BVwG W112 2000235-2

W112 2000235-2Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

gelinderes Mittel, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Texte intégral

BVwG W112 2000235-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2000235.2.00

Spruch

W 112 2000235-2/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.03.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des xxxx, StA Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 13-830702801/150201360, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.06.2013 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Am 05.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 konnte dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthalts war.

Italien stimmte der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO am 11.06.2013 zu.

Österreich teilte Italien am 12.06.2013 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war.

Mit Bescheid vom 13.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Er wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.06.2013 in Rechtskraft.

2. Am xxxx wurde der Beschwerdeführer in einem Abbruchhaus in xxxx schlafend angetroffen, wobei er Cannabisharz bei sich hatte, und nach EKIS-Priorierung nach dem FPG festgenommen. Er wurde im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung nach dem Suchtmittelgesetz dem Bundesamt vorgeführt und zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich befragt. Mit Strafverfügung vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 500 Euro wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG verhängt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 14.01.2014 wurde das Laissez-passer ausgestellt, am 15.01.2014 wurde Italien von der Überstellung des Beschwerdeführers längstens bis 11.12.2014 informiert. Mit Schreiben vom 17.01.2014 wurde die begleitete Abschiebung veranlasst. Die Flugabschiebung nach Rom wurde für den 29.01.2014 veranlasst.

Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014 abgewiesen.

Am 23.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit in Folge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die Abschiebung wurde storniert.

3. Am 22.02.2015 wurde der Beschwerdeführer am Bahnhof Steinach am Brenner aus Italien kommend wegen rechtswidriger Einreise nach Österreich gemäß § 120 Abs. 1 FPG festgenommen und am 23.02.2015 dem Bundesamt vorgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer Fremder und nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe bisher sechs verschiedene Alias-Identitäten angegeben und sei volljährig. Er sei haft- und vernehmungsfähig, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keine Barmittel. Er habe keine Einkommen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder Barmittel selbst zu beschaffen. Er habe keinen aktuellen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe bisher nur über eine Obdachlosenmeldeadresse verfügt. Er habe keine Verwandten, Bekannten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich; sein angeblich bester Freund xxxxhabe laut ZMR-Auskunft keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer beherrsche weder die Landessprache noch habe er grundlegende geographische Kenntnisse. Er sei in Österreich unrechtmäßig aufhältig, besitze weder Einreise- noch Aufenthaltstitel oder einen Reisepass. Er könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Sein Asylantrag sei mit Bescheid vom 13.03.2013, rechtskräftig seit 21.06.2013, zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden worden. Seit Festnahme am 22.02.2015 um 21:46 Uhr gemäß § 40 FPG n befinde sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum xxxx. Auf Grund des Dublintreffers IT1RM2AT7S sei er als Asylwerber registriert und eine Zurückschiebung nach Italien nicht möglich gewesen. Italien sei für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei auf Grund der Dublin-Verordnung durchführbar. Er sei am 22.02.2014 illegal von Italien kommend mit dem Zug über den Brenner nach Österreich eingereist, dies in bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen. Es stehe fest, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Italien zurückzukehren, vielmehr wolle er keinesfalls nach Italien zurückkehren. Er sei von der Staatsanwaltschaft xxxx mit Verfügung vom 10.07.2014 wegen der Verbrechen gem. § 38a Abs. 1 SMG und § 165 Abs. StGB zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer verkehre in der "kriminellen ‚Nordafrikaszene'". Er habe sich bisher unkooperativ verhalten, weil er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt und sich somit aus der Schubhaft "freigepresst" und dadurch eine bevorstehende und bereits geplante Abschiebung nach Italien verhindert habe. Er sei nach der Entlassung untergetaucht und habe sich wieder ins EU-Ausland begeben. Er sei zum wiederholten Male illegal nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe hier keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er habe in xxxx keinen Freund, der ihm Unterhalt bieten könne. Er habe nicht ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe auch keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden und verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe weder eine ordentliche Unterkunft in Österreich, noch die Möglichkeit, bei einer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Person mit ordentlichem Wohnsitz zumindest vorübergehend Unterkunft zu nehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nur zum Teil glaubwürdig, weil sie den vorangegangenen Angaben teilweise widersprächen. Im Hinblick auf Namen und Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben nur bedingt Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer behaupte nur, bei seinem Freund Unterkunft nehmen zu können, um der Schubhaft zu entgegen und sich dem Verfahren zu entziehen; er könne aber die genaue Adresse nicht angeben. Dies sei unglaubwürdig. Es werde nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren werde, weil er mehrfach angegeben habe, er habe in Italien nicht um Asyl ansuchen wollen, weil er dort nicht bleiben habe wollen, weil man dort so schlecht zu Ausländern sei. Er wolle nicht von der österreichischen Polizei an die italienische Polizei übergeben und von dieser wieder angehalten werden, was aber einem geordneten Verfahren entspreche. Es gebe auch Widersprüche im Hinblick auf den Aufenthalt in Portugal. Er habe sich bisher nicht bemüht, seinen Aufenthalt im Schengengebiet zu legitimieren und habe keine ernsthaften Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er wolle ein wirtschaftlich besseres Leben in Europa. Er habe gegen Ein- und Ausreisebestimmungen sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen durch Schwarzarbeit mehrfach verstoßen. Weder habe er sein Asylverfahren in Italien abgewartet, noch sich bemüht, seine tatsächliche Identität nachzuweisen. Dass er nicht gewusst habe, dass er in Italien Asyl beantragt habe, sei ebenso unglaubwürdig wie die Angabe, dass er nichts vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich gewusst habe. Er habe nie ernsthaft um Asyl angesucht. Dass er freiwillig nach Italien zurückkehren werde, sei eine Schutzbehauptung um die Flucht zu vereiteln.

Weil er sich dem Asylverfahren in Italien bewusst entzogen habe und wegen seines bisherigen Verhaltens, insb. des Hungerstreiks, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Er habe angegeben, nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft wieder quer durch Europa gereist zu sein. Er missachte nationales und Unionsrecht bewusst. Mit den gelinderen Mitteln könne nicht das Auslangen gefunden werden. Die Haftfähigkeit sei gegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.3015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Verfahrenshelfer beigegeben. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch Übernahme zugestellt.

Am 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum xxxx überstellt. Dort stellte er am 25.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund seines Asylantrages die Grundlage für die Anhaltung in Schubhaft ändere. Da in seinem Fall die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vorlägen, sei die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG zulässig und werde auf dieser Grundlage fortgesetzt. Ebenfalls am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und stellte das Bundesamt ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung und teilte Italien mit, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zuständigkeit Italiens erloschen wäre.

4. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2015, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass der das Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet und Österreich nach kurzer Zeit wieder verlassen habe. Er habe die folgenden Monate in Spanien, Portugal und Italien verbracht. Die Ausweisung sei auf Grund der 18-Monats-Frist konsumiert und am 14.12.2014 abgelaufen. Es spiele dafür keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt sei. Auch die Behörde gehe von einer zwischenzeitigen Ausreise des Beschwerdeführers aus. Mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme hätte die Verhängung der Schubhaft nur zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht aber zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden dürfen.

Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, freiwillig nach Italien auszureisen. Zudem könne er bei seinem Freund wohnen, dessen Telefonnummer er angeben habe können. Die Vorschreibung einer periodischen Meldeverpflichtung hätte zur Sicherung hingereicht.

Die Dublin-III-VO sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. § 76 Abs. 1 FPG stelle keine Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO dar, weil sie keine objektiven Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr gesetzlich festlege und sich diese auch aus der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht ableiten ließen. Es werde daher die Überprüfung der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof beantragt.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.

Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

5. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2015 vorgelegt.

In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt, die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.

Das Bundesamt führt aus, dass selbst wenn die 18-Monatsfrist nach Ausreise bereits abgelaufen wäre, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sei, weil jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer gegeben sei (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 28.08.2012, 2010/21/0517). Das Konsultationsverfahren mit Italien sei am 25.02.2015 eingeleitet worden. Auf Grund der Vorlage eines Zugtickets aus Italien und der Einreise von Italien kommend sei jedenfalls von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Selbst wenn die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung nötig sein sollte, werde dies innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich sein. Die belegte Ausreise liege erst mit dem vorgelegten Bahnticket vom 28.03.2013 vor, die Behörde habe daher jedenfalls innerhalb der 18-Monate-Frist agiert. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zwar eine mehrmalige Ausreise bzw. ein Umherreisen im Schengengebiet nahelegen, aber er könne keine tatsächlichen Belege dafür mit Ausnahme des Bahntickets vorlegen. Zuerst habe er behauptet, von Juni bis November 2013 in Portugal gewesen zu sein, dann habe er behauptet, überhaupt nur 6-8 Tage in Österreich gewesen zu sein. Schließlich habe er behauptet, am 01.07.2013 nach xxxx und im Juli für drei Monate nach Verona gefahren zu sein. Am 28.03.2014 sei er seinen Angaben zufolge nach der Einreise im November 2013 wieder nach Italien ausgereist (belegt durch das Bahnticket) und später über Spanien, Portugal und Italien am 22.02.2015 wieder in Österreich eingereist. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben sei davon auszugehen, dass nur die eine belegte Ausreise am 28.03.2014 stattgefunden habe. Die Frist von 18 Monaten ab Ausreise sei sohin noch wirksam. Daher sei die Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung unabhängig von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtmäßig. Die belangte Behörde gehe - anders als von der Beschwerde unterstellt - davon aus, dass eine belegte Ausreise erst am 28.03.2014 angenommen werde und sich der Beschwerdeführer ab 28.03.204 in Italien aufgehalten habe und mit diesem Datum der auferlegten Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt behaupte der Beschwerdeführer auch tatsächlich eine rege Reisetätigkeit, habe diese aber nicht belegen können. Auf Grund der wenig glaubhaften und unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers könne kein definitives Ausreisdatum festgemacht werden, die belangte Behörde müsse sich an den Fakten orientieren; sie könne nicht dazu verpflichtet werden, sofort eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, wenn ein Fremder widersprüchliche Angaben zu seinen Reisebewegungen mache. Betreffend Einreiseverbote sei in § 60 Abs. 1 FPG ausdrücklich normiert, dass der Fremde seine Ausreise nachzuweisen habe. Dies müsse bei systematischer und teleologischer Interpretation auch bei einer Ausweisung nach der alten Rechtslage gelten, die als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG gelte. Es sei eine Bringschuld des Fremden anzunehmen. Weiters habe das Bundesamt lediglich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Italien und in Österreich entzogen habe und es sei anzunehmen, dass er sich auch jetzt dem Verfahren entziehen werde. Der Beschwerdeführer sei zweifelsfrei wiederholt illegal eingereist - am 22.02.2015 und am 28.03.2014. Aus den Nachfragen in der Einvernahme sei im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht zu schließen, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor ausgereist sei, es handle sich um vernehmungstaktische Fragen, um die Aussagen des Beschwerdeführers auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Im Bescheid werde ausführlich dargelegt, warum beim Beschwerdeführer eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Da sich der Beschwerdeführer in keinster Weise vertrauenswürdig erwiesen habe, sei auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht zielführend; er wolle untertauchen und alles unternehmen, um seine Abschiebung zu verhindern.

Die Dublin-Konsultationen mit Italien seien am 25.02.2015 eingeleitet bzw. fortgesetzt worden; ein Ergebnis liege noch nicht vor.

6. Laut GVS-Auszug befand sich der Beschwerdeführer von 29.05.2013-05.06.2013 in Grundversorgung in der Erstaufnahmestelle xxxx; er wurde am 05.06.2013 wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle infolge unbekannten Aufenthalts abgemeldet.

Laut Auskunft aus dem Melderegister verfügt war der Beschwerdeführer am 19.11.2013 in der xxxx, xxxx, nebenwohnsitzgemeldet, wurde aber am selben Tag noch abgemeldet. Er war von 19.11.2013-xxxx und 06.02.2014-18.04.2014 an dieser Adresse obdachlos gemeldet. Seine übrigen Meldungen betreffen Polizeianhaltezentren.

Laut Anhaltedatei befand sich der Beschwerdeführer von 23.02.2015-24.02.2015 im Polizeianhaltezentrum xxxx, seit diesem Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum xxxx. Es fanden vier Arztbesuche statt. Er befindet sich aktuell im Stande der Schubhaft.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 02.03.2015 habe der Beschwerdeführer eine Nierenfunktionsstörung und Kopfschmerzen vorgebracht und sei zur weiteren Abklärung ins Krankenhaus ausgeführt worden. Er ist laut Anhalteprotokoll haftfähig, brauche aber ergänzende Untersuchungen und eine fachärztliche Begutachtung. Laut der beigelegten Dokumentation habe der Beschwerdeführer keine Bewusstseinseinschränkungen, keine Einschränkungen der Orientierung und Kooperation sowie der Lichtreaktion der Pupillen, des Gesichtsfeldes, der Motorik oder der Sprache, weise aber Nackensteifigkeit auf.

7. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung, an der das Bundesamt nicht teilnahm, Folgendes an:

"R: Geben Sie bitte Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: xxxx geboren, Staatsangehörigkeit Algerien, Volksgruppenzugehörigkeit Kabil.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Gut.

R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Um Ihnen die Wahrheit zu sagen, ich habe mein Land verlassen 1999. Seit 1999 befinde ich mich in Europa.

R: Sind Sie seitdem jemals in Ihrem Heimatstaat zurückgekehrt?

BF: Einmal wurde ich abgeschoben von den italienischen Behörden, sie haben mich nach Marokko abgeschoben.

R: Wann war das?

BF: 2013, Korrektur: Am 10. Jänner 2012 wurde ich nach Marokko, ganz genau auf den Flughafen Casablanca, abgeschoben.

R: Wo haben Sie sich seit 1999 aufgehalten?

BF: Zwischen Portugal, Spanien und Italien.

R: Wann haben Sie Marokko nach der Abschiebung 2012 verlassen?

BF: 28. März 2013 war ich in Cadiz in Spanien.

R: Wo haben Sie sich seit März 2013 aufgehalten?

BF: Dann habe ich Cadiz in Richtung Italien, ganz genau in die Stadt Verona, verlassen. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, aber es war im Mai 2013, da bin ich nach Österreich eingereist und gleichzeitig habe ich um Asyl ersucht.

BF legt vor:

BF: Am 29.05.2013 habe ich den Asylantrag gestellt.

R: Wie lange waren Sie dann in Österreich aufhältig?

BF: Nach 10 Tagen in xxxx, bin ich nach xxxx gegangen und nach 3 Tagen Aufenthalt in xxxx, bin ich wieder nach Verona gereist.

R: Wo haben Sie sich danach aufgehalten?

BF: Am 28. Oktober 2013 bin ich wieder zurück nach xxxx und ich kann beweisen, dass ich hier war.

BF legt vor

R: Wie lange waren Sie dann in Österreich?

BF: Ich war in xxxx bis xxxx, dann wurde ich festgenommen. Ich war in Schubhaft 2 Tage und sie haben mich einfach nach xxxx gebracht. Ich war im Hungerstreik im Gefängnis in xxxx als Gegenmaßnahme gegen meine Abschiebung.

BF legt vor

R: Sie waren 2 Tage lang in Schubhaft und wurden nach xxxx überstellt, wo haben Sie sich dann danach aufgehalten?

BF: 23.01.2014 wurde ich freigelassen und ich kann beweisen, dass ich ein Ticket gekauft habe und nach xxxx gefahren bin.

R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten?

BF: Am 23.01.2014 bin ich ins Spital nach xxxx gefahren, weil ich Hämorrhoiden hatte und Behandlung brauchte. Dann war ich in xxxx aufhältig bis 28.03.2014. Dann habe ich mir ein Zugticket nach Verona gekauft am 28.03.2014.

BF legt vor

BF: Ich bin in Italien bis Juni 2014 geblieben. Dann bin ich zu meinem Bruder, der an der Grenze zwischen Portugal und Spanien lebt, gefahren. Ich kann mich genau erinnern. Silvester 2014/2015 habe ich in Turin gefeiert. Ich weiß nicht mehr genau, ob der 22. oder 23. Februar 2015 war, als ich an der Grenze nach Österreich im Zug von den österreichischen Behörden festgenommen wurde. Ich habe der Polizei den Meldezettel gezeigt, aber trotzdem haben sie mich festgenommen.

Der BF legt vor

R: Verfügten Sie jemals über ein Aufenthaltsrecht für Österreich?

BF: Ich habe nur den Meldezettel.

R: Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich nicht in Österreich aufhalten dürfen?

BF: Ich mache jetzt ein Ansuchen auf Asyl, damit ich hier leben kann. Aus diesem Grund habe ich hier einen Antrag gestellt. Es wurde mir gesagt, dass ich nach 1 Jahr neu ansuchen kann.

R: Ich wiederholte die Frage: Ist Ihnen bewusst, dass Sie bis zur Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft kein Aufenthaltsrecht für Österreich hatten!

BF: Ich bin auf der Flucht.

R: Haben Sie jemals Ihren Wohnsitz in Österreich gemeldet?

BF: Ich habe nur mit Freunden gewohnt. Ich habe bei einem Freund gewohnt, der mit einer Österreicherin verheiratet ist und wir waren als Untermieter bei ihm gemeldet.

R: Wie heißt dieser Freund?

BF: Er heißt xxxx. Er hat auch im Spital für mich die Bürgschaft übernommen.

R: Wo waren Sie da aufhältig, was war die Adresse?

BF: Ich kann mich nicht an die Adresse erinnern, weil ich kann nicht so gut Deutsch, deshalb kann ich mich an die Adresse nicht so genau erinnern.

R: Abgesehen von den Meldungen im Polizeianhaltezentrum und 2 Obdachlosenmeldungen, scheint nur eine Meldung an der xxxxauf, die bereits am der Tag der Anmeldung wieder abgemeldet wurde. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Das war nur ein Büro für Asylsuchende. Das war eigentlich nur für obdachlose Asylwerber, um eine Zustelladresse zu haben. Jeder, der über keine Adresse verfügt, meldet sich dort.

R: Haben Sie Beweismittel dafür, dass Sie Österreich im Zeitraum der Asylantragstellung am 29.05.2013 und der Festnahme in Österreich am xxxx, verlassen haben?

BF: Der einzige Beweis, dass ich Österreich verlassen habe, ist die Kamera, die sich im Zug befindet. Ich glaube, in österreichischen Zügen gibt es "in jeder Ecke" eine Kamera. Ich gehe davon aus, dass ich deshalb im Zug aufgegriffen wurde. Ich habe den Behörden in xxxx gesagt, "Ich bin am nächsten Tag bereit Österreich zu verlassen", was ich wahrscheinlich auch gemacht habe.

R: Welche Behörden, wovon sprechen wir jetzt?

BF legt vor

BF: Ich will Ihnen heute die ganze Wahrheit sagen.

R: Warum sind Sie von Österreich, im Juni 2013, nach Verona gezogen?

BF: Als ich nach xxxx gekommen bin, habe ich gesehen, wie die Araber und vor allem die Asylwerber dort leben, da habe ich sofort gewusst, das ist nicht das Leben, das ich mir vorstelle und deswegen habe ich mich entschieden, zurück nach Italien zu gehen, wo ich ein besseres Leben gehabt habe.

R: Heute geben Sie an, dass Sie sich in Österreich niederlassen wollen. Andererseits geben Sie an, Österreich verlassen zu haben, weil es in Österreich Asylwerbern so schlecht geht, das widerspricht sich!

BF: Trotz der tristen Lage der Asylwerber hier, Österreich bietet allen Leute Schutz und deswegen habe ich mich hier sicher gefühlt.

R: Sie haben heute ebenfalls angegeben, Sie haben jetzt einen Asylantrag gestellt, weil Sie gehört haben, dass es möglich ist einen Asylantrag zu stellen, wenn man Österreich für 1 Jahr verlässt, war das der Grund für die Ausreise?

BF: Das ist auch ein Grund, weil es in Italien wärmer ist als hier und auch meine Ärztin hat mir geraten, wegen meiner Knochen dort zu leben, wo es etwas wärmer ist.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie nach der Asylantragstellung Italien verlassen, weil es den Asylwerbern in Italien so schlecht geht. Jetzt sagen Sie, dass es Ihnen in Italien besser ging, was sagen Sie dazu?

BF: Zuerst habe ich gesagt, meine Absicht war nicht einen Asylantrag in Italien zu stellen. Ich habe unterschrieben, obwohl ich nicht gewusst, dass es sich um einen Asylantrag handelt.

R: Bisher haben Sie angegeben in Italien nur Ihre Fingerabdrücke abgeben zu haben, aber Sie nie angeben etwas unterschrieben zu haben.

BF: Ich korrigiere, ich habe nicht unterschrieben, ich habe nur meine Fingerabdrücke abgegeben. Die Italiener haben uns gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben, das war nicht freiwillig.

R: Haben Sie jemals für ein Aufenthaltsrecht für Italien, Spanien, Frankreich oder Portugal verfügt?

BF: Nein.

R: Sie sagen, Sie sind auf der Flucht, warum haben seit 1999, abgesehen von Österreich und Italien, nirgendswo einen Asylantrag gestellt?

BF: Ich kenne mich mit den Gesetzen nicht aus, daher habe ich nirgends einen Antrag gestellt.

R: In der Einvernahme am xxxx haben Sie angegeben Österreich im Mai 2013 verlassen zu haben. In der Einvernahme am 23.02.2015 [a]m 1. Juli, heute geben Sie an im Juni Österreich verlassen zu habe, das ist abweichend! Wann haben Sie Österreich tatsächlich verlassen?

BF: Ich weiß es nicht, ob es Juni oder Juli 2013 war. Ich habe Österreich zweimal verlassen. Das zweite Mal März 2014 und eingereist bin ich zweimal

R: Warum haben Sie Verona dann wieder verlassen?

BF: Meine Freundin war von mir in Italien schwanger. Ich habe gehofft, dadurch eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, als sie das Baby verloren hat, habe ich keine Chance mehr gesehen, dort zu bleiben und deswegen bin ich wieder nach Österreich eingereist.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie nicht angegeben, dass sie das Baby verloren hat, sondern das Baby abgetrieben hat, was trifft zu?

BF: Ich glaube, sie hat das Baby meinetwegen abgetrieben.

R: Warum haben Sie zuvor Österreich verlassen beim ersten Mal?

BF: Wie Sie wissen, die Lage der Ausländer in xxxx war für mich nicht motivierend, dass ich dort bleibe. Es gab viele Schlägereien und viel Kriminalität unter den dort lebenden Ausländern.

R: Ich wiederhole die Frage: Warum haben Sie Österreich nach Ihrer Asylantragstellung im Mair 2013 verlassen?

BF: Der damalige Dolmetscher war unfreundlich zu mir. Er hat mich sogar bedroht, dass ich wegen meines Asylantrages ins Gefängnis kommen werde, weil ich lüge und als ich gesehen, wie viele Leute durch den Hungerstreik gegangen sind, bin ich in Panik geraten und habe mich entschlossen, zurück nach Italien zu gehen.

R: Sie waren nicht in xxxx, sondern in xxxx untergebracht, ich sehe daher nicht, wie Sie Streitigkeiten unter Asylwerbern in xxxx zur Ausreise bewegen konnten. Weiters haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, ausgereist zu sein, weil Ihr Bruder Ihnen mitgeteilt habe, dass Ihre Mutter gestorben sei, das ist widersprüchlich!

BF: Das mit meiner Mutter stimmt. Ich habe vom Tod meiner Mutter erfahren, als ich im Hungerstreik war und ich habe nur 8 Tage in xxxx verbracht und danach bin ich nach xxxx gegangen.

R: Jetzt sagen Sie, Sie haben vom Tod Ihrer Mutter im Hungerstreik erfahren, in der letzten Schubhafteinvernahme haben Sie angegeben, dass Sie vom Tod Ihrer Mutter in xxxx erfahren zu haben und die Gebietsbeschränkung aus xxxx verletzt zu haben, das widerspricht sich. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe vom Tod meiner Mutter während des Hungerstreikes erfahren. Es gibt irgendeine Person, die Selma heißt, Sie können sie fragen und sie kann das bestätigen, dass ich während des Hungerstreiks vom Tod meiner Mutter erfahren habe.

R: Wo waren Sie in Hungerstreik?

BF: Im Polizeianhaltzentrum xxxx.

R: In Ihrem 1. Asylantrag geben Sie an, mit PKW über Ungarn nach Österreich eingereist zu sein, nunmehr geben Sie an, über Portugal eingereist zu sein. Was trifft zu?

BF: Das habe ich nie gesagt, dass ich über Ungarn eingereist. Ich bin per Schiff nach Portugal eingereist. Ungarn habe ich nie gesagt.

R: Bisher haben Sie angegeben, Algerien im März 2011 oder 11. November 2011 verlassen zu haben. Heute geben Sie 1999 Algerien verlassen zu haben, was trifft zu?

BF: Ich habe das erste Mal mein Heimatland 1999 verlassen und das zweite Mal, das war im März 2013, 2011 habe ich nie gesagt.

R: Sie waren während Ihres 1. Asylverfahren verpflichtet im Bezirk xxxx zu bleiben und am Asylverfahren mitzuwirken, warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Ausschlaggebend dafür war, dass ein Asylwerber, der vor dem Hungerstreik 140 kg gewogen hat, nur 74 kg danach gehabt hat; da habe ich Angst bekommen und deswegen bin ich nach xxxx gegangen.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Es gibt eine österreichische Freundin in xxxx, die mich finanziell unterstützt, um ihr Ärger zu ersparen, will ich ihren Namen nicht preisgeben.

R: Haben Sie sonst noch Einkommensquellen?

BF: Ich kriege auch Unterstützung von Leuten in der Moschee. Sie unterstützen mich auch mit Essen und ich schlage mich durch Spenden durch.

R: Ich rufe in Erinnerung, dass Sie die Aussage immer dann verweigern können, wenn Sie sich selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen müssten. Sie haben angegeben, von Islamisten Geld erhalten zu haben, um in Syrien zu kämpfen. Finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt im Zusammenhang mit Terrorismus? Sie können die Aussage verweigern, Sie dürfen nur nicht lügen!

BF: Als ich meinen Bruder in Portugal einmal besucht habe, habe ich erfahren, dass mein Bruder nicht "er selber war". Dass er streng gläubig geworden ist, seine Freunde auch, sie haben versucht, mich "anzuwerben", sie haben begonnen, mich finanziell zu unterstützen, aber als ich das Wort "Syrien" gehört habe, habe ich Panik bekommen und ich habe 500 Euro von ihnen bekommen und ich bin sofort in Richtung Spanien und dann Italien gegangen.

R: Sie haben angegeben, die ägyptische Moschee in xxxx habe Sie zu Schwarzarbeit in türkischen Geschäftslokalen vermittelt, finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit? Sie können die Aussage verweigern, Sie dürfen nur nicht lügen!

BF: Ich habe meine Tätigkeit für die Moschee in xxxx nicht als Schwarzarbeit gesehen, für uns Moslems gilt das als Almosen, jeder hat mir eine kleine Spende gegeben und deshalb sehe ich das nicht als Schwarzarbeit. Meine Aufgabe war nur, die Moschee zu reinigen.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie angegeben, Malerarbeiten in türkischen Geschäften gemacht zu haben, nicht Reinigungsarbeiten in der Moschee gemacht zu haben.

BF: Ja, das stimmt, das habe ich für türkische Freunde gemacht, allerdings für umsonst. Ich habe das nicht immer gegen Bezahlung gemacht.

R: Sind Sie "drogensüchtig"?

BF: Ich will zugeben, ich habe nur Cannabis "geraucht". Dann nehme ich auch Tabletten. Aber ansonsten nichts.

R: Sie haben mehrere Sicherstellungsprotokolle betreffend Canabisharz vorgelegt, bestreiten Sie den Lebensunterhalt damit? Sie können die Aussage verweigern, Sie dürfen nur nicht lügen!

BF: Ich weiß, was im Protokoll steht. Ich will einfach feststellen, dass ich nie gedealt habe, das ist nur für den Eigenbedarf.

R: Im letzten Schubhaftverfahren haben Sie angegeben von Ihrem Bruder unterstützt zu werden, werden Sie jetzt noch von ihm unterstützt?

BF: Mein Bruder hat mich früher finanziell unterstützt, aber jetzt weiß ich nicht, wo er sich aufhält.

R: Waren Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig?

BF: Nein.

R: Sind Sie strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ja.

R: Haben Sie in anderer Weise gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen?

R: Nein.

R: Sie haben z. B. Strafverfügung vorgelegt betreffend "unrechtmäßigen Aufenthaltes", was sagen Sie dazu?

BF: Meinen Sie xxxx.?

R: Nein, xxxx, gibt es noch eine?

BF: Als sie mich einfach im Zug festgenommen haben. Ja, das stimmt. Einmal hat mich die Kriminalpolizei in meinem Zimmer mit einem Joint erwischt, das war mein erster Konflikt mit der Polizei. Sie haben mich nach xxxx gebracht. Nach 2 - 3 Tagen Haft haben Sie mich von xxxx nach xxxx überstellt.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Nein, ich habe keinen Reisepass und keinen Personalausweis.

R: Verfügen Sie über Barmittel?

BF: Ich habe 20 Euro in bar.

R: Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich?

BF: Ich habe Freunde, aber Familie habe ich keine.

R: Sie haben einen Asylantrag im Stande der Schubhaft gestellt, sind aber während Ihres letzten Asylverfahrens "untergetaucht", würden Sie am aktuellen Asylverfahren mitwirken?

BF: Ich würde mitwirken, weil ich müde davon bin, ständig auf der Flucht zu sein. Ich möchte dieses Mal mitwirken.

R: Wenn Österreich entscheiden würde, dass Sie nach Italien überstellt würden, würden Sie diesmal an der Durchsetzung der Außerlandesbringung mitwirken?

BF: Ich bin bereit, per Auto oder Zug nach Italien zu gehen. Mit Flugzeug habe ich Flugangst und deshalb kann ich nicht fliegen.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie noch angegeben, prinzipiell nichts zu haben dagegen nach Italien zu gehen, aber Sie möchten nicht in behördlicher Begleitung nach Italien überstellt werden, weil sie nicht wieder von den italienischen Behörden angehalten werden möchten, ich kann daher nicht glauben, dass Sie an der Durchsetzung einer Außerlandesbringung mitwirken würden!

BF: Ich habe nichts dagegen, dass Behörden mich begleiten, nur fliegen will ich nicht.

R: Sie haben an Ihrem 1. Asylverfahren nicht mitgewirkt und haben sich seit Jahren unrechtmäßig in Europa auf. Ich kann daher nicht erkennen, dass Sie an dem Asylverfahren mitwirken würde?

BF: Ich gebe Ihnen dieses Mal mein Wort, dass ich alles tue, was Sie von mir verlangen und dass ich mich an die Gesetze halte.

R: Warum haben Sie das bisher nie gemacht?

BF: Ich habe ständig Angst, ich habe so viele Geschichte von verschiedenen Leuten gehört, deshalb war ich einfach "verloren".

R: Hat der BFV noch Fragen an den BF oder möchten Sie Feststellungen machen?

BFV: Sie haben angegeben, der BF wolle nicht an die italienischen Behörden überstellt werden.

R verliest AS 149.

R verliest AS 145. Vor dem Hintergrund dieser Einlassung, kann ich noch weniger glauben, dass sie nach Italien zurückkehren würden!

BF: Ich würde gerne hier leben, aber wenn das hier nicht möglich ist, dann bin ich auch bereit, nach Italien zu gehen.

R verliest das amtsärztliche Gutachten.

BF: Ich glaube, die Untersuchung war nicht ausreichend. Die Kopfschmerzen habe ich immer noch, ich brauche andere Untersuchung, aber ich konnte mich wegen anderer Untersuchungsmethoden nicht durchsetzen, ich wollte weiter untersucht werden.

R: Möchte der BFV dazu eine Stellungnahme abgeben.

BFV: Nein."

8. Während der Rückübersetzung nimmt der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht, möchte danach aber keine Stellungnahme abgeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer alias marokkanischer Staatsangehöriger; seine Identität kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2012 in Italien (Rom) einen Antrag auf internationalen Schutz. Davon abgesehen kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer vor 29.05.2013 aufgehalten hat. Am 29.05.2013 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.06.2013 rechtskräftig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig die Ausweisung nach Italien verfügt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Italien wurde vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist rechtskräftig.

Am 06.05.2013 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Der genaue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis zur Inschubhaftnahme am xxxx in einem Tiroler Abbruchhaus und nach dessen Entlassung aus der Schubhaft am 23.01.2014 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich am 28.03.2014 kann nicht festgestellt werden; fest steht allerdings, dass er sich in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat. Fest steht weiters, dass er am 22.02.2015 von Italien kommend wiederum nach Österreich einreiste und sich seit 23.02.2015 in Österreich in Schubhaft befindet.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.02.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den dritten Asylantrag insgesamt. Am selben Tag stellte Österreich ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Die Antwortfrist läuft bis zum 12.03.2015.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2015 wegen unrechtmäßiger Einreise festgenommen. Gegen ihn liegt eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vor. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Auf Grund seines Verhaltens steht fest, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren bzw. einer möglichen Überstellung nach Italien entziehen wird.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er hielt sich während seines ersten Aufenthalts weniger als ein Jahr in Österreich auf und befindet sich seit seiner Wiedereinreise in Schubhaft. Er verfügte in Österreich nie über einen angemeldeten Wohnsitz, war in Österreich nie legal erwerbstätig und spricht nicht Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und haftfähig. Er nur verfügt über geringe Barmittel. Er befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung im Stande der Schubhaft. Er befindet sich zurzeit nicht in Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Asyl- und Schubhaftakten, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten Gutachten, einer Abfrage in der Anhaltedatei, im Zentralen Melderegister, im Grundversorgungssystem und im Strafregister.

Fest steht, dass er am 08.08.2012 in Italien war, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und dass er von 29.05.2013-05.06.2013 in Österreich (xxxx) aufhältig war. Weiters steht fest, dass er von xxxx-23.01.2014 und seit 22.01.2015 in Österreich war (jeweils in Schubhaft). Auf Grund der vorgelegten Krankenhausbestätigungen steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2013 und 25.01.2014 (jeweils xxxx) in Österreich war, auf Grund der Beamtshandlung des Beschwerdeführers nach dem SMG am xxxx in xxxx, dass er an diesem Tag ebenfalls in Österreich war. Auf Grund der im kriminalpolizeilichen Aktenindex verzeichneten Vorfälle steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2013 und am 04.01.2014 in Österreich war.

Der Internetausdruck betreffend die ÖBB Fahrplanauskunft vom 23.01.2014 sowie die vorgelegten Zugtickets sind nicht auf Namen ausgestellt und nicht auf die Person des Beschwerdeführers rückführbar, sie könnten von jeder Person ausgedruckt bzw. gekauft und benutzt worden sein; ihnen kommt kein eigenständiger Beweiswert zu.

Auf Grund der Festnahme des Beschwerdeführers am 22.02.2015 im Zug aus Italien kommend steht fest, dass der Beschwerdeführer Österreich zuvor verlassen hat und in Italien war.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten sind widersprüchlich:

In der Erstbefragung im ersten Asylverfahren gab er an, Algerien Anfang 2011 verlassen zu haben. Er sei zwei Monate lang in Portugal geblieben und dann mit dem Zug über Frankreich nach Italien gefahren, wo er im Mai 2011 angekommen sei. Er sei im August 2012 bei einer Kontrolle aufgegriffen worden und habe den Asylantrag gestellt. Im September 2012 sei er nach Portugal zurückgekehrt, bis einen Tag vor der Asylantragstellung in Österreich habe er sich in Portugal aufgehalten. Mit dem Zug habe es von Portugal nach Österreich einige Stunden gedauert. Anzumerken ist, dass die Fahrt laut Auskunft der ÖBB mindestens eineinhalb Tage dauert.

In der Schubhafteinvernahme am xxxx gab der Beschwerdeführer an, im März 2011 per Schiff von Algerien nach Portugal und von dort mit dem Zug über Spanien und Frankreich nach Italien gelangt zu sein, wo er im November 2011 angekommen sei und sich einen Monat lang in Rom aufgehalten habe, von dort sei er per Zug nach Portugal zurückgekehrt, wo er sich bis März 2013 aufgehalten habe, bis er nach Österreich gekommen sei, wo er am 29.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sich aber nur 6-8 Tage aufgehalten habe.

In der Beschuldigtenvernehmung am selben Tag gab er an, nach der Asylantragstellung in Österreich noch im selben Monat nach Portugal zurückgekehrt zu sein, weil er seinen Bruder besuchen habe wollen. Er sei im November 2013 nach Österreich zurückgekehrt.

In der Schubhafteinvernahme am 23.02.2015 gab der Beschwerdeführer hingegen an, zum zweiten Mal in Österreich zu sein. Er sei ca. am 11.11.2011 von Algerien nach Portugal gereist, wo er am 15.11.2011 angekommen sei. Dort sei er bis Mai 2013 geblieben, dann sei er nach Italien, Rom, gereist. Er sei dort von der Polizei verhaftet und anschließend wieder freigelassen worden. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich dabei um eine Asylantragstellung gehandelt habe. Anfang Juni 2013 sei er nach Österreich weitgefahren und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei 10 Tage in xxxx geblieben und am 01.07.2013 wieder nach xxxx gefahren. Im Juli 2013 sei er nach Italien zurückgekehrt, wo er sich in Verona bis 30.10.2013 aufgehalten habe. Am 01.11.2013 sei er wieder nach Österreich gefahren, xxxx. Er sei bis 28.03.2014 geblieben und dann mit dem Zug nach Verona gefahren. Er sei in Italien etwas herumgefahren, bis er im Juni 2014 nach Spanien gefahren sei, wo er sich bis 17.08.2014 aufgehalten habe. Von dort sei er nach Portugal geflüchtet, wo er sich 2 Monate lang aufgehalten habe. Im Oktober 2014 sei er wieder nach Italien gefahren, Turin und Verona. Ende 2014 sei er von Italien nach Portugal zurückgekehrt, nach 3-4 Tage aber wieder nach Italien. Am Brenner sei er auf der Reise nach Österreich festgenommen worden.

In der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, nach seiner ersten Asylantragstellung freiwillig aus Österreich ausgereist zu sein und in Portugal und Spanien gelebt zu haben. In Portugal habe er nicht länger bleiben können, weil er Probleme mit seinem Bruder gehabt habe, in Spanien habe er auf der Straße gelebt und keine Arbeit gehabt. Daher sei er im Juni 2014 nach Italien gereist. Seine Freundin in Verona sei schwanger geworden, habe aber abgetrieben. Er sei noch nie abgeschoben worden.

In der mündlichen Verhandlung gibt er nunmehr an, er habe sein Land 1999 verlassen und sei am 10.01.2012 von Italien nach Marokko abgeschoben worden. Am 28.03.2013 sei er in Cadiz wieder nach Europa eingereist. Von dort sei er nach Verona gefahren, im Mai 2013 sei er nach Österreich eingereist und habe um Asyl angesucht. Er sei nach 10 Tagen in xxxx und drei Tagen in xxxx wieder nach Verona gezogen, am 28.10.2013 sei er nach xxxx zurückgekehrt. Dort sei er am xxxx festgenommen worden, am 23.01.2014 sei er aus der Schubhaft entlassen worden und in xxxx bis 28.03.2014 aufhältig gewesen. In Italien sei er bis Juni 2014 geblieben, dann sei er zu seinem Bruder gefahren, der an der Grenze zwischen Spanien und Portugal lebe. Silvester 2014 habe er wieder in Turin verbracht. Dann sei er nach Österreich zurückgekehrt, wobei er bei der Einreise festgenommen worden sei.

Somit ist widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer Algerien im März 2011, November 2011 oder 1999 verlassen hat.

Weiters ist widersprüchlich, ob er im November 2011 einen Monat lang nach Rom auf Urlaub fuhr und danach Portugal zurückkehrte, im Mai 2013 nach Italien reiste, dort den Asylantrag stellte und im Juni nach Österreich weiterfuhr oder am 10.01.2012 von Italien nach Marokko abgeschoben wurde und erst am 28.03.2013 wieder nach Österreich zurückkehrte; alle drei Versionen widersprechen den Angaben des EURODAC-Systems, wonach der Beschwerdeführer am 08.08.2012 in Rom einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Ferner ist widersprüchlich, ob sich der Beschwerdeführer vor der Asylantragstellung in Österreich in Portugal oder Italien aufgehalten hat. Ebenso widersprüchlich sind seine Angaben zur Aufenthaltsdauer in Österreich: Mal waren es 6-8 Tage, mal 10 Tage bzw. bis 01.07.2013 (dh. 33 Tage) in xxxx und einige Tage xxxx, mal 10 Tage in xxxx und drei Tage in xxxx. Ebenso wenig lassen sich seine Angaben, er sei von Österreich aus zu seinem Bruder nach Portugal gefahren bzw. er sei direkt von Österreich aus nach Verona, Italien, gefahren, wo er seine Freundin geschwängert habe, in Einklang bringen. Er sei am 01.11.2013 bzw. im November 2013 bzw. 28.10.2013 wieder nach Österreich eingereist.

Seine Angaben stimmen nur in dem Punkt überein, dass er am 28.03.2014 Österreich verlassen, sich im Juni 2014 von Italien auf die iberische Halbinsel begeben habe und Ende 2014 wieder nach Italien zurückgekehrt sei, von wo aus er im Februar 2015 wiederum nach Österreich einreiste.

Auf Grund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer vor der Asylantragstellung in Österreich am 29.05.2013 aufhielt.

In der mündlichen Verhandlung gab er an, zweimal nach Österreich eingereist und zweimal aus Österreich ausgereist zu sein. Dies ist jedoch denkunmöglich, da sich der Beschwerdeführer zurzeit in Österreich befindet. Es kann sohin nur festgestellt werden, dass er (wie vor dem Bundesamt angegeben) zweimal nach Österreich einreiste und einmal aus Österreich ausreiste. Auf Grund der in diesem Punkt gleichbleibenden Angaben kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2014 aus Österreich ausreiste; dies wird auch durch die Fahrkarte, der für sich allein genommen kein Beweiswert zukommt, untermauert. Auf Grund der grob widersprüchlichen Angaben kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor einmal das Bundesgebiet verlassen hat.

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers steht fest, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Er hält sich seit Jahren unrechtmäßig in Europa auf, ignorierte seinen Aufenthalt in Österreich über die Meldeverpflichtung, die Gebietsbeschränkung im ersten Asylverfahren und die rechtskräftige Ausweisung, dies auch nach der Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Er geht der Schwarzarbeit nach; dies hat er vor dem Bundesamt noch ausdrücklich eingeräumt ("Ab und zu habe ich schwarz in einem türkischen Geschäft gearbeitet. Ich habe dort die Wände gemalt und ausgeholfen und dafür 40-50 Euro bekommen. Dreimal habe ich das gemacht und sollte er mich brauchen, holt er mich wieder. Von der Moschee bekomme ich immer die Informationen,

wenn Arbeiter gebraucht werden. ... Sind sie sich bewusst, dass

Schwarzarbeit illegal ist? A: Das ist mir bewusst."). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu ausführt, er habe nur in der Moschee sauber gemacht und dafür Almosen erhalten und erst auf Vorhalt seiner Aussage nunmehr angibt, unentgeltlich in dem türkischen Geschäft ausgeholfen, ist dies vollkommen unglaubwürdig.

Es steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Italien zurückkehren wird: In der Erstbefragung im ersten Asylverfahren gab er nur an, nicht nach Italien zurückzuwollen. In der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren gab er an, nicht nach Italien überstellt werden zu wollen, weil er dort Probleme mit seiner Freundin habe. In der Einvernahme im ersten Schubhaftverfahren gab er an, keine Probleme damit zu haben, nach Italien zu gehen, er wolle aber nicht von der Polizei in Österreich wieder zur Polizei nach Italien und dort wieder kontrolliert und aufgehalten werden. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Italien keinen Asylantrag stellen wollen, weil Asylwerber dort schlecht behandelt würden; er habe sich nur die Fingerabdrücke nehmen lassen, um etwas zu essen zu bekommen. Er wolle in Österreich bleiben, hier leben und eine Familie gründen. Die Behörde müsse eben eine Lösung für ihn finden. Das Leben in Italien sie überflüssig. Man bekomme dort kein Geld und werde schlecht behandelt. Im Asylverfahren gab er hingegen an, dass er nach dem Streit mit seiner Freundin in die Schweiz fahren habe wollen, als er in Österreich beim Grenzübertritt festgenommen worden sei. Er stelle den Asylantrag in Österreich, weil er festgenommen und ihm die Weiterfahret in die Schweiz untersagt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Angaben sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits eine Abschiebung nach Italien durch Hungerstreik vereitelt hat, und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinem ersten Asylverfahren in Österreich entzogen hat, kann weder festgestellt werden, dass er freiwillig nach Italien zurückkehren würde, noch, dass er sich dem Asylverfahren in Österreich stellen würde. Vielmehr steht auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers fest, dass er, sobald er wieder auf freiem Fuß ist, wie nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wird.

Der Beschwerdeführer hat kein soziales Netz in Österreich: Es kann nicht festgestellt werden, dass er eine Freundin hat, die ihn unterstützt, weil sich der Beschwerdeführer weigert, Angaben zu ihr zu machen. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass er bei einem Freund legal Wohnsitz nehmen würde, da sich seine Angabe, er sei bereits einmal bei seinem Freund als Untermieter gemeldet gewesen auf Grund der Einschau in das Zentrale Melderegister als falsch erwiesen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn • er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, • er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder • gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig.

3.1.2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG. Der Beschwerdeführer bestreitet auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, E 4/2014-11, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG in Prüfung gezogen. Bis zu einer allfälligen Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof bleiben diese jedoch gültig und anwendbar.

Der Beschwerdeführer regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 62 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die in §22a Abs. 2 BFA-VG wiederholt werden, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung - ungeachtet ihres Inhaltes, dh ungeachtet der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht - nimmt das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nach § 22a Abs. 3 BFA-VG in Anspruch und erledigt die Frage seiner Zuständigkeit zur Fällung dieser Entscheidung dadurch endgültig. Im weiteren Verfahren ist diese Frage folglich nicht mehr präjudiziell und ein Gesetzesprüfungsantrag unzulässig.

Das Stellen eines Gesetzesprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm §22a Abs. 2 BFA-VG würde dazu führen, dass gemäß § 63 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage der Zuständigkeit zur Fällung dieses Ausspruches aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass das Habeas-Corpus-Prüfungsverfahren des Art. 5 Abs. 4 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG diesfalls nicht ehetunlichst bzw. binnen einer Woche ab Antragstellung erfolgt.

Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Anwendbares Recht

3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:

"Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung a) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."

"Artikel 28 Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."

Gemäß Artikel 49 Dublin-III-Verordnung ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

3.2.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.3. Fortsetzung der Schubhaft

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

3.3.3. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung gemäß Abs. 3 UA 2 aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des UA 2 statt, wird die Person gemäß Abs. 3 UA 3 nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 25.02.2015. Österreich ersuchte Italien am selben Tag um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in einem dringenden Ansuchen. Die Frist für Italien, auf dieses Ersuchen zu antworten, läuft bis 12.03.2015. Die Schubhaft dient der Sicherung dieses Verfahrens.

3.3.4. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Bestehen erheblicher Fluchtgefahr unter der Voraussetzung, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen. ‚Fluchtgefahr' gemäß Art. 2 lit. n meint das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.

Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121). Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Asylantragstellung am 25.02.2015 wiederum Asylwerber iSd § 76 FPG.

Der Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2a Z 1 FPG setzt ua. voraus, dass gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Da Letzteres gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur zutrifft, wenn gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht, erfordert § 76 Abs. 2a Z 1 FPG somit in beiden Spielarten die Existenz einer derartigen aufenthaltsbeendenden Entscheidung. Trifft es zu, dass der Fremde Österreich nach rechtskräftiger Erlassung der gegen ihn im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz ergangenen asylrechtlichen Ausweisung verlassen hat, so liegt eine derartige Entscheidung nicht (mehr) vor. Es ist nämlich zu einer "Konsumation" der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung gekommen (VwGH 19.05.2011, 2010/21/0108; vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0006).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es zu keiner Konsumation der Ausweisung, weil diese gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht blieb. Dies gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 auch weiterhin. Durch die Ausreise des Beschwerdeführers am 28.03.2014 - sohin vor weniger als einem Jahr - ist die Ausweisung folglich weiterhin aufrecht.

Da gegen den Beschwerdeführer sohin eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 und eine damit verbundene durchsetzbare Ausweisung bestehen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG erfüllt.

3.3.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FPG immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Art 1 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des § 76 Abs. 2a FPG ableiten. (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0503)

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1. Jänner 2014 anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor:

Wie in der Beweiswürdigung dargetan, machte der Beschwerdeführer vollkommen abweichende Angaben zu seiner Reiseroute und zu seinen Aufenthaltsorten. Er wirkte an seinem ersten Asylverfahren in Österreich nicht mit, entfernte sich unabgemeldet aus der Grundversorgungsstelle, verletzte seine Gebietsbeschränkung im ersten Asylverfahren, verfügte außerhalb der Haft nie über einen angemeldeten Wohnsitz, kam seiner Ausreiseverpflichtung auch nach einer Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts lange nicht nach und vereitelte die letzte geplante Überstellung im Dublinverfahren durch Hungerstreik.

Da sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in Grundversorgung befindet, vermag auch die Annahme, dass jemand, der Grundversorgung genießt, sich dieser durch Untertauchen nicht begeben wird, den Sicherungsbedarf nicht zu mindern; darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren durch sein Untertauchen auf die ihm zukommende Grundversorgung. Über familiäre Bindungen oder ein stabiles soziales Netz in Österreich verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers steht für das erkennende Gericht vielmehr auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände fest, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren bzw. der möglichen Überstellung nach Italien entziehen wird. Die Fortsetzung der Schubhaft ist daher notwendig und verhältnismäßig (vgl. EuGH 30.5.2013, Fall Mehmet Arslan, Rs. C-534/2011, Rz 57 ff.).

Relevant ist, dass die Aufenthaltsbeendigung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird (VwGH 8.9.2009, 2007/21/0064 ua.). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist nur zulässig, solange eine Aussicht auf Erreichung des Ziels besteht. Ist absehbar, dass ein Abschiebehindernis nicht binnen der höchstzulässigen Dauer zu beseitigen ist, ist die Verfügung der Schubhaft aufzuheben, wenn dies klar wird (VwGH 19.4.2012, 2012/21/0040 ua.). Weder brachte der Beschwerdeführer ein Abschiebehindernis vor, noch kann ein solches vom erkennenden Gericht festgestellt werden: Die Antwortfrist Italiens dauert noch bis 12.03.2015.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich angesichts der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr nach dem Verhandlungsergebnis weder auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - nach dem allgemeinmedizinischen Gutachten ist der Beschwerdeführer haftfähig - noch aus der Dauer der Schubhaft:

Sie dauert zum Zeitpunkt der Entscheidung weniger als zwei Wochen.

3.3.5. Im Fall des Beschwerdeführers lassen sich auch weniger einschneidende Maßnahmen iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO nicht wirksam anwenden:

Der Verwaltungsgerichtshof judizierte, dass auch in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG zwar nicht jedenfalls - ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung - Schubhaft zu verhängen ist, bei Bejahung eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist aber zwingend mit Schubhaft vorzugehen, ohne dass noch - wie im Geltungsbereich des § 76 Abs. 2 FPG - die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht käme (VwGH 16.11.2012, 2011/21/0065; vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).

Diese Judikatur kann auf die Fälle der Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO, in denen der Tatbestand des § 76 FPG nur die gesetzliche Ausgestaltung der Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO darstellt, auf Grund des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO, der die Verhängung von Schubhaft nur in den Fällen vorsieht, in denen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht anwenden lassen, nicht übertragen werden. Der Wortlaut des § 76 Abs. 2a FPG schließt mit der Formulierung, dass das Bundesamt die Schubhaft zu verhängen "hat", die unionsrechtlich gebotene Prüfung der gelinderen Mittel nicht aus (vgl. die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhältnismäßigkeitsprüfung).

Die Dublin III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheitert bereits an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung kann (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Beschwerdeführer bisher in Österreich außerhalb der Haft nie über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte; auch das Vorbringen, er sei bei einem Freund gemeldet gewesen, stimmte nicht. Überdies kann er die Adresse des Freundes, bei dem er wohnen würde, nicht einmal angeben. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kann nach dem unabgemeldeten Verlassen des Grundversorgungsquartiers und der Tatsache, dass er sich aus der letzten Schubhaft durch Hungerstreik befreite, ebensowenig das Auslangen gefunden werden.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4. Betreffend die die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 23.02.2015 und die Anhaltung in Schubhaft bis 23.02.2015 sowie die Kostenanträge ergeht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur besonderen Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde fehlt.

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