundsätzlich nicht der Richtigkeit entspricht), Sie haben die befohlene Abrechnung aufgrund eigener Erkundungen, ohne Vorlage konkreter Daten vorzunehmen gehabt, ist Ihnen entgegen zu halten, dass Sie in einem derartigen Zweifelsfall, Ihren Vorgesetzten über die von diesem erwartete weitere Vorgangsweise hätte befragen müssen. Zumindest wäre diesbezüglich Meldung im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht nach § 9 der Verordnung der Bundesregierung über die allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBL Nr. 43/1979, zu erstatten gewesen.
Die Erstellung eines Gesamtleistungsberichtes aufgrund von Annahmen entspricht nicht dem pflichtkonformen Verhaltens eines Offiziers. Gerade als Offizier und langjähriger Mitarbeiter im Stab des XXXX, kommt Ihnen als Vorbild eine hervorgehobene Stellung gegenüber Mitarbeitern und Rangniederen zu, folge dessen Sie jederzeit darauf zu achten haben, auf der einen Seite im Sinne Ihres Kommandanten zu handeln, andererseits durch regelkonformes Verhalten Ihren Dienstpflichten uneingeschränkt nach zukommen.
Die Pflicht des Soldaten zum Gehorsam und die Meldepflicht sind nicht Selbstzweck, sondern notwendiges Instrument zur Führung und Vertrauensbildung nach innen und außen.
Der Gehorsam und die Meldepflicht gehören unzweifelhaft zu den elementaren Pflichten eines jeden Soldaten.
Niederschriftlich wurden die dem Gesamtleistungsbericht des XXXX zugrundeliegenden Berechnungsansätze hinsichtlich der Personal- und Betriebskosten von den für die Durchführung der Holzarbeiten hauptverantwortlichen Soldaten der StbKp/XXXX bestätigt. Von der Richtigkeit dieser Angaben kann folglich ausgegangen werden.
Dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch beim Gesamtleistungsbericht XXXX ein Schreib- bzw. Rechenfehler festgestellt wurde, entbindet Sie in keinster Weise von Ihrer Verantwortung zum erlasskonformen pflichtgetreuen Handeln. Dieser Tatbestand unterlag eigenen Erhebungen, welche Ihnen mit Schreiben vom 20 04 11, XXXX XXXXXXXX, mitgeteilt wurden. Dabei haben keinerlei Manipulationen einer anderen Person stattgefunden, sondern dieser Fehler hat sich nachweisbar innerhalb der S3- Abteilung/XXXX ereignet, welcher Sie selbst angehören. Die beim XXXX in Verwendung stehende elektronische Aktenverwaltung Iässt eindeutig nachvollziehen, durch wen und wann diese fehlerhafte Eintragung erfolgte. Das Ergebnis dieser Nachforschungen wurde Ihnen persönlich zur Kenntnis gebracht."
10. Aufgrund der vom BF fristgerecht erhobenen Berufung hob der Kommandant der Streitkräfte nach Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 85 Abs. 2 HDG 2002 infolge Auslandseinsatzes des BF vom 11.09.2011 bis zum 06.11.2013 mit Berufungsentscheidung vom 19.12.2013 das unter Punkt 9 angeführte Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wegen wesentlicher Verfahrensmängel auf und verwies die Sache zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens an die erste Instanz zurück. Begründend wurde nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Erwägungen und rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass dem BF vorgeworfen werde, die Kostenberechnung für Unterstützungsleistungen mangelhaft durchgeführt zu haben, es jedoch für die Berufungsbehörde nicht erkennbar sei, von wem der BF wann welchen diesbezüglich konkreten Auftrag erhalten habe, zumal er am 20.05.2009 noch auf dem Arbeitsplatz FzOMobO in der StbKp eingeteilt gewesen sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Kostenberechnung, die bereits in einem vorangegangenen Beschwerde-Erhebungsverfahren angestellt wurde und als richtig anerkannt wurde, nun nochmals durchgeführt werden musste. Darüber hinaus scheinen die Berechnungsgrundlagen derart unklar gewesen zu sein, dass drei Berechnungen von drei verschiedenen Offizieren zu drei unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten. Wenn nun der Auftrag an den BF gelautet habe, im Rahmen der Erstellung des Leistungsberichtes auch eine Kostenberechnung zur Vorschreibung an die Holzgemeinschaft durchzuführen und der Verdacht bestehe, der BF habe diese bewusst wesentlich geringer berechnet, um sich als Mitglied dieser Holzgemeinschaft einen finanziellen Vorteil zu beschaffen, wäre durch die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob nicht der Verdacht des Amtsmissbrauches bestünde und Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Insofern dem BF eine Verletzung seiner Meldepflicht insofern zur Last gelegt werde, als er hätte melden müssen, dass ihm die Kostenberechnung nicht ordnungsgemäß möglich sei, sei dieses Verhalten bereits in der vorgeworfenen Verletzung des § 7 Abs. 1 ADV enthalten, wonach das rein buchstäbliche Befolgen eines Befehles nicht genüge und könne der derselbe Tatbestand dem BF nicht zweimal zur Last gelegt werden. Dem Antrag auf Einstellung könne jedoch nicht stattgegeben werden, da trotz aller Mängel und Unklarheiten des erstinstanzlichen Erkenntnisses der Verdacht der mangelhaften Erstellung des Leistungsberichtes und somit eine Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 bestünde, weshalb das Erkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen war.
11. Mit Schreiben vom 03.03.2014 erteilte die belangte Behörde dem BF folgendes Parteiengehör zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen:
"Vom 15 09 08 bis 05 06 09 hatten Sie auftragsgemäß zusätzlich zu den Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes in einer Doppelfunktion auch die Aufgaben des Ref Pi MilGeoWO in der XXXXXXXX wahrzunehmen, folglich Sie in der XXXX zum streitanhängigen Zeitpunkt dienstverwendet wurden.
Vom 02 01 07 bis 21 10 07 bzw. vom 04 02 09 bis 06 02 09 nahmen Sie zuvor vertretungsgemäß auch schon die Aufgaben des S3 XXXX wahr.
Entsprechend Ihrer Dienstverwendung in der XXXXXXXX waren Sie somit aufgrund der Ihnen übertragenen Aufgaben gegebenenfalls auch für die Erstellung von Leistungsberichten verantwortlich.
Unstrittig wurden Sie wegen pflichtwidrigen Verhaltens hinsichtlich der in der XXXX durchgeführten Holzschlägerungsarbeiten ermahnt, wobei Ihnen der Einsatz von Soldaten im Rahmen der Ausbildung für Holzschlägerungsarbeiten für eine private Holzgemeinschaft entgegen den oa. Erlässen vorgeworfen wurde. Anfänglich war Ihrerseits keine Kostenberechnung gemäß dem für Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer gültigen Erlass (Ulstg/ÖBH) vorgesehen. Folglich wurde Ihr diesbezügliches Verhalten zugleich auf strafrechtliche Relevanz geprüft Das Ergebnis wurde Ihnen im Rahmen der Ermahnung mitgeteilt. Im Rahmen der Erhebungen anlässlich der Ermahnung beauftragte Sie der XXXX eine Grobberechnung über die erbrachten Leistungen der Soldaten durchzuführen. Diese legten Sie dem MilKdtB auch vor. Die Berechnung wurde jedoch lediglich auf einem leeren Blatt Papier in Handschrift und nicht entsprechend dem gültigen Erlass anhand des Formblattes ausgeführt.
Insofern wurden Sie vom XXXX beauftragt die Berechnung gemäß dem gültigen Formblatt vorzulegen und den Gesamtleistungsbericht ordnungsgemäß zur Vorlage an die vorgesetzte Dienststelle zu erstellen. Ihre Berechnung im Gesamtleistungsbericht wies nunmehr jedoch, entgegen der zuvor vorgelegten Grobberechnung eklatante Unterschiede auf. Sie reduzierten die Gesamtkosten entgegen Ihrer Grobberechnung von € 1497,80.- auf € 675,37.-, daher eine Neuberechnung durch den Intendanten des XXXX, XXXX, initiiert wurde.
Am 20 11 09 wurde vom S3/XXXX XXXX der Gesamtleistungsbericht nach Auftrag des MilKdtB erstellt und die Gesamtkosten oa. Unterstützungsleistungen mit € 1.794,76.- berechnet.
Demzufolge wurde gegen Sie anhängiges Disziplinarverfahren eingeleitet.
Im Rahmen der Erhebungen durch die Disziplinarbehörde wurde bei der von Obst S. vorgelegten Berechnung jedoch ein Rechenfehler festgestellt, insofern sich die Gesamtkosten in dessen Bericht von €
1. 794,76.- auf € 1.634,64.- verringerten.
Seitens der Disziplinarbehörde wurde somit festgestellt, dass die Gesamtkosten hinsichtlich oa. Holzarbeiten in der XXXX XXXX entgegen Ihrer Berechnung von € 675,37.- letztlich mit € 1.634,64.- zu berechnen waren.
Dieser Rechenfehler, welcher dem S3 XXXX zugeordnet wurde, änderte jedoch nichts an der Tatsache, dass Ihnen weiterhin bei der Erstellung Ihres Gesamtleistungsberichtes sorg- bzw. gewissenloses und nicht den gültigen Erlässen konformes Verhalten vorgeworfen wurde.
Festgehalten wird daher, dass die Anordnung zur Erstellung des streitanhängigen Gesamtleistungsberichtes direkt vom MilKdtB an Sie erfolgte. Die Kostenberechnung musste neuerlich durchgeführt werden, da Sie diese im Rahmen der Ermahnung lediglich formlos handgeschrieben auf einem weißen Blatt Papier und nicht entsprechend den gültigen Bestimmungen mittels Formblatt vorgelegt haben.
Weiters wird angemerkt, dass die Berechnungsgrundlagen bzw. Kostensätze nie unklar sondern in den hiezu gültigen oa. Erlässen klar angeführt waren. Seitens der Kaderangehörigen der StbKp/XXXX wurden die eingesetzten Personal-, die Betriebs- und Bereitschaftskosten schriftlich klar definiert. Bei der Berechnung des XXXX trat lediglich ein Rechenfehler auf."
12. Mit Schreiben vom 17.03.2014 gab der BF zum Vorhalt an, dass es unzutreffend sei, dass er dem Militärkommandanten eine handschriftliche Berechnung auf eine leeren Blatt Papier vorgelegt habe, außerdem sei ihm nicht bekannt, dass der Auftrag zur Erstellung der Grobberechnung vom Militärkommandanten stamme. Es wurde der Antrag gestellt, die Disziplinarbehörde möge erheben, warum die Berechnung des BF im Mai 2009 noch bestätigt worden sei und weshalb durch den Intendanten des BF im November 2011 eine Neuberechnung initiiert wurde, der BF habe die Berechnung im Mai 2009 nach den damals ihm zur Verfügung stehenden Informationen vorgenommen.
13. Mit Note vom 24.04.2014 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass zu seiner vorgenannten Eingabe festgestellt werden müsse, dass im gegenständlichen Verfahren zwischen den Vorfällen, die zur Ermahnung vom 06.05.2009 führte und den danach erfolgten Vorkommnissen unterschieden werden müsse und übermittelte dem BF die von ihm damals erstellte "Aufstellung der Kostensätze" zur Kenntnis.
14. Mit Eingabe vom 09.04.2014 stellte der BF den Antrag, die Disziplinarbehörde möge sich ihres Amtes gemäß § 7 Abs. 1 AVG wegen Befangenheit enthalten. Die belangte Behörde halte dem BF nämlich nunmehr vor, er sei im Rahmen der Ermahnung durch den Militärkommandanten mit einer Grobberechnung betraut worden, was mit dem bisherigen Akteninhalt im Widerspruch stünde und zum bisherigen Vorhalt im krassen Widerspruch. Nachdem der Militärkommandant somit auch als Zeuge in Betracht käme, habe er sich in seiner weiteren Amtsausübung zu enthalten. Im Hinblick auf den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen neuen Sachverhalt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes beantragt.
15. Mit Eingabe vom 07.05.2014 stellte der BF neuerlich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Befragung näher angeführter Zeugen. Dieser Antrag wurde mit Eingabe vom 20.05.2014 wiederholt, da dem Rechtsvertreter des BF am 08.05.2014 durch die belangte Behörde mitgeteilt worden sei, dass keine mündliche Verhandlung in der Sache durchgeführt werde, sondern dem BF am 10.06.2014 mündliches Parteiengehör gewährt werde, wobei er auch Fragen stellen könne.
16. Am 15.07.2014 erließ die belangte Behörde das bekämpfte Disziplinarerkenntnis, dieses lautet auszugsweise wörtlich (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Sie haben am 20 05 09 den Gesamtleistungsbericht bezüglich einer in der XXXX XXXX im Februar 2009 geleisteten Unterstützungsleistung durch das Bundesheer betreffend der Beistellung eines sLKW ÖÄF und der Leistung von Unteroffizieren und Rekruten für Holzschlägerungsarbeiten ohne Beachtung der geltenden Erlasslage und trotz fehlender Unterlagen des die Holzschlägerungsarbeiten durchführenden Kommandos erstellt und dabei fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGB1. Nr. 333/1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGB1.1 Nr. 2/2014, begangen.
Über Sie wird daher gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 150.- (in Worten: hundertfünfzig) verhängt.
Begründung
.......
Vom 15 09 08 bis 05 06 09 hatten Sie gemäß Militärkommandotagesbefehl Nr. 56/08 Pkt. 2.2.1 zusätzlich zu den Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes in einer Doppelfunktion auch die Aufgaben des RefPiMilGeoWO als Personalaushilfe in der StbAbt3/XXXX wahrzunehmen. Entsprechend dieser Doppelfunktion waren Sie für die Erstellung von Leistungsberichten im Rahmen von Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer (Ulstg/OBH) verantwortlich.
Vom 02 01 07 bis 21 10 07 bzw. 04 02 09 bis 06 02 09 nahmen Sie vertretungsgemäß auch die Aufgaben des S3 XXXX, und damit die Leitung dieser Abteilung wahr.
Am 06 05 09 (übernommen Ihrerseits am 18 05 09) wurden Sie wegen pflichtwidrigen Verhaltens hinsichtlich der in der XXXX in der 15. und 16. Ausbildungswoche des ET 11/08 (09 02 09 - 20 02 09) durchgeführten Holzschlägerungsarbeiten schriftlich ermahnt, künftig die geltenden Befehle einzuhalten, widrigenfalls Sie mit schweren disziplinären Maßnahmen zu rechnen haben. Ihnen wurde der Einsatz von Soldaten im Rahmen der Ausbildung für Holzschlägerungsarbeiten für eine private Holzgemeinschaft entgegen den hiezu geltenden erlassmäßigen Regelungen vorgeworfen.
Im Rahmen der Erhebungen, welche schließlich zu der Ermahnung führten, legten Sie dem MilKdtB eine Grobberechnung über die bei den Holzschlägerungsarbeiten erbrachten Leistungen des Bundesheeres in der Höhe von € 1497,80.- vor. Diese Berechnung wurde formlos, lediglich auf einem leeren Blatt Papier und nicht entsprechend dem gültigen Erlass mit Verwendung eines vorgegebenen Formblattes ausgeführt. Der Ermahnung wurde diese Berechnung beigelegt. Sie haben keinen Einwand bzw. Beschwerde gegen diese Ermahnung erhoben und bestreiten auch nicht die Berechnung.
Nach erfolgter Ermahnung wurden Sie von der Disziplinarbehörde beauftragt die Berechnung und den Gesamtleistungsbericht ordnungsgemäß zur Vorlage an die vorgesetzte Dienststelle (SKFüKdo) gemäß dem gültigen Formblatt zu erstellen. Am 20 05 09 legten Sie den Gesamtleistungsbericht mittels gültigem Formblatt vor. Ihre Berechnung wies nunmehr jedoch, entgegen der von Ihnen zuvor vorgelegten Grobberechnung eklatante Unterschiede auf. Nicht nachvollziehbar reduzierten Sie die Gesamtkosten entgegen Ihrer Grobberechnung anlässlich der Ermahnung von € 1497,80.- auf €
675,37.-, daher eine Neuberechnung durch den Intendanten des XXXX, XXXX, initiiert wurde.
Im Zeitraum vom 08 06 09 bis 06 08 10 wurden Sie zu einem Auslandseinsatz entsandt.
Auf Anweisung der Disziplinarbehörde wurde am 20 11 09 vom S3/XXXX XXXX der Gesamtleistungsbericht neuerlich erstellt und die Gesamtkosten der Ulstg/OBH mit € 1.794,76.- berechnet.
Nach Beendigung Ihres Auslandseinsatzes wurde gegen Sie das Disziplinarverfahren am 11 10 10 (übernommen Ihrerseits am 11 10 10) hinsichtlich des Verdachts gegen die Pflichten §§ 43 und 44 BDG bzw. § 9 ADV verstoßen zu haben, schriftlich eingeleitet. Trotz erfolgter Ermahnung am 06 05 09 betreffend der Durchführung anhängiger Ulstg/OBH haben Sie wiederum, nunmehr bei der Berechnung der Gesamtkosten für Personal und Material dieser Ulstg/OBH, entgegen den gültigen Bestimmungen gehandelt.
Ein nachträglich festgestellter, dem S3/XXXX zuordenbarer Rechenfehler, verringerte die Gesamtkosten seiner Berechnung von €
1. 794,76.- auf € 1.634,64.-, was noch immer eine beträchtlichen Differenzbetrag in der Höhe von € 959,27.- zu ihrer Berechnung von €
675,37.- darstellt.
Von den für die Holzarbeiten hauptverantwortlichen Soldaten der StbKp/XXXX XXXX XXXX (zum Zeitpunkt der Holzarbeiten eingeteilter KpKdt der StbKp), XXXX (DfUO/StbKp) und XXXX (Kf/sLKW) wurden die im Gesamtleistungsbericht von XXXXangeführten Aufschlüsselungen der Personal- und Betriebskosten niederschriftlich am 09 11 10 bzw. 10 11 10 bestätigt. Die eingesetzten Personal-, die Betriebs- und Bereitschaftskosten wurden seitens der Kaderangehörigen der StbKp/XXXX schriftlich klar definiert. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde festgestellt.
Alle involvierten Kaderangehörigen gaben schriftlich an, nicht durch Sie bei der Erstellung Ihres fehlerhaften Gesamtleistungsberichtes eingebunden worden zu sein.
Festgestellt wurde, dass Sie bei den Personalkosten anstatt 1 Stunde für 1 Wachtmeister, 2,5 Stunden für 1 Stabswachtmeister, 18 Stunden für 1 Vizeleutnant und 90 Stunden für 8 Rekruten lediglich 5 UO-Stunden (Vizeleutnant) und 52 Rekruten-Stunden berechneten.
Bei den Personalkosten wurden Ihrerseits somit anstatt € 1.363,24.- nur € 596,97.- verrechnet, was einen Differenzbetrag von minus €
766,27.- ergibt.
Bei den Betriebskosten berechneten Sie anstatt 18 gefahrener Kilometer und den zusätzlichen Bereitschaftskosten (Bereitstellungsgebühr für den sLKW) für 4 Einsatztage lediglich 16 gefahrene Kilometer und keine Bereitschaftskosten, obwohl aus dem Fahrtenbuch 18 Kilometer zu entnehmen sind.
Anstatt € 271,40.- wurden somit nur € 78,40.- verrechnet, was einen Differenzbetrag von minus € 193.- ergibt.
Sie haben der Holzgemeinschaft XXXX-XXXX daher insgesamt € 959,27.- zu wenig verrechnet.
Im Rahmen des Parteiengehörs gaben Sie mit Schreiben vom 02 12 10, 845/10; ST, zu Kenntnis, dass Sie aufgrund der Nichtvorlage der für die Erstellung des Gesamtleistungsberichtes notwendigen Tagesleistungsberichte durch das durchführende Kommando (StbKp/XXXX) gehalten waren, direkte Erkundigungen über die geleisteten Stunden für die Berechnung der Personalkosten einzuholen. Welche eigenen Erkundigungen Sie dabei meinen bzw. warum entgegen Ihrer Erstberechnung völlig andere Berechnungsgrundlagen im offiziellen Gesamtleistungsbericht Ihrerseits verwendet wurden, haben Sie trotz diesbezüglicher schriftlicher Aufforderung vom 20 04 11, XXXXXXXXXXXX, nicht geäußert.
Verwerfend hinsichtlich Ihrer Aussage von der Nichtvorlage der Tagesleistungsberichte ist Ihre diesbezügliche Bezugnahme auf das Schreiben XXXX vom 25 05 09, XXXX, mit welchem im Nachhinein die Unterstützungsleistung genehmigt und die Vorlage der Tagesleistungsberichte an die StbKp angeordnet wurde. Dieses Schreiben wurde nämlich von Ihnen selbst als Sachbearbeiter am 20 05 09 zugleich mit dem fehlerhaften Gesamtleistungsbericht erstellt
Eine Vorlage etwaiger Daten durch die StbKp war faktisch nicht möglich, da Sie den Gesamtleistungsbericht bereits fertigt berechnet und dem XXXX sogar schon vorgelegt hatten. Dieses Schreiben diente ausschließlich dazu, die bereits abgeschlossene Unterstützungsleistung, folglich derer Sie aufgrund fehlerhaften Verhaltens auch ermahnt wurden, vorschriftsgemäß im Nachhinein zu genehmigen und mit dem Abschlussbericht an die zuständige vorgesetzte Dienststelle (SKFüKdo) formal vorzulegen.
Im Rahmen des Parteiengehörs gaben Sie mit Schreiben vom 02 12 10, 845/10; ST an, über die erforderliche Abrechnung der Bereitschaftskosten (Bereitstellungsgebühr für den sLKW) ausdrückliche Erkundigungen bei Herrn OR Mag. XXXX, BMLVS, eingeholt zu haben, nach dessen Auskunft keine Bereitstellungsgebühr zu verrechnen gewesen wäre, insofern Sie auch keine berechnet haben.
Mit Schreiben vom 01 03 11 gab OR XXXX schriftlich an, die Aussage den Bereitschaftskostensatz in diesem Fall nicht zur Anwendung zu bringen, nicht getätigt zu haben.
Im Rahmen einer fernmündlichen Rückfrage der Disziplinarbehörde bei der zuständigen Abteilung für Unterstützungsleistungen im BMLVS/EFü, XXXX, wurde die Verpflichtung zur Berechnung der Bereitschaftskosten für das Fahrzeug der Type ÖAF 10t mSW/17t Kran zusätzlich je angefangenen Tag bestätigt, auch wenn diese Unterstützungsleistungen inneihalb der XXXX stattgefunden haben.
Folglich wurde über Sie mit Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten von XXXX XXXX vom 19. 07 11, XXXXXXXXXXXX, gemäß § 50 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBL. Nr. 167/2002 idgF. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 150.- (in Worten: hundertfünfzig) verhängt."
Ihrer in offener Frist dagegen eingebrachten Berufung vom 27 07 11 wurde mit Berufungsentscheidung vom 19 12 13, GZ XXXX, Folge gegeben.
Das Disziplinarerkenntnis wurde wegen wesentlicher Mängel im Verfahren aufgehoben und zur neuerlichen Durchführung an die 1. Instanz zurückverwiesen. Ihrem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wurde jedoch nicht stattgegeben. Die Berufungsbehörde führte an, dass gegen Sie weiterhin der begründete Verdacht der mangelhaften Erstellung des Leistungsberichts und damit einer Verletzung der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Bedienstete seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen hat, besteht.
Die Berufungsbehörde fällte somit keine abschließende Entscheidung, sondern verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung, nach Behebung der im Erkenntnis angeführten Mangel und Unklarheiten, an die erstinstanzliche Behörde zurück.
Ein mit der Anwaltskanzlei Ihres Rechtvertreters am 08 05 14 für den 10 06 14 um 1300 Uhr bei der Disziplinarbehörde vereinbartes und von der Anwaltskanzlei Ihres Rechtvertreters bestätigtes mündliches Parteiengehör zur Klärung der Ihrerseits mit Schreiben vom 09 04 14, 845/10; KM; W/2042 und 20 05 14, 845/10; Pe; W/2075 zum Ausdruck gebrachten offenen Fragen wurde Ihrerseits nicht wahrgenommen.
Die Disziplinarbehörde hat erwogen:
[.........]
Folglich liegt die Zuständigkeit beim Militärkommandanten von XXXX als Disziplinarvorgesetzter.
Nach § 62. Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung durchzufuhren, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
Seitens der Disziplinarbehörde ist insofern eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen soweit diese solch eine unter den Vorgaben der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit als erforderlich erachtet. Es liegt daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung anzuordnen oder nicht.
....[Wiedergabe § 43 Abs. 1 BDG 1979 und § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2014]....
Diese Pflichten ergeben sich aus dem Wehrgesetz 1990 (WG), aus den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV; Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 43/1979) und dem BDG 1979.
Nach Abs. 4 leg. cit. ist disziplinär strafbar nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
Entsprechend dem Erlass "Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer" (GZ S93339/46- EFü/2007) auf Basis der für die Berechnung hiezu erlassmäßig verfügten Kostensätze (Erlass BMLVS vom 23 12 08, GZ S92340/5-BWFin/2008) sind vom Antragsteller die gesamten dem BMLVS entstehenden Kosten zu ersetzen. Bei den Fahrzeugen sind Kilometer-Kostensätze zu verrechnen. Zusätzlich sind je angefangenem Tag noch Bereitschaftskosten zu berücksichtigen.
Nach den Bestimmungen des HDG 2014 ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt, wobei im Disziplinarrecht für die Strafbarkeit eines Verhaltens Fahrlässigkeit genüg. Der Soldat handelt bereits strafbar, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Judikatur des VwGH vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/1026, kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Soldaten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist.
Sie waren, wie Ihrerseits auch nie bestritten wurde, mit der Erstellung des Gesamtleistungsberichtes hinsichtlich oa. Holzarbeiten entsprechend dem Erlass "Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer" (GZ S93339/46-EFü/2007) auf Basis der für die Berechnung hiezu erlassmäßig verfügten Kostensätze beauftragt.
Sie sind ein seit mehreren Jahren mit dem faktisch behördlichen Geschäftsablauf der StbAbt3/XXXX vertrauter Offizier und waren im Rahmen Ihrer damaligen Doppelverwendung in der StbAbt 3 unter anderem für die Mitwirkung, Veranlassung bzw. Leitung der zivilmilitärischen Zusammenarbeit betreffend Unterstützungs-, Hilfe-, Assistenzleistungen wie auch das Sicherstellen der Belange des inneren Dienstes des XXXX verantwortlich. Der Vollzug von Unterstützungsleistungen zählte zu den Aufgaben Ihrer Verwendung.
Als Offizier kommt Ihnen eine hervorgehobene Stellung zu, wobei Sie jederzeit darauf zu achten haben im Sinne der Rechtsordnung treu zu handeln und durch regelkonformes Verhalten Ihren Dienstpflichten uneingeschränkt nachzukommen. Die Bedeutung der Rechtsordnung, deren Erfüllung als allgemeine Dienstpflicht gilt, ist Ihnen dabei geläufig.
Sie machten geltend, aufgrund Ihres damals unmittelbar bevorstehenden Auslandseinsatzes die Abrechnung auf Basis eigener Erkundungen, welche von Ihnen jedoch nicht präzisiert bzw. dargelegt wurden, gemacht zu haben, da Ihnen entgegen dem Grundsatzerlass "Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer" (GZ S93339/46-EFO/2007), bzw. der Anordnung des XXXX vom 25 05 09, Zl. XXXXXXXXXXXX, keine zur Berechnung erforderlichen Tagesleistungsberichte durch die StbKp/XXXX (durchführendes Kommando) vorgelegt wurden.
Dieser Hinweis geht völlig ins Leere, da dieser Befehl, wie bereits erwähnt, von Ihnen als Sachbearbeiter zeitgleich (protokolliert am 20 05 09, genehmigt am 25 05 09) mit dem Gesamtleistungsbericht erstellt und vorgelegt wurde. Die Vorlage der Tagesleistungsberichte durch die Stabskompanie war folglich ausgeschlossen, da Ihrerseits, zum Zeitpunkt der Erstellung der Anordnung zur Vorlage der Tagesleistungsberichte, der Gesamtleistungsbericht bereits vollständig berechnet vorgelegt wurde. Diese nachträgliche Anordnung diente lediglich der Erfüllung der formalen Richtigkeit zur Vorlage an das vorgesetzte Kommando.
Der Gesamtleistungsbericht hatte durch Sie zudem nur auf Basis der Tagesleistungsberichte erfolgen dürfen. Vor Erstellung des Gesamtleistungsberichtes hatten Sie aufgrund Ihrer damaligen Dienstverwendung in der S3Abt/XXXX die Vorlage der Tagesleistungsberichte daher bei der StbKp/XXXX urgieren müssen. Das haben Sie unterlassen und dennoch den Gesamtleistungsbericht erstellt.
Im Zuge der Ermahnung vom 18 05 09 wurden Sie angehalten, die bereits durch das Bundesheer erbrachten Leistungen (oa. Holzarbeiten) für Private entsprechend den erlassmäßigen Bestimmungen abzurechnen. Die erbrachten Stundenzahlen waren von Ihnen insofern im Nachhinein formell unter Rücksprache mit dem durchführenden Kommando (StbKp) festzustellen. Niederschriftlich wird von Mjr XXXX (damaliger KpKdt/StbKp), Vzlt XXXX (DfUO/StbKp) und Vzlt XXXX (Kf/sLKW) bestätigt, dass diese Rücksprache nie erfolgte.
Ihr unmittelbar bevorstehender Auslandseinsatz rechtfertigt jedenfalls nicht Ihr pflichtwidriges Verhalten, vor allem deshalb, da die Erstellung des Gesamtleistungsberichtes Ihnen spätestens mit der Ermahnung vom 18 05 09 bekannt war. Pflichtkonformes Handeln war Ihnen folglich zeitlich möglich und zumutbar.
Im Zweifelsfall hatten Sie im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht nach § 9 der Verordnung der Bundesregierung über die allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGB1. Nr. 43/1979, zumindest diesbezügliche Rückfragen erstatten müssen.
Zusätzlich haben Sie im Gesamtleistungsbericht bei der Berechnung der Personalkosten keine Kostensatze angeführt, was ebenso dem diesbezüglichen Erlass Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer (Ulstg/ÖBH), GZ S93339/46-EFQ/2007, widerspricht.
Die Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979 normiert eine Pflicht zur Gewissenhaftigkeit, weshalb die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten dann nicht mehr als "treu" erachtet werden kann, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeitet und aufgrund der Vielzahl von Mangeln eine Dienstverletzung vorliegt, die über das normale "Versagen" eines durchschnittlichen Beamten hinausgeht. Diese Norm verpflichtet weiters den Beamten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben die von ihm zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten und alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Indem Sie trotz vorhergehender Ermahnung wiederum nicht entsprechend den gültigen Erlässen handelten, konkret den Erlässen "Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer" (GZ S93339/46- EFü/2007) auf Basis der für die Berechnung hiezu erlassmäßig verfügten Kostensätze (Erlass BMLVS vom 23 12 08, GZ S92340/5-BWFin/2008), handelten Sie in objektiver und subjektiver Hinsicht Ihrer Dienstpflicht iSd. § 43 Abs 1 BDG 1979 zuwider.
Ein Verstoß gegen die allgemeinen Dienstpflichten stellt ein pflichtwidriges Verhalten dar, welches nicht als geringfügig zu werten ist. Die Folgen (Schädigung des Ansehens, Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit als Offizier u.dgl.) sind erheblich und lassen bezweifeln, dass eine Verbindung zu rechtlich geschätzten Werten bestehe.
Als Beamter, Offizier und Soldat wurden durch Ihr Verhalten gerade jene Werte verletzt, deren Schutz Ihnen in Ihrer Stellung obliegt.
Weiters entspricht die Erstellung eines Gesamtleistungsberichtes lediglich aufgrund von Annahmen nicht dem gewissenhaften Verhalten eines Offiziers. Gerade als Offizier, der zudem davor schon über fast 10 Monate mit der Leitung der zuständigen Abteilung betraut war, kommt Ihnen als Vorbild eine hervorgehobene Stellung gegenüber Mitarbeitern und Rangniederen zu, folge dessen Sie jederzeit darauf zu achten haben, auf der einen Seite im Sinne Ihrer Kommandanten zu handeln, andererseits durch rechtskonformes Verhalten Ihren Dienstpflichten uneingeschränkt nach zu kommen.
Die allgemeinen Dienstpflichten sind nicht Selbstzweck, sondern notwendiges Instrument zur Führung und Vertrauensbildung nach innen und außen und gehören unzweifelhaft zu den elementaren Pflichten aller Beamten und Soldaten.
Aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen kann von einer disziplinären Würdigung nicht abgesehen werden, da eine Begehung gleicher oder ähnlicher Pflichtverletzungen durch Sie oder auch durch andere Soldaten hintanzuhalten ist.
Strafbemessung:
Das Maß für die Höhe der Strafe ist gemäß § 6 Abs. 1 HDG 2014 die Schwere der Pflichtverletzung, welche sich wie bereits erwähnt als schwerwiegend darstellt.
Gem. § 52 Abs. 1 HDG 2014 ist die Geldbuße höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Gem. § 52 Abs. 2 HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten nach Z 1 leg. cit. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug. Nach abs. 3 leg. cit. ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung maßgebend, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung.
In Ihrem konkreten Fall ergibt dass nachstehend angeführte
Bemessungsgrundlage:
Monatsbezug: € 3.671,42,-
Als höchste zu verhängende Geldbuße (max. 15 vH) kommen damit ~€
550. - in Betracht.
Die gegen Sie verhängte Geldbuße befindet sich somit im untersten Bereich der Strafmöglichkeit und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt Ihrer Verfehlung.
Durch die zur Last gelegte Pflichtverletzung haben Sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Sie zum Tatzeitpunkt gegenüber der Sie treffenden Verpflichtung zur Rechtswahrung, gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschätzten Werten verbundenen Berufssoldaten, in diesem Fall eine zumindest gleichgültige Einstellung hatten.
Es handelt sich um eine Verfehlung, die ein bedenkliches Bild erkennen lässt. Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rechtswahrung stellt grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten dar. Die Folgen (Schädigung des Ansehens, Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit als Soldat u. dgl.) sind erheblich und lassen vermuten, dass zumindest zum Tatzeitpunkt keine feste Verbindung zu rechtlich geschätzten Werten bestand.
Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit und Ihre sonstige tadellose Dienstleistung beurteilt.
Aufgrund des objektiven Unrechtsgehalts dieser Pflichtverletzung und Ihrer vorhergehenden Ermahnung erweist sich die spruchgemäß verhängte Disziplinarstrafe mit Blick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als tat- und schuldangemessen und auch notwendig um ausreichende spezial- aber auch generalpräventive Wirkung zu zeigen."
17. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 28.07.2014 beantragte der BF die Behebung des bekämpften Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde bereits im ersten Rechtsgang unterlassen habe, die vom BF beantragte Einvernahme näher genannter Zeugen durchzuführen. Dies habe sie auch nach Behebung des Erkenntnisses im zweiten Rechtsgang unterlassen, weshalb erhebliche Gründe an der Unbefangenheit der belangten Behörde vorlägen. Weiters wies der BF darauf hin, dass die Behörde ihm hinsichtlich der von ihm durchgeführten Berechnung des der Holzgemeinschaft vorzuschreibenden Kostenersatzes jeweils unterschiedliche Sachverhalte hinsichtlich der anzustellenden Grobberechnung vorhalte und insgesamt ihre Vorhalte und rechtlichen Schlüsse zum Nachteil des BF willkürlich abändere. Außerdem lasse der nunmehrige Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, worin konkret ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG gelegen sein soll. Das von der Behörde angebotene mündliche Parteiengehör ersetze keineswegs die vom BF geforderte mündliche Verhandlung samt Befragung der beantragten Zeugen und verletze ihn daher in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens. Der BF war angehalten, Selbsterkundigungen über die der Berechnung zu Grunde gelegten geleisteten Stunden der tätigen Soldaten einzuholen, da keine Tagesleistungsberichte vorgelegt wurden, es sei unerfindlich warum die Behörde zu dem Schluss käme, dass er die gewonnene Informationen für unrichtig hätte halten müssen und sei ihm diesbezüglich kein Verschulden anzulasten.
18. Mit Schreiben vom 08.08.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2014, legte die belangte Behörde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der 53-jährige BF steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und versieht im Militärkommando XXXX Dienst. Zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzung war der BF als Personalaushilfe in der Stabsabteilung 3 diensteingeteilt und hatte daher deren Agenden neben seiner arbeitsplatzmäßigen Zuständigkeit als XXXX wahrzunehmen. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Sachverhalt
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Hinsichtlich des Sachverhaltes der angelasteten Pflichtverletzung ist voraus zu schicken, dass dieser nach einem umfangreichen schriftlichen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, das sich nicht zuletzt aufgrund zweimaliger Unterbrechung des Verfahrens aufgrund von Auslandseinsätzen des BF und einer Behebung durch die damalige Berufungsbehörde über mehrere Jahre gezogen hat, zwar ausreichend geklärt erscheint, jedoch die Durchführung einer vom BF zuletzt im zweiten Verfahrensgang beantragten mündliche Verhandlung im Sinne des § 62 Abs. 1 HDG 2014 zur Erörterung des Sachverhaltes durchaus tunlich gewesen wäre. Bei Studium der Aktenlage entsteht nämlich der Eindruck, dass sowohl die belangte Behörde als auch der BF "an einander vorbei geschrieben haben", wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies bewusst geschehen ist. Trotz Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist der vorliegende Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage - soweit entscheidungsrelevant - geklärt, dass vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache entschieden werden konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Im Februar 2009 wurden durch Soldaten in der Kaserne, jedoch für eine private Holzgemeinschaft, der im Übrigen auch der BF angehört, Holzschlägerarbeiten durchgeführt. Diese Unterstützungsleistung durch das öBH wäre gemäß der einschlägigen Erlasslage entsprechend anzuordnen und der Holzgemeinschaft zu verrechnen gewesen, wofür der BF zuständig gewesen wäre. Eine entsprechende erlasskonforme Anordnung, Durchführung und Abrechnung dieser Unterstützungsleistung für die Holzgemeinschaft unterblieb zunächst sondern wurden die Soldaten faktisch "im Rahmen der Ausbildung" zu diesen Arbeiten herangezogen. Wegen dieses Sachverhaltes wurde der BF schließlich am 18.05.2009 durch den Militärkommandanten schriftlich ermahnt und hingewiesen, künftig die Erlasslage einzuhalten, wobei dabei offenbar insbesondere an die Erledigung der Abrechnung gegenüber der Holzgemeinschaft durch den BF gedacht war.
Am 20.05.2009 erledigte der BF die entsprechende Abrechnung mittels Formblatt und verrechnete € 596,97 an Personal- und € 78,40 an Betriebskosten. Am 08.06.2009 wurde der BF in den Auslandseinsatz entsandt. Diese Abrechnung, die - wie sich nachträglich herausstellte - unrichtig war, wurde in weiterer Folge durch den Intendanten hinterfragt, sodann durch den zuständigen S3 am 20.11.2009 neuerlich durchgeführt und ergab nunmehr zu verrechnende Personalkosten von € 1.523,26 und Betriebskosten von € 271,40. Im Zuge des Disziplinarverfahrens gegen den BF stellte sich im Jahr 2011 heraus, dass die zuletzt genannte Abrechnung hinsichtlich der Personalkosten insofern fehlerhaft war, als diese um rund € 160,- zu hoch war, der der Holzgemeinschaft diesbezüglich zu viel verrechnete Differenzbetrag wurde rückerstattet.
Zur Frage, wie die Betriebskosten eines sLKW mit Seilwinde für die gegenständliche Unterstützungsleistung zu verrechnen sind, hat der BF zweimal telefonische Erkundigungen beim für Leistungsverrechnung zuständigen Referatsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eingeholt, tatsächlich diese Kosten aber niedriger berechnet, als ihm diesbezüglich telefonisch erläutert wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF hinsichtlich der zu verrechnenden Personalkosten Erkundigungen über die Art, Zahl und Dauer der eingesetzten Personen bei der die Holzarbeiten durchführenden Stabskompanie angestellt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unter Punkt I. (Verfahrensgang) angeführten, mit Ausnahme der Frage, ob der BF Erkundigungen über das eingesetzte Personal angestellt hat, unbestrittenen Aktenlage. (Leistungsberechnungen, schriftliche Ermahnung des BF, niederschriftliche Einvernahmen der belangten Behörde, E-Mail des Referatsleiters im BMLVS sowie insgesamt sechs schriftliche Parteiengehöre der belangten Behörde samt Replik des BF)
Die Feststellung, dass der vom BF erstellte Gesamtleistungsbericht und die sich daraus ergebende Verrechnung gegenüber der Holzgemeinschaft unrichtig ist, ergibt sich daraus, dass der BF den Aussagen der Angehörigen der Stabskompanie aus denen sich höhere Personalkosten ergeben, niemals entgegengetreten ist und auch in der Beschwerde ausschließlich mangelndes Verschulden aufgrund fehlender Berechnungsgrundlagen vorbringt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Holzgemeinschaft die später vorgeschrieben höheren Kosten als unrichtig beeinsprucht hätte.
Das wiederholte Vorbringen des BF, er habe im Hinblick auf die fehlenden Tagesleistungsberichte tatsächlich Erkundigungen eingezogen, wird im Hinblick darauf, dass er trotz Aufforderung der belangten Behörde, bekanntzugeben, wann und bei wem er diese Erkundigungen getätigt habe, keinerlei diesbezüglichen Angaben macht, als Schutzbehauptung gewertet. Gegen die Annahme, der BF habe entsprechende Erkundigungen getätigt, sprechen auch die niederschriftlichen Aussagen jener Soldaten der Stabskompanie, die die Holzarbeiten vorgenommen bzw. beaufsichtigt haben, wonach der BF zumindest bei ihnen keine Erkundigungen getätigt habe. Wenn also der BF bei den die Arbeiten Durchführenden keine Erkundigungen getätigt hat, ist der Schluss, er habe gar keine Erkundigungen vorgenommen, durchaus zulässig. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde lediglich stereotyp darauf verwiesen, dass der BF gezwungen gewesen wäre, selbständig Erkundigungen einzuholen, ohne darzustellen, welcher Art diese gewesen wären. In diesem Sinne erscheint das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 05.05.2011, wonach er seine Berechnung aus Schlussfolgerungen aufgrund seiner fallweisen tatsächlichen Anwesenheit während der Holzarbeiten vor Ort angestellt habe, vielmehr den Tatsachen zu entsprechen.
Die Feststellungen zu der vom BF vorgenommenen Abrechnung der Betriebskosten ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere aus der dem BF von der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme des Referatsleiters im BMLVS über seine Telefonate mit dem BF. Der BF ist dessen Ausführungen nicht entgegengetreten und erscheinen diese im Übrigen nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des BVwG
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Der BF hat keine mündlichen Verhandlung beantragt und ist eine solche, gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), auch nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen schriftlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (Wiederverlautbarung) von Bedeutung:
"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen."
"§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."
"§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung."
Weiters ist § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013, (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen."
Der BF vermeint, dass das Verfahren mangelhaft geblieben wäre, da vier namentlich genannte von ihm beantragte Zeugen nicht vernommen wurden, ihm Niederschriften nicht zur Verfügung gestellt worden seien und die belangte Behörde befangen sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass von den vier vom BF angeführten Zeugen, zwei, nämlich Vzlt XXXX und XXXX, von der belangten Behörde niederschriftlich befragt wurden, dem BF die Niederschriften übermittelt wurde und er dazu inhaltlich keine weitere Stellungnahme abgegeben hat. Der vom BF beantragte Zeuge MinR Mag. XXXX wurde von der belangten Behörde per Mail ersucht, zu den vom BF aufgestellten Behauptungen hinsichtlich des geführten Telefonats Stellung zu nehmen. Dessen Stellungnahme wurde dem BF ebenfalls im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt und hat der BF keine Stellungnahme dazu abgegeben. Die Befragung des Zeugen XXXX wurde vom BF entgegen dem Beschwerdevorbringen niemals beantragt und bleibt auch offen, wozu dieser Zeuge befragt werden sollte.
Die vom BF behauptete Befangenheit der belangten Behörde kann ebenfalls nicht erkannt werden
Befangenheit ist nach ständiger Rechtsprechung entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (zuletzt VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0063).
Wenn nun also der BF sinngemäß vermeint, die Befangenheit der belangten Behörde würde sich darin zeigen, dass sie ihm ständig neue Sachverhalte vorhalte, die zum bisherigen im Widerspruch stünden, ist dem entgegenzuhalten, dass das eingeräumte Parteiengehör genau dazu dient, dem BF den Standpunkt der Behörde zum vorliegenden Sachverhalt zu Kenntnis zu bringen. Zwar mögen die Vorhalte der belangten Behörde teils sprachlich schwer verständlich und inhaltlich verwirrend sein, die vom BF behauptete willkürliche Abänderung konnte nicht erkannt werden und scheinen manche Ausführungen der belangten Behörde lediglich als Replik auf die Eingaben des BF gedacht zu sein, mögen sie auch im Ergebnis für die Beurteilung des Sachverhaltes unerheblich sein.
In diesem Sinne geht auch das Vorbringen des BF, dass der von der Behörde im Rahmen der formlosen Einleitung des Verfahrens angenommenen Sachverhalt von jenem im bekämpften Bescheid angenommenen abweiche, ins Leere, hat doch die belangte Behörde nachvollziehbar ausgeführt, dass sie nunmehr nicht mehr, wie anfänglich angenommen, von einer vorsätzlichen "Falschberechnung" des Gesamtleistungsberichtes durch den BF sondern lediglich von einer fahrlässigen Begehung, in dem Sinne, dass der BF diesen nicht gewissenhaft genug erstellt habe, ausgeht.
Zur angelasteten Pflichtverletzung selbst ist folgendes zu bemerken:
Dass der BF mit der Erstellung des Gesamtleistungsberichtes betraut wurde und diesen auch durchgeführt hat, wurde vom BF nicht bestritten, wobei er diese Aufgabe aufgrund seiner mit Militärkommandotagesbefehl angeordneten Doppelverwendung in der Stabsabteilung 3 wahrzunehmen hatte. Die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, wonach der BF diese Berechnung aufgrund einer Weisung des Militärkommandanten nach erfolgter Ermahnung wahrzunehmen hatte, sind insofern entbehrlich, als der BF allein schon aufgrund seiner konkreten Verwendung im Stab diese Aufgabe wahrzunehmen hatte, obgleich ihm dies offenbar ursprünglich, dh. vor dem 18.05.2009 nicht bewusst war.
Wenn nun der BF beschwerdegegenständlich vermeint, an der im Ergebnis unrichtigen Berechnung der Personalkosten aufgrund einer unrichtigen Annahme über die Art und Dauer des eingesetzten Personals träfe ihn insofern kein Verschulden als er an den von ihn eingeholten Informationen keine Zweifel haben musste, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde - ebenso wie das erkennende Gericht - davon ausgeht, dass der BF die Einholung valider Berechnungsgrundlagen fahrlässig unterlassen hat und gerade darin die Dienstpflichtverletzung des BF sieht. Zwar ist dem BF durchaus zuzugestehen, dass das die Holzarbeiten durchführende Kommando entsprechende Tagesleistungsberichte zu legen gehabt hätte, dem BF musste jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles (die Stabskompanie hat die Arbeiten ursprünglich nicht als Unterstützungsleistung sondern im Rahmen der Ausbildung erbracht) klar sein, dass ein derartiger Bericht nicht erfolgt, sondern durch den BF hätte angefordert werden müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich im konkreten Fall nicht aus der Erlasslage sondern aus dem Umstand, dass der BF bereits im Zusammenhang mit der gegenständlichen Unterstützungsleistung wegen Nichteinhaltung der entsprechenden Bestimmungen ermahnt wurde und daher eine erhöhte Sorgfalt an den Tag hätte legen müssen. Der BF hat nämlich nach ausgesprochener Ermahnung am 25.05.2009 als zuständiger Sachbearbeiter für die belangte Behörde die im Februar 2009 erbrachte Arbeitsleistung der Soldaten der Stabskompanie als Unterstützungsleistung "nachträglich angeordnet", den Gesamtleistungsbericht jedoch bereits am 20.05.2009 erstellt. Die Vorlage von Tagesleistungsberichten durch die Truppe vor Anordnung der Unterstützungsleistung selbst konnte vom BF jedoch nicht ernsthaft erwartet werden.
Hinsichtlich des Antrages des BF, das Verfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 4HDG 2014 einzustellen, ist zu bemerken, dass eine derartige Einstellung nach Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gemäß § 62 Abs. 5 leg.cit. nicht mehr in Betracht kommt. Dem BF ist allerdings zuzugestehen, dass die dort genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall grundsätzlich als gegeben erachtetet werden können. Sein Verschulden betreffend die Nichtkenntnis der Erlasslage iZm Unterstützungsleistungen des Bundesheeres und der von ihm diesbezüglich wahrzunehmenden Aufgaben wurde auch von der belangten Behörde insofern als gering eingestuft, als sie den BF zunächst lediglich ermahnt hat, wobei trotz Ermahnung die nachfolgende Sorglosigkeit des BF bei der Erstellung des Gesamtleistungsberichtes in diesem Sinne schwerer wiegt. Die begangene Pflichtverletzung hat auch keine Folgen nach sich gezogen, da der Gesamtleistungsbericht später korrigiert und die nunmehr als höher ausgewiesenen Kosten von der Holzgemeinschaft offenbar widerspruchslos getragen wurden. General- oder spezialpräventive Erwägungen, die eine spürbare Bestrafung des BF im Sinne einer Geldbuße als notwendig erscheinen lassen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen und können auch vom Bundesverwaltungsgericht nach der Aktenlage nicht erkannt werden.
Ein Schuldspruch ohne Strafe kommt jedoch im vorliegenden Fall insofern nicht in Betracht, da die Voraussetzung des § 6 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 als nicht gegeben erscheinen Die belangte Behörde hat nämlich den BF bereits einmal im Vorfeld der Pflichtverletzung im Hinblick auf die von ihm diesbezüglich wahrzunehmenden Aufgaben ermahnt und ihn gemäß § 2 Abs. 5 HDG 2014 disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen. Der Ausspruch einer Disziplinarstrafe für die nachfolgende Pflichtverletzung erscheint daher - wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nachvollziehbar dargelegt hat - im dienstlichen Interesse geboten, wobei die Disziplinarstrafe des Verweises als schuld- und tatangemessen erachtet wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen zum Sachverhalt sowie damit einhergehend der Beweiswürdigung zu erwägen.