BVwG I408 2100095-1

I408 2100095-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Prozessvoraussetzung, rechtliche Verhinderung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH

Texte intégral

BVwG I408 2100095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.2100095.1.00

Spruch

I408 2100095-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward. W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl. 1016461609-14562882, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF iVm § 56 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 24.04.2014 unter Verwendung des amtlichen, sieben Seiten umfassenden Formularvordruckes "§ 56 AsylG BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" (Aufenthaltsberechtigung plus).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.01.2015, Zl. 1016461609-14562882, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 24.04.2014 gemäß § 56 AsylG abgewiesen.

2.1. Die belangte Behörde begründet ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage weder die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung für besonders berück-sichtigungswürdige Fälle gemäß § 56 Abs. 1 AsylG erfülle und auch nicht sämtliche, verpflichtend dafür vorzulegende Unterlagen und Dokumente beigebracht habe.

3. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 persönlich zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 und unter Berufung auf die erteilte Vollmacht erhob Rechtsanwalt Edward. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, fristgerecht am 29.01.2015 per Fax Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz und führte der rechtsfreundliche Vertreter im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten werde.

Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG gestellt und dies auch auf dem Antragsformular zu § 56 AsylG mit der Anmerkung "§ 55 !!" am Formular zum Ausdruck gerbacht. Er habe sich auf die Eheschließung mit einer Österreicherin berufen und daher sei ganz klar hervorgegangen, dass er seinen Antrag auf das Zusammenleben mit der Ehegattin im Inland begründe. Bei Zweifel habe das BFA gemäß § 58 Abs. 6 2. Satz AsylG die Partei belehren und hören müssen. Das sei zu Unrecht unterlassen worden. Ein Antrag nach § 55 Abs. 1 AsylG sei zu erteilen gewesen. Die angefochtene Entscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil sie über einen nicht gestellten Antrag nach § 56 AsylG abspreche. Es habe über den Antrag nach § 55 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 u 3 BFA-VG abgesprochen werden müssen. Widersprochen werde der Ansicht der belangten Behörde, dass vorrangig ein NAG-Titel zu beantragen sei. Die gesetzliche Systematik des § 58 Abs. 2 u 3 AsylG zufolge solle ein Aufenthaltstitel offenbar immer dann durch das BFA ausgestellt werden, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Es ergehe daher der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides den Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 NAG erteilen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 03.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG idgF und seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist laut spanischer Heiratsurkunde seit XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX in XXXX, verheiratet.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2014 unter Verwendung des amtlichen, sieben Seiten umfassenden Formularvordruckes "§ 56 AsylG BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). Am bezeichneten Antragsformular hatte der Beschwerdeführer angekreuzt, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 56 Abs. AsylG zu erfüllen. Des Weiteren befüllte er das Formular entsprechend der Vorgaben und unterzeichnete es auf Seite 7 eigenhändig (AS 1-7).

1.4. Auf dem bezeichneten Antragsformular war auf der Seite 1 im Formularfeld in der Rubrik "ERSTANTRAG AUF ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS IN BESONDERS BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGEN FÄLLEN" vom Beschwerdeführer der handschriftliche Vermerk "§ 55 !!" angebracht (AS 1).

1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2015, Zl. 1016461609-14562882 darüber belehrt, dass die Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG verfehlt sei, ihm aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen allenfalls ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zukomme und der verfahrensgegenständliche Antrag samt Beilagen umgehend nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens der zuständigen Magistratsabteilung 35 übermittelt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, ist der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger, dessen Identität durch die Vorlage seines nigerianischen Reisepasses (AS 40) festgestellt werden konnte.

Durch Vorlage einer beglaubigten Übersetzung einer spanischen Heiratsurkunde wurde bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist.

Aus den vorgelegten Akten ist zudem unzweifelhaft ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2014 unter Verwendung des amtlichen, sieben Seiten umfassenden Formularvordruckes "§ 56 AsylG BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) gestellt hat.

Am bezeichneten Antragsformular hatte der Beschwerdeführer angekreuzt, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 56 Abs. AsylG zu erfüllen. Des Weiteren befüllte er das Formular entsprechend der Vorgaben und unterzeichnete es auf Seite 7 eigenhändig (AS 1-7).

Auf der Seite 1 im Formularfeld "ERSTANTRAG AUF ERTEILUNG EINES

AUFENTHALTSTITELS IN BESONDERS BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGEN FÄLLEN"

wurde vom Beschwerdeführer der handschriftliche Vermerk "§ 55 !!" angebracht (AS 1).

Das Vorhandensein dieses handschriftlichen Vermerkes, welcher augenscheinlich von einem Organwalter des BFA in der Folge (handschriftlich) durchgestrichen und mit zwei Fragezeichen versehen worden war, wurde im Verfahren nicht bestritten.

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, das amtliche Antragsformular zu § 56 AsylG verwendet zu haben, es wurde jedoch behauptet, dass er "ganz groß § 55!!" auf das Formular geschrieben habe und sohin aus dem Antragsinhalt hervorgehe, dass er seinen Antrag auf das Zusammenleben mit seiner Ehegattin berufe. Die belangte Behörde habe ihn gemäß § 58 Abs. 6 2. Satz Asylgesetz belehren müssen (AS 42).

Im Bescheid des BFA vom 12.01.2015, Zl. 1016461609-14562882 findet sich die an den Beschwerdeführer gerichtete Belehrung, dass die Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG verfehlt sei, ihm aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen allenfalls ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zukomme und der verfahrensgegenständliche Antrag samt Beilagen sofort nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens der zuständigen Magistratsabteilung

(MA 35) übermittelt werde (AS 37).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG idgF lautet wie folgt:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 Abs. 6 AsylG idgF lautet:

"Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt."

§ 13 Abs. 3 AVG idgF normiert, dass Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 6 Abs. 1 AVG idgF lautet:

"Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."

§ 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG idgF lauten:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Für den erkennenden Richter steht - wie oben ausgeführt - unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines amtlichen § 56 AsylG-Formulars einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gestellt hat. Daran vermag der (bloße) handschriftliche Vermerk "§55!!" des Beschwerdeführers auf Seite 1 des bezeichneten Formulars nichts zu ändern.

Der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, dass nicht ein Antrag nach § 56 AsylG, sondern ein Antrag nach § 55 AsylG gestellt worden sei, kann somit nicht gefolgt werden.

Dem folgend war der Prozessgegenstand durch den Antragsinhalt, nämlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG entsprechend konstituiert und begrenzt. Der Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens war sohin auf die Prüfung dieser Norm begrenzt (vgl. VwGH 17.1.2000, 97/09/0014; 30.6.2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010).

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vertritt der erkennende Richter im Lichte der oben genannten Judikatur die Meinung, dass die belangte Behörde den Antrag nach § 56 AsylG eben nicht auf einen Antrag nach § 55 AsylG hätte abändern müssen, weil einerseits der Beschwerdeführer ohne entsprechenden Eventualantrag dezidiert einen Antrag nach

§ 56 AsylG gestellt hat und anderseits auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gute Gründen gegen eine "Umdeutung" des Antrages sprechen (vgl. etwa VwSlg. 12.340 A/1986; VwGH 30.6.2004, 2004/04/0014; 25.9.1985; 84/09/0127).

Sohin bleibt nach Ansicht des erkennenden Richters zu prüfen, ob die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Dass ein solcher jedoch nicht zu erteilen war, ergibt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Verbesserungsauftrag (auch) dann nicht zu erteilen ist, wenn der Verbesserungsauftrag aussichtslos ist, weil von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann (vgl. z.B.: VwGH 27.2.1996, 95/05/0335, 22.3.1999, 98/10/0407) bzw. ein eine offenkundige Aussichtslosigkeit vorliegt (vgl. z.B.: VwGH 8.9.1998, 98/08/0230, 28.9.2010, 2010/05/0123;

28.9. 2004/2004/14/0034). Insofern ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts-titels nach § 56 AsylG kein Verbesserungsauftrag zu erteilen war.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 58 Abs. 6 AsylG nicht nachgekommen, zielt nach Ansicht des erkennenden Richters ebenfalls ins Leere.

Wie oben dargestellt, bestand für die belangte Behörde keine rechtliche Veranlassung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und des Weiteren brachte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides expressis verbis zum Ausdruck, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels verfehlt und ihm allenfalls ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erteilen sei.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag zuständigkeitshalber der Magistratsabteilung 35 übermittelt wird. Insofern ist die belangte Behörde ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Zudem wird nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, der Antrag amtswegig der zuständigen Behörde (MA 35) übermittelt, sodass auch der Bestimmung des 6 Abs. 1 AVG entsprechend Rechnung getragen wird.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die belangte Behörde im gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung erlassen hätte müssen. Wie sich eindeutig aus dem Gesetzestext des § 9 Abs. 1 BFA-VG ergibt, ist die Antragsstellung nach § 56 AsylG kein Anwendungsfall für die Bestimmung des § 9 Abs. 3 BFA-VG.

Des Weiteren ist in diesem Kontext der Vollständigkeit halber zu konstatieren, dass der Antrag des Beschwerdeführers im seinem Beschwerdeschriftsatz, das Bundesverwaltungs-gericht möge einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 NAG erteilen, völlig verfehlt ist, zumal keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel nach dem NAG besteht (vgl. § 3 NAG).

3.3.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben dargestellten Ausführungen war die Beschwerde insoweit gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF iVm § 56 AsylG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.4.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.4.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.4.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen dem BF Parteiengehör gewährt wurde. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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