BVwG W194 2002156-1

W194 2002156-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

Fernsprechentgeltzuschuss, Mängelbehebung, Nachweismangel,<br/>Parteistellung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,<br/>Vertretung, Vertretungsverhältnis, Vollmacht

Texte intégral

BVwG W194 2002156-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2002156.1.00

Spruch

W194 2002156-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 9. September 2013, GZ 0001495503, Teilnehmernummer XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 14. Juli 2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 erging dazu eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, mit welcher dieser Gelegenheit zu Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine ergänzenden Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass

"- Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt."

5. Gegen den obgenannten Bescheid erhob die Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Einschreiterin) mit bei der belangten Behörde am 21. September 2013 eingelangtem Schreiben fristgerecht "Berufung".

6. Die Akten betreffend das vorliegende Verfahren wurden dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdevorlage am 3. März 2014 vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2015, zugestellt am 6. Februar 2015, wurde die Einschreiterin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht zugunsten der Einschreiterin oder beispielsweise einen Nachweis, dass die Einschreiterin für die Beschwerdeführerin als Sachwalterin fungiere, vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

8. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der Einschreiterin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr. 159/1999 idF BGBl I Nr. 70/2013, und § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr. 142/2000 idF BGBl I Nr. 96/2013, normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, gilt eine gegen einen vor dem 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine zurückweisende Entscheidung, sodass die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. § 10 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 100/2011, lauten auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

[...]"

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.5. Die vorliegende Beschwerde wurde von der Einschreiterin im Namen der Beschwerdeführerin erhoben, ohne eine von der Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen.

Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Jänner 1985, Zl 83/05/0073).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (Hinweis auf die Nachweise aus der hg Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Rz 7).

Eine Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nichtvorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl 2000/03/0336).

3.6. Die verfahrensgegenständliche Einschreiterin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2015 aufgefordert, eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht zugunsten der Einschreiterin oder beispielsweise einen Nachweis, dass die Einschreiterin für die Beschwerdeführerin als Sachwalterin fungiere, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

Die Einschreiterin hat jedoch die ihr gesetzte Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen lassen, weswegen die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur spruchgemäß zurückzuweisen war.

3.7. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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