BVwG W126 2004587-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2004587.1.00
Spruch
W126 2004587-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine Filzwieser-Hat als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, über die Beschwerden gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde XXXX vom 28.03.2014, Zl. 33-11/2013 sowie gegen den Bescheid der Gemeinde XXXX vom 03.02.2015 und den Bescheid der Gemeinde XXXX vom 05.02.2015, Zl. Vorl.NB-125-8/2014 beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Gemeinderats XXXX vom 27.02.2014, Zahl 33-9/2013, ordnete der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz an, dass die Beschwerdeführerin Arbeiten aufgrund einer Dachrinnenerneuerung der Anrainerin XXXX auf ihrem Grundstück XXXX, zu dulden (Spruchpunkt I) sowie dass die Anrainerin nach den im Spruchpunkt I angeführten Arbeiten auf dem Grund der Beschwerdeführerin den früheren Zustand wiederherzustellen und den Schaden, der trotz der Widerherstellung des früheren Zustands nicht beseitigt werden konnte, der Beschwerdeführerin zu ersetzen habe (Spruchpunkt II). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass Eigentümer benachbarter Grundstücke das Betreten sowie die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke oder Gebäude zur Herstellung der nach dem Baugesetz erforderlichen Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben, zur Ausbesserung oder zur Beseitigung von Baugebrechen nach vorgehender rechtzeitiger Verständig zu dulden haben, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können. Beim Lokalaugenschein am XXXX sei festgestellt worden, dass das Dach der Anrainerin im Jahr XXXX mit Eternitplatten gedeckt worden sei, welche auf die Dachlattung genagelt worden seien. Würde man die Asbestplatten herunternehmen, sei die Gefahr sehr groß, dass sie brechen würden, was ein erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand sein würde. Außerdem würden die Abflussrohre nicht vom Dach aus entfernt bzw. wieder befestigt werden können, weshalb die Benützung fremden Grundes zur Erneuerung der Dachrinnen gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.03.2013 das Rechtsmittel der Berufung in vollem Umfang, in der sie auf diverse Mängel (den nicht wie genehmigt hergestellten landwirtschaftlichen Hallenbau sowie die seit Kauf des Anwesens kaputte Dachrinne der Anrainerin) und Gefahren (Fenster, Lüftungen, Feuerstelle, Schornstein in Brand und Feuermauer am Grundstück der Anrainerin) verwies und sowohl die Zustimmung für Reparaturen als auch die Erteilung einer Baubewilligung beeinspruchte. Die Berufung übermittelte die Beschwerdeführerin neben der Gemeinde XXXX und der Bezirkshauptmannschaft XXXX auch dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht.
Mit Bescheid des Gemeinderats XXXX vom 28.03.2014, Zahl 33-11/2013, wies der Gemeinderat XXXX als Baubehörde 2. Instanz die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und legte neue Zeiten für die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführerin fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin in der Berufung angeführten Mängel und Gefahren nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids seien. Der Bescheid beziehe sich lediglich auf die Instandsetzungsarbeiten und die dadurch notwendige Inanspruchnahme fremden Grundes. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde schriftlich Beschwerde erheben könne.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Burgenland sowie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und führte darin aus, dass aus der bloßen Aktenlage und dem Lokalaugenschein die Behörden erkennen hätten müssen, dass das Wirtschaftsgebäude teilweise auf Wohngebäude geändert worden und somit ein Schwarzbau sei, für das die Beschwerdeführerin niemandem auf ihrem Grund für Reparaturen zu dulden habe. Vielmehr solle eine Zustimmung für eine Überbauung und Wasserableitungen erwirkt werden. Die Beschwerdeführerin stellte diverse Anträge hinsichtlich des Wohngebäudes, des Wirtschaftsgebäudes, der landwirtschaftlichen Halle sowie der Scheune der Anrainerin und forderte ihr Grundstück so zurück wie es vor XXXX war, XXXX. Die Beschwerdeführerin habe den Streit nicht angefangen und habe ihren Gastank - auf Verlangen der Anrainerin - entfernen müssen. Die Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass burgenländische Gesetze eingehalten werden. Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gebührenbefreiung bei Gericht.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21.07.2014, welcher mit einem Konvolut an Unterlagen von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderats XXXX vom 28.03.2014, Zahl 33-11/2013, als verspätet zurückgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
2. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im Laufe des gegenständlichen Verfahrens verschiedenste Unterlagen über diverse Bauverfahren betreffend ihr Grundstück und das der Anrainerin, eine Bauplatzerklärung, diverse Instandsetzungsarbeiten und den Bau der Zentralheizungsanlage, unter anderem auch den baubehördlichen Bescheid vom 26.09.2014 zur Zl. 36-5/2014 über Instandsetzungsarbeiten der Anrainerin und die Duldung dieser Arbeiten (Dachrinnenerneuerung) durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin brachte in ihren Eingaben im Wesentlichen vor, dass der Kamin und die Scheune der Anrainerin auf fremdem Grund stehen würden, die Fenster im Wohnhaus der Anrainerin teilweise ohne Bewilligung gebaut worden seien, die Grundstücksgrenze falsch bemessen worden sei, das Niederschlagswasser auf dem Grund der Beschwerdeführerin abgeleitet werde, die landwirtschaftliche Halle der Anrainerin nicht der erteilten Baubewilligung entspreche, der Rauchfang der Anrainerin ohne Baugenehmigung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gebaut worden sei sowie dass sich der Zaun der Anrainerin baulich in schlechtem Zustand befinde.
Weiters wurden Unterlagen bezüglich der Verfahren hinsichtlich der Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin an die wasserrechtlich genehmigte Kanalisationsanlage vorgelegt, darunter der Bescheid der Gemeinde XXXX vom 31.10.2014, Zl. Vorl.NB-125/2014 (Festsetzung des Nachtragsbeitrages zum Anschlussbeitrag von insgesamt EUR XXXX) und die dagegen erhobene Berufung vom 12.11.2014 sowie der Bescheid der Gemeinde XXXX vom 14.11.2014, Zl. Vorl.NB-125-1/2014 über die Abweisung der Erteilung der Nachsicht.
Die Beschwerdeführerin brachte außerdem Unterlagen bezüglich diverser Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft, darunter wegen mangelnden Einschreitens der Gemeinde XXXX in diversen Verfahren, wegen der Zurücklegung einer Strafanzeige, wegen Zustellung von Schriftstücken des BG XXXX, wegen eines nicht ergangenen Bescheides der Gemeinde XXXX, mangels Erlasses eines Ersatzbescheids der Gemeinde XXXX in Folge eines Erkenntnisses vom VwGH, wegen einer Zurücklegungsanzeige der Staatsanwaltschaft und wegen behaupteter Untätigkeit der Bezirkshauptmannschaft XXXX, in Vorlage. Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen über zivilrechtliche Verfahren in Bezug auf die Entfernung des Kamins der Anrainerin, die Unzulässigkeit der Exekution der Beschwerdeführerin, das Servitutsrecht der Errichtung und Erhaltung einer Ablaufmulde für Regenwasser, Besitzstörung der Anrainerin, den von der Beschwerdeführerin bestrittenen von einem Unternehmer geforderten Werklohn für die Vermessung des Grundstücks und die Richtigstellung des Grenzverlaufs. Darüber hinaus wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Verfahren hinsichtlich der Sachbeschädigung der Fenster der Anrainerin durch die Mutter der Beschwerdeführerin und Unterlagen hinsichtlich der Anzeige gegen Unbekannt durch die Mutter der Beschwerdeführerin bezüglich des Sockelstehers am Grundstück der Beschwerdeführerin vorgelegt.
3. Am 07.01.2015 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren.
Am 15.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der diese mitteilte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihrer Meinung nach "sehr wohl zuständig" sei.
4. Am 03.02.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht - von der Beschwerdeführerin übermittelt - ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 26.01.2015 sowie das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin darauf vom 30.01.2015 ein. Im Schreiben des Bürgermeisters informierte dieser die Beschwerdeführerin, dass über Ansuchen Instanzenzüge einzuhalten seien. Am 10.12.2014 habe die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Nachsicht bei der Gemeinde XXXX eingebracht, welche nun sechs Monate Zeit habe, dieses Ansuchen zu erledigen (gleichlautend in Kopie am 10.12.2014 auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht). Somit gebe es derzeit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs. Weiters werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen Einkommensnachweis bzw. eine Aufstellung ihrer derzeitigen Verpflichtungen vorzulegen. Im Schreiben der Beschwerdeführerin legte diese dar, dass weder der Bürgermeister noch die Gemeinde XXXX (durch Ablehnung) zuständig seien. Das Bundesverwaltungsgericht und der Verfassungsgerichtshof seien von der Beschwerdeführerin beauftragt worden, das Verfahren zu prüfen und zu entscheiden. Diese Entscheidung habe jeder abzuwarten. Es seien weitere Maßnahmen zu setzen und sei eine Verschleppung von dreiundzwanzig Jahren erfolgt.
5. Am 16.02.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht erneut diverse Unterlagen, darunter ein Bescheid der Gemeinde XXXX vom 03.02.2015, in dem die Gemeinde XXXX gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und den Bestimmungen des Bgld. Kanalabgabengesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 20.06.2014 die Abgabe für das Grundstück der Beschwerdeführerin festsetzte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das an die Gemeinde XXXX, das Bundesverwaltungsgericht und den Verfassungsgerichtshof gerichtete Rechtsmittel des Einspruches und führte aus, dass sich an der Grundsteuer 2014 nichts geändert und es trotzdem eine Erhöhung von circa EUR XXXX bei der Vorschreibung gegeben habe. Mit Zahlungserinnerung vom 05.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin überdies ersucht, offene Abgabenschulden in Höhe von EUR XXXX zu bezahlen.
Mit Bescheid der Gemeinde XXXX vom 05.02.2015, Zl. Vorl.NB-125-8/2014, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2014 bzw. vom 19.01.2015 über die Erteilung einer Nachsicht für den mittels Bescheid festgesetzten vorläufigen Nachtragsbeitrag in der Höhe von EUR XXXX abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 326 Abs. 1 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl. Vorl.NB-125/2014 sei für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein Nachtragsbeitrag festgesetzt worden. Um das Ansuchen auf Nachsicht bearbeiten zu können, sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2015 aufgefordert worden, bis 04.02.2015 einen aktuellen Einkommensnachweis bzw. eine Aufstellung ihrer derzeitigen Verpflichtungen vorzulegen, welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei.
Gegen den Bescheid vom 05.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin - mit an die Gemeinde XXXX, das Bundesverwaltungsgericht und den Verfassungsgerichtshof adressierten Schreiben (eingelangt am 16.02.21015) - im gesamten Umfang "auf das Schärfste Einspruch". Darin führte sie aus, dass sämtliche Administrativsachen beim Verfassungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig seien, weshalb eine Entscheidung abzuwarten sei. Den Behörden sei dies bekannt. Durch Fax der Beschwerdeführerin am 05.11.2014 vom 03.11.2014 seien der Einkommensnachweis und ein Einspruch erbracht worden. Der Verfassungsgerichtshof möge das Kanalgesetz aufheben oder abändern, da die Ortsbevölkerung gesamt betroffen seien und mehrere Personen Einspruch erhoben hätten, und so gestalten, dass es für alle gerechtfertigt sei. Für die Fehler der Gemeinde dürften nicht die Menschen dort belastet werden.
Am 26.02.2015 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 13.02.2015 vor, in dem die Beschwerdeführerin verständigt werde, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde XXXX vom 19.12.2014, Zl. Vorl.NB-125-2/2014 (Festsetzung vorläufiger Nachtragsbeitrag) dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt worden sei und alle Schriftsätze ab sofort direkt beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen seien. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.02.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass "sich das gesamte Administrativverfahren aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes seit August 2014 am Verfassungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht nach dreiundzwanzig Jahren Verfahrensdauer in Gefahr in Verzug befinde und die Gemeinde XXXX nicht mehr zuständig sei".
6. Am 03.03.2015 wurde ein neuerliches Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, dass die Administrativsache beim Bundesverwaltungsgericht und am Verfassungsgerichtshof anhängig sei und keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vorliege.
Der Eingabe beigefügt war ein Parteiengehör des Landesverwaltungsgerichts Burgenland an die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Gemeinde XXXX vom 26.09.2014, Zl. 36-5/2014, mangelhaft sei und sie aufgefordert werde, die dargelegten Mängel zu beheben, andernfalls mit der Zurückweisung der Beschwerde zur rechnen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt, erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerden:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 B-VG verbleiben das Baurecht und die Einhebung von Kanalgebühren im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und fällt somit in die Zuständigkeit der Länder. Gemäß § 31 Bgld. Baugesetz idgF haben die Gemeinden ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Gemäß § 14 Bgld. Kanalabgabegesetz idgF sind die in diesem Gesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches. Es handelt sich somit um Ländersachen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen.
In der Beschwerdesache handelt es sich demnach um Verwaltungssachen, die in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, im gegenständlichen Fall des Landesverwaltungsgerichts Burgenland, fallen. Die gegenständlichen Beschwerden, die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet waren, sind daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit war keine Rechtssache ersichtlich, für welche eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Was die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in weiteren übermittelten Unterlagen der Beschwerdeführerin anbelangt, für welche die ordentlichen Gerichte zuständig sind, ist zudem anzumerken, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, nicht zuständig sind, über Beschwerden, die gegen Urteile und/oder Beschlüsse der ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.