BVwG G303 2007914-1

G303 2007914-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2015

Regest

Dienstverhältnis, Notstandshilfe, Rückforderung

Texte intégral

BVwG G303 2007914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2007914.1.00

Spruch

G303 2007914-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit GRABENHOFER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, geboren am XXXX, gegen die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe für den Zeitraum 26.03.2014 bis 31.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit schriftlicher Mitteilung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin (im folgenden BF) die Bemessung ihrer Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2014 bis 10.12.2014 in Höhe von EUR 27,16 pro Tag mitgeteilt.

2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.04.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 26.03.2014 bis 31.03.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 162,96 verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die für diesen Zeitraum von der BF bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen worden seien, zumal die BF bei der Firma XXXXR vollversichert beschäftig gewesen sei und sie erkennen hätte müssen, dass ihr die Notstandshilfe für diesen Zeitraum nicht zustehe.

3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 erhob die BF gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde, worin sie die Stattgebung dieser und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Näher ausführend bringt die BF dazu vor, dass sie die Aufnahme ihrer Beschäftigung bei Herrn XXXX mit 26.04.2014 (gemeint wohl 26.03.2014) rechtzeitig elektronisch bekannt gegeben habe, sodass kein rechtswidriges Verhalten ihrerseits vorliege. Auch habe sie die Ausstellung einer Legitimationsurkunde bei der Rechtsanwaltskammer elektronisch über das E-AMS Konto bekanntgeben, weshalb der Bezug der Notstandshilfe nicht durch unwahre Angaben oder die Verschweigung maßgebender Tatsachen hervorgerufen worden sei. Sie beschwere sich ebenfalls über die Höhe des Rückforderungsbetrages der bei einem täglichen Bezug in der Höhe EUR 27,16 um das Doppelte erhöht erscheine.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der BF seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Darin wurde festgehalten, dass die BF ihren eigenen Angaben zufolge sowie jenen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ab 26.03.2014 bei XXXX in Beschäftigung gestanden sei. Zudem habe die BF am 13.03.2014 mittels E-AMS Nachricht ihr Dienstverhältnis ab 01.04.2014, den korrigierten bzw. vorverlegten Arbeitsbeginn habe sie nachweislich elektronisch am 21.03.2014 gemeldet.

Da die BF am 26.03.2014 eine Beschäftigung aufgenommen und somit ab diesem Tag gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG nicht als arbeitslos gegolten habe, habe sie ab diesem Zeitraum keinen Anspruch auf die Notstandshilfe. Daher habe der Leistungsbezug gemäß § 24 Abs. 2 AlVG richtig gestellt werden müssen.

Da die BF am 02.04.2014 die Auszahlung der Notstandshilfe für den gesamten Monat März - sohin für 31 Tage - in Höhe EUR 841,96 erhalten habe, jedoch ihr ab dem 26.03.2014 darauf kein Anspruch mehr zustehen würde, und die BF erkennen hätte müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht im vollen Umfang bzw. in dieser Höhe gebührt hätte, sei diese zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR 162,96 verpflichtet.

5. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag in welchem diese nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensverlaufes vorbrachte, dass Arbeitslosengeld für den Monat April jedenfalls bis zum 09.05.2014 nicht erhalten zu haben und der Bezug vorübergehend ohne schriftliche Begründung eingestellt worden sei. Im Servicecenter des AMS sei der BF am 12.05.2014 mitgeteilt worden, dass die Notstandshilfe am 09.05.2014 angewiesen worden sei.

Bis dato (gemeint bis Einbringung des Vorlageantrages) sei jedoch diesbezüglich kein Geld eingelangt, weshalb die BF den gegenständlichen Vorlageantrag stelle.

Zusätzlich sei der BF, welche die Ausbildung zur Rechtsanwältin und ein internationales Postgraduate absolviert habe, eine weitere AMS Maßnahme "Bewerbungstraining" vorgeschrieben worden.

Da sie eine solche Ausbildung bereits absolviert habe, sei die erneute Vorschreibung des AMS zu einer derartigen Maßnahme als schikanös und hindernd im Hinblick auf deren Arbeitssuche zu bewerten.

Dieses Vorgehen verstoße gegen das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben sowie gegen Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) ergeben. Diesbezüglich habe die BF angeregt, gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen.

Weiters stellte die BF folgende weitere Anträge:

"die der Anordnung der weiteren Maßnahme zugrunde liegenden Weisung für rechtwidrig zu erklären,

eine mündlichen Verhandlung durchzuführen,

die Versicherungsleistung sofort auszubezahlen, sofern der Berufung (gemeint Beschwerde) die aufschiebende Wirkung in der Weise aberkannt wurde, dass die Versicherungsleistung gestoppt worden sei".

In einem brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage:

Schreiben über die Auflösung des Dienstverhältnisses vom 03.04.2014, wonach Rechtsanwalt XXXX das am 26.03.2014 mit der BF eingegangene Dienstverhältnis mit 04.04.2014 innerhalb der Probezeit gelöst habe.

Schreiben an die Rechtsanwaltskammer XXXX, wonach um die Ausstellung einer LU bereits mit Beschäftigungsbeginn der BF am 26.03.2014 ersucht werde.

Verwendungszeugnis/Erklärung vom 22.04.2014, wonach die BF im Zeitraum 26.03.2014 bis 04.04.2014 als vollzeitbeschäftigte Rechtsanwaltsanwärterin beschäftigt gewesen sei.

Lohn- Gehaltsabrechnung für den Monat März 2014,

Lohn-Gehaltsabrechnung für den Monat April 2014

Dienstzeugnis vom 04.04.2014, wonach bestätigt werde, dass die BF im Zeitraum 26.03.2014 bis 04.04.2014 als Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei XXXX beschäftigt gewesen sei.

Schreiben des AMS vom 08.05.2014 betreffend Fit4Job

Teilnahmebestätigung, wonach die BF vom 22.04.2013 bis 14.06.2013 an der Schulung Wirtschaftskompetenz - EBC*L Stufe A teilgenommen habe

6. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde die Beschwerde und die gegenständlichen Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt, wobei die belangte Behörde anmerkte, dass die Auszahlung für den Monat April 2014 (26 Tage - abzüglich der Tage des Dienstverhältnisses) an die BF am 09.05.2014 erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Höhe des Leistungsanspruches der Notstandshilfe der BF wurde seitens des Arbeitsmarktservice XXXX unter anderem im Zeitraum 01.03.2014 bis 31.03.2014 mit EUR 27,16 pro Tag bemessen.

Die BF bezog vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 841,96, welche ihr am 02.04.2014 überwiesen wurde.

Die BF stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 26.03.2014 bis 31.03.2014 vollversichert in einem Dienstverhältnis.

Am 13.03.2014 teilte die BF dem AMS XXXX mit, beginnend mit 01.04.2014 ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.

Am 21.03.2014 teilte die BF dem AMS XXXX den vorverlegten Beschäftigungsbeginn mit 26.03.2014 nachweislich mit.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zur Beschäftigung im Zeitraum 26.03.2014 bis 31.03.2014 und zur Vollversicherung der BF in diesem Zeitraum ergeben sich aus den von der BF in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie dessen Höhe beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes. Ebenso die Feststellungen zu den erfolgen Meldungen zum Beschäftigungsbeginn seitens der BF.

Die Höhe des täglich zuerkannten Anspruchs auf Notstandshilfe beruht auf der Mitteilung des Arbeitsmarktservice XXXX an die BF vom 13.12.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A.:)

Die einschlägigen Normen des AlVG lauten wie folgt:

§ 38 (...)

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 12 (...)

(1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde."

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.-Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der BF nicht begründet ist:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert dadurch eine (zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. (vgl. VwGH 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. (VwGH 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300).

Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 20.10.1998, Zl 98/08/0161; VwGH 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300).

Aufgrund des unbestrittenen Umstandes der vollversicherten Vollbeschäftigung der BF im Zeitraum 26.03.2014 bis 31.03.2014 steht es außer Frage dass dieser gemäß den einschlägigen Bestimmungen des AlVG mangels Arbeitslosigkeit iSd. § 12 Abs. 3 lit. a AlVG keine Leistungen aus der Notstandshilfe in diesem Zeitraum zugestanden hätten, weshalb der bescheidmäßige Widerruf bzw. die nachträgliche rückwirkende Neubemessung als rechtmäßig zu erachten war.

Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass die BF den mangelnden Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 26.03.2014 bis 31.03.2014 nicht erkennen habe können, woran die Meldung des tatsächlichen Arbeitsbeginnes seitens der BF nichts zu ändern vermag, stellt nämlich, wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich auf den Umstand des "Erkennenmüssens" des nicht zustehenden Bezuges ab.

Der tägliche Anspruch auf Notstandhilfe im maßgeblichen Zeitraum wurde in der Höhe von EUR 27,16 bemessen und wurde der BF mit Mitteilung der belangten Behörde bekanntgegeben. Ausgehend davon hätte die BF erkennen müssen - ohne dass hierfür komplexere Berechnungsvorgänge notwendig gewesen wären, dass es sich bei der Auszahlung der Notstandshilfe für März 2014 um eine Auszahlung für 31 Tage gehandelt habe.

Auch hinsichtlich der Höhe des seitens der belangten Behörde rückgeforderten Betrages vermochte die BF keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

So ist nämlich nach Multiplikation der Anzahl der in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum fallender, den Bezug von Notstandshilfe ausschließender, Tage mit dem von der belangten Behörde der BF mitgeteilten -- Tagsatz von EUR 27,16 als Ergebnis der in Rede stehende Betrag von EUR 162,96 festzustellen. Diesbezüglich war kein Fehler zu erkennen.

Im Vorlagenantrag wurde auch gerügt, dass die BF für den Monat April 2014 keine Auszahlung der Versicherungsleistung erhalten habe. Die Auszahlung erfolgte nach Angabe der belangten Behörde diesbezüglich am 09.05.2014 an die BF. Es erfolgte daher keine "Stoppung" der Versicherungsleistung an die BF.

Die BF brachte im Vorlageantrag vor, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde gegen das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben sowie gegen die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft ergeben würden, verstoßen hätte und regte diesbezüglich an, gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichthof der Europäischen Gemeinschaft zu stellen (EuGH). Die BF begründete jedoch dieses Vorbringen in keiner Weise. Das erkennende Gericht konnte auch vom Amts wegen keine Verletzung diesbezüglich feststellen. Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall ein Vorabentscheidungsersuchen auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich.

Hinsichtlich des erst im Vorlageantrag gestellten Antrags der BF die Weisung der Maßnahme, "Bewerbungstraining" für rechtwidrig zu erklären, ist festzuhalten, dass gemäß § 27 VwGVG der angefochtene Bescheid zu überprüfen ist, in welchem über den Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe entschieden wurde. Daraus ergeben sich auch die Grenzen des Prüfungsumfanges des Bundesverwaltungsgerichtes. Daher kann über den diesbezüglichen Antrag im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden.

Angesichts der bisherigen Ausführungen erweist sich sowohl der Widerruf bzw. die rückwirkende Bemessung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als auch die Rückforderung in der von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellten Höhe als zulässig.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem Begehren der BF ausreichend geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auch auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte eindeutige und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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