BVwG G305 2003774-1

G305 2003774-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG G305 2003774-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2003774.1.00

Spruch

G305 2003774-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.09.2013, Bezugszeichen: XXXX, Beitragskontonummer: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vom 14.10.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 14.10.2013 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 410 Abs. 1 Z 5 und 113 Abs. 4 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 05.09.2013, Bezugszeichen: XXXX,

Beitragskontonummer: XXXX, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG und § 113 Abs. 4 ASVG wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 80,00 verpflichtet. Der bezogene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einspruchswerberin entgegen der aus § 34 Abs. 2 ASVG resultierenden Verpflichtung die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2013 der Kasse verspätet am 26.08.2013 vorgelegt hätte, weshalb der Beitragszuschlag zur Vorschreibung gelangt sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch der Einspruchswerberin vom 14.10.2013, den sie im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass ihr von der Firma XXXX mitgeteilt worden sei, dass die Beitragsnachweisung in der Version 9 versendet werden könne. Als sie auf diesen Fehler aufmerksam worden sei, habe sie mit dem technischen Support der Gebietskrankenkasse Oberösterreich und mit der Firma XXXX Rücksprache gehalten. Dennoch sei eine rechtzeitige Reaktion nicht mehr möglich gewesen.

3. Am 14.11.2013 einlangend übermittelte die Kärntner Gebietskrankenkasse dem Amt der Kärntner Landesregierung den Einspruch der Einspruchswerberin und die Akten des Verwaltungsverfahrens. In dem zum 07.11.2013 datierten Begleitschreiben, Bezugszeichen: XXXX, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall berücksichtigungswürdige Umstände, die die Einspruchswerberin an der rechtzeitigen Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2013 gehindert hätten, nicht vorgelegen seien. Im Hinblick auf das bisherige Meldeverhalten der Einspruchswerberin wurde vorgebracht, dass innerhalb der dem gegenständlichen Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonaten ein Meldeverstoß vorliege, der zu einer Meldesanktion gemäß § 113 Abs. 4 ASVG geführt habe. Zu den von der Einspruchswerberin angeführten technischen Problemen wurde ausgeführt, dass technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung von Meldungen grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund darstellen, da die Meldepflichtige verpflichtet sei, für das termingerechte Einlangen sämtlicher Meldungen bei der Gebietskrankenkasse Sorge zu tragen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20.11.2013 wurde der BF eine Ausfertigung der Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 07.11.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu beziehen.

5. Am 10.03.2014 langten der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013 gerichtete - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierender - Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens infolge Zuständigkeitsübergangs beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G305 zur weiteren Bearbeitung zugewiesen.

6. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin einerseits und der belangten Partei andererseits das Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Beschwerdeangelegenheit durchgeführten Ermittlungsverfahrens am 11.09.2014 zur Kenntnis gebracht und beiden Parteien die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern.

7. Einlangend mit 22.09.2014 wurde der Vorlagebericht der Kärntner Gebietskrankenkasse übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass interne technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnverrechnung keinen berücksichtigungswürdigen Entschuldigungsgrund für die Verspätung darstellen würden, zumal die BF die geeigneten Vorkehrungen zu treffen habe, um eine ordnungsgemäße Übermittlung der Abrechnungsunterlagen zu gewährleisten.

Zu den von der BF geltend gemachten Umständen sei darüber hinaus angemerkt, dass der Gesetzgeber für die Übermittlung bestimmter Dienstnehmerdaten Fristen vorgesehen habe und die Nichtbeachtung dieser Frist beim Sozialversicherungsträger einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursache.

Tatsächlich sei die gegenständliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2013 erst am 26.08.2013 und somit verspätet bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingelangt. Bereits im Februar 2013 habe der BF ein Beitragszuschlag wegen Nichtvorlage der Beitragsnachweisung vorgeschrieben werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Eine Übermittlung der Gesamtsumme der im Zeitraum Juli 2013 gebührenden Entgelte durch die BF bis 15.08.2013 an das Elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) lässt sich nicht nachweisen.

Die BF bestreitet nicht, dass die Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise für Juli 2013 nicht rechtzeitig erfolgt ist und damit die Vorlagefrist nicht eingehalten wurde.

Innerhalb der dem gegenständlichen Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate liegt ein weiterer Meldeverstoß vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der Kärntner Gebietskrankenkasse. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Die BF bringt in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 14.10.2013 selbst vor, dass ihrerseits keine zeitgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2013 erfolgt ist.

Die Ausführungen der BF sind plausibel und nachvollziehbar, stellen aber keinen berücksichtigungswürdigen Entschuldigungsgrund dar.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz ASVG hat ein Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt (Beitragsnachweisung).

Gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz ASVG endet die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisungen am 15. des Folgemonats.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 41 Abs. 1 sind die Meldungen gemäß § 34 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten.

Eine Ausnahme von dem in § 41 Abs. 1 ASVG normierten Postulat der Übermittlung von Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung ist in § 41 Abs. 4 ASVG geregelt, der wörtlich wie folgt lautet:

"(4) Meldungen dürfen nur außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstnehmer unzumutbar sind;

3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1 a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorsehen."

Gemäß § 4 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005), AVSV Nr. 145/2005 idF. AVSV Nr. 124/2007 darf eine Meldung ausnahmsweise im Einzelfall ohne Datenfernübertragung erstattet werden, wenn ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Meldung nicht innerhalb der Meldefrist erstattet hätte werden können.

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde den in Höhe von EUR 80,00 vorgeschriebenen Beitragszuschlag auf § 113 Abs. 4 ASVG gestützt, der wörtlich wie folgt lautet:

"(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden."

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Gemäß § 1 Z 2 der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG, BGBl. II Nr. 441/2012 belief sich die monatliche Beitragsgrundlage auf EUR 4.440,-- und die tägliche Beitragsgrundlage EUR auf 148,-- im Kalenderjahr 2013.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, für ein termingerechtes Einlangen der Meldungen beim Krankenversicherungsträger Sorge zu tragen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus. Vielmehr genügt es, dass ein Meldeverstoß objektiv verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchem Grund (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Beitragszuschläge sind somit nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.

Der Dienstgeber kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nur dann nach, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitetet werden kann; dieses Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Unbestritten hat es die BF verabsäumt, ihrer termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung der Beitragsnachweisung für den fraglichen Zeitraum nachzukommen.

Verfahrensgegenständlich langte die Beitragsnachweisung für Juli 2013 erst am 26.08.2013 bei der belangten Behörde ein. Im gegenständlichen Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für Juli 2013 gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz ASVG bis zum 15.08.2013 zu übermitteln gehabt.

Die BF ist somit ihrer Übermittlungspflicht nicht zeitgerecht nachgekommen. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH v. 17.10.2012, 2009/08/0232).

Soweit die BF einwendet, dass sie aufgrund interbetrieblicher technischer Probleme die Verspätung entschuldige, ist diesem entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Darüber hinaus ist einzuwenden, dass das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt.

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der zur Vorschreibung gelangte Beitragszuschlag beträgt EUR 80,00 und liegt deutlich unter jenem Betrag, den die belangte Behörde gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben berechtigt gewesen wäre. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Das verfahrensgegenständliche Meldevergehen steht in einem engen Zusammenhang zu dem im Februar 2013 gerügten Meldevergehen. Somit ist die BF schon zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Meldeverpflichtung erst verspätet nachgekommen.

Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht wurden.

Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung der Beitragszuschläge als rechtmäßig.

Aus den dargelegten Gründen war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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