BVwG L513 2005692-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005692.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.08.2012, Zl. 046-113(2)-88/12, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 23.08.2012 ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300,00 Euro an die SGKK zu entrichten hat. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Die SGKK führte begründend aus, dass aufgrund der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätte. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirke auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert sei.
Der Bescheid wurde rechtswirksam am 28.08.2012 zugestellt.
2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist zudem ein Strafantrag des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 24.07.2012 wegen der Übertretung des ASVG, eine Anzeige des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 24.07.2012 an die Sozialversicherungsträger gem. § 27 AuslBG, ein am 30.05.2012 von XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als AS) ausgefüllter Fragenkatalog des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zur Feststellung der Versicherungspflicht, eine vom Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See mit Frau XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als RT) am 30.05.2012 aufgenommene Niederschrift, ein Bewerbungsschreiben und ein Lebenslauf des AS, ein Dienstplan für ein Hotel der bP für die Zeit vom 28.05.2012 bis 03.06.2012 sowie der Verwaltungsakt der SGKK bezüglich eines Antrages der bP vom 01.09.2005 auf Rückerstattung der geleisteten IESG-Zuschläge für den Zeitraum der letzten fünf Jahre enthalten.
Dem Strafantrag des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 24.07.2012 wegen der Übertretung des ASVG kann entnommen werden, dass bei der am 30.05.2012 in einem Hotel der bP von der Finanzbehörde durchgeführten Beschäftigungskontrolle zu bemängeln gewesen sei, dass der am 30.05.2012 als Koch eingestellte Dienstnehmer AS zum Kontrollzeitpunkt nicht zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet gewesen sei.
AS habe in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift angegeben, am 30.05.2012 um 09.00 Uhr mit der Arbeit begonnen zu haben. Es sei eine 48 Stunden Woche bei sechs Tagen vereinbart worden. Ein Entgelt sei noch nicht besprochen worden. RS habe in ihrer Funktion als Chefin in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift denselben Einstellungszeitpunkt wie AS zu Protokoll gegeben und eine Entlohnung von € 1.500,-- netto pro Monat bei 48 Stunden pro Woche, zuzüglich Verpflegung, mitgeteilt. Als Grund der nicht rechtzeitigen Anmeldung des Dienstnehmers habe RS angegeben, sie wäre "noch nicht dazugekommen".
3. Mit e-mail vom 23.09.2012 wurde gegen den Bescheid der SGKK vom 23.08.2012 innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin wird seitens der bP erklärt, dass es extrem schwierig gewesen sei, Mitarbeiter für die Küche zu finden. Zum Entsetzen der bP habe diese am 29.05.2012 um 18.00 Uhr erfahren, dass der vereinbarte Dienstbeginn (30.05.2012) eines neuen Koches aus gesundheitlichen Gründen verschoben werden müsse. Um 18.17 Uhr habe RT den AS in dieser Notsituation angerufen und ersucht, ob er seine Arbeit unmittelbar antreten könnte. Es seien dann lediglich die wichtigsten Eckpunkte der Arbeitsvereinbarung abgeklärt worden und habe man vereinbart, dass AS um 09.00 Uhr komme, die notwendigen Unterlagen für den Dienstbeginn mitnehme und unmittelbar seine Arbeit beginne. Am Morgen des 30.05.2012 sei RT von 08.00 Uhr an der Rezeption gewesen. AS sei - wie vereinbart - um 09.00 Uhr in das Hotel gekommen. Zu dieser Zeit seien bereits die Lebensmittel, welche von der Küche übernommen werden müssen, geliefert worden. So habe der AS seine Unterlagen an der Rezeption ohne weitere Besprechung hinterlegt und sei unmittelbar in die Küche gegangen. RT sei durchgehend mit Gästen an der Rezeption beschäftigt gewesen und auch die einzige Person im Büro des Hotels gewesen. Wenn man den Hergang dieser unglückseligen Verkettung von unangenehmen und für den Hotelbetrieb sehr problematischen Ereignisse betrachte, werde klar, dass es sich um keine kriminelle Machenschaft handle.
Die Kontrollbehörde sei sehr genau gewesen und habe sämtliche Unterlagen geprüft und keine Verfehlungen gefunden. Zu dieser erstmaligen verspäteten Anmeldung sei es nur aus oben angeführten Gründen gekommen.
Daher wird beantragt das Strafverfahren ersatzlos einzustellen oder in eventual eine Nachsicht aufgrund der erstmaligen verspäteten Anmeldung aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes zu erteilen.
4. Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 übermittelte die SGKK der Landeshauptfrau einen Vorlagebericht. Darin wird ausgeführt, dass AS im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 30.05.2012 ab 10.42 Uhr in einem Hotel der bP bei Arbeiten für den Dientsgeber betreten worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialverischerung gemeldet zu sein.
Zudem wurden die wesentlichen Passagen der niederschriftlichen Aussagen des AS und der RS wiederholt und ausgeführt, dass der AS laut SV-Abfrage zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. AS sei nachgemeldet worden und sei nunmehr seit 30.05.2012 als vollverischerter Dienstnehmer gemeldet.
Im Einspruch vom 23.09.2012 werde die Tätigkeit des AS an sich nicht bestritten. Es werde lediglich vorgebracht, dass aufgrund von Personalnot AS kurzfristig eingestellt worden sei und am 30.05.2012 keine Zeit gewesen wäre, die Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen. Dem könne jedoch entgegnet werden, dass mit AS am Abend zuvor, um 18.17 Uhr, telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei und dabei die wichtigsten Punkte der Arbeitsvereinbarung abgeklärt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine sog. "Aviso-Anmedlung" bereits durchgeführt werden können.
Aufgrund der nachräglichen Anmeldung des AS sei die Dienstnehmereigenschaft als erwiesen anzusehen.
Da es gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Pflicht jedes Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liege im vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung der bP vor und sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen.
5. Im Rahmen der Stellungnahme vom 28.11.2012 zum Vorlagebericht vom 16.10.2012 entgegnete die bP - ohne dies näher auszuführen - , dass es nicht möglich gewesen sei, eine sog. "Aviso-Anmeldung" durchzuführen.
XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als TT) würde das Hotel der bP seit 1995 führen. Hierbei seien unter dessen Geschäftsführung tausende Beschäftigungsverhältnisse im Hotel der bP und anderen Betrieben korrekt ohne Beanstandungen abgewickelt worden.
Wäre dieser "Schnellschuss", welcher unbestritten nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, in welchem AS sich als sehr hilfreich in einer Notsituation bewiesen habe, nicht möglich gewesen, so könne sich keiner vorstellen, was die Folgen gewesen wären. Als vollgebuchtes Hotel mit Vollpensionsgästen und ohne Koch hätte man durchaus existentielle Probleme bekommen.
Es gehe der SGKK nicht darum, Rahmenbedingungen für den Arbeitnehmerschutz und die Rechtsmäßigkeit von Beschäftigungsverhältnissen zu evaluieren und zu vollziehen, sondern darum Willkür zu üben.
Insbesondere deshalb und aufgrund der Unbescholtenheit des TT in vielen Jahren, in welchen dieser die Verantwortung für tausende Beschäftigungsverhältnisse getragen habe, wird nochmals der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen oder in eventual eine Nachsicht aufgrund der vorgebrachten Tatsachen zu erteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Person AS wurde am 30.05.2012 um etwa 10.42 Uhr von der Finanzpolizei in einem Hotel der bP in 5640 Bad Gastein, Kaiser Franz Josef-Straße 6, bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung als Koch unmittelbar betreten. Die bP als Dienstgeber hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die Betretung der oa. Person im Hotel der bP wurde durch Organe des Finanzamtes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt.
Dass es sich bei der Betätigung am 30.05.2012 ihrer Art ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer bei der bP als Dienstgeber handelte, wurde ebenso wenig von der bP oder AS bestritten.
Schließlich wurde unstreitig von der bP als Dienstgeber die Anmeldung des AS gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SGKK.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. § 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1.
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP hat als Dienstgeber am 30.05.2012 AS, der gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. 2 ASVG vorgeschrieben.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- EUR herabgesetzt werden.
Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0218).
AS wurde am 30.05.2012 entgegen § 33 ASVG nicht vor Dienstantritt der Krankenversicherung gemeldet. Folglich war ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zu verhängen. Zwar handelt es sich bei diesem Meldeverstoß um den erstmaligen Verstoß und betrifft nur einen einzelnen Dienstnehmer (DN), dennoch liegen in dieser causa keine unbedeutenden Folgen vor. Es entspricht nämlich der aktuellen Judikatur des VwGH, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes dann vorliegt, wenn die Anmeldung des DN zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und daher die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.3.2013, 2012/08/0125; 2010/08/0137). Im Anlassfall ist das typische Bild eines Meldeverstoßes verwirklicht und mangels unbedeutender Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen.
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen überdies auch nicht vor. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff wird vom VwGH bislang so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet sein müssen. Diese Bestimmung zielt daher auf jene Sachverhalte ab, in denen kurzfristig DN in den Betrieb eintreten und der DG glaubhaft vorbringt, an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden zu sein oder keinesfalls mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des neuen DN mehr zuwarten konnte (vgl VwGH v. 18.11.2009, 2008/07/0246; 2009/08/0184). Da ggstl. Sachverhalt im Ergebnis doch anders gelagert ist, treffen auch diese Gründe nicht zu. Hierzu ist auszuführen, dass selbst unter Annahme der von der bP behaupteten Notwendigkeit durch einen krankheitsbedingten Ausfall im Hotel zur Aufrechterhaltung des Betriebes kurzfristig ab 30.05.2012 eine neue Arbeitskraft einzusetzen, die beschwerdeführende Partei nicht darlegen konnte, warum mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des AS nicht bis zum erfolgreichen Abschicken der Mindestanmeldung hätte zugewartet werden können. Vor allem hätte die bP bereits am 29.05.2012 die Möglichkeit gehabt, nach dem Telefonat der RS mit AS um 18.17 Uhr eine Mindest-Angabenmeldung vor dem Arbeitsantritt des AS vorzunehmen.
Der vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von 1.300,00 Euro erfolgte daher im Einklang der gesetzlichen Bestimmungen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.