BVwG W218 2016556-1

W218 2016556-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W218 2016556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2016556.1.00

Spruch

W218 2011738-1/4E

W218 2016555-1/3E

W218 2016556-1/3E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, jeweils vom 05.06.2014 betreffend

  1. Neufestsetzung des Grades des Behinderung mit 60 v.H.,

  2. Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" + "Begleitperson" und

  3. Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles" sowie "schwer hörbehindert"

in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 10. Jänner 2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (= belangte Behörde) einen Antrag auf Zusatzeintragungen im Behindertenpass gestellt. Sie begehrte folgende Zusatzeintragungen:

Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung / Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO,

überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen,

schwer hörbehindert,

inkontinent (diese Zusatzeintragung existiert nicht)

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Sachverständigengutachten vom 24.08.2012

Audiometrie-Befund vom 24.09.2013, Dr. Beatrice EMMERICH, FÄ für HNO-Heilkunde

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend aufgrund der Aktenlage am 10.02.2014, im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti-onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Intelligenzminderung

Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittelgradig ausgeprägt 030103 50

2 Hörstörung beidseits Tabelle Kolonne 2, Zeile 6

Wahl dieser Position, da Taubheit rechts bei gering- bis mittelgradiger mittels Hörgerät versorgter Hörstörung links 120201 30

3 Asthma bronchiale

Oberer Rahmensatz, da auskultatorisch unauffällige Lunge beschrieben 060501 20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Das Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Leiden 3 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Aktuelles Gutachten wird nach der EVO erstellt. Keine Änderung der Rahmensatzhöhe von Leiden 1 im Vergleich zum nervenärztlichen FLAG-Gutachten. Neuaufnahme der Leiden 2 und 3. Insgesamt Erhöhung des Gesamt-GdB im Vergleich zum Vorgutachten.

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben.

Begründung: Eine behauptete Parese und Rollstuhlpflichtigkeit ist aufgrund vorliegender Befunde insbesondere auch des nervenärztlichen Gutachtens aus 2009 auszuschließen. Die ebenfalls beantragte Notwendigkeit einer Begleitperson ist aufgrund des objektivierbaren Ausmaßes der psychischen und körperlichen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Desgleichen werden auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "schwere Hörbehinderung bzw. Gehörlosigkeit" nicht erreicht.

2. Die belangte Behörde hat um neuerliche Überprüfung des Gutachtens ersucht, da die Zusatzeintragungen "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "schwer hörbehindert" beantragt wurden sowie um Bekanntgabe ersucht, ob eine derartige Leidensbesserung eingetreten sei, die eine Begleitperson nicht mehr erforderlich mache. Weiters wurde um Überprüfung der Stellungnahme gegenüber dem Vorgutachten ersucht.

3. Am 20.03.2014 erfolgte eine Stellungnahme des befassten Gutachters mit den Ausführungen, dass das aktenmäßige Gutachten auf Basis des Pflegegeldgutachtens aus 04/1999 erstellt wurde und daher die Einstufung und "Begleitperson" sich auf die damals im 15. Lebensjahr befindliche Antragstellerin beziehe. Dies würde sich durch die neurologische Begutachtung sowie ein unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittel objektivieren. Daher sei eine derartige Leidensbesserung eingetreten, dass die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht mehr begründet sei. Bezüglich der weiteren beantragten Zusatzeintragungen werde auf die bereits gegebenen Begründungen laut Fragenkatalog hingewiesen, daher sei keine Änderung des Sachverständigengutachtens angezeigt.

4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 30.04.2014 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin legte drauf hin folgende Befunde vor:

psychologische Befund vom 15.03.2010

Befund, Facharzt für Lungenkrankheiten vom 16.07.2012

Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, mit dem Pflegegeld der Stufe 3 zugesprochen wurde, vom 18.02.2013

Ärztlicher Attest, Orthopädie Fachärzte Praterstern, vom 20.01.2014

Audiometrie-Befund vom 29.09.2013 (bereits aufliegend)

In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 24.04.2014 wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Keine neuen Aspekte, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen, daher keine Änderung der Beurteilung.

In Folge erließ die belangte Behörde am 05.06.2014 drei Bescheide:

Mit dem Bescheid I wurde von Amtswegen der Grad der Behinderung ab 10.02.2014 mit

60 v.H. neu festgesetzt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen wären, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Mit gleichem Tag erging der Bescheid II, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" + "Begleitperson" nicht mehr vorlägen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Amtswegigen medizinischen Nachuntersuchung mit Gutachten vom 25.11.2009 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen nicht mehr vorlägen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das aktenmäßige Gutachten aus dem Jahr 2002 auf Basis des Pflegegeldgutachtens aus dem Jahr 1999 erstellt worden sei. Daher habe sich die Einstufung des Grades der Behinderung und der Zusatzeintragung "Begleitperson" auf das im 15. Lebensjahr befindliche Zustandsbild bezogen. Diese Beurteilungen seien aber durch die neurologische Begutachtung gemäß erhöhter Familienbeihilfe aus dem Jahr 2009 überholt. Anlässlich dieser Untersuchung sei eine mittelgradige Intelligenzminderung sowie ein unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittel objektiviert worden. Deswegen sei eine derartige Leidensbesserung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2002 eingetreten und die behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Begleitperson nicht mehr begründet.

Mit gleichem Tag erging der Bescheid III, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" + "schwer hörbehindert" in den Behindertenpass abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragungen "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" + "schwer hörbehindert" beantragt hätte. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10. Februar 2014 sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die aufgrund der erhobenen Einwände im Zuge des Parteiengehöres abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen hätte ergeben, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die zu einer Änderung des Gutachtens führen könnten.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde jeweils die maßgeblichen Bestimmungen des BBG (Bundesbehindertengesetzes).

Gegen alle drei Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung (Bescheid I) wurde vorgebracht, dass sich der Grad der Behinderung nicht verbessert hätte. Es seien nicht alle Leiden festgestellt worden, sie leide auch an einer spastischen Bewegungsstörung, sowie regelmäßig auftretenden epileptischen Anfällen. Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit "geeignet" sei, erscheine ihr als blanker Hohn, da sie aufgrund ihrer intellektuellen Minderbegabung weder lesen noch schreiben könne. Aufgrund ihres chronischpersistierenden Asthma Bronchiale komme es zu unkontrollierter Atemnot, welche mit Panikattacken einher gingen und können sie weder einer Berufstätigkeit nachgehen, noch sich alleine und ohne Rollstuhl fortbewegen.

In der Beschwerde gegen die Zusatzeintragung "Begleitperson" (Bescheid II) wurde im Wesentlichen das gleiche vorgebracht, ergänzend dass sie überwiegend auf die Notwendigkeit der Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sei und deswegen die Pflegestufe 3 erhalten hätte.

In der Beschwerde gegen die Abweisung der Zusatzeintragung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" + "schwer hörbehindert" wurde im Wesentlichen das gleiche vorgebracht sowie, dass ihre Schwerhörigkeit sich seit dem Gutachten aus 2002 und 2009 verschlechtert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)

Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Zusatzeintragungen im Wesentlichen damit begründet, dass ihr im Rahmen eines Sachverständigengutachtens vor dem Arbeits- und Sozialgericht die Pflegestufe 3 zuerkannt worden sei. Das diesbezügliche Gutachten wurde vorgelegt.

Die belangte Behörde hat keine fachärztlichen Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich Allgemeinmediziner beauftragt. Der Allgemeinmediziner hat ein Gutachten allein aufgrund der Aktenlage durchgeführt und sich auf alte Gutachten bezogen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein und schwer hörbehindert zu sein, sowie aufgrund ihrer neurologischen Mängel dauernd auf eine Begleitperson angewiesen zu sein und aufgrund ihres Asthmas ebenfalls auf eine Begleitperson angewiesen zu sein, nicht ausreichend zur Beurteilung des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin.

Als Begründung für die Zumutbarkeit wurde im Sachverständigengutachten angegeben, dass aufgrund der vorliegenden Befunde eine Rollstuhlpflichtigkeit auszuschließen sei. In dem Sachverständigengutachten, das im Zuge des gerichtlichen Verfahrens erstellt wurde, wurde der Zustand der Beschwerdeführerin unter anderem auch damit beschrieben wird, dass die Beschwerdeführerin außerhalb des Wohnbereiches und vor allem bei weiteren Wegstrecken sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Hilfe zurückgreifen muss. Sie ist nicht in der Lage, ohne Anhalten zu stehen und leidet auch unter anderem unter einer spastischen Störung sowie Persönlichkeitsänderungen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum darauf in dem Sachverständigengutachten der belangten Behörde nicht eingegangen wurde.

Ohne persönliche Begutachtung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Ebenfalls ohne persönliche Begutachtung wird festgestellt, dass eine Begleitperson nicht erforderlich ist. Eine nachvollziehbare Beurteilung, warum der Sachverständige zu diesen Schlussfolgerungen kommt, fehlt.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung sowie zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragungen als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls eine persönliche Begutachtung und allenfalls eine weitere Begutachtung durch Sachverständige aus den erforderlichen Fachbereichen durchzuführen zu haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. Ebenso wird auf die Notwendigkeit der Begründetheit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens Bezug genommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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