BVwG W176 2000756-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000756.1.00
Spruch
W176 2000756-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.10.2009, Zl. 52.641/7/2009, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 11.08.2006 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter der nunmehrigen Beschwerdeführerin als grundbücherlichen (Allein)Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft mit, dass es beabsichtige, den Bauernhof XXXX, bestehend aus Wohnhaus und Stallgebäude (Adresse: XXXX), Gerichtsbezirk XXXX, und politischer Bezirk XXXX, XXXX, GSt.Nr. XXXX, Grundbuch XXXX gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.
Unter einem wurde ein von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich Folgendes ergibt:
Das Wohnhaus des Gehöfts sei ein, über einem das Gelände ausgleichenden gemauerten Kellergeschoss errichteter Holzblockbau mit steilem Satteldach. Dass im Grundriss T-förmige Haus (Quergiebelhaus) bestehe aus dem im 17./18. Jahrhundert errichteten, längsechteckigen Haupthaus und einem nachträglich traufseitig in die Gebäudemitte angebautem Quertrakt des 18. bis Anfang 19. Jahrhunderts.
Die Eckverbände des Blockbaus seien im unteren und oberen Bereich überkämmt, im mittleren Bereich als Glockenschrot ausgeführt. Das Satteldach krage an allen Seiten über profilierte Wettköpfe vor. Die Giebel seien in der für diesen Haustyp charakteristischen Weise in Firstlinie vorgezogen und die Bretterschalung der Giebelfelder entsprechend nach außen abgetreppt, wodurch ein effizienter Bauteilschutz gewährleistet sei. In das westliche Giebelfeld sei ein aus der Bauzeit stammender Holzbalkon integriert. Der Wiederkehr und die Südseite des westlichen Haupthausteiles seien mit einem Holzgang ausgestattet, der auf Holzkragbalken über dem gemauerten Untergeschoss ruhe und zusätzlich mit Holzbalken an der Dachkonstruktion aufgehängt sei. Die Gangbrüstung sei mit einer Bretterschalung versehen, die bäuerliche Sägeschnittmotive aufweise. Die Fensteröffnungen mit Gittern stammten in der heutigen Erscheinung überwiegend aus dem 19. Jahrhundert, die ursprünglichen Guckerln seien am Wiederkehr vereinzelt noch intakt, sonst in verschlossener Form erkennbar. Der westliche Kellerzugang besitze eine Holztür mit Schrägaufdoppelungen des 18. Jahrhunderts, zu beiden Seiten der Tür befänden sich kleine quadratische Fenster mit Steckgittern aus der Bauzeit. Zum Hauseingang mit Rahmenfüllungstür des 19. Jahrhunderts führe an der Südostecke zwischen Wiederkehr und Haupthaus eine Holztreppe. Das Haupthaus sei als Mittelflurhaus mit breitem, flach gedecktem Mittelflur und auf beiden Seiten anschließenden heute verputzten Wohnräumen (Stube/Kammer) angelegt. An der Rückseite des Mittelflures (Nordseite) liege ein weiterer Hauseingang, der aufgrund der Niveausituation direkt vom Hanggelände aus erschlossen werde. Im Anbau habe sich in einem durch eine nachträgliche Holztrennwand unterteilten Wohnraum eine profilierte Holzriemendecke erhalten. Am verputzten Mitteltram des westlichen Wohnraumes (ursprünglich Kammer) sei die Jahreszahl 1752 aufgemalt. Im östlichen Wohnraum (ursprünglich Rauchstube) befinde sich ein großer Backofen als Rest der ursprünglichen Feuerstelle. Das Obergeschoss sei vorwiegend mit Holzdielenböden ausgestattet, die Türen seien großteils in ursprünglicher Form erhalten und stammten aus dem 18. und 19. Jahrhundert. Zu erwähnen sei die enge typologische Verwandtschaft des Wohnhauses mit dem translozierten Bauernhof vlg. Großschrotter (ehemals Eggartsberg im Södingtal) im Österreichischen Freilichtmuseum in Stübing.
Der östlich neben dem Haus, annähernd parallel zu diesem angeordnete Stadel des 18./ frühen 19. Jahrhunderts sei ein längsrechteckiger, aufgezimmerter Holzblockbau (Heuboden) mit einem in Bruchsteinmauerwerk errichteten Erdgeschoss (Stallungen, Einfahrt an der Westseite) und steilem Satteldach. Die Eckverbände des Holzbaus seien überkämmt. An der Südseite sei er über die Mauerflucht des Erdgeschosses vorgezogen und hier auf Holzstützen mit Kopfhölzern gestellt, im östlichen Bereich sei das Dach zusätzlich als überdachter Stellplatz abgeschleppt. Die Dachgiebel seien ähnliche wie am Wohnhaus in regional charakteristischer Weise über nach außen abgetreppte Holzschalungen (Sägeschnittmotive) vorgezogen.
Die "geschichtliche/künstlerische/kulturelle Bedeutung" des Objektes wird wie folgt begründet:
Der Bauernhof XXXX sei eine der letzten authentisch im Bauzustand des 18./19. Jahrhunderts erhaltenen Beispiele eines Berggehöfts in der XXXX. Sowohl die ausgewogene Architektur insgesamt (Typologie/Nutzungsstruktur, Kubatur) sowie Bauweise und zahlreichen historischen Baudetails (Blockverbände - Glockenschrot, Dachformen, Gangl, Fenster, Türen, Decken) seien weitgehend intakt erhalten. Damit sei der Bau hinsichtlich Vielzahl, Vielfalt und Verteilung von überregionaler Bedeutung für die historischen bäuerlichen Hauslandschaften und ein überaus anschauliches Dokument des bäuerlichen Lebens vom 18. bis frühen 20. Jahrhundert.
2. Mit Schriftsatz vom 29.07.2009 teilte die Gemeinde XXXX dem Bundesdenkmalamt mit, dass man mit der Liegenschaftseigentümerin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) Kontakt aufgenommen habe und diese erklärt habe, dass sie den mit der Stellung unter Denkmalschutz verbundenen Erhaltungspflichten hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes nicht nachkommen könne und daher keine Interesse an der Unterschutzstellung habe.
3. Mit Schriftsatz vom 10.08.2009 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesdenkmalamt mit, dass sie den mit der Unterschutzstellung verbundenen Erhaltungspflichten nicht nachkommen könne und daher an einer solchen kein Interesse habe.
4. Mit Schreiben vom 28.08.2009 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien in Hinblick auf die unter den Punkt 2. und 3. dargestellten Schriftsätzen mit, dass - um die Eingaben behandeln zu können - die Nennung von Gründen unabdingbar sei, die eine Einbeziehung des gegenständlichen Grundstückes in die geplante Unterschutzstellung unmöglich mache, wobei im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses allein geschichtliche, künstlerische und kulturelle Kriterien maßgeblich seien. Zugleich gab das Bundesdenkmalamt Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen in diesem Sinne verbesserte Schriftsätze einzubringen.
5. Mit Schriftsatz vom 22.09.2009 nahm die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, wie folgt Stellung: Die Erhaltung liege dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst nur regionaler Sicht um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen und Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Diese Voraussetzungen lägen nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor, umso mehr als die ursprünglich bestehende Dachabdeckung aus Schindeln bereits vor Jahren entfernt und das Dach mit Eternit eingedeckt worden sei. Damit bestehe das Bauernhaus nicht mehr in seiner ursprünglichen Form, vor allem hinsichtlich der Dacheindeckung, und sei der Bau auch nicht mehr von überregionaler Bedeutung. Die Änderung der ursprünglichen Dacheindeckung sei im übermittelten Sachverständigengutachten nicht erwähnt worden. Abschließend wird darum ersucht, von der Unterschutzstellung des Bauernhofes abzusehen.
6. Mit Schriftsatz vom 25.09.2009 nahm die Gemeinde XXXX dahingehend Stellung, dass sehr in Zweifel gezogen werden müsse, ob der gegenständliche Bauernhof ein Denkmal iSd § 1 DMSG sei, weil er nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand erhalten sei und viele Originalteile nicht mehr vorhanden seien.
7. Mit einem von XXXX in Vertretung des Landeskonservators für XXXX unterfertigten und XXXX als Sachbearbeiter anführenden Schreiben vom 08.10.2009 an die Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes wird zu den unter Punkt 5. und 6. dargestellten Schriftsätzen Folgendes ausgeführt:
"Denkmale waren fortwährenden baulichen Veränderungen verschiedener historischer Epochen unterzogen, sodass von einem für diese Epochen authentischen, historisch gewachsenen nicht aber von einem ursprünglichen Zustand gesprochen werden kann. In vielen Fällen liegt gerade im gewachsenen Bauzustand die besondere Qualität als Denkmal. Die jüngsten Veränderungen des 20. Jahrhunderts am Haus XXXX, wie etwa die Neueindeckung mit Eternit stellen für die Charakteristik und den Denkmalwert des Objektes keine Minderung dar.
Das Haus XXXX ist als überregional bedeutendes Dokument in der historischen bäuerlichen Hauslandschaft der nördlichen XXXX zu bewerten und könnte als Denkmal gerade in Zeiten der Wiederbesinnung zu naturbezogenem und nachhaltigem Leben besonderes Potenzial und Chance für die Region, Gemeinde und Eigentümerin darstellen.
Das Denkmalschutzgesetz statuiert keine spezifische Erhaltungspflicht und erlegt der jeweiligen Eigentümerin keine über den schon an sich gegebenen Erhaltungsaufwand hinausgehende Belastung auf. Die Stellung unter Denkmalschutz begründet keine Verpflichtung zur Restaurierung: nur die für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Reparatur der Dachdeckung) können nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes verlangt werden (= d.h. kein aktiver Denkmalschutz !)."
8. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des (wie unter Punkt 1. näher bezeichneten) Bauernhofs XXXX, bestehend aus Wohnhaus und Stallgebäude, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung wird zunächst das Amtssachverständigengutachten wiedergegeben und sodann die oben unter Punkt 2., 3., 5. und 6. dargestellten Stellungnahmen sowie das unter Punkt 4. zitierte Schreiben des wiedergegeben.
In den Erwägungsgründen wird eingangs dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, die Denkmaleigenschaft des Objekts sei durch den Austausch der Dachdeckung verloren gegangen, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten, wonach Veränderungen am Denkmal für sich allein die Denkmaleigenschaft nicht beseitigen und es für die Eigenschaft eines Denkmals nicht entscheidend ist, ob es in allen Details im Originalzustand erhalten ist. Die (wohl vorgelegenen) Schäden und die nachfolgende Instandsetzung der Dachhaut hätten somit nicht zur Herstellung einer "Replik" geführt, sondern das Gebäude besitze (eben auch) erneuerte Teile. Denkmale würden fortwährenden baulichen Veränderungen verschiedener historischer Epochen unterzogen, sodass von einem für diese Epochen authentischen, historisch gewachsenen - nicht aber von einem ursprünglichen - Zustand gesprochen werden könne. In vielen Fällen liege gerade im gewachsenen Bauzustand die besondere Qualität als Denkmal. Die jüngeren Veränderungen des 20. Jahrhunderts am Haus XXXX, wie etwa die Neueindeckung mit Eternit, stellten für die Charakteristik und den Denkmalwert des gegenständlichen Bauernhofes keine Minderung dar. Die nur teilweise Erneuerung habe nicht dazu geführt, dass dadurch der denkmalgeschützte Charakter des Gebäudes insgesamt verloren gegangen sei. Dass die Bauernhofanlage ausschließlich eine Rekonstruktion (Neuherstellung) mit in der Gegenwart hergestellten Produkten gleichen oder ähnlichen Aussehens sei und folglich über gar keine historische Bausubstanz mehr verfüge, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe die Zielsetzung des Denkmalschutzes weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und habe die Erhaltung "überkommenden Kulturgutes" zum Inhalt. Zu diesem zählten nicht nur künstlerisch hochwertige oder etwa subjektiv ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der klassischen Nutzbauten. Das Bauernhaus XXXX sei als überregional bedeutendes Dokument in der historischen bäuerlichen Hauslandschaft der nördlichen XXXX zu bewerten und könnte als Denkmal gerade in Zeiten der Wiederbesinnung zu naturbezogenem und nachhaltigem Leben besonderes Potenzial und Chance für die Region, Gemeinde und Eigentümerin darstellen. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof immer darauf hingewiesen, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen - außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit - solange zu folgen sei, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt sei. Die Möglichkeit, ein Privatgutachten vorzulegen sei, nicht genützt worden. Des Weiteren begründe die Unterschutzstellung keine Verpflichtung zur Restaurierung: Nur die für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen könnten nach den Bestimmungen des DMSG verlangt werden.
Zur Begründung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals hielt das Bundesdenkmalamt Folgendes fest:
Der Bauernhof, bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude, stelle ein selten gewordenes Exempel eines Berggehöfts in der XXXX dar. Damit werde ein Dokument erhalten, anhand dessen bäuerliches Leben in dieser Region in der Zeit vom 18. bis ins frühe 20. Jahrhundert nachvollziehbar bleibe. Beeindruckend sei der weitgehend intakte Bauzustand, an dem sich historische Baudetails der Errichtungszeit ablesen ließen. Typologie und Kubatur zeigten eine besonders ausgewogene Architektur.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführte: Im vorliegenden Fall scheine im Gutachten des Amtssachverständigen das nunmehr gegebene Eternitdach überhaupt nicht auf. Ungeachtet dieses gravierenden Mangels habe das Bundesdenkmalamt in weiterer Folge mit seinen Ausführungen, wonach die Instandsetzung der Dachhaut nicht zur Herstellung einer "Replik" geführt, sondern das Gebäude (eben auch) erneuerte Teile besitze und Denkmale fortwährenden baulichen Veränderungen verschiedener historischer Epochen unterzogen würden, sodass von einem für diese Epochen authentischen, historisch gewachsenen Zustand gesprochen werden könne, eine Sanierung des Gutachtens "quasi in Eigenregie" versucht, ohne hierbei ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen oder eines seiner Fachbeamten einzuholen. Dem Bundesdenkmalamt komme aber als solchem eine Gutachterqualifikation keinesfalls zu, da Gutachter nur eine physische Person sein könne. Die Feststellung im Bescheid, die Neueindeckung mit Eternit stelle für die Charakteristik und den Denkmalwert des gegenständlichen Bauernhofes keine Minderung dar, entbehre somit jeglicher sachverständigen Basis und sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die übrigen vorgenannten Feststellungen des Bundesdenkmalamtes, die reinen Behauptungscharakter hätten. Gerade die entscheidungswesentliche Frage, welchen Einfluss eine Eterniteindeckung - der doch allgemein "bauästhetisch" nicht unbedingt positive Auswirkungen auf Erscheinungsform und Charakteristik von Gebäuden zugeschrieben würden - auf die Gesamtstruktur des Objekts und damit seiner denkmalschutzrechtlicher Bedeutung habe, sei somit keiner sachverständigen Beurteilung unterzogen worden. Das Bundesdenkmalamt habe daher den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und somit gegen seine Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Da es sich außerdem auf ein unvollständiges, in dieser Form unschlüssiges Gutachten des Amtssachverständigen gestützt habe, leide der angefochtene Bescheid nicht nur an einem Begründungsmangel, sondern auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Annahme des Vorliegens von Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des gegenständlichen Bauernhofes.
7. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2. Spruchpunkt A):
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor: Denn im Amtssachverständigengutachten wird nicht hinreichend deutlich ausgeführt, in welcher der drei Kategorien des § 1 Abs. 1 DMSG die Bedeutung gelegen ist.
Weiters rügt die Beschwerde zu Recht, dass die Frage, welchen Einfluss die Neudeckung der Dächer mit Eternit auf die Bedeutung (iSd § 1 Abs. 1 DMSG) des Objektes habe, keiner sachverständigen Beurteilung unterzogen wurde:
Soweit in dem unter Punkt I.7. dargestellten Schreiben mit Passagen, die dann in die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheid übernommen wurden, auf die Eternitdeckung eingegangen wird, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dieses - in Vertretung des Landeskonservators für XXXX gefertigte - Schreiben der Behörde Bundesdenkmalamt zuzurechnen ist und nicht als ein Amtssachverständigengutachten qualifiziert werden kann. Zum anderen handelt es sich bei diesen Ausführungen inhaltlich um - zT der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entlehnte - Stehsätze und nicht um in nachvollziehbarer Weise auf Grundlage eines zuvor aufgenommenen Befundes getroffene fachliche Schlussfolgerungen betreffend das konkrete Objekt.
Wenn im genannten Schreiben auf den gewachsenen Bauzustand Bezug genommen wird, kann darin auch insofern keine schlüssige sachverständige Auseinandersetzung mit der Neueindeckung gesehen werden, als es im Sachverständigengutachten heißt, das gegenständliche Objekt sei ein Dokument des bäuerlichen Lebens vom
18. bis ins frühe 20. Jahrhundert, was den Zeitpunkt, in dem die Neueindeckung erfolge, nicht mitumfasst.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, wobei sich das Gutachten damit auseinander zu setzen haben wird, welchen Einfluss die Neueindeckung mit Eternit auf eine solche Bedeutung hat.
Von den Sachverhaltsermittlungen müssen schließlich auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.