BVwG L514 2011860-2

L514 2011860-2Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

Anzeige, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L514 2011860-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2011860.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Roland SCHRATTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 831227209/1709835 RD Steiermark, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX2013 aufgrund des Dublin Übereinkommens von Österreich aus Belgien übernommen und stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 23.08.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor dem türkischen Geheimdienst geflohen sei, der ihn schon seit 1997 verfolge. Damals sei ihm vorgeschlagen worden, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, was er abgelehnt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Ruhe mehr. Er habe Angst, dass ihn der Geheimdienst vergifte. Sie hätten dies schon einmal versucht, jedoch habe es der Beschwerdeführer nicht beweisen können.

Am 31.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 59ff).

Dabei führte er einleitet aus, dass es ihm nicht gestattet gewesen sei, ins Ausland zu gehen. Weiters legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Onkel gewollt habe, dass er seine Tochter, die Cousine des Beschwerdeführers, heirate, jedoch sei der Cousin, der Mitglied der Terrorgruppe XXXX gewesen sei, dagegen gewesen, dass der Beschwerdeführer als Schwiegersohn in die Familie komme.

Zudem habe der Staat zwischen zwei Dörfern ein Wasserkraftwerk bauen wollen. Der Beschwerdeführer habe in einem der beiden Dörfer gewohnt und sei damit nicht einverstanden gewesen.

Der Beschwerdeführer habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt und Anzeige erstattet. Somit habe ihn sein gewalttätiger Cousin nicht umbringen können. Das Wasserkraftwerk sei dennoch gebaut worden.

Der Beschwerdeführer habe Anzeigen erstattet und habe es auch Gerichtsverhandlungen gegeben. Am Ende sei nichts dabei herausgekommen. Man habe jedoch Gift in das Essen des Beschwerdeführers gemischt und ihn ein paar Mal vergiften wollen. Er habe nirgendwo mehr essen gehen wollen, damit man ihn nicht vergifte. Man habe ihm sogar Polonium 210 verabreicht. Der Beschwerdeführer sei deswegen zur Staatsanwaltschaft gegangen.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er im Jahr 1997 im Zuge einer Demonstration für einige Stunden festgehalten und geschlagen worden sei. Die Personen hätten gesagt, dass sie Polizisten seien und er mit ihnen zusammenarbeiten und für sie Informationen beschaffen solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch nichts mit ihnen zu tun haben wollen und habe abgelehnt.

Am XXXX2007 habe man dem Beschwerdeführer Gift ins Essen gemischt. Sie seien bei ihm zuhause eingedrungen und hätten Gift in sein Essen gegeben. Eine halbe Stunde, nachdem der Beschwerdeführer gegessen habe, habe er einen Schmerz in seiner Schulter gespürt, der sich langsam ausgebreitet habe. Er sei auch ihm Krankenhaus gewesen, jedoch habe man nichts gefunden. Diese Personen seien auch mehrmals beim Beschwerdeführer eingedrungen. Wenn er einkaufen gegangen sei, habe er eine Nadel in die Tür gesteckt und wenn er nachhause gekommen sei, sei die Nadel immer ganz woanders gesteckt.

Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Anzeige gegen drei Verwandte erstattet, da er sie in Verdacht gehabt habe, ihn vergiften zu wollen. Seine Verwandten seien seit 1997 immer gegen ihn gewesen, da er nicht mit ihnen zusammengearbeitet habe. Alle würden zusammenhängen und immer gegen den Beschwerdeführer agieren. Er habe sie immer wieder angezeigt.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei erörtert und gab er diesbezüglich an, dass gegen diese unbekannten Leute nichts unternommen werden würde.

Nach dem Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer gegenüber der anwesenden Dolmetscherin an, dass man ihm auch Zecken in die Wohnung gebracht und sich einer der Zecken an seinem Körper festgesetzt habe. Diese Verfolgung solle ebenfalls im Verfahren berücksichtigt werden.

2. Mit Bescheid vom 14.01.2015, Zl. 831227209/1709835 RD Steiermark, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden habe können, da seine Angaben in sich zu widersprüchlich und unlogisch gewesen seien. Aufgrund seiner Ausführungen sei davon auszugehen, dass es sich bei den behaupteten Verfolgungshandlungen um reine Fantasieprodukte handle.

Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Verfahrensordnung des BFA vom 15.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt

3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 16.01.2015 zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 23.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein gesamtes Leben lang Probleme in der Türkei gehabt habe. Man habe ihn vergiften wollen und lege er Laborbefunde und weitere Unterlagen zum Beweis dafür vor, dass er tatsächlich vergiftet worden sei. Da das Gift nicht so schnell vom Körper abgebaut werde, wolle er, dass ein neues ärztliches Gutachten durchgeführt werde, wodurch sichtbar werde, dass das Gift noch heute in seinem Körper sei.

Neben den erwähnten Unterlagen wurden der Beschwerde handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache beigefügt.

Diese eigenhändig verfasste Ergänzung des Beschwerdeführers habe jedoch nicht übersetzt werden können, zumal es den kontaktierten Dolmetschern nicht möglich war, aufgrund der Vermischung mehrerer Sprachen eine zusammenhängende Übersetzung anzufertigen.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und wurde (abermals) Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben.

Darin wird ausgeführt, dass der Cousin des Beschwerdeführers Mitglied der XXXX, einer Terrorgruppe in der Türkei, gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe stets um sein Leben bangen müssen, da er selbst kein Mitglied sein wollte. Er sei diesbezüglich unter Druck gesetzt worden und habe man ihm die Ausreise aus der Türkei verweigert. Da sich der Beschwerdeführer gegen eine Mitarbeit gewehrt habe, habe man ihm Gift (Polonium 210) ins Essen gemischt.

Dem Ganzen sei ein Vorfall im Jahr 1997 vorangegangen, bei dem der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen habe und von angeblichen Polizisten angehalten und geschlagen worden sei. Es habe sich herausgestellt, dass diese Polizisten XXXX angehört hätten.

Da der Beschwerdeführer geglaubt habe, beobachtet zu werden, habe er aus Angst eine Flucht unterlassen. Aufgrund der Vergiftungsversuche habe er in weiterer Folge Anzeige bei der türkischen Staatsanwaltschaft erstattet. Diese sei gegen drei Verwandte des Beschwerdeführers erfolgt, da er davon ausgegangen sei, dass diese ihn vergiften hätten wollen. Er habe sich stets verfolgt gefühlt und habe keiner geregelten Arbeit nachgehen können.

Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimatstadt nicht sicher und laufe bei einer Rückkehr Gefahr, mit dem Tod bedroht zu sein. Der türkische Staat habe gegen die Terrorgruppe XXXX keinerlei Handlungsmöglichkeiten und sei ein Schutz des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden habe können, da seine Angaben in sich zu widersprüchlich und unlogisch gewesen seien. Aufgrund seiner Ausführungen sei davon auszugehen, dass es sich bei den behaupteten Verfolgungshandlungen um reine Fantasieprodukte handle.

Diese Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.

2.3.1. Wie bereits ausgeführt, ging das BFA davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu widersprüchlich gewesen seien.

Als Beispiel wird etwa genannt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn angegeben habe, dass man ihm nicht gestattet habe, die Türkei zu verlassen, er jedoch letztlich am XXXX2013 legal von XXXX nach XXXX geflogen und ihm zuvor ein Reisepass ausgestellt worden sei, weswegen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zum angeblichen Ausreiseverbot unwahre Angaben gemacht habe, was den weiteren Schluss zulasse, dass seine gesamten Behauptungen zum Asylgrund nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst tatsächlich ausführte, er habe nicht ins Ausland gehen dürfen (AS 61), kurz darauf jedoch aus eigenem, ohne entsprechenden Vorhalt durch das BFA, vorbrachte, man habe ihm irgendwie gestattet, dass er doch ins Ausland reisen dürfe, was er dann auch getan habe (AS 62), womit jedoch dem vom BFA behaupteten Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen ist.

Als weiterer Widerspruch wird vom BFA Folgendes ins Treffen geführt (AS 173): "Sie hatten zuerst dezidiert angegeben, Ihr Onkel habe mit seinem Sohn in seinem Haus in XXXX gelebt und Sie selbst hätten in einem anderem Viertel gelebt. Später gaben Sie zu einem anderen angeblichen Vorfall aber an, Sie hätten lediglich bis 2008 in XXXX gelebt. Als Ihnen der Widerspruch vorgehalten wurde, gaben Sie nun abweichend an, dass Sie sich lediglich kurz in XXXX aufgehalten hätten, um einen Reisepass zu besorgen. Derartige sich anlassbedingt ändernde Aussagen sind nun aber ein klarer Hinweis darauf, dass es sich um eine konstruierte und unwahre Aussage handelt".

Jedoch kann auch diese vom BFA angeführte Abweichung im Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, zumal vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Vorbringen zu seinem Onkel bzw. Cousin als Zeitraum XXXX2013 erwähnt wurde und sich insofern kein Widerspruch zum folgenden Vorbringen, er habe bis 2008 in XXXX gewohnt und sei er später nur für die Ausstellung des Reisepasses nach XXXX gekommen, ergibt, sondern sich dieses vielmehr auch mit dem Ausstellungsdatum seines Reisepasses, der genau im XXXX2013, nämlich am XXXX2013, ausgestellt wurde, deckt.

2.3.2. In weitere Folge wird vom BFA angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund immer verworrener geworden seien. Zudem würden laut BFA die Angaben des Beschwerdeführers, man habe ihn vergiften wollen, erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage und auch am geistigen Gesundheitszustand seiner Person aufkommen lassen.

Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass dem BFA zwar insofern nicht entgegengetreten werden kann, als die Angaben des Beschwerdeführers zum Teil tatsächlich einen unzusammenhängenden bzw. konfusen Eindruck erwecken bzw. wenig Sinn ergeben, jedoch wäre es am BFA gelegen, gerade beim Vorliegen derartiger Umstände, im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht, zumindest den Versuch zu unternehmen, durch konkrete Fragen hinsichtlich der "wirren" Angaben diese einer Klärung zuzuführen, was jedoch aus dem Protokoll der Niederschrift nicht hervorgeht.

Dazu kommt, dass das BFA auch nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen berücksichtigt bzw. in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Wenn jedoch nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, führt dies wiederum dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist und das Verfahren mit einem Mangel belastet wird.

Weiters ist auch festzuhalten, dass keinerlei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Cousin des Beschwerdeführers bzw die ihn zur Zusammenarbeit auffordernden Polizisten würden mit XXXX in Verbindung stehen, stattgefunden hat.

So wurden vom Beschwerdeführer diverse Anzeigen vorgelegt. Diese wurden vom BFA jedoch weder einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, noch sonst in weiterer Folge berücksichtigt und werden die Schriftstücke im gegenständlich angefochtenen Bescheid auch nicht einmal als vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Beweismittel angeführt (AS 157), weswegen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass das BFA dem Erfordernis einer vollständigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gerecht geworden ist.

Da hinsichtlich dieser Beweismittel keinerlei Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffen wurden, wird sich das BFA mit diesen im fortgesetzten Verfahren eingehend auseinanderzusetzen haben.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass, sofern das BFA Zweifel am geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äußert (AS 174), es an ihm gelegen wäre, diesbezüglich geeignete Erhebungen zu veranlassen (etwa Untersuchung durch Facharzt) sowie gegebenenfalls weitere sich daraus ergebende notwendige Maßnahmen in die Wege zu leiten. Widersprüchlich erscheint es in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überdies, wenn das BFA zum einen die erwähnten Zweifel äußert und zum anderen feststellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei.

2.3.3. Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und hat es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die Beurteilung der (Un)Glaubwürdigkeit nicht ausreichend ermittelt.

Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der aufgezeigten, bisher mangelhaften Ermittlungen, die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahme zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher eingehend mit dem Vorbringen bzw. den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und auch den Beschwerdeführer diesbezüglich neuerlich zu befragen haben, zumal aufgrund obiger Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass bisher ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Weiters wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch mit dem (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.

Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer fremdsprachige Unterlagen in Vorlage gebracht, welche im fortgesetzten Verfahren zunächst einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen und in weiterer Folge entsprechend in die Beurteilung des BFA miteinzubeziehen sein werden.

Ebenso werden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen sein. Im Anschluss daran wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen bzw. auch in Verbindung zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen haben.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer (asylrelevanten) Verfolgung des Beschwerdeführers iSd GFK nicht beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Altenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung ; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung und weicht die vorliegende Entscheidung von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.