BVwG W227 2013540-1

W227 2013540-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2015

Regest

Gegenstandslosigkeit, rechtliches Interesse, Schulpflicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Zeitablauf

Texte intégral

BVwG W227 2013540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2013540.1.00

Spruch

W227 2013540-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, gesetzlicher Vertreter seiner Tochter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 14. Oktober 2014, Zl. 612571/1-2014, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 29. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben seiner am XXXX geborenen Tochter XXXX, Schülerin der Volksschule XXXX, vom Unterricht in der Zeit von 14. November bis 11. Dezember 2014. Dazu gab er (nur) an, seine Tochter werde während ihrer Abwesenheit in Teneriffa die englische Schule "XXXX" besuchen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, die beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben nicht. Begründend führte er zusammengefasst aus, im Antrag sei weder angeführt worden, weshalb das Fernbleiben überhaupt notwendig sei, noch begründet worden, warum die Abwesenheit unbedingt während der Schulzeit erforderlich sei. Aus pädagogischer Sicht werde die Abwesenheit nicht befürwortet, weil sich die Tochter des Beschwerdeführers in der Schuleingangsphase befindet, in der die sozialen Kontakte in der Klassengemeinschaft gepflegt und gefördert würden. Die soziale Integration sei für den weiteren Lernerfolg besonders wichtig. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterricht in der spanischen Schule jenem der Volksschule

XXXX gleichwertig sei.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführt: Seine Tochter leide seit ihrem ersten Lebensjahr an Schnupfen, Husten, Mittelohrentzündungen und Atembeschwerden in der Nacht, meist verbunden mit Fieber. Damit diese Krankheitsbilder nicht chronisch würden, plane der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im Herbst und Frühjahr längere Meeraufenthalte ein, wobei ihre Tochter im milden Klima von Teneriffa und aufgrund der Meeresluft binnen zwei bis drei Wochen "völlig" gesunden würde. Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers unter dem "österreichischen Reizklima stark leid[e] (Migräne)", stehe eine gänzliche Wohnsitzverlagerung nach Teneriffa im Raum. Sollte für seine Tochter der Besuch der englischen Schule in Teneriffa nicht ausreichend sein, um den österreichischen Ausbildungsstandards zu entsprechen, würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "mittels häuslichen Unterrichts die Gleichwertigkeit des Unterrichtsniveaus" herstellen.

4. Am 28. Oktober 2014 legte der Landesschulrat für Steiermark die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Schreiben vom 10. November 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ärztliche Bestätigungen zu den Krankheiten seiner Tochter und seiner Ehefrau vorzulegen.

6. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach bei seiner Ehefrau "seit längerem eine typische Migräne mit Aura und ausgeprägten Symptomen" bestehe, sowie das Krankenblatt seiner Tochter, wonach ihre Infekte mit diversen Hustensäften und fiebersenkenden Mittel behandelt worden seien, vor.

7. Mit Schreiben vom 13. November 2014 wurde der Beschwerdeführer (weiters) aufgefordert, ärztliche Gutachten vorzulegen, warum eine Heilung der Krankheiten seiner Tochter und seiner Ehefrau nicht durch andere Maßnahmen ermöglicht werden könne und warum der Aufenthalt in Teneriffa genau zu dieser Zeit medizinisch geboten sei und nicht in Ferialzeiten, in denen keine Kollision mit der Schulpflicht bestehe, sowie eine Bestätigung vorzulegen, wonach durch den Besuch einer Schule im Ausland die Kompensation des entfallenen Unterrichtes an der österreichischen Schule gewährleistet sei.

8. Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. und 10. Dezember 2014 im Wesentlichen Folgendes bekannt: Durch "langjährige Übung" sei seiner Ehefrau bekannt, dass ein Aufenthalt auf Meereshöhe die Migräneanfälle "völlig verhinder[e]". Weiters hätten sie mit "großer Begeisterung" feststellen können, dass ihre Tochter von 16. auf 17. November 2014 erstmals seit September 2014 wegen der salzhaltigen Meeresluft habe durchschlafen können. Der Aufenthalt in Teneriffa sei genau zur jetzigen Zeit notwendig, weil die Temperaturen gemäßigt seien. Zu Weihnachten sei der Aufenthalt bereits zu kalt, um die salzhaltige Luft beim Spielen am Strand einzuatmen. Auch sei zu Weihnachten ein Strandaufenthalt mit einem mindestens 10-stündigen Flug und einer wesentlichen Zeitverschiebung verbunden. Beide Umstände würden sie ihrer Tochter nicht zumuten wollen. Darüber hinaus würden sie versuchen, ihrer Tochter eine "besonders vielfältige und herausfordernde Ausbildung anbieten" zu können. Neben ihrer Zweisprachigkeit (Deutsch, Polnisch) lerne sie derzeit Englisch (Hauptsprache) und Spanisch. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des "XXXX" vom 10. Dezember 2014 vor, wonach seine Tochter diese Schule 18 Tage besucht habe.

9. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule angesucht wurde, bereits verstrichen war.

10. Der Beschwerdeführer nahm dazu wie folgt Stellung: Am 27. Oktober 2014 sei für seine Tochter ein weiterer Antrag auf "Befreiung von der Schulpflicht" im Zeitraum von 13. November bis 14. Dezember 2014 gestellt worden. Dabei handle es sich um einen "anderen" Antrag, weil für diesen Zeitraum noch keiner gestellt worden sei. Über diesen Antrag sei bis dato nicht entschieden worden, weshalb die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes "richtungsweisend" für die Erledigung des Landesschulrates sei. Wenn es der Gesundheitszustand seiner Tochter erforderlich mache, würden sie in Zukunft wieder Anträge auf "Fernbleiben von der Schule" stellen. Auch für diese zukünftigen Anträge sei eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall wichtig. Derzeit erfreue sich seine Tochter "bester" Gesundheit, weshalb der Meeresaufenthalt "zu dieser Zeit und an diesem Ort das richtige und angemessene Mittel zur Gesundung" gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landes- bzw. Stadtschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Ein solcher Fall liegt hier vor: Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte (vgl. VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234).

2.4. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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