BVwG W218 2011220-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2011220.1.00
Spruch
W218 2011220-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.07.2014, SVNr: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 11.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Entlassungsbericht Orthopädie St. Pölten, vom 16.02.2013
Entlassungsbericht Orthopädie St. Pölten, vom 17.01.2014
Arztbrief ,FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 07.03.2014
Über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, der auch Facharzt für Unfallchirurgie ist, eingeholt, welches mit Datum vom 02.05.2014 abschließend unterzeichnet wurde. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Feststellungen getroffen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionsbehinderung am linken Knie bei erheblicher Arthrose
Fixer Rahmensatz
02.05. 20
30 vH
02
Funktionsbehinderung an der rechten Hüfte
Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach Arthroskopie und geringe Beweglichkeitseinschränkung bestehend
02.05. 07
20 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung an Brust- und Lendenwirbelsäule
02.01. 01
20 vH
04
Beginnende Fingergelenksarthrosen beidseits, Hallux valgus beidseits Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Funktionsbehinderung
02.02. 01
10 vH
05
Schenkelhernie rechts
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beschwerdesymptomatik
07.08. 01
10 vH
06
Carpaltunnelsyndrom beidseits elektroneurographisch nachgewiesen
Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Beschwerdesymptomatik
04.05. 06
10 vH
07
Geringe Funktionsbehinderung an der linken Schulter nach
Arthroskopie
Fixer Rahmensatz
10 vH
08
Verlust der Gebärmutter
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Geänderte Einschätzung auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung. Besserung des Wirbelsäulenleidens. Leiden 1, 2 und 4 werden zusätzlich berücksichtigt, Leiden 4 und 5 aus dem Vorgutachten werden gemeinsam berücksichtigt. Keine Änderung des gesamt GdB.
Es handle sich um einen Dauerzustand.
Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 10.06.2014 Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Einwendungen durch ihren bevollmächtigten Vertreter vorgebracht:
Die angeführten Leiden würden im Hinblick auf das vorliegende Zustands- sowie Beschwerdebild nicht dem tatsächlichen Schweregrad entsprechen. Auch im Zusammenwirken der Leiden läge eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50% rechtfertigen würde.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.05.2012
Entlassungsbericht Orthopädie St. Pölten, vom 16.03.2013 (bereits vorgelegt)
Entlassungsbericht Orthopädie St. Pölten, vom 17.01.2014 (bereits vorgelegt)
MR-Befund vom 12.06.2013
Arztbrief, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 07.03.2014 (bereits vorgelegt)
Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch denselben ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und von diesem in einer Stellungnahme vom 01.07.2014 festgestellt:
Vorgelegt wird ein Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule vom 09.05.2012. Beschrieben wird eine geringe Achsverkrümmung sowie mäßige degenerative Veränderungen. Unter Berücksichtigung der geringen Funktionsbehinderung bei der klinischen Untersuchung und des Röntgenbefundes wurde das Leiden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Vorgelegt wird ein Befund vom KH St. Pölten über eine Hüftgelenksarthroskopie im Februar 2013. Klinisch bestand eine nur geringe Beweglichkeitseinschränkung. Die Beinmuskulatur war symmetrisch. Somit kein Hinweis auf Gebrauchs- oder Belastungsminderung des rechten Beins.
Das Leiden wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Vorgelegt wird ein MR-Befund vom linken Knie vom 12.06.2013. Beschrieben werden kleine Meniskusschäden und ein umschriebener Knorpeldefekt an der inneren Oberschenkelrolle. Unter Berücksichtigung der Beweglichkeitseinschränkung mit S 0-5-100 wurde das Leiden korrekt eingestuft. Der Zustand nach Arthroskopie am 16.01.2014 ist hierbei mitberücksichtigt.
Die Einschätzungen im GA wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen. Eine Änderung des Gutachtens ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen wären, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Funktionseinschränkungen im linken Knie aufgrund der Einschränkungen eine andere Positionsnummer herangezogen hätte werden müssen. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an schwerer Arthrose im rechten Hüftgelenk und insgesamt bestehe ein ungünstiges maßgeblichesZusammenwirkens zwischen dem Leiden lfd. Nr. 1 sowie den Nr. 2,3,4,5 und 7 kombiniert mit Multimorbidität.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Mit Schreiben vom 01.09.2014 wurden nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:
Orthopädisches Gutachten vom 28.08.2014 (Privatgutachten)
Arztbrief,FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 07.03.2014 (ident mit jenem, das bereits 2x vorgelegt wurde)
Röntgen - Befund vom 19.08.2014 (neu)
Röntgen - Befund vom 23.02.2011
Krankengeschichte beginnend mit 19.10.2010 bis 03.10.2011
MR-Befund vom 07.07.2014
Röntgen - Befund vom 07.05.2013
MR-Befund vom 12.06.2013 (bereits vorgelegt)
Die bereits zweimal vorgelegten Entlassungsberichte der Orthopädie Landesklinikum St. Pölten
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2014 einlangend vorgelegt und der Gerichtsabteilung W121 zugeteilt.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W121 abgenommen und am 25.08.2014 der nun zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, der auch Facharzt für Unfallchirurgie ist, wird basierend auf den vorgelegten Befunden der Beschwerdeführerin am 21.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zu dem Vorbringen, dass das Knieleiden unter Position 02.05.22 einzuschätzen gewesen wäre, wird ausgeführt, dass dies aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit im Ausmaß von 0/5/100° falsch sei. Diese Position sei bei einem Bewegungsausmaß von 0/30/90° heranzuziehen unter Mitberücksichtigung der vorhandenen arthrotischen Veränderungen.
Auch bezüglich der rechten Hüfte sei die im Gutachten getroffene Einschätzung korrekt, da lediglich eine geringe Beweglichkeitseinschränkung bestehe. Die behauptete wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen sämtlichen Leiden stehe aufgrund der überwiegenden Geringfügigkeit der Leiden im Widerspruch zu den geltenden Richtlinien der Einschätzungsverordnung.
Die vorgelegten Befunde lägen überwiegend im Akt bereits vor. Neu sei ein MR-Befund der gesamten Wirbelsäule vom 07.07.2014, der Bandscheibenvorwölbungen an der Halswirbelsäule ohne Kompressionszeichen an Nervenstrukturen beschreibe, bei normaler Weite des Spinalkanals. An der Brustwirbelsäule werden die Wirbelkörper von normaler Höhe und Form beschrieben. Die Bandscheiben seien normal weit. Insgesamt nur mäßige degenerative Veränderungen ohne Bandscheibenvorfall oder Nervenwurzelkompressionszeichen. Auch an der Lendenwirbelsäule werden lediglich geringfügige Bandscheibenvorwölbungen beschrieben bei normaler Weite der Bandscheibenräume und normaler Weite des Spinalkanals. Insgesamt dokumentiere der vorgelegte Befund nur geringe, nicht wesentlich über das altersgemäße Maß hinausgehende degenerative Veränderungen und bestätige im vollen Umfang die im Gutachten vom 29.04.2014 getroffene Einschätzung des Wirbelsäulenleidens. Die vorgelegten Befunde dokumentieren teilweise die im Gutachten angeführten Leiden. Sie seien keinesfalls geeignet die getroffene Einschätzung jedes einzelnen Leidens zu beeinflussen.
Die vorgelegten Befunde würden keine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung der getroffenen Einschätzung bewirken.
Das vorgelegte (Privat)Gutachten sei offensichtlich in Unkenntnis der Einschätzungsverordnung erstellt worden. Wohl seien Positionsnummern angeführt, es fehlen aber sämtliche Rahmensätze. Auch seien in der Beurteilung keine Leiden angeführt, sondern lediglich anatomische Strukturen ("Wirbelsäule", "Knie",...). Der Gesamtgrad der Behinderung sei offensichtlich geschätzt und nicht entsprechend den Richtlinien der Einschätzungsverordnung getroffen worden.
Es werde festgehalten, dass die im Gutachten vom 29.04.2014 getroffene Einschätzung dem zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden klinischen Zustand unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und unter korrekter Anwendung der Einschätzungsverordnung entspräche.
Weder seien die überwiegend wiederholt vorgelegten Befunde, noch die Einwendung, noch das vorgelegte Gutachten geeignet, die getroffene Einschätzung zu beeinflussen.
Die Einholung weiterer Gutachten sei aus heutiger Sicht nicht erforderlich.
8. Mit Schreiben vom 02.12.2014 wurde dem bevollmächtigte Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 29.12.2014 zu äußern. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat ihre bereits vorgebrachten Einwendungen wiederholt und neuerlich bereits vorgelegte und berücksichtigte Befunde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am 07.04.1958 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.04.2014 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.07.2014 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, wurde aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehört und weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 3 Behinderteneinstellungsgesetz 30 von Hundert beträgt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis und den Feststellungen in den eingeholten Sachverständigengutachten.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Ergänzungen sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen im Gutachten vom 29.04.2014, welches mit Datum vom 02.05.2014 unterzeichnet wurde, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, welcher dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 06.06.2014 gegen das Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt. Dieser stellte in seiner Stellungnahme fest, dass keine neuen Aspekte erhoben worden seien. Die Leiden seien korrekt eingestuft worden. Im vorgelegten MR-Befund werden nur kleine Meniskusschäden und ein umschriebener Knorpeldefekt an der inneren Oberschenkelrolle beschrieben. Unter Berücksichtigung der Beweglichkeitseinschränkung mit S 0-5-100 wurde das Leiden korrekt eingestuft. Der Zustand nach Arthroskopie am 16.01.2014 ist hierbei mitberücksichtigt.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden wurde festgestellt, dass sich keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz ergibt. Auch in dieser neuerlichen Überprüfung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die im Gutachten vom 29.04.2014 getroffene Einschätzung dem zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden klinischen Zustand unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und unter korrekter Anwendung der Einschätzungsverordnung entspricht. Weder sind die überwiegend wiederholt vorgelegten Befunde, noch die Einwendung, noch das vorgelegte Gutachten geeignet, die getroffene Einschätzung zu beeinflussen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich beeinsprucht.
Die vorgelegten Unterlagen wurden bereits bei der Beurteilung berücksichtigt und waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 11.04.2014 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Hingewiesen wird darauf, dass es der Beschwerdeführerin freisteht im Fall einer offenkundigen Veränderung der Funktionsbeeinträchtigung unverzüglich neuerliche Anträge nach dem BEinstG und BBG zu stellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.