BVwG W105 2100031-2

W105 2100031-2Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

Antragsrecht, Einreisetitel, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Wiederausreise

Texte intégral

BVwG W105 2100031-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2100031.2.00

Spruch

W105 2100031-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Rabat vom 05.01.2015, Zl. Rabat-ÖB/KONS/0013/2015, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, StA. Marokko, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Rabat vom 03.11.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und

iii sowie lit. b der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Marokko und stellte am 09.10.2014 bei der Österreichischen Botschaft Rabat (im Folgenden: "ÖB Rabat") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C. Begründend führte sie mittels eines Antragsformulars aus, der Hauptzweck ihrer Reise sei der "Besuch von Familie oder Freunden".

Bei der einladenden, in Österreich aufhältigen Person handle es sich um ihren Bruder, XXXX, StA. Marokko. Dessen Ehefrau sei krank, die Antragstellerin solle diese während ihres Besuches pflegen und betreuen. An welcher Krankheit die Ehefrau leide, könne die Beschwerdeführerin jedoch nicht angeben.

Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse brachte sie weiters vor, geschieden und Hausfrau zu sein. Die Kosten der Reise und des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet trage sie selbst.

1.2. Mit Schreiben vom 22.10.2014 übermittelte die ÖB Rabat der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen: Zum einen habe die Antragstellerin den Nachweis, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen, nicht erbracht. Die angegebenen finanziellen Mittel seien nicht ausreichend, da die Beschwerdeführerin nicht berufstätig sei.

Zum anderen seien die vorgebrachten Informationen über Zweck und Bedingungen des Aufenthaltes in Österreich nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen, könne nicht festgestellt werden, da die Antragstellerin eine ausgeprägte Verwurzelung im Heimatland nicht habe nachweisen können.

In der genannten, fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 30.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Kosten des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet und der Rückkehr in den Herkunftsstaat würden von ihrem Bruder getragen werden. Sie habe nicht die Absicht, nach Ablauf den Visums in Österreich zu bleiben, da ihre Familie in Marokko lebe, sie einen zwölfjährigen Sohn habe und zwei Eigentumswohnungen besitze, welche sie für 4.000,-- Dirham pro Monat vermiete.

Gleichzeitig legte die Antragstellerin folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

Kopie des Reisepasses

Kopie des Personalausweises

Reiseversicherungsnachweis vom 04.10.2014

Flugbuchungsbestätigung vom 08.10.2014

Grundbuchsauszug vom 25.04.2012; Eigentumsbescheinigung hinsichtlich einer Wohnung, welche mit einer Hypothek belastet ist

Grundbuchsauszug vom 12.11.2012; Eigentumsbescheinigung hinsichtlich einer Wohnung

Familienbuch der Eltern, in Arabischer Sprache

Lohn-/Gehaltsabrechnung Juni bis September 2014, betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin; durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa EUR 1.400,--

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2014 verweigerte die ÖB Rabat mit der bereits in der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme herangezogenen Begründung die Ausstellung des Visums.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 07.11.2014 zugestellt.

1.4. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.11.2014, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, ihr Bruder verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung und lebe seit mehreren Jahren in Österreich. Er sei als Arbeiter beschäftigt und beziehe ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.500,--. Die Antragstellerin könne während ihres Aufenthaltes in der Mietwohnung des Bruders unentgeltlich wohnen. Die Ehegattin des Bruders leide an paranoider Schizophrenie, Exazerbation sowie Hyperprolaktinämie und stehe derzeit in Behandlung in einer Nervenklinik. Es sei beabsichtigt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes die Ehegattin betreue und bei der Führung des Haushaltes mithelfe. Durch die Entscheidung der ÖB Rabat sei das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK im Hinblick auf ihren Bruder verletzt worden.

Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Antragstellerin über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge und zudem nicht gesichert sei, dass sie nach Ablauf des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlasse, seien unrichtig und nicht nachvollziehbar. Zum einen lebe ihre Familie, darunter ihr zwölfjähriger Sohn und ihre 69-jährige Mutter, nach wie vor in Marokko. Zum anderen besitze sie zwei Eigentumswohnungen, aus deren Vermietung sie ein regelmäßiges Einkommen beziehe.

Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

Mietvertrag vom 05.05.2014, in welchem der Bruder der Antragstellerin als Mieter aufscheint, bei einem monatlichem Mietzins von EUR 344,03

Elektronische Verpflichtungserklärung vom 03.10.2014 des Bruders der Antragstellerin

Sachverständigengutachten vom 20.12.2013, aus welchem sich die Diagnose paranoide Schizophrenie und ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 vH ergeben, betreffend die Ehefrau des Bruders der Antragstellerin

Schreiben vom 15.09.2014 hinsichtlich der Bestellung eines Verfahrenssachwalters sowie eines einstweiligen Sachwalters, betreffend die Ehefrau des Bruders der Antragstellerin

Kurzarztbrief einer Nervenklinik, Abteilung für Psychiatrie, vom 30.10.2014, aus welchem sich die Diagnosen paranoide Schizophrenie, Exazerbation unter selbständiger Medikamentenreduktion sowie Zustand nach Hyperprolaktinämie unter Solian ergeben, betreffend die Ehefrau des Bruders der Antragstellerin

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2015 wies die ÖB Rabat die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Die Ausstellung des beantragten Visums sei gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und iii sowie lit. b der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) zu verweigern gewesen, weil die Beschwerdeführerin zum einen keine eigenen finanziellen Mittel habe nachweisen können und auch das verfügbare monatliche Nettoeinkommen des Bruder für drei Personen nicht als ausreichend angesehen werden könne. Zum anderen habe die beschwerdeführende Partei erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens die Existenz zweier vermieteter Eigentumswohnungen sowie eines Sohnes behauptet. Einen Nachweis vor allem für die Existenz des Kindes habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt erbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass keine besondere Verwurzelung im Herkunftsstaat gegeben sei. Zweifel an ihrer Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Schengen-Visums wieder zu verlassen, würden sohin nach wie vor aufrecht bestehen.

Auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der familiären Bindung zur in Marokko lebenden Mutter, der psychischen Erkrankung der Schwägerin sowie des Mietverhältnisses des Bruders sei im Hinblick auf das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot nicht näher einzugehen. Vor allem bezüglich der Absicht der Antragstellerin, die kranke Schwägerin zu betreuen, würden erhebliche Zweifel bestehen, da sie keinerlei Kenntnisse über die Art der Krankheit und den Pflegeaufwand aufweise.

Auch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK könne nicht erkannt werden, da nicht dargetan worden sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder ein familiäres Zusammenleben oder eine besondere Beziehungsintensität vorliege.

1.6. Am 13.01.2015 langte bei der ÖB Rabat ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

1.7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 22.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) lautet:

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.

Hinsichtlich des in Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex enthaltenen Grundes der Visumsverweigerung ist folgendes auszuführen:

Die beschwerdeführende Partei gab im Zuge der Antragstellung als Reisegrund an, die kranke Ehefrau ihres Bruders betreuen zu wollen. Nähere Angaben zur Krankheit oder zum Umfang der Betreuungstätigkeit konnte sie jedoch nicht machen. Erst in der Beschwerde konkretisierte sie den Gesundheitszustand der Schwägerin durch die Übermittlung diverser Unterlagen. Aus diesen geht hervor, dass die Ehefrau des Bruders psychisch schwer krank und zu 70% behindert ist. Überdies musste für sie sogar ein einstweiliger Sachwalter bestellt werden. In Anbetracht dieser Umstände kann der Beschwerdeführerin, die eigens eine Reise unternimmt, um eine schwer kranke und behinderte Angehörige zu pflegen und zu betreuen, wohl zugemutet werden, konkrete Angaben zur Krankheit und zum Betreuungsaufwand zu tätigen.

Darüber hinaus waren auch die Ausführungen in Bezug auf die Dauer des Aufenthaltes in Österreich widersprüchlich. Im Visumsantrag gab die Beschwerdeführerin nämlich an, sich von 28.10. bis 06.11.2014 (zehn Tage) im Bundesgebiet aufhalten zu wollen. Demgegenüber erklärte ihr Bruder in der Elektronischen Verpflichtungserklärung einerseits, die Antragstellerin würde von 03.10.2014 bis 02.01.2015 (92 Tage), und andererseits, von 20.10.2014 bis 20.01.2015 (93 Tage) bei ihm wohnen.

Die gänzliche Unkenntnis über den Krankheitszustand der Schwägerin und die Divergenzen hinsichtlich der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes veranlassten die Erstbehörde zu Recht zur Verweigerung des Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex.

Zur Visumsverweigerung aus dem in Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex angeführten Grund:

Im Rahmen der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer beruflichen Tätigkeit vor, Hausfrau zu sein und sohin über kein Einkommen zu verfügen. Erst im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2014 machte sie erstmals geltend, regelmäßige Einkünfte aus der Vermietung zweier Eigentumswohnungen in Höhe von 4.000,-- Dirham pro Monat zu beziehen. Zur Untermauerung dieser Angaben legte sie zwei Grundbuchsauszüge inklusive Eigentumsbescheinigung vor. Bei diesen Grundbuchsauszügen handelte es sich allerdings zum einen nicht um aktuelle Unterlagen, da diese im Jahr 2012 ausgestellt wurden. Zum anderen hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass die Objekte derzeit auch tatsächlich vermietet sind. Hierzu hätte die bloße Vorlage der Mietverträge genügt.

Die belangte Behörde erachtete auch die Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers als nicht tragfähig, da dieser ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.400,-- pro Monat beziehe, abzüglich etwa EUR 400,-- Mietkosten. Sohin würden dem Einlader monatlich ca. EUR 1000,-- für sich selbst, die unterhaltsberechtigte Gattin und die Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen. Hinzu könnten etwaige Mehrausgaben für medizinische Behandlungen oder Medikamente der Ehefrau kommen. Zu bedenken ist auch der längere Zeitraum von rund 90 Tagen, in welchem die Antragstellerin unentgeltlich und auf Kosten des Einladers bei diesem leben würde.

Insgesamt bestehen aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken gegen die Ansicht der Erstbehörde, der von ihr herangezogene Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel sei gegeben, weshalb auch aus diesem Grund die Ausstellung des begehrten Visums zu verweigern war.

Betreffend den Visumsverweigerungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist Folgendes anzumerken:

Die ÖB Rabat hegte Zweifel an der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, vor Ablauf des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen. Diese Zweifel erscheinen auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, da die Antragstellerin zum einen im Visumsantrag hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse lediglich angab, geschieden zu sein. Erst in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2014 führte sie erstmals die Existenz eines zwölfjährigen Sohnes in Treffen. Diese Behauptung konnte sie jedoch im gesamten Verfahren, etwa durch die Vorlage einer Geburtsurkunde, nicht bekräftigen. Wie oben bereits ausgeführt, geht die Beschwerdeführerin auch keiner beruflichen Tätigkeit nach, weshalb weder von einer familiären, noch einer beruflichen Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen ist.

Sohin gelangte die Erstbehörde auch hinsichtlich dieses Verweigerungsgrundes zu Recht zu der Annahme, dass die Wiederausreise der Antragstellerin nicht gesichert erscheint.

Wie in der Beschwerde weiters vorgebracht, verletze die angefochtene Entscheidung das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Hinblick auf ihren Bruder. Eine solche Grundrechtsverletzung kann jedoch ebenfalls nicht erkannt werden, da der Einlader bereits seit mehreren Jahren (getrennt von seiner Schwester) in Österreich lebt, sohin seit geraumer Zeit kein gemeinsamer Haushalt vorliegt und auch das Bestehen wechselseitiger Abhängigkeiten im Verfahren weder behauptet wurde, noch sonst wie hervorgekommen ist. Zudem könnte der Bruder die Antragstellerin im Herkunftsstaat gelegentlich besuchen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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