BVwG W176 2014543-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2014543.1.00
Spruch
W176 2014543-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.2014, Zl. Jv 55434-33a/14, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer wurden in einem vor dem Bezirksgericht XXXX geführten Verfahren (betreffend einer Pflegschaftssache) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 128,-- vorgeschrieben.
2. Mit Schriftsatz vom 19.09.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um "Nachlass der Gebühren in vollem Umfang". Er sei seit Februar 2013 arbeitslos gemeldet und beziehe Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.045,-- pro Monat. Er sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig und zahle außerdem EUR 400,-- pro Monat an Bankverbindlichkeiten über Ratenvereinbarungen zurück. Derzeit müsse er seinen persönlichen Lebensunterhalt mit weniger als EUR 300,-- pro Monat bestreiten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. In der Begründung stellte er fest, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ XXXX zu 1/4 Anteil und EZ XXXX zu 9/32 Anteilen sei. In Anbetracht der Vermögenverhältnisse könne daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 128,- keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei seit Februar 2013 arbeitslos, seine Situation sei prekär, er lebe unterhalb des Existenzminimums und es sei nicht mit einer Änderung seiner Situation zu rechnen. Außerdem sei er für zwei Kinder unterhaltspflichtig, zahle Bankverbindlichkeiten von rund EUR 400,-- pro Monat zurück und müsse seinen persönlichen Lebensunterhalt mit weniger als EUR 300,-- pro Monat bestreiten. Außerdem sei die Feststellung des Anteiles an zwei Liegenschaften in diesem Kontext nicht nachvollziehbar.
5. Aus denen am 04.03.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszügen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bücherlicher (Anteils)Eigentümer der Grundstücke EZ XXXX zu 1/4 Anteil und XXXXzu 9/32 Anteilen ist. Zur ersten Liegenschaft ist ein Pfandrecht zu Gunsten von XXXX eingetragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 128,- zu zahlen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist zu bücherlicher (Anteils)Eigentümer der Grundstücke XXXXzu 1/4 Anteil und XXXX zu 9/32 Anteilen. Zur ersten Liegenschaft ist ein Pfandrecht zu Gunsten von XXXX eingetragen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat monatlich Bankverbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 400,- sowie monatliche Unterhaltspflichten für zwei Kinder. Er bezieht eine monatliche Notstandshilfe in Höhe von ca. EUR 1.045,--, wobei ihm EUR 300,-- als persönlichen Lebensunterhalt verbleiben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; ihre Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zur im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft basieren auf dem unter Punkt I.5. genannten Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zu den Verbindlichkeiten, den Einnahmen sowie den Ausgaben des Beschwerdeführers stützen sich auf seinen glaubwürdigen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:
Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde - und zwar auch für den Fall, dass sich an den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte - nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 128,- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert. Denn es davon muss ausgegangen werden, dass der Wert des Anteils des Beschwerdeführers von 9/32 an einem (unbelasteten) Grundstück mit 158 m² Baufläche und 6204 m² Garten den von ihm geschuldeten Betrag beträchtlich übersteigt. Im Übrigen kann auch unabhängig vom Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers eine besondere Härte im genannten Sinne nicht erkannt werden, wenn man die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag in - sehr kleinen - Raten zu zahlen, in Betracht zieht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Haftstrafe) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.