BVwG W201 1437606-1

W201 1437606-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Verfolgungshandlung

Texte intégral

BVwG W201 1437606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1437606.1.00

Spruch

W201 1437606-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2015 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 01.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in der am 01.10.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz Jalallabad, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gewohnt. Er sei im Rahmen seiner Flucht vor ca. zwei Monaten von Jalallabad mit der Hilfe eines Schlepper über den Iran und die Türkei per Pkw und zu Fuß nach Griechenland gebracht worden. In Griechenland sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen worden, es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe ein Schreiben erhalten, wonach er innerhalb von 30 Tagen Griechenland verlassen müsse. Mithilfe eines neuen Schleppers sei der Beschwerdeführer sodann zur griechisch mazedonischen Grenze gereist. Der Weg habe weiter über Serbien, von wo aus die Flüchtlinge nach Österreich gebracht worden seien, geführt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei verstorben und die Familie sei durch seinen Bruder erhalten worden, welcher für die "Mili Urdu" gearbeitet habe. Daher seien sie von den Taliban bedroht worden. Diese hätten gewollt, dass sein Bruder aufhöre bei der "Mili Urdu" zu arbeiten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer der Spionage beschuldigt und hätten ihn töten wollen. Aus Angst von den Taliban getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer aus der Heimat geflüchtet.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 26.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und dabei Dari, Paschtu, Englisch und etwas Arabisch gelernt. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX im Elternhaus gemeinsam mit seiner Mutter, einem Bruder und drei Schwestern gelebt. Der andere Bruder arbeite und komme alle sechs Monate nachhause. Sein Vater sei krankheitsbedingt vor etwa zehn Jahren verstorben. Die Familie werde durch seinen Bruder XXXX versorgt. Der Familie gehe es finanziell durchschnittlich ganz gut. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht gehabt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder arbeite bei der afghanischen Armee und die Taliban hätten angenommen, der Beschwerdeführer sei ein Spion. Daher könne er in seinem Heimatort nicht mehr leben. Die Taliban hätten zweimal abends die Dorfältesten geschickt, welche ihm gesagt hätten, dass sein Bruder bei der Armee sei und der Beschwerdeführer ein Spion sei. Am dritten Tag seien die Taliban zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten ihn mit Gewährkolben geschlagen und entführt. Er sei in ein Zimmer gebracht worden, könne jedoch nicht sagen, wann sich dieser Vorfall ereignet habe. Seine Onkel habe dann 500.000 Afghanis für seine Freilassung bezahlt. Er sei vier Nächte festgehalten worden, man habe ihn dann in der Nacht in der Nähe eines Dorfes freigelassen. Mithilfe seines Onkels habe er einen Monat später ausreisen können. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, Probleme mit den Taliban zu haben, sein Leben wäre in Gefahr.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer Kopien einer Anfrage seinerseits sowie von Erklärungen der Dorfältesten und eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitslage und der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer.

Die belangte Behörde stellte fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien aufgrund massiver Widersprüche unglaubwürdig. Es hätten keine Gründe, die einem Konventionsgrund entsprächen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stütze sich ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich befürchteter Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung durch Drittpersonen (Taliban). Diese Behauptungen seien jedoch ebenfalls weder untermauert noch sonst schlüssig nachvollziehbar dargelegt worden. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und in erwerbsfähigem Alter. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland in der Lage sei, sich mit Unterstützung seines wohlhabenden Onkels sowie eigener Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Auskommen zu sichern und er daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Er könne sich allenfalls in Kabul oder einer anderen größeren Stadt wie Herat oder Mazar-e-Sharif niederlassen und dort sein Leben bestreiten.

Bezüglich seines Antrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 führte die Behörde aus, das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens erstattete Vorbringen werde als grundsätzlich unwahr erachtet, so dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würden.

In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erklärte die belangte Behörde, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben hätten. Die belangte Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Frage der Ausweisung gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass sich aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 8 Abs. iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, zugestellt am 26.08.2013, wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig, vor allem auch aufgrund der mangelhaften Ermittlung des relevanten Sachverhaltes. Dies werde besonders anschaulich in der Ungenauigkeit der Befragung, der grob mangelhaften Beweiswürdigung sowie in der offensichtlichen inneren Widersprüchlichkeit der Begründung. So sei die Flucht des Beschwerdeführers direkt nach seiner Entführung von seiner Familie beschlossen worden, weswegen er gleich das Haus seiner Mutter verlassen habe und sich bei seinem Onkel versteckt habe. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe nach einem Monat begonnen, nach zwei Monaten habe er Europa erreicht. Die Einstufung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde führe lediglich "Ungereimtheiten" an, ohne dass ersichtlich wäre, um welche Ungereimtheiten es sich konkret handle. Die vorgelegten Urkunden und Fotos würden bestätigen, dass der Bruder in der nationalen Armee gedient habe und der Beschwerdeführer deswegen von den Taliban verfolgt worden sei. Nachdem es den Taliban nicht gelungen sei, den Bruder zu bekommen, hätten sie den Beschwerdeführer ins Visier genommen, zumal er, nach afghanischen Maßstäben, ins Erwachsenenalter gekommen sei. Darüber hinaus habe es die belagerte Behörde verabsäumt, Länderberichte zur Herkunftsregion Nangahar vorzulegen. Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen Ermittlungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers durchzuführen. Dies habe zu unrichtigen sowie fehlenden entscheidungswesentlichen Feststellungen geführt, was den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Taliban könnten ihre Gegner in ganz Afghanistan verfolgen, daher gebe es auch keinen effektiven Schutz für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verfüge nur in der Provinz Nangahar über familiäre Anknüpfungspunkte, die im Fall seiner Rückkehr für die Sicherung der Existenz notwendig wären. Die Behörde hätte zur Beurteilung der Möglichkeit einer Rückkehr die Lage in der Herkunftsprovinz Nangahar berücksichtigen müssen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 04.03.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen sowie Befunde betreffend Behandlungen in zwei Krankenhäusern vor.

5. In der mündliche Verhandlung am 04.03.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er stamme aus der Provinz Nangahar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er sei neun Jahre lang in eine öffentliche Schule gegangen. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er sowie seine Familie hätten in Afghanistan weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer religiösen Überzeugung Probleme gehabt. Seine Familie (Mutter, ein Bruder sowie drei Schwestern) lebten, nach wie vor im Heimatdorf XXXX. Er habe zu seiner Familie regelmäßig alle 4-5 Monate telefonischen Kontakt.

Befragt zu seiner Fluchtgeschichte gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

"Mein Bruder arbeitete für die Nationalarmee. Die Taliban hatten von seiner Tätigkeit erfahren und schickten uns eine Nachricht über einen Dorfältesten. Sie teilten uns mit, dass mein Bruder den Engländern dienen würde und dass seine Tätigkeit gegen die Taliban gerichtet wäre. Sie wollten, dass wir meinen Bruder von der Arbeit bei der Armee abhalten. Ich erzählte davon meiner Mutter. Das nächste Mal, als mein Bruder anrief, bat ich ihn, seine Arbeit zu verlassen und nach Hause zu kommen, weil die Taliban das verlangen würden. Mein Bruder antwortete mir am Telefon, dass er dieser Aufforderung nicht Folge leisten kann, weil er die einzige Person aus der Familie wäre, der eine Beschäftigung hat. Er müsste arbeiten, um für die Familie sorgen zu können. Er sagte auch, dass, wenn er nach Hause kommen würde, würde er von den Taliban getötet werden. Die Taliban ließen uns zweimal über Dorfälteste eine Nachricht zukommen, beim dritten Mal sind sie selbst gekommen und haben uns angegriffen, dabei nahmen sie mich mit. Die Taliban haben mich geschlagen, sie haben mich zweimal am Kopf getroffen und verletzt. Ich bin zu Boden gefallen. Meine Mutter hat geschrien. Die Taliban nahmen mich mit und brachten mich ins Auto. Nach ca. 1 Stunde Fahrt, sperrten sie mich in ein Zimmer ein. Im Zimmer erlangte ich wieder das Bewusstsein. Ich hatte geblutet, meine Kleider hatten Blutflecke. Als ich sie gefragt habe, was ich hier tun würde, sagten sie mir, dass ich "der Bruder eines Soldaten" wäre. Sie haben mich weiter geschlagen und haben mir gesagt, dass ich nur eine Stunde von zu Hause entfernt wäre, damit erklärten sie mir, dass sie so mächtig sind, dass sie in der Nähe des Dorfes jemanden festnehmen können, ohne dass ihnen etwas zustoßt oder dass sie dafür zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben mich beschuldigt, für die Regierung zu spionieren. Sie verlangten für meine Freilassung 500.000 Afghani. Ich blieb ca. 4 Tage bei ihnen, danach wurde ich gegen das Geld freigelassen. Sie haben mich aber gewarnt und aufgefordert, nicht mehr zu spionieren und auch aufgefordert meinen Bruder von seiner Tätigkeit abzuhalten. Nach diesem Vorfall befand ich mich ca. 2 Monate zu Hause. Mir ging es gesundheitlich sehr schlecht, dennoch hat meine Mutter meine Onkel mütterlicherseits gebeten, mir zu helfen, damit ich aus Afghanistan fliehen kann, weil mein Leben dort in Gefahr wäre. Im Laufe dieser 2 Monate ließ ich mir die Geburtsurkunde ausstellen, dann flüchtete ich mit der Unterstützung eines Schleppers aus Afghanistan.

R: Wie war das mit dem Dorfältesten, die Ihnen die Nachricht von den Taliban gebracht haben. Sie haben gesagt, die sind zweimal gekommen. Wann sind sie gekommen? Wer ist gekommen? Mit wem wurde gesprochen?

BF: Die Person, die die Nachricht der Taliban überbracht hat, hieß XXXX und war der Dorfvorsteher. Als er das erste Mal die Nachricht überbrachte vergingen etwa 5 Tage bis er zum zweiten Mal gekommen ist. Kurze Zeit später (zwischen 20 und 30 Tagen) kam es zu dem Angriff der Taliban. Der Dorfvorsteher hat beide Male mit mir gesprochen.

R: War da noch jemand dabei oder hat er alleine mit Ihnen gesprochen, war das ein Vieraugengespräch?

BF: Wir waren zu zweit.

R: Unter welchem Einfluss steht Ihr Heimatdorf, Heimatgebiet? Ist das ein Talibaneinflussgebiet, haben die dort die vorherrschende Stellung?

BF: Das Dorf befindet sich unter der Kontrolle der Taliban. Regierungsmitarbeiter können nicht dorthin gehen.

R: Sind die Dorfältesten auch Talibanmitglieder?

BF: Sie unterstützen die Taliban.

R: Wie hat sich der Überfall der Taliban genau abgespielt, wann sind sie gekommen?

BF: Es waren zwischen 8 oder 9 Personen. Sie sind am Abend, als es bereits dunkel war, zu uns gekommen. Es war zwischen dem Abend- und dem Nachtgebet. Als sie gekommen sind, wurde es zu Hause laut. Alle haben geschrien. Danach haben sie mich geschlagen, ich wurde bewusstlos.

R: Wann sind Sie wieder munter geworden?

Der BF zeigt die Stellen, an denen er im Rahmen des Überfalls getroffen wurde. Einmal Stirn und einmal Hinterkopf.

BF: Ich glaube, dass ich ca. 4 Stunden bewusstlos geblieben bin.

R: Und wo haben Sie sich befunden, als Sie wieder aufgewacht sind?

BF: Als ich zu mir kam, befand ich mich in einem Raum. Es war relativ dunkel. Es brannte kein Licht. Ich habe gefragt, warum sie mich hierher gebracht hätten, darauf wurde mir geantwortet, dass sie mich mehrmals gewarnt hätten, nicht mehr zu spionieren und auch meinen Bruder nicht mehr für die Armee arbeiten zu lassen, ich hätte sie aber nicht ernst genommen. Ich erklärte ihnen, dass ich mit meinem Bruder zwar gesprochen habe, er aber nicht bereit gewesen ist, die Arbeit zu verlassen. Darüber hinaus hatte ich keine Möglichkeit meinen Bruder von der Arbeit abzuhalten.

R: Wie sind die Taliban auf die Idee gekommen, dass Sie spionieren?

BF: Man hatte ihnen diese Information zukommen lassen. Im Dorf leben sehr viele Familien, man versteht sich nicht mit allen sehr gut. Darunter hat man Freunde und Feinde. Wir haben uns mit meinen Onkeln väterlicherseits nicht besonders gut verstanden, insbesondere nach dem Tod meines Vaters. Sie haben uns ungerecht behandelt.

R: In welcher Form sind Sie ungerecht behandelt worden von den Onkeln?

BF: Als wir eine finanzielle Unterstützung benötigt haben und meine Mutter sich an meine Onkel väterlicherseits gewandt hat, wurde sie von dort weggeschickt. Sie haben ihr offen gesagt, dass sie sie nicht unterstützen möchten.

R: Gibt es für Sie irgendwelche Hinweise, dass die Anschuldigen bezüglich Spionage von diesen Onkeln an die Taliban gegangen sind?

BF: Es gab einmal eine Diskussion zwischen mir und meinen Onkeln. Als ich sie um Unterstützung gebeten hatte, sagten sie mir, dass sie froh darüber seien, dass mein Vater gestorben ist. Sie würden uns das Grundstück wegnehmen und wenn wir uns dagegen wehren, würden sie mich sogar töten. Bei diesem Gespräch haben sie mir auch gesagt, dass sie meine Familie den Taliban verraten werden.

R: Sind die Onkel Mitglieder der Taliban?

BF: Ja, sie arbeiten mit den Taliban zusammen.

R: Während der Zeit der Gefangenschaft, wie lange hat die gedauert?

BF: Ich glaube es waren 4 Nächte.

R: Wer hat mit Ihnen da gesprochen?

BF: Es sind immer wieder Taliban zu mir ins Zimmer gekommen, es waren zwischen 1 und 3 Personen. Von den Taliban, die mit mir gesprochen haben, habe ich lediglich 2 Personen erkannt. Sie waren aus XXXX.

R: Haben Sie die persönlich gekannt oder sind diese anders bekannt gewesen, durch Sehen oder durch Erzählungen?

BF: Ich kannte sie nur vom Sehen, ich weiß nicht einmal, wie sie heißen. Sie trugen lange Bärte.

R: Sie sind auf Grund der Lösegeldzahlung durch Ihren Onkel freigekommen. Wie hat sich diese Freilassung abgespielt?

BF: Sie nahmen telefonischen Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits auf und nannten ihm eine Adresse, an der er sich mit einer bestimmten Person treffen sollte und das Geld übergeben sollte.

R: Wissen Sie das, hat Ihr Onkel diese Person gekannt, die das Geld abholt hat?

BF: Mein Onkel musste das Geld an einer Stelle ablegen. Von dort wurde das Geld von 4 Personen, deren Gesichter verbunden waren, genommen und weggebracht. Danach wurden mir die Augen verbunden. Ich wurde in ein Auto "geschmissen". Das Auto ist eine Strecke gefahren. Danach wurde ich aus dem Auto "hinausgeschmissen". Von dort betrug die Entfernung bis zu meinem Haus etwa 15 Minuten.

R: Waren Sie bei dieser Geldübergabe dabei?

BF: Nein, ich war zu dieser Zeit in dem Raum und wurde dort festgehalten.

R: Sie haben gesagt, es ist Ihnen sehr schlecht gegangen, gesundheitlich nach der Entführung und nach dem Überfall. Sind Sie danach in ärztlicher Behandlung gewesen?

BF: Ja, ich wurde danach behandelt. Ich war 3 oder 4 Tage im Krankenhaus, danach wurde ich zu Hause von einem Arzt behandelt.

R: In welchem Krankenhaus waren Sie?

BF: Im XXXX Spital.

R: Der Arzt, der Sie dann behandelte, wo ist der situiert? Sind Sie zu ihm gegangen oder ist er zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: Der Arzt arbeitete im Krankenhaus. Nach dem Krankenhausaufenthalt behandelte er mich bei mir zu Hause.

R: Haben Sie diese Entführung bei der Polizei angezeigt?

BF: Ja, wir haben den Fall bei der Polizei gemeldet, allerdings wurde uns dort mitgeteilt, dass sie in dieser Gegend nichts unternehmen können, weil die Gegend nicht nur von den Taliban beherrscht wird, sondern auch die Bevölkerung Großteils die Taliban unterstützt. Sie gaben mir aber eine Telefonnummer, die ich kontaktieren könnte, wenn etwas vorfällt.

R: Diese Telefonnummer, wer wäre das gewesen, der Sie unterstützen hätten sollen, im Falle eines Vorkommnisses?

BF: Er war der Kommandant dieses Postens.

R: Wo war dieser Posten?

BF: Der Posten befand sich in der Distriktszentrale in XXXX."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A)

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt eine Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht - dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde sowie dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückweisung im Sinne des § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) hat die belangte Behörde diesem im Bescheid vom 21.08.2015 aufgrund von Widersprüchen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Hingewiesen wurde insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung durch die Taliban, welche der Beschwerdeführer erstmals in der Befragung vor der belangten Behörde erwähnt habe.

Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme zu den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen und diese ohne nähere Erörterung bzw ohne weitere Ermittlungsschritte - wie in der Judikatur gefordert - zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte eine genaue Befragung zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entführung durch die Taliban. Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer den Namen des Dorfältesten an, der ihm die Nachrichten der Taliban überbracht haben soll sowie, dass er aufgrund der bei der Entführung erlittenen Verletzungen in einem Krankenhaus in XXXX medizinisch versorgt worden sei. Hätte die belangte Behörde eine genaue Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt, hätte sie über diese Informationen bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung verfügt und weitere Ermittlungen vor Ort zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durchführen lassen können. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, Informationen über den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers einzuholen.

Der Beschwerdeführer gab ebenfalls in der mündlichen Verhandlung an, die Entführung bei der Polizei angezeigt zu haben. Auch dieser Anzeige kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor Ort nachgegangen werden.

Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, nachzuprüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Zugehörigkeit seines Bruders zur Armee den Tatsachen entsprechen.

Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es nach der Judikatur des VwGH zur asylrelevanten Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 02.07.2014, W173 1413287-1/9E; 18.06.2014, W173 1433277-1/6E).

Den Länderberichten des angefochtenen Bescheides lassen sich keine Auseinandersetzungen mit der Sicherheitslage im Osten des Landes, insbesondere in Nangarhar - der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - entnehmen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, auf welche Grundlagen die Behörde ihre Feststellungen zur Sicherheitslage im Heimatort des Beschwerdeführers gestützt hat.

Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (auch in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die vor der belangten Behörde durchgeführte Befragung erweckt vielmehr den Eindruck, dass sich die belangte Behörde nur sehr marginal mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgünden auseinandersetzen wollte und daher nur allgemein gehaltene Fragen stellte und sich mit einer sehr oberflächlichen Beantwortung dieser Fragen durch den Beschwerdeführer begnügte. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche vom Verwaltungsgerichtshof geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Basierend auf den Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Süden und Südosten des Landes sowie in Kabul führt die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Er sei ein gesunder arbeitsfähiger Mann, es sei ihm zumutbar, nach einer Rückkehr durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012) ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers - bzw. im Fall der dort drohenden Gefahr auf eine andere Region des Landes, auf welche der Beschwerdeführer verwiesen werden kann - abzustellen sowie die Möglichkeit, dorthin zu gelangen, zu überprüfen.

Es finden sich keine hinreichenden Ausführungen zur Frage, warum eine Rückkehr in die genannte Provinz für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Soweit die Situation in Kabul geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte dort verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U883/12).

Es ist auch zu bemerken, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (13.10.2011, Husseini v. Sweden) eine Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn an diesem Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm verfügbar ist. Alleinstehenden Männern ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in (halb-)städtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben; eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch jedenfalls erforderlich.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen bzw dem Akteninhalt sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten (Ermittlungs)Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die vorliegenden Beweise zu überprüfen, die dargestellten Mängel zu verbessern bzw sich mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommenen Tatsachen auseinanderzusetzen und die notwendigen Ermittlungsschritte - gegebenenfalls vor Ort - durchzuführen haben. Zur Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs werden die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein.

Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

In der rechtlichen Beurteilung (II.) wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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