BVwG W147 2014627-1

W147 2014627-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2015

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

Texte intégral

BVwG W147 2014627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2014627.1.00

Spruch

W147 2014627-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Oktober 2014, Zl. 1001889807/14107930, beschlossen:

A)

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 16. Februar 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Oktober 2014 zu IFA: 1001889807 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Februar 2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 20. November 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde.

Am 4. März 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 27. Februar 2015 ein, welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 25. Februar 2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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