BVwG W136 2017113-1

W136 2017113-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2015

Regest

Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst, materielle Frist, Verspätung,<br/>Zivildiensterklärung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W136 2017113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2017113.1.00

Spruch

W136 2017113-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, wh. XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 15.12.2014 betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1. Am 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) von der Stellungskommission Kärnten für tauglich für den Wehrdienst befunden.

2. Mit beschwerdegegenständlichem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 15.12.2014 wurde der BF mit Wirkung vom 01.06.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und aufgefordert, sich am 01.06.2015 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Führungsunterstützungsbataillon 2 in 5600 St Johann im Pongau, Krobatin Kaserne, einzufinden.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und bis dato weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt worden seien noch er selbst Einberufungshindernisse geltend gemacht habe, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden.

Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 07.01.2015 Beschwerde und brachte vor, dass er bereits im Dezember 2014 einen Antrag auf Ableistung des Zivildienstes an die zuständige Behörde übersandt habe.

4. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 legte das Militärkommando Salzburg die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wies auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 ZDG hin und darauf, dass die Zivildienstserviceagentur über die vom BF eingebrachte Zivildiensterklärung noch nicht entschieden habe.

5. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Zivildienstserviceagentur am 03.03.2015 ihren Bescheid vom 22.01.2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Zivildiensterklärung des BF vom 18.12.2014 mangels Ruhens des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG eine Zivildienstpflicht nicht hat eintreten lassen. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass dieser Bescheid von der Mutter des BF am 26.01.2015 übernommen wurde, welcher am 24.02.2015 in Rechtskraft erwachsen wäre. Ergänzend wurde nochmals erläutert, dass der Einberufungsbefehl dem BF nach einem ersten Zustellversuch am 18.12.2014 am 19.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

Der Einberufungsbefehl wurde dem BF am 19.12.2014 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Am 18.12.2014 (Postaufgabedatum) hat der BF eine Zivildiensterklärung abgegeben. Diese hat gemäß Bescheid der Zivildienstserviceagentur (siehe Verfahrensgang I.4) die Zivildienstpflicht des BF nicht eintreten lassen.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des im Akt inneliegenden Rückscheins betreffend die Zustellung des bekämpften Bescheides an den BF getroffen werden und ergeben sich auch aus dem Beschwerdevorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

2.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

2.3.1. § 20 WG 2001 (Grundwehrdienst) lautet:

"Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate."

§ 24 Abs. 1 WG 2001 (Einberufung zum Präsenzdienst) lautet:

"Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden."

§ 1 Abs. 1 und 2 ZDG lauten:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der BF bekämpft den verfahrensgegenständlichen Einberufungsbefehl mit dem Hinweis, er hätte bereits im Dezember 2014 eine Zivildiensterklärung eingebracht. Dies ist zwar richtig, jedoch wurde diese Erklärung zu einem Zeitpunkt (18.12.2014) eingebracht, an dem das Recht des BF auf Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs 2 ZDG bereits geruht hat.

Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist (VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099).

Demgemäß wurde von der Zivildienstserviceagentur auch festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des BF vom 18.12.2014 eine Zivildienstpflicht nicht hat eintreten lassen.

Da darüber hinausgehend keine weiteren Einberufungshindernisse geltend gemacht wurden, ist von der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls auszugehen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Einberufungsbefehl war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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