BVwG W125 2009598-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2009598.1.00
Spruch
W125 2009598-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter auf Grund des Vorlageantrages vom 26.06.2014 über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 14.05.2014 in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2014, Zl. XXXX-ÖB/KONS/1211/2014, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz
(FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, brachte am 07.04.2014 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C ein.
Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen österreichischen Führerschein, seine Heiratsurkunde, einen Meldezettel, einen Auszug aus dem Geburtenregister sowie seine Geburtsurkunde, ein Schreiben der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sowie einen Bescheid über die Gewährung einer Invaliditätspension, Kopien früherer österreichischer Aufenthaltstitel, einen Kontoauszug sowie ein Familienzertifikat und seinen kosovarischen Reisepass bei.
Am 10.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vor der Österreichischen Botschaft XXXX empfohlen, seinen Visumsantrag zurückzuziehen und einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen, da dessen früherer Aufenthaltstitel aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen seine Gültigkeit verloren habe; der Beschwerdeführer wäre der Meinung gewesen, ein Recht auf Einreise zu haben und hätte angegeben, sich dauerhaft in Österreich niederlassen zu wollen (Aktenvermerk vom 10.04.2014).
Im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft XXXX mit Schreiben vom 22.04.2014 mitgeteilt, dass die Prüfung seines Antrages auf Grundlage des EU-Visakodex folgende Bedenken gegen die Erteilung des von ihm beantragten Visums ergeben habe: aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen/Vorstrafen würde ein Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden; weiters hätte dessen Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben; der Beschwerdeführer beabsichtige eine dauerhafte Niederlassung in Österreich, eine Wiederausreise erscheine aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse im Falle einer negativen Entscheidung der zuständigen Niederlassungsbehörde nicht gesichert;
Mit Eingabe vom 28.04.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter bezugnehmend auf oben angeführtes Schreiben eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer am XXXX eine Niederlassungsbewilligung unter dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt Familienangehöriger" erteilt worden sei; seiner Ehegattin sei am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, auch seine vier volljährigen Kinder seien österreichische Staatsbürger. Da der Beschwerdeführer seiner Ehegattin am XXXX eine Körperverletzung in Form eines Bruchs des linken Handgelenkes zugefügt habe, sei er in Untersuchungshaft genommen und zu einer teilbedingten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da bereits Vorverurteilungen vorgelegen hätten, sei über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei jedoch "längst abgelaufen" und "in den Merkblättern" gelöscht; der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, mit seiner Ehegattin - welche ihm verziehen habe - zusammenzuleben, überdies genieße er eine Inavliditätspension der Republik Österreich; mit seinen XXXX Jahren stelle er ferner keinerlei Gefährdungspotential für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar. Der Beschwerdeführer sei "nur" gegenüber seiner Ehegattin und allenfalls seinen Kindern tätlich vorgegangen und habe einmal einen "kleinen Widerstand gegen die Staatsgewalt" zu vertreten gehabt, dies liege jedoch bereits mehr als XXXX Jahre zurück. Allein durch die fünfjährige Befristung seines Aufenthaltsverbotes sei indiziert, dass er nach Ablauf der Frist jederzeit wieder zu seinen EU-Angehörigen zureisen dürfe. Beiliegend wurden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2009, 2008/21/0155-8, mit welchem die Beschwerde gegen das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen worden war, sowie ein Schreiben seiner Frau vom XXXX übermittelt.
I.2. Mit als Bescheid zu wertender Erledigung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 14.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums - infolge einer zuvor erfolgten Konsultation des Bundesministeriums für Inneres ? verweigert. Dies wurde (durch Ankreuzen der entsprechenden Punkte im verwendeten Formblatt) dadurch begründet, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 526/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle, und überdies dessen Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. In einem an den rechtsfreundlichen Vertreter gerichteten Schreiben der Österreichischen Botschaft XXXX vom gleichen Datum wurde mitgeteilt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Visums nicht habe entsprochen werden können, da dessen Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden und daher gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a Punkt vi) Visakodex zu verweigern gewesen sei. Hintergrund hierfür seien insbesondere die neun ? nach wie vor im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden ? rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Zudem bestünden begründete Zweifel an dessen Rückkehrwilligkeit, zumal der Beschwerdeführer eine dauerhafte Niederlassung in Österreich anstrebe. Gemäß § 10 NAG würden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltes ungültig, wenn gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig werde.
I.3. In dem dagegen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 22.05.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wurde erklärt, den abweisenden Bescheid vollumfänglich anzufechten. Nach Auflistung der dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit (zuletzt im Jahr 2006) erteilten Aufenthaltstitel sowie seiner neun rechtskräftigen Verurteilungen über den Zeitraum 1992 bis 2007, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 gegen das in der Folge verhängte Aufenthaltsverbot unter näherer Begründung eine Berufung eingebracht hätte; nach Schilderung des weiteren diesbezüglichen Verfahrensverlaufes wurde vorgebracht, dass die damalige Berufungsbehörde die Ansicht vertreten habe, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe voraussichtlich nach fünf Jahren weggefallen seien würden, zumal aufgrund der familiären Situation zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses Zeitraumes seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zugunsten seiner in Österreich verbliebenen Familie ändern würde. Innerhalb der letzten fünf Jahre seien keine Vorkommnisse zu beobachten gewesen, welche es rechtfertigen würden, dieses befristete Aufenthaltsverbot durch Nichtgewährung eines Visums quasi zu verlängern. Es sei keine Kontaktaufnahme zu seiner in XXXX lebenden Ehegattin erfolgt, diese wünsche nach wie vor, dass der Beschwerdeführer zu ihr zurückkehre; im Übrigen sei der Beschwerdeführer älter geworden - mittlerweile sei er XXXX -sein Aggressionspotential habe sich "sohin naturgemäß vermindert" und sei er viel ruhiger geworden. Jedenfalls sei es nicht zulässig, dass die Botschaft den Beschwerdeführer über das Erkenntnis der Sicherheitsdirektion XXXX hinaus "wegen Staatsgefährdung" weiterhin vom Betreten der Republik Österreich ausschließe. Es obliege nicht "einer ausländischen Botschaft", die Befristung des ? nach Abwägung aller Umstände erlassenen ? Aufenthaltsverbotes nach ihrem Ermessen zu erweitern. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor begünstigter Drittsstaatsangehöriger und stünde ihm nach Wegfallen des Aufenthaltsverbotes das Recht zu, nach Österreich einzureisen, weshalb abschließend der Antrag gestellt werde, dem Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C zu entsprechen.
Mit an seinen anwaltlichen Vertreter adressiertem Schreiben vom 16.04.2014 erteilte die österreichische Botschaft XXXX einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, in welchem dieser zur Vorlage sämtlicher im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Urkunden samt Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einwöchiger Frist unter gleichzeitiger Belehrung, dass ein Unterlassen der Mängelbehebung bzw. Nachreichung der fehlenden Unterlagen zu einer Zurückweisung seiner Beschwerde ohne weiteres Verfahren führen würde, aufgefordert wurde.
Dieser Aufforderung wurde innerhalb der gewährten Frist nicht entsprochen.
I.4. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft XXXX mit Bescheid vom 24.06.2014, GZ.: XXXX-ÖB/KONS/1211/2014, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht zur Gänze nachgekommen sei. Er habe es verabsäumt, seiner Beschwerde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
I.5. Mit Eingabe vom 26.06.2014 beantragte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dabei aus, dass der Mängelbehbungsauftrag einerseits unvollständig gewesen und andererseits offensichtlich nur dazu gedacht gewesen sei, die Beschwerde ohne nähere Begründung zurückzuweisen. Nicht klar sei, was mit der Aufforderung "sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen" gemeint sei. Der Botschafter habe sich in seiner Entscheidung zur Abweisung des Visaansuchens ausschließlich auf Rechtsausführungen beschränkt, dagegen sei unter Bezugnahme auf den bereits rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid der XXXX, welcher nachträglich in deutscher Sprache vorgelegt worden sei, Beschwerde erhoben worden; der Vorwurf der angeblichen Nichtvorlage von nicht näher spezifizierten bzw. aufgelisteten Urkunden stelle daher einen Willkürakt dar, um über die Beschwerde nicht ordnungsgemäß zu entscheiden.
Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft XXXX vom 04.07.2014 wurde der Verwaltungsalt dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zur do. Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
I.6. Mit am 11.07.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde der Vorlageantrag mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben vom 06.08.2014 wurde durch das Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres bezüglich des Vorlageantrages ergänzend dahingehend Stellung bezogen, dass ein Beschwerdeführer gemäß § 11a Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe. Damit sei klargestellt, dass - ergänzend zu § 9 VwGVG - auch sämtliche im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Übersetzung in die deutsche Sprache der Beschwerde (als spezielles Formerfordernis für eine Beschwerde in Visaangelegenheiten) anzuschließen seien. Sohin liege es nicht in der Ingerenz des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, zu bestimmen, welche Unterlagen mitsamt Übersetzung anzuschließen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese klare Rechtslage dem berufsmäßigen Parteienvertreter bekannt sei und dass eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde im Falle des Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein Überschreiten der Kognitionsbefugnis darstellen würde. Im Übrigen sei das Erfordernis einer Manduktion hinsichtlich der Frage, welche Unterlagen im Konkreten in Übersetzung beizulegen gewesen wären, schon alleine deshalb nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter repräsentiert werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG lautet wie folgt:
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß Abs. 2 leg.cit. aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
II.2. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(...)
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
II.3. Im gegenständlichen Verfahren verabsäumte es der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen.
Dem - durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter repräsentierten - Beschwerdeführer wurde daraufhin durch die Österreichische Botschaft XXXX ein Verbesserungsauftrag erteilt, welcher einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass ein Unterlassen des Nachreichens der Unterlagen zu einer Zurückweisung seiner Beschwerde führen würde.
Diesem begründeten Verbesserungsauftrag wurde von Seiten des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist (und bis dato) nicht entsprochen, folglich erging seitens der Österreichischen Botschaft XXXX eine auf Zurückweisung der Beschwerde lautende Beschwerdevorentscheidung.
Diesem Ergebnis kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten werden, zumal der Wortlaut des oben zitierten § 11a Abs. 1 FPG ein unbedingtes formelles Erfordernis für Beschwerden in Visaverfahren normiert und eine Relevanz der von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge seiner Antragstellung vorgelegten Unterlagen und Dokumente (insbesondere der lediglich unübersetzt im Akt einliegenden Kopien seiner Heirats- und Geburtsurkunde) für eine inhaltliche Behandlung seines Beschwerdevorbringens nicht vorweg auszuschließen ist.
Aus diesem formellen Mangel der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde, welcher auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht behoben wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde in Einklang mit der Beschwerdevorentscheidung als unzulässig.
II.4. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.
II.5. Eine mündliche Verhandlung hatte nach § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben; unbeschadet dessen zeigten sich auch sonst keine Tat-, oder Rechtsfragen, die nur in einem solchen Rahmen zu klären gewesen wären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
II.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.