BVwG W214 2008279-1

W214 2008279-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, exilpolitische<br/>Aktivität, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W214 2008279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2008279.1.00

Spruch

W214 2008279-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und einen Personalausweis vor.

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2014 wurde vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes angegeben:

Er habe seine Heimat verlassen, weil er im Laufe der letzten zwei Jahre dreimal von drei verschiedenen Parteien entführt worden sei. Sie hätten ihm fälschlicherweise vorgeworfen, dass er sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt habe, und ihn mit Schlägen und Strom gefoltert. Er sei erst nach der Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Außerdem wolle er sich auch nicht am Krieg in Syrien beteiligen. Bei einer Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden.

3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte im Verlauf der Einvernahme seinen Studentenausweis, seinen Führerschein, die Kopie einer Haftbestätigung sowie eine Farbkopie seines Wehrdienstbuches vor und machte Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Situation und seinen Familienangehörigen im Heimatland.

Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem/Sunnit. Auf die Frage, ob es aktuell einen Haftbefehl gegen ihn gebe, erklärte er, er sei nicht freigesprochen worden, sondern gegen Bezahlung freigekommen, deswegen stehe sein Name noch immer auf der Fahndungsliste. Er sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen.

Zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, berichtete er, er sei Anfang September 2013 an der Universität verhaftet und von zwei Fahrzeugen der Polizei zur Dienststelle des Staatsgeheimdienstes in XXXX gebracht worden. Dort sei er einen Monat in Haft gewesen und danach in die Gefängniszentrale in XXXX überstellt worden, wo man ihn nach der Bezahlung des von ihm angeführten Bestechungsgeldes freigelassen habe. Danach habe er Syrien sofort verlassen. Der Grund für seine Verhaftung sei der Hass eines namentlich genannten Freundes gewesen, der beim Geheimdienst über ihn schlecht berichtet habe. Er sei auch systematisch gefoltert worden.

Er sei von bewaffneten Regimegegnern am syrischen Grenzübergang XXXX beschimpft, beleidigt und gefragt worden, warum er das Land verlasse. Als er ihnen erzählt habe, dass er in Haft gewesen sei, hätten sie von ihm verlangt, sich ihnen anzuschließen. Er habe dann aber weiter in die Türkei reisen können. Er habe Syrien aus Angst vor dem Regime und der Opposition verlassen; und weil er keine Waffe tragen wolle. Sein Freund habe dem Geheimdienst berichtet, dass er an Demonstrationen teilgenommen und Transparente getragen habe. Befragt, warum der Freund das dem Geheimdienst erzählen hätte sollen, antwortete er, weil er persönlich Probleme (mit ihm) gehabt habe.

Der Freund wohne in XXXX. Er sei bereits in der Schule mit ihm verfeindet gewesen und die Feindschaft sei auf der Uni weiter geführt worden. Darauf hingewiesen, dass er trotzdem von "seinem Freund" spreche, erwiderte er, es sei kein Freund, sondern ein langjähriger Bekannter. Sie hätten Streitereien und Raufereien miteinander gehabt, weil dieser Bekannte ein Palästinenser und Anhänger des Regimes sei. Er sei an den Demonstrationen nicht beteiligt gewesen. Diese Person arbeite für das Regime und kenne jemanden beim Geheimdienst. Auf die Frage, was ihm vom Geheimdienst zur Last gelegt worden sei, teilte er mit, sie hätten ihn beschuldigt, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, und ihn viel geschlagen. Narben habe er keine davon getragen. Nachdem sein Vater bezahlt habe, sei er freigelassen worden.

Auf den Hinweis, wonach es unbegreiflich sei, dass er trotzdem noch auf der Fahndungsliste stehen solle, gab er an, sobald jemand in Syrien verhaftet werde, bleibe dieser ewig in Haft. Man komme nicht frei; besonders, wenn man aufgrund eines Berichtes inhaftiert werde. Er sei nicht freigesprochen worden, sondern sei gegen Bezahlung freigekommen, deswegen stehe sein Name noch auf der Fahndungsliste.

Nach der Freilassung habe er sich einige Zeit in einem Versteck neben ihrem Haus versteckt, bis er dann in die Türkei gebracht worden sei. Dies sei zwar gefährlich gewesen, er habe aber keine andere Wahl gehabt. Wäre er durch die Straßensperren gegangen, hätten sie ihn festgenommen, weil sein Name auf der Fahndungsliste gestanden sei. Auf die Frage, weshalb sein "Freund" solange warten sollte, um sich zu rächen, berichtete er, dass sie dasselbe Studium gewählt hätten und ihre Feindschaft sich nach der Matura fortgesetzt habe, sie hätten gar nicht miteinander gesprochen. Sein Rivale sei ein Informant des Regimes gewesen.

Auf Vorhalt, wonach er in der Erstbefragung nichts von der Verhaftung durch den Staatsgeheimdienst erwähnt, sondern nur von drei Entführungen durch drei verschiedene Parteien gesprochen habe, entgegnete er, er habe das nicht so gesagt. Er sei von niemand entführt, aber zweimal vor dem letzten von ihm erwähnten Mal von verschiedenen Geheimdiensten verhaftet worden. Auf die Frage, warum er davor nichts davon erwähnt habe, antwortete er, er habe das vergessen, da die letzte Verhaftung der Hauptgrund für seine Flucht gewesen sei. Die beiden Male sei er vom militärischen und vom politischen Geheimdienst verhaftet worden. Er könne sich nicht genau erinnern, wann der politische (richtig wohl: militärische) Geheimdienst ihn verhaftet habe, es sei aber in XXXX und vor ca. zweieinhalb Jahren gewesen. Und vom politischen Geheimdienst sei er vor ca. zwei Jahren inhaftiert worden.

Es habe sich um willkürliche und grundlose Verhaftungen gehandelt, die in der Nacht wegen der in den näher genannten Stadtteilen stattfindenden Demonstrationen durchgeführt worden seien. Es handle sich um seinen und den angrenzenden Stadtteil. Er könne sich nicht daran erinnern, wie lange er die beiden Male in Haft gewesen sei. Er habe sich nach seiner Freilassung am XXXX.10.2013 dazu entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Auf die Frage, ob er alle seine Fluchtgründe vorgebracht oder etwas noch nicht mitgeteilt habe, gab er an, er werde nun zwecks Rekrutierung gesucht, weil er seinen Militärdienstaufschub nicht verlängert habe. Das Original des in Kopie vorgelegten Schreibens der Rekrutierungsstelle befinde sich mit seinem Wehrdienstbuch in XXXX.

Auf den Hinweis, dass nach dem Wehrdienstbuch am XXXX.02.2013 ein Aufschub für das Studienjahr 2012/13 und am XXXX.01.2014 ein weiterer Aufschub für das Studienjahr 2013/14 erfolgt sei, gab er an, dass ihm der Aufschub vom Militärdienst nur bis zum XXXX03.2014 gewährt worden sei. Auf die Frage, warum er ein Problem haben sollte, wenn doch der Aufschub bis Ende des Studienjahres 2013/14 gelte, erklärte er, er habe Syrien nicht wegen des Militärdienstes verlassen, allerdings sei diese Frist jetzt abgelaufen. Der Militärdienstaufschub habe am XXXX03.2014 geendet. Auf Nachfrage, warum er jetzt aufgefordert werden sollte, im März bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen und das Zeugnis von 2013/14 vorzulegen, wenn das Studienjahr (erst) im Juni/Juli ende, erwiderte er, es sei nicht ein Zeugnis, sondern nur die Bestätigung gemeint, dass er das Studienjahr besucht.

Auf Vorhalt, wonach das in Kopie vorgelegte Schreiben, dass er bis spätestens XXXX03.2014 ein Jahreszeugnis vorlegen hätte sollen, den Einträgen im Wehrdienstbuch, dass er am XXXX01.2014 bereits einen abermaligen Aufschub bekommen habe, widersprechen würde, entgegnete er, der Aufschub sei nur bis zum XXXX.03.2014 gewesen. Er sei bei der Ausstellung dieser Erklärung nicht persönlich anwesend (sondern bereits auf der Flucht) gewesen, sondern von einem bevollmächtigten Freund vertreten worden. Aus diesem Grund sei dies auch abgelehnt worden und sie hätten gesagt, dass er persönlich erscheinen müsse.

Auf Vorhalt, wonach er nun von einer Verhaftung durch den Geheimdienst sprechen, aber keine Erwähnung von den bei der Erstbefragung geltend gemachten drei Entführungen durch drei verschiedene Parteien machen würde, erwiderte er, er habe gesagt, dass er verhaftet, und nicht, dass er entführt worden sei. Bei der Erstbefragung sei ihm rückübersetzt worden, dass er verhaftet worden sei. Er sei im September 2013 vom Staatsgeheimdienst verhaftet und nach einem Monat in die Gefängniszentrale verlegt worden. Dort sei er dann bis zum XXXX10.2013 geblieben.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ausgefolgt und wurde die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben, woraufhin er darauf verzichtete und erklärte, dass er keine schriftliche Stellungnahme einbringen wolle. Er sei über die Situation in Syrien vollständig informiert und könne selbst auch nicht Deutsch lesen. Abschließend machte er Angaben zu seiner Lebenssituation im Bundesgebiet.

4. Mit Bescheid vom 12.05.2014, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 23.05.2014). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Seine Identität stehe fest.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig. Er werde in Syrien weder aus Gründen seiner Rasse, seiner politischen Einstellung oder seiner Religionsgemeinschaft verfolgt, noch drohe ihm aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände eine Verfolgung.

Es liege aber ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten, sowohl in seinem zentralen Fluchtvorbringen, als auch in Randbereichen der Fluchtgeschichte nicht gelungen sei, die erkennende Behörde von seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Er habe die aufgezeigten Widersprüche trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht hinreichend aufklären können, wodurch von einem wahrheitswidrigen, gesteigerten Konstrukt mit der Zielsetzung den Unruhen in Syrien zu entkommen bzw. Asyl zu erlangen auszugehen sei.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten der Staatendokumentation und den aktuellen Medienberichten zu entnehmen sei, würde er eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten.

5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. abändern und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu den angefochtenen Spruchpunkt beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision für zulässig erklären. Es wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Er habe im Verfahren vorgebracht, dass er aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung staatlich verfolgt und bereits dreimal willkürlich angehalten worden sei, sein Vorbringen sei jedoch aufgrund angeblicher Widersprüche für nicht glaubwürdig erachtet worden. Zu den ab Seite 40 im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Widersprüchen wolle er nun wie folgt Stellung nehmen:

Der erste Widerspruch würde sich mit einer Ungenauigkeit der Übersetzung erklären lassen. Während bei der Erstbefragung "Entführung" diktiert worden sei, habe der Dolmetscher bei der Einvernahme "Verhaftung" diktiert. Auch die Übersetzung "von Parteien" sei ungenau bzw. falsch, da er von drei verschiedenen "Abteilungen" des syrischen Geheimdienstes entführt bzw. verhaftet bzw. festgenommen worden sei. Es habe sich beim ersten Mal um den politischen, danach um den militärischen Geheimdienst und schließlich um den Staatsgeheimdienst gehandelt. Diese drei Organisationen würden dem syrischen Regime unterstehen und seien daher nicht als politische Parteien zu bezeichnen.

Weiters habe er vor der belangten Behörde zuerst von der jüngsten Inhaftierung berichtet, da diese das fluchtauslösende Ereignis darstelle und die anderen beiden Vorfälle längere Zeit zurückliegen würden. Bezüglich der Haftdauer wolle er aufklären, dass er für seinen einmonatigen Aufenthalt im Gebäude der Staatssicherheit keine Bestätigung habe und die vorgelegte Aufenthaltsbestätigung über 13 Tage sich erst auf die anschließende Anhaltung im Gefängnis beziehe. Ferner könne er erklären, warum sein Name noch auf der Fahndungsliste stehe, obwohl er angeblich eine Kaution gezahlt habe und offiziell freigelassen worden sei. Er habe weder gesagt, dass er eine "Kaution" bezahlt habe, noch dass er offiziell freigelassen worden sei. Vielmehr habe es sich um Bestechungsgeld gehandelt und habe er das Land verlassen müssen.

Hinsichtlich der Kontrolle am Grenzübergang habe er bereits in der Einvernahme gesagt, dass dieser von der Opposition und nicht vom Regime kontrolliert worden sei. Da er nur auf der Fahndungsliste des Regimes stehe, hätte er bei der Kontrolle keine Probleme gehabt. Zu seinem Militärdienst wolle er festhalten, dass es gleichgültig sei, ob der Aufschub bis März oder Juni gültig sei. Unstrittig sei, dass er nicht mehr studiere und im Falle seiner Rückkehr - neben der drohenden erneuten Inhaftierung - sofort zum Militärdienst eingezogen werden würde.

Er habe die Ereignisse zwar glaubhaft, lebensnah und detailgetreu geschildert, sei aber gerne bereit, weitere Details im Rahmen einer Verhandlung zu nennen. Das syrische Regime habe ihm eine politische Gesinnung unterstellt und er sei bereits dreimal inhaftiert und gefoltert worden. Diese Verfolgung sei aktuell, von ausreichender Intensität und es stünde ihm weder eine Fluchtalternative offen, noch lägen Ausschluss- oder Endigungsgründe vor. Es wäre ihm daher der Status eines Asylberechtigten zuzusprechen.

Die belangte Behörde hätte sich auch mit seinem Vorbringen betreffend den Militärdienst befassen müssen. Die Länderberichte und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien diesbezüglich sehr deutlich und würden den drohenden Militärdienst für asylrelevant beurteilen. Dazu wurden die diesbezüglichen Ansichten des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes und Ausschnitte aus einschlägigen Länderberichten zitiert. Demnach sei davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt werde, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliege.

6. Mit Schreiben vom 26.05.2014 (Eingangsstempel bei der belangten Behörde: 23.05.2014) wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2014) vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 05.02.2015 wurde vom Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und wurden Fotos sowie eine Bestätigung des österreichischen Koordinationsrates zur Unterstützung der syrischen Revolution vom 02.02.2015 übermittelt. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an gegen das Assad-Regime gerichteten Demonstrationen in XXXX teilgenommen habe und ein aktives Mitglied des österreichischen Koordinationsrates zur Unterstützung der syrischen Revolution sei. Dies würden auch die beiliegenden Beweismittel belegen. Der Beschwerdeführer würde sich im Zuge seiner Mitgliedschaft an der Vorbereitung und der Durchführung von Demonstrationen sowie an Infoständen beteiligen. Nachdem der syrische Geheimdienst bekanntlich die exilpolitischen Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentieren würde, müsste der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an den Demonstrationen damit rechnen, sich im Visier der syrischen Behörden zu befinden. Die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in Syrien sei notorisch und ergebe sich aus den diversen Erkenntnissen zugrundliegenden Berichten. Dem Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen. Dazu wurde eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2012 (GZ: A12 430021-1/2012) auszugsweise zitiert. Schließlich wurden unter Verweis auf § 24 VwGVG Ausführungen zur grundsätzlichen Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens getätigt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und der ausreichend detaillierten sowie nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers, seien Verfolgungshandlungen im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Daher bleibe der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiterhin aufrecht. Auf den beiliegenden Fotos ist der Beschwerdeführer auf einer Demonstration in XXXX zu sehen und im Schreiben vom 02.02.2015 werden seine Aktivitäten im Rahmen seiner Mitgliedschaft bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.

1.2. Es ist davon auszugehen, dass der Aufschub des Beschwerdeführers vom Militärdienst schon deshalb abgelaufen ist, weil der Beschwerdeführer keinem Studium in Syrien mehr nachgeht. Angesichts der aktuellen Situation in Syrien ist eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann. Durch die damit erfolgte Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nämlich davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, womit ein weiterer Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien vorliegt. Schließlich ist auch aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung seines Asylantrages anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde, ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

Angesichts dieser Feststellungen kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom syrischen Geheimdienst der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in seiner Heimat verdächtigt und deshalb inhaftiert sowie misshandelt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Reisepass, Personalausweis und Führerschein).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann im wehrfähigen Alter handelt, ist schon angesichts der aktuellen Situation in Syrien eine Einberufung des Beschwerdeführers wahrscheinlich. Selbst wenn die belangte Behörde Unstimmigkeiten zwischen den Farbkopien des Wehrdienstbuches und dem Schreiben der Rekrutierungsstelle vermutet und eine Verlängerung seines Aufschubs bis Ende des Studienjahrs 2013/2014 angenommen hat, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls seit Sommer 2014 mangels Vorliegens von Studiennachweisen des Beschwerdeführer kein Aufschub mehr besteht. Überdies wäre schon allein im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse in Syrien eine jederzeitige Einberufung des Beschwerdeführers möglich gewesen.

Es ist nämlich angesichts der aktuellen - und auch bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bekannten (siehe z.B. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 19.03.2012 bezüglich staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 23.03.2012 betreffend neuerliche Rekrutierungen, Bericht des UK Home Office:

Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 03.10.2012) - Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien zum Wehrdienst eingezogen würde. Auch aus den von der belangten Behörde zitierten Länderfeststellungen (siehe zum Wehrdienst S. 28 ff des angefochtenen Bescheides) geht hervor, dass alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren (mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden) für den Militärdienst in Frage kommen. Weiters ist diesen Feststellungen zu entnehmen, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begeonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden.

Im Übrigen ist es notorisch, dass in Syrien sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).

Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Daher würde der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen und unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.

Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner illegalen Ausreise aus Syrien in Verbindung mit seinem Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde, ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde, und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.

Es ist notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt. Es kann daher angenommen werden kann, dass aufgrund der Wehrdienstentziehung und der exilpolitischen Aktivitäten verbunden mit seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm einerseits wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, andererseits aber auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität und seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch unterschiedliche Abteilungen des syrischen Geheimdienstes wegen einer ihm unterstellten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in seiner Heimat, kann letztlich unterbleiben, da die Gefährdung des Beschwerdeführers durch die genannten Gründe für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.3.2002, Zahl: 99/20/0401).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch im Art. 9 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits wegen seiner Wehrdienstentziehung, andererseits wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner illegalen Ausreise sowie allenfalls seiner Asylantragstellung im Ausland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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