BVwG W214 2010256-1

W214 2010256-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, individuelle Gefährdung,<br/>politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

BVwG W214 2010256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2010256.1.00

Spruch

W214 2010256-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Er gab an, aus Syrien zu stammen und nannte sein Geburtsdatum.

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag wurde vom Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Er sei Kurde und habe in Syrien keine Rechte gehabt. In XXXX seien die Kurden aufgefordert worden, die Stadt zu verlassen, weil sie keine Araber seien. Sie hätten XXXX verlassen und seien nach XXXX gefahren. Dort sei wieder zwischen Kurden und Arabern gekämpft worden und sie seien zwischen die Fronten geraten. Sie hätten weder mit der Freien Syrischen Armee, noch mit der regulären syrischen Armee kämpfen wollen. Da sie die Lage nicht mehr ausgehalten hätten, hätten er und sein Vater beschlossen, Syrien zu verlassen.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.03.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis, ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, eine Strafregisterbescheinigung vom XXXX06.2010, ausgestellt vom Innenministerium Kriminaldirektion XXXX, wonach der Angeführte nie verurteilt wurde, eine Abschlussbestätigung über eine Ausbildung in Metalltechnik, einen syrischen Führerschein sowie Kopien des Reisepasses und des Personalausweises seiner Ehefrau vor.

Er gab vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, in Österreich drei Cousins und eine Cousine mit ihrer Familie zu haben, die Asyl erhalten hätten. Weiters machte er Angaben zu seiner Person, seiner Familie sowie seinen Lebensumständen in seiner Heimat. Er sei verheiratet und seine Frau lebe jetzt in der Türkei, er wolle sie nach Österreich nachholen. Auf die Frage, warum er Syrien verlassen habe, gab er an, dass es Demonstrationen und Proteste gegeben habe. Später seien die Al Kaida und die Al Nusra und die Soldaten der Opposition gekommen. Es habe auch eine andere islamische Gruppe gegeben, Daaisch, die Kurden fangen und töten würde. XXXX sei das einzige Dorf, in welchem die Einwohner "Alwi" seien. Das sei eine kurdische Minderheit (der der Beschwerdeführer auch angehöre). Man suche nach ihnen, weil sie den gleichen Glauben wie das Regime in Syrien hätten. Aber das Regime beschütze sie nicht, weil sie Kurden seien. Sie seien als "Alwi" geboren, aber nicht besonders gläubig. Die Al Kaida würde Einwohner aus XXXX töten. Die Schwiegermutter seiner Schwester sei getötet worden, weil sie in einen anderen Bezirk gegangen sei, um ihre Sachen zu holen. Im Jahr 2013 seien seine Schwester, sein Bruder und andere Einwohner von der Al Nusra aufgehalten und geschlagen worden. Sie (gemeint war offenbar die Familie des Beschwerdeführers, Anm.) hätten Lösegeld für sie bezahlen müssen, danach seien sie freigelassen worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer konkret bedroht worden sei, berichtete er, er und sein Vater hätten nach XXXX wollen, um ihre Sachen zu holen; auf der Strecke habe sie dann die islamische Gruppe aufgehalten. Diese hätten gedroht, sie zu töten, weil sie Alwi und aus XXXX seien. Wenn nicht eine kurdische Gruppe (YPK, gemeint war offenbar: YPG, Anm.) für sie gesprochen hätte, wären sie nicht freigekommen. Diese kurdische Gruppe schütze XXXX, damit die islamischen Gruppen nicht alle töten. Wenn die Regimesoldaten den Beschwerdeführer erwischen würden, würden sie ihn rekrutieren. Das wolle er nicht. Er wolle nicht kämpfen, niemanden töten und als Mensch weiterleben. In XXXX gebe es ständig Schießereien und Bombenexplosionen. Wenn die islamischen Gruppen ihn erwischen würden, würde wieder Lösegeld verlangt werden. Männer würden eben rekrutiert.

Die Frage, ob er persönlich rekrutiert worden sei, verneinte er. Man sehe aber im Fernsehen, dass diese Gruppen die Leute rekrutieren wollen. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er nach Syrien zurückkehrte, antwortete er, dass das so wäre, als ob man sagen würde "geh und lass dich ermorden". Die islamischen Gruppen würden ihn töten, durch eine Schießerei oder eine Bombe könnte er getötet werden.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Erörterung der Länderfeststellungen, da er die Lage in Syrien kenne. Die islamischen Gruppen würden auch kleine Kinder töten. Alles werde bombardiert. Alles gehe auf einmal verloren.

4. Mit Bescheid vom 08.07.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 21.07.2014). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Angehöriger Syriens und der Volksgruppe der Kurden. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Er sei mit der Hoffnung auf Migration und aufgrund der derzeit allgemeinen unsicheren Situation im Heimatland nach Österreich gekommen.

Es könne jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Daher werde ihm subsidiärer Schutz gewährt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, dass er gezielt vom Regime verfolgt werde. Außerdem habe er bei der ersten Befragung noch keine Angaben darüber gemacht, dass seine Schwester und sein Bruder von Al Nusra aufgehalten und geschlagen sowie freigelassen worden seien, nachdem der Beschwerdeführer Lösegeld bezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch noch nicht angeführt, dass er konkret bedroht worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er habe eine staatliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können.

Herrsche in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben werde - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so könne dies jedoch der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Es könne nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland schutzbedürftig im Sinne des § 8 Asylgesetz wäre. Daher sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 08.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, inzwischen rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 21.07.2014) an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurden die folgenden Beschwerdeanträge gestellt: 1. Es möge diese Entscheidung im Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert werden, dass dem Beschwerdeführer in Österreich internationaler Schutz gemäß § 3 Asylgesetz gewährt und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde; 2. werde hilfsweise beantragt, den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Asylsache insoweit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen; 3. werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

Begründet wurden diese Anträge damit, dass auf den Beschwerdeführer eine spezifische, asylrelevante Gefährdungssituation zutreffen würde. Er stamme aus XXXX, aus der Stadt XXXX. Er sei kurdischer Abstammung und gehöre der Religionsgemeinschaft der Alewiten ("Alwi") an. In seinem Heimatort würden XXXX leben. Die syrische Armee habe im Zuge des bewaffneten Konflikts die Gebietskontrolle über die Region des Heimatgebiets des Beschwerdeführers verloren. Dort würden miteinander rivalisierende, islamistische militärische Gruppierungen die faktische Gebietskontrolle ausüben und die Zivilbevölkerung terrorisieren. Dabei würden sich die alewitischen Kurden in der Region unter einem besonderen Verfolgungsdruck befinden. Die dschihadistischen Gruppierungen würden nämlich Alewiten als Abtrünnige vom Islam betrachten. Damit seien Angehörige dieser ethnisch-religiösen Gruppe in besonderer Weise der Gefahr ausgesetzt, von den äußerst brutal agierenden, islamistischen Rebellengruppierungen aus religiösen und politischen Gründen verfolgt und willkürlich getötet, misshandelt oder schweren Eingriffen in die körperliche Integrität unterworfen zu werden. Kampffähige, an der Waffe ausgebildete, kurdisch-alewitische Männer, die sich als Zivilpersonen in diesem Gebiet aufhalten würden, müssten darüber hinaus jederzeit damit rechnen, von dschihadistischen Extremisten mit Gewalt genötigt zu werden, sich ihnen anzuschließen.

Außerdem sei der Beschwerdeführer verheiratet gewesen. Kurdisch-alewitische Frauen dieses Gebietes seien in besonderer Weise gefährdet, auch dieser Umstand sei asylerheblich.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten auch im Gebiet von XXXX, das ca. 18 km vom Heimathaus des Beschwerdeführers entfernt liege, keine Sicherheit finden können. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen, von den Regime-Soldaten aufgegriffen und rekrutiert zu werden. Die syrische Armee benötige dringend frische Kämpfer. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 2002 bis August 2004 seinen Militärdienst ausgeübt und sei an der Waffe ausgebildet.

Auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden gleich mehrere Verfolgungs-, Gefährdungs- und Fluchtgründe zutreffen. Deshalb habe der Beschwerdeführer gar nicht daran gedacht, bei der Einvernahme auch zu erwähnen, dass es konkrete Aktivitäten der syrischen Armee zur Rekrutierung und Einberufung des Beschwerdeführers als Reservisten gegeben habe: im Juli 2012 habe der Bürgermeister des Stadtbezirks XXXX von XXXX dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mobilisiert und aufgefordert würde, sich im Juli 2012 bei der Armee in XXXX im dortigen Gebiet XXXX (phonetisch) einzufinden. Dies sei auch der Ort gewesen, wo der Beschwerdeführer zuletzt seinen Militärdienst absolviert hätte und abgerüstet habe.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nicht die Möglichkeit gehabt, sich ihrer Verfolgungsgefahr durch Ausweichen in einen anderen Landesteil zu entziehen. Grundsätzlich sei die Lage in Syrien derart dramatisch, dass sich Zivilpersonen nicht sicher von einem zum anderen Ort bewegen könnten, also sei eine gefahrenfreie Ausübung der physischen Bewegungsfreiheit gar nicht möglich. Somit seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schutzlos den von den nichtstaatlichen Gewaltakteuren ausgehenden Verfolgungsgefährdungen ausgesetzt gewesen.

Angesichts der vom Regime ausgeübten Gewalt könne es dem Beschwerdeführer aus asylrechtlicher Sicht nicht mehr zugemutet werden, einem staatlichen Rekrutierung- und Einrückungsbefehl als Reservist Folge zu leisten. Es sei daher bei der bestehenden spezifischen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien die konkrete Gefahr, als ehemaliger Soldat nochmals zur syrischen Armee eingezogen zu werden, als asylerheblich einzustufen, sodass auch eine Flucht vor der derartigen Gefahrensituation asylrelevant sei - selbst wenn ein individueller Einberufungsbefehl noch nicht ergangen sei.

Es sei unterdessen auch unionsrechtlich verankert, dass asylrechtliche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen könne, sofern die staatlichen Organe nicht in der Lage oder nicht willens seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Genau diese Situation treffe auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Nordwesten Syriens zu. Es handle sich um ein Gebiet, in welchem eine Unzahl von ausländischen, bewaffneten Akteuren und Gruppen, die sich teilweise mit inländischen Gruppen verbunden hätten, unter Einsatz von militärischer Gewalt militant und gewaltsam aktiv seien. Dabei befänden sich die "Alwi-Kurden", welche nicht nur Kurden, sondern auch Alewiten seien, in einer ganz besonderen Verfolgungssituation, welche zur Folge habe, dass die dschihadistischen Verfolgungsakteure in jedem einzelnen Mitglied dieser Gruppe einen politischen Feind, nämlich einen potentiellen Verbündeten des Assad-Regimes sowie einen religiösen Abtrünnigen, der vom Islam abgefallen sei, sehen würden.

Die gegenständliche Bürgerkriegssituation gefährde insbesondere auch die Frauen, welche gezwungen würden, einen strengen Islam zu leben, dies auch in ihrer Bekleidung und in ihrem alltäglichen Verhalten zum Ausdruck zu bringen und welche Gefahr laufen würden, verfolgt zu werden, wenn sie diesen "Stereotyp" einer islamischen Frau nicht entsprechen würden. Genau dies habe auf die Ehefrau des Beschwerdeführers zu getroffen, weil diese westlich-kurdisch-modern aufgeklärt gewesen sei. Dazu kämen die besonderen Verfolgungsgefahren, welche für Frauen in Syrien aufgrund der dortigen Bürgerkriegssituation bestünden.

Auf jeden Fall wäre es notwendig gewesen, unter Zugrundelegung der bestehenden Gegebenheiten in Syrien die besondere Verfolgungsgefahr von Männern zu erheben, welche an der Waffe ausgebildet seien, ihren Wehrdienst in der syrischen Armee bereits abgeleistet hätten und daher jederzeit Gefahr laufen würden, zur staatlich-syrischen Armee rekrutiert zu werden.

UNHCR habe in seiner Empfehlung vom 22.10.2013 bestimmte Risikoprofile von besonders gefährdeten Personengruppen in Syrien erstellt. Dazu würden auch Zivilpersonen gehören, welche in den städtischen Nachbarschaften, Dörfern oder Städten leben, die als regierungsfeindlich bzw. regierungsoppositionell gelten würden, weil Angehörigen dieser besonderen Risikogruppen unbeschadet ihrer Person bereits aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit Verfolgung drohe. Eine analoge Situation bestünde auch für die "Alwi"-Kurden im Raum XXXX, dies mit der Maßgabe, dass hier die Verfolgungsgefahr nicht so sehr von der syrischen Armee ausgehe, sondern von den in diesem Raum aktiven, de facto die Gebietsgewalt ausübenden, dschihadistischen Gruppierungen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt in sämtlichen Punkten einer ausreichenden Klärung zuzuführen. Außerdem leide der angefochtene Bescheid insoweit an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, als die belangte Behörde, hätte sie diesen sich aus der spezifischen Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien sowie in Syrien allgemein ergebenden tatsächlichen Umständen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Rechnung getragen, zur Einschätzung gelangen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer sämtliche materielle Kriterien des GFK-Flüchtlingsbegriffs erfülle und er aus wohl begründeter Furcht vor asylerheblicher Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung, oder wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der an der Waffe ausgebildeten, ehemaligen Soldaten der syrischen Armee, welche jederzeit als Reservisten zur syrischen Armee einberufen und gezwungen werden könnten, an menschenrechtswidrigen Kriegseinsätzen mitzuwirken, aus Syrien flüchten habe müssen und deshalb nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und alewitischen Glaubens.

1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst zwar bereits absolviert, kann aber vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien jederzeit einberufen werden. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann. Durch die Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nämlich davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stellt einen weiteren Risikofaktor dar.

Weiters gehört der Beschwerdeführer der Minderheit der alewitischen Kurden an und ist - so wie einige seiner Familienmitglieder - schon bedroht worden. Der Beschwerdeführer ist gefährdet, Opfer von Übergriffen durch oppositionelle Gruppierungen, insbesondere extrem-islamistischer Gruppen zu werden und von diesen entführt oder zwangsrekrutiert zu werden.

Aus den genannten Gründen hätte der Beschwerdeführer einerseits eine Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten, andererseits droht ihm eine Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppierungen. Der Beschwerdeführer hätte daher insgesamt eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten.

Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere dem syrischen Personalausweis, dem Familienbuch und seiner Heiratsurkunde).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass er in Syrien staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Es ist nämlich angesichts der aktuellen - und auch bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bekannten (siehe z. B. bereits die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 19.03.2012 bezüglich staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 23.03.2012 betreffend neuerliche Rekrutierungen, Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 03.10.2012) - Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien zum Wehrdienst eingezogen würde. Auch aus den von der belangten Behörde verwendeten Länderfeststellungen geht hervor (S. 25 des angefochtenen Bescheides), dass in Syrien sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - auch den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013). Ebenso ist bekannt, dass männliche Staatsbürger Syriens jedenfalls im Alter zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen. Der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann, der noch dazu schon an der Waffe ausgebildet wurde, erfüllt eindeutig diese Voraussetzungen.

Daher wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.

Es ist auch notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen würde.

Darüber hinaus scheint auch die Gefährdung des Beschwerdeführers durch oppositionelle Gruppierungen gegeben. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass in XXXX "ungefähr 20 Rebellenbrigaden aktiv" sind

Wenngleich aktuelleren Berichterstattungen zu entnehmen ist, dass sich die Machtverhältnisse in XXXX ständig ändern (vgl. zum Beispiel XXXX XXXX: "Die Rebellen geraten immer mehr in die Defensive. Nicht nur das Assad-Regime hat die Hochburg XXXX eingekreist, auch IS-Kämpfer marschieren weiter vor", XXXXXXXX.XXXX (Zugriff: 05.03.2015), XXXX, "In Bildern: Hautnah mit der Islamischen Front in XXXX: "Diesen Sommer hat XXXX zwei Wochen lang die Islamische Front begleitet, ein Zusammenschluss aus islamischen Rebellen, die einerseits gegen Präsident Bashar al-Assad und die Terrororganisation Islamischer Staat auf der anderen Seite kämpfen. Entgegen aller Erwartungen blieb der Hauptschauplatz der syrischen Revolution dabei in den Händen der Islamischen Front." (Zugriff: 05.03.2015), XXXXXXXX-XXXX, Bürgerkrieg in Syrien: Heftige Gefechte erschüttern XXXX: "Erst gab es einen Anschlag auf ein Gebäude des syrischen Geheimdienstes, dann folgten heftige Gefechte: "Bei Straßenkämpfen zwischen Rebellen und Regierungstruppen im nordsyrischen XXXX sind laut der oppositionellen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte Dutzende Menschen getötet worden. [...] XXXX gehört zu den am stärksten umkämpften Regionen im syrischen Bürgerkrieg. Dort kämpft die syrische Armee gegen eine Vielzahl von Rebellengruppen, etwa die mit al-Quaida verbündete Nusra-Front und vom Westen unterstütze Einheiten. Große Teile der Stadt kontrolliert Assads Armee, ihr Osten steht jedoch unter Kontrolle von Rebellen.", XXXXXXXXXXXX (Zugriff: 05.03.2015), ist für den Beschwerdeführer weiterhin eine Bedrohung, insbesondere auch durch extrem-islamistische Gruppierungen wie den Islamischen Staat, gegeben.

Wie aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen ersichtlich ist, traf der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt "besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MusIimInnen und ChristInnen" (S. 33 des angefochtenen Bescheides). "Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren..." (S 33 des angefochtenen Bescheides). Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch als Angehöriger der alewitischen Minderheit aus politischen Motiven verfolgt würde. Vor dem Hintergrund der Länderberichte scheint es im Übrigen auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sowie Mitglieder seiner Familie bereits von islamischen Gruppierungen bedroht worden sind.

Wie aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe insbesondere S. 12 ff des angefochtenen Bescheides) ersichtlich ist, ist auch die Sicherheitslage in Syrien katastrophal. Es ist notorisch, dass aufgrund der generell instabilen Situation der Behördenapparat hinsichtlich des Schutzes einzelner vor Übergriffen und kriminellen Handlungen nicht mehr funktionieren kann.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, sofort zum Wehrdienst eingezogen und bei einer Weigerung einer regimekritischen Einstellung verdächtigt zu werden. Diese Gefährdung wird durch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch verstärkt. Weiters ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer massiven Bedrohungen durch oppositionelle Gruppen, insbesondere auch extrem-islamistischen Gruppierungen, ausgesetzt wäre.

Aus den genannten Gründen wäre der Beschwerdeführer einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm aus den oben genannten Gründen Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht einerseits von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer durch die mit seiner (illegalen) Ausreise erfolgte Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst, wobei seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe diese Gefährdung verstärkt. Es ist davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Wehrdienstverweigerung von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Andererseits droht dem Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch oppositionelle, insbesondere extremistisch-islamistische Gruppierungen.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien (durch staatliche Organe) die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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