BVwG W136 2012171-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2012171.1.00
Spruch
W136 2012171-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte HELLER GAHLER, 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.06.2014, GZ S91530/24-DiszBW/2014, betreffend Behebung der verfügten Einstellung des Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe MBO 2 und versieht im XXXX Dienst.
2. Gegen den BF wurde am 17.10.2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Diesem Disziplinarverfahren lag die außerordentliche Beschwerde des Zgf XXXX vom April 2013 gegen den BF als seinen ehemaligen Fachvorgesetzten zugrunde, wonach ihn dieser aus privaten Motiven einer ungerechtfertigten negativen dienstlichen Behandlung unterzogen habe sowie gegenüber einer Bekannten des Zgf XXXX in der Freizeit im alkoholisierten Zustand ein belästigendes Verhalten an den Tag gelegt habe.
3. Mit Mitteilung des Einheitskommandanten vom 07.04.2014, dem BF am selben Tag ausgefolgt, wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014 eingestellt, da die Ermittlungen den Vorwurf des Tatbestandes nicht erfüllt hätten. Über diesen Umstand wurde das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport/Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen am nächsten Tag durch das Streitkräfteführungskommando schriftlich informiert. Mit Note vom 24.04.2014 übermittelte die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen dem Büro der Parlamentarische Bundesheerkommission die durchgeführten Sachverhaltserhebungen samt Mitteilung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den BF und teilte mit, dass der Stellungnahme des Streitkräfteführungskommando (Mitteilung betreffend Einstellung des Disziplinarverfahrens) beigetreten würde
4. Die Parlamentarische Bundesheerkommission hat am 04.06.2014 festgestellt, dass der Beschwerde des Zgf XXXX keine Berechtigung zukommt, da den Erhebungen zufolge eine Unrechtszufügung nicht festgestellt werden konnte.
5. Mit dem bekämpften Bescheid, dem BF am 10.07.2014 ausgefolgt, behob der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport/Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen gemäß § 67 Abs. 4 HDG 2014 die verfügte Einstellung des Disziplinarverfahrens und verwies die Disziplinarsache an die zuständige Disziplinarbehörde zurück.
Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass dem BF im oa. Beschwerdeverfahren auch vorgeworfen worden sei, dass er eine Bekannte des Beschwerdeführers XXXX sexuell belästigt und genötigt haben soll. Dieser Vorwurf sei aber von der Parlamentarische Bundesheerkommission keiner Würdigung unterzogen worden und ergäbe sich auch aus den vorliegenden Erhebungsergebnissen im Disziplinarverfahren, dass diese auf den genannten Sachverhalt nicht ausreichend Bezug nehmen, da der BF zu diesen Vorwürfen nicht als Beschuldigter vernommen worden sei oder Zeugen zum konkreten Vorfall befragt worden seien. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 62 Abs. 3 HDG 2014 könnten als nicht vorliegend angenommen werden, weshalb die Aufhebung der Einstellung zu verfügen gewesen wäre.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 21.07.2014 Beschwerde, beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Missachtung von Verfahrensvorschriften und bracht begründend sinngemäß Folgendes vor:
Verfahrensgegenständlicher Sachverhalt sei seinem Disziplinarkommandanten seit Anfang 2013 bekannt, die Einleitung des Verfahrens sei am 17.10.2013 erfolgt, bereits zu diesem Zeitpunkt seien die Vorwürfe, die er bestreite, der Verfolgungsverjährung unterlegen. Da die Parlamentarische Bundesheerkommission festgestellt habe, dass er die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Sachverhalte nicht begangen habe, sei es nicht notwendig gewesen, Verfahrensmängel der belangten Behörde bzw. ihrer nachgeordneten Dienststellen aufzuzeigen. Die belangte Behörde hätte vor Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides besser ein Parteiengehör samt Übermittlung aller Beweise zur Klärung des Sachverhaltes durchführen sollen, anstatt die Aufhebung der rechtmäßigen Einstellung des Verfahrens zu veranlassen. Insbesondere seien die im bekämpften Bescheid angeführten Beweismittel der "eidesstattlichen" Erklärungen der angeblichen Belastungszeugen, auf welcher offenbar die Aufhebung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gründe, dem BF nicht zugegangen. Schließlich sei der bekämpfte Bescheid dem BF am 10. Juli 2014 zugegangen, weshalb er mit absoluter Nichtigkeit behaftet sei, da die belangte Behörde eine Aufhebung der Einstellung des Disziplinarverfahrens binnen drei Monaten zu verfügen habe.
7. Mit Schreiben vom 18.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2014, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Aktenkonvolut ohne Beschwerde vor.
8. Mit Schreiben vom 29.09.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, die verfahrensgegenständliche Beschwerde, den Zustellnachweis des bekämpften Bescheides sowie den Zustellnachweis der Mitteilung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den BF vorzulegen. Die Beschwerde bzw. fehlenden Aktenteile wurden von der belangten Behörde am 28.10.2014 nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der unter I. (Verfahrensgang) dargelegte Sachverhalt ergibt sich, was die datumsmäßige Einleitung, die Einstellung sowie die Aufhebung der Einstellung des Disziplinarverfahrens betrifft, aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage und wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu den inhaltlichen Gründen für die Behebung der Einstellung des Disziplinarverfahrens ist Folgendes festzustellen:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ua. auch damit begründet, dass der von Zgf XXXX gegen den BF erhobene Vorwurf, er habe seine Bekannte belästigt und genötigt, von der damit befassten Parlamentarischen Bundesheerkommission keiner Absprache unterzogen worden sei.
Von der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei inhaltlich unterschiedliche, jedoch die gleiche Geschäftszahl führende Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheerkommission vom 04.06.2014, von der nur eine eine kanzleitechnische Fertigungsklausel trägt, vorgelegt. Beide Empfehlungen beziehen sich auf den Beschwerdeführer XXXX und den Beschwerdebezogenen XXXX und in beiden Fällen wird dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zuerkannt. Als Beschwerdegründe werden in einem Geschäftsstück nur die ungerechtfertigte negative dienstliche Behandlung des Zgf XXXX durch den XXXX, in der anderen jedoch auch das angebliche Fehlverhalten des XXXX im alkoholisierten Zustand gegenüber einer Bekannten des Zgf XXXX angeführt.
Aufgrund der letztgenannten, von der belangten Behörde selbst vorgelegten Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission, erscheinen die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass die Parlamentarischen Bundesheerkommission die Vorwürfe gegen den BF betreffend sein außerdienstliches Verhalten gegenüber der Bekannten des Zgf XXXX keiner Absprache unterzogen hätte, unrichtig. Nach der Aktenlage waren die diesbezüglichen Vorwürfe waren der Parlamentarischen Bundesheerkommission jedenfalls bekannt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit des BVwG
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (Wiederverlautbarung) von Bedeutung:
§ 67. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung
1. die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
2. eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 64 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung
1. Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
2. die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
1. sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
2. in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Im gegenständlichen Fall wurde das Disziplinarverfahren gegen den BF durch den Disziplinarkommandanten am 07.04.2014 eingestellt. Die Frist zur Behebung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 67 Abs. 4 HDG 2014 hat demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 07.04.2014 geendet Der bekämpfte Bescheid, mit dem die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, wurde dem BF gemäß diesbezüglichem Vermerk und Unterschrift des BF auf dem bekämpften Bescheid am 10.07.2014 im Original persönlich ausgefolgt, somit an diesem Tag gegenüber dem BF durch Ausfolgung rechtswirksam erlassen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltunsgverfahrensrecht10(2014) Rz 427). Wie oben ausgeführt ist eine Aufhebung gemäß § 67 Abs. 4 HDG durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jedoch nur binnen eines Zeitraumes von drei Monaten ab Einstellung des Verfahrens zulässig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur Erlassung eines derartigen Bescheides zu (vgl. zu vergleichbaren Bestimmungen VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2003/10/0145, vom 12.09.1997 Zl. 96/19/1353).
Da die belangte Behörde den bekämpften Bescheid nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 4 HDG 2014, innerhalb derer einer solche Entscheidung zulässig ist, erlassen hat, ist dieser rechtswidrig.
Im Hinblick darauf, dass der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte allfällige weitere Erwägungen zu der in der Beschwerde behaupteten eingetretenen Verfolgungsverjährung aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.