BVwG W194 2007126-1

W194 2007126-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2015

Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist, Mängelbehebung,<br/>Rechtswidrigkeit, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W194 2007126-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2007126.1.00

Spruch

W194 2007126-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 5. März 2014, Teilnehmernummer: XXXX, GZ 0001254190, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 sowie § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit am 4. Februar 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 erging dazu eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, mit welcher dieser Gelegenheit zu Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde.

Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine ergänzenden Unterlagen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass

"- Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)."

Gegen den obgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 7. April 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass bei der von der belangten Behörde angeführten Berechnungsgrundlage EUR 6,06 pro Tag an Beihilfe hinzugerechnet worden seien. Dieser Betrag sei der Beschwerdeführerin jedoch nur bis 31. Dezember 2013 ausbezahlt worden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin gebe es keine Richtsatzüberschreitung.

Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren am 15. April 2014 als Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27. Jänner 2015, zugestellt am 2. Februar 2015, wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde den Anforderungen einer solchen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere würden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), fehlen. So sei die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid zur Teilnehmernummer XXXX vom 5. März 2014 gerichtet und wende sich gegen die in diesem Bescheid "angeführte Berechnungsgrundlage" bzw. die Berechnung des Richtsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht könne nun dem angefochtenen Bescheid keine derartigen - wie in Ihrer Beschwerde angeführten - Berechnungen entnehmen. Vielmehr enthalte die Begründung des Bescheides ausdrücklich die Formulierung: Es werde festgestellt, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)". Die Beschwerdeführerin wurde vor diesem Hintergrund aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen von Seiten der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist zunächst auf die unter I.1. getroffenen Ausführungen zu verweisen und weiters festzuhalten, dass bei der belangten Behörde am 7. April 2014 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid eingelangt ist. Da diese nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde, insbesondere keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.

Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr. 159/1999 idF BGBl I Nr. 70/2013, normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Feststellungen der belangten Behörde zur fehlenden Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin unzutreffend seien. Das unter Punkt I.5. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, da insbesondere die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehlt.

Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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