BVwG W226 2101754-1

W226 2101754-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2015

Regest

Ehrenmord, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Fluchtgründe,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG W226 2101754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2101754.1.00

Spruch

W226 2101752-1/2E

W226 2101749-1/2E

W226 2101754-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX 2) der XXXX 3) der XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 28.01.2015, Zlen.

  1. 830.526.900, 2) 830.526.508, 3) 830.527.200, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 23.04.2013 gemeinsam mit der mj. Tochter - somit der Drittbeschwerdeführerin - nach Österreich ein und stellten sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legte der Erstbeschwerdeführer einen russischen Führerschein vor, weiters eine Heiratsurkunde sowie eine Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin.

Am 23.04.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er in Tschetschenien Probleme mit den Brüdern der Ex-Freundin gehabt habe. Zu dieser habe er die Beziehung beendet, da er seine heutige Frau kennengelernt habe. Die Ex-Freundin habe sich nach Beendigung der Beziehung den Brüdern anvertraut und ihnen gesagt, dass er sie "entehrt" hätte. Unter Moslems sei es Brauch, dass sich im Fall der Entehrung die Familie räche. Die Brüder der Ex-Freundin, diese seien ihm gänzlich unbekannt, hätten sich am 16.04.2013 an den Vater des Erstbeschwerdeführers gewandt und diesem gesagt, dass sie den Erstbeschwerdeführer umbringen würden, sollte dieser die aktuelle Beziehung nicht beenden und zur Ex-Freundin zurückkehren.

Aus Angst habe er am 19.04.203 mit einem Bekannten Kontakt aufgenommen, dieser habe den Kontakt zum Schlepper hergestellt, am nächsten Tag seien sie nach Österreich ausgereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag im Wesentlichen an, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, aber der Erstbeschwerdeführer. Über die Gründe können sie keine Angaben machen.

Am 15.10.2014, somit nach 1 1/2 Jahren wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verehelicht, die Ehe sei aber auch staatlich registriert worden. Im Herkunftsstaat habe er elf Jahre die Gesamtschule besucht und habe den Lebensunterhalt im Baubereich bestritten. In seinem Heimatdorf würden sein Vater und seine Schwester sowie weitere Verwandte leben, er habe auch noch einen Bruder, der in XXXX lebe. Die Familie lebe in einem eigenen Haus, dieses Haus würde er bekommen, wenn der Vater nicht mehr lebt. Er habe auch noch eine Schwester und einen Bruder hier in Österreich, die Schwester lebe schon seit ca. 11 Jahren hier, er wisse es nicht genau. Warum er aus dem Herkunftsstaat geflohen sei, habe er bereits gesagt, dies sei der einzige Grund, warum er die Russische Föderation verlassen habe müssen.

Die Beziehung zu seiner ehemaligen Freundin habe vier bis fünf Jahre gedauert, ca. seit dem Jahr 2008, vorher seien sie nur miteinander bekannt gewesen. Die Verwandten und Cousins der Frau seien zu ihnen nach Hause gekommen, er selbst sei damals nicht zu Hause gewesen und hätten sie zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn kriegen würden. Er habe dann alle seine Sachen gepackt und sei hierher nach Österreich gereist. Dieser Vorfall sei vor dem 19.04.2013 passiert, etwa eine Woche davor. Die Zweitbeschwerdeführerin sei damals krank gewesen und habe Chemotherapien bekommen, sie habe auch nicht so richtig gewusst, was war und auf dem Weg hierher habe er ihr davon erzählt. Die Frau sei in XXXX operiert worden. Er habe in der Zeit von der Hochzeit bis zum geschilderten Vorfall unbehelligt leben können, mit Ausnahme des geschilderten Vorfalls habe es nichts anderes gegeben.

Die einvernehmende Beamtin der belangten Behörde fügte an, dass sie mit der Befragung zu den Fluchtgründen bereits fertig sei und wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, anzugeben, ob es noch weitere Gründe dafür gegeben habe, dass er die Russische Föderation habe verlassen müssen. Der Erstbeschwerdeführer verwies darauf, dass es in Tschetschenien seit 1999 Krieg gebe, dort sei eine Lebensbedrohung gegeben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinem sozialen Umfeld in Österreich und zu seiner allfälligen Integration befragt. Der Beschwerdeführer verneinte, jemals Probleme mit Verwaltungsbehörden oder aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten gehabt zu haben. Er habe sich auch niemals politisch betätigt, es habe niemals eine konkrete gezielte Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Tschetschene gegeben. Auch aus religiösen Gründen sei er nie verfolgt worden, er sei nach wie vor gläubiger Moslem.

Am selben Tag fand auch die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt, wobei diese zahlreiche Befunde über eine erfolgte Behandlung im Bundesgebiet vorlegte. Sie leide an einem Hautmelanom, dies seit April 2012, sie sei bereits im Mai 2012 in XXXX operiert worden. Sie habe nach der Operation im Herkunftsstaat eine Chemotherapie erhalten, hier in Österreich müsse sie ständig zur Kontrolle, sei aber nur untersucht worden. Beschwerden habe sie im Halsbereich, man könne nicht sagen, wie lange sie noch Kontrolltermine habe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend machen könne und nur deshalb diesen Asylantrag stelle, um mit dem Mann zusammenbleiben zu können. Das gelte auch für das Kind, weitere Gründe könne sie nicht angeben.

Kontakte zur österreichischen Gesellschaft habe sie keine, sie würden nicht Deutsch sprechen. In der Freizeit betreue sie ihr Kind, sie würden spazieren gehen. Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern und eine Schwestern leben, zu diesen habe sie manchmal Kontakt per Skype.

In weiterer Folge wurden diverse Befunde über die erfolgte Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet vorgelegt, insbesonders ein vorläufiger Arztbrief des XXXX vom 27.05.2013 sowie des Landeskrankenhauses XXXX vom 24.06.2013 über einen stationären eintägigen Aufenthalt. Einem weiteren Ambulanzbrief des XXXX vom 17.07.2014 ist zu entnehmen, dass die durchgeführten Untersuchungen keine Auffälligkeiten ergeben hätten, eine PET-CT Diagnostik sei vereinbart und die nächste Kontrolle in drei Monaten fixiert worden.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 28.01.2015, zugestellt am 03.02.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.01.2015 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführer wenden sich in der Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und wiederholen, dass in der Tschetschenischen Gesellschaft die Regeln der Blutrache und Ehrenmorde heute noch weit verbreitet seien. Spezielle Feststellungen zu dieser Problematik würden in den angefochtenen Bescheiden fehlen. Diesbezüglich wurde auf einen einschlägigen Bericht von ACCORD verwiesen.

Der "Tschetschenische Staat" komme seinen (positiven) Schutzpflichten nicht nach, die föderale oder tschetschenische Polizei könne den Erstbeschwerdeführer nicht schützen.

Ein Cousin der Ex-Freundin sei glaublich bei der Polizei. Eine Flucht in andere Landesteile der Russischen Föderation sei wegen stark verbreiteter Fremdenfeindlichkeit und Rassismus unmöglich gewesen.

Die gegenständlichen Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Wie dargestellt hat die Befragung des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen - Bedrohung durch Angehörige der Ex-Freundin - nur wenige Fragen umfasst, die Zweitbeschwerdeführerin wurde zu allfälligen Beobachtungen im Herkunftsstaat überhaupt nicht einvernommen.

Aus der angefochtenen Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer ist überhaupt nicht nachvollziehbar, ob die belangte Behörde nunmehr davon ausgegangen ist, ob dieses Vorbringen wahr ist, trifft diese doch betreffend die Gründe zum Verlassen des Herkunftslandes folgende Feststellungen (Seite 68 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer):

"Sie haben sinngemäß und verkürzt geltend gemacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verließen, da Sie sich von Ihrer Ex-Freundin getrennt hätten, daraufhin deren Brüder zu Ihnen nach Hause gekommen wären, wobei Sie selbst nicht zu Hause waren, sondern lediglich Ihr Vater und diese sagten, dass sie Sie kriegen würden. Sie hätten die Ex-Freundin und Familie durch die Trennung entehrt.

Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht."

In weiterer Folge vermeint die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Fluchtgrund des Erstbeschwerdeführers "ausschließlich dem familiären Umfeld zuzuordnen" sei. Die Aussagen des Erstbeschwerdeführers würden nicht einmal ansatzweise eine staatliche Verfolgung erkennen lassen, dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn man die Richtigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers annehmen und ihm die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Vorgetragenen zubillige, so könne das keine für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen.

Darüber hinaus finden sich jedoch Überlegungen der belangten Behörde dahingehend, dass sich die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers einer Prüfung auf "Richtigkeit" des Vorbringens entziehen, es würden einfach irgendwelche greifbaren Anknüpfungspunkte fehlen, die auf den Echtheitsgehalt der Aussagen hin überprüft werden könnten. Die belangte Behörde vermeint bereits im nächsten Absatz (Seite 69 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers), dass in Zusammenfassung seiner Angaben festzustellen sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, "seinem Vorbringen die Substanz einer Verfolgung, Bedrohung oder die berechtigte Furcht vor solcher durch Dritte und die Verweigerung des Schutzes seitens der russischen Behörden vor einer solchen für seine Person glaubhaft zu machen".

An anderer Stellte vermeint die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass "vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen habe, um der Zweitbeschwerdeführerin eine medizinische Behandlung in Österreich zukommen zu lassen. Diesbezüglich finden sich rechtliche Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und schließen die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen auf Seite 71 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass seine Fluchtgründe "ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen seien und in keiner Weise einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden."

In der rechtlichen Beurteilung vermeint die belangte Behörde betreffend den Erstbeschwerdeführer, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden könne, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es sei vielmehr erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nichtfunktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus verweist die belangte Behörde betreffend den Erstbeschwerdeführer in der rechtlichen Beurteilung auf § 11 Abs. 1 AsylG, somit auf eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Durch diese dargestellte Vermischung von beweiswürdigenden Überlegungen, Feststellungen und rechtlicher Beurteilung ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, die angefochtene Entscheidung ohne gänzliche Wiederholung des gesamten Ermittlungsverfahrens auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als nicht nachvollziehbar ist, ob die belangte Behörde bezogen auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nunmehr davon ausgegangen ist, dass die von ihm geschilderten Bedrohungsszenarien tatsächlich geschehen sind oder nicht. Aus der darstellten Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht ableitbar, ob diese nunmehr davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich von Angehörigen seiner Ex-Freundin bedroht wurde oder aber ob dieses Vorbringen unwahr ist und nur deshalb erstattet wurde, um durch das Asylverfahren einen Aufenthalt im Bundesgebiet und eine Möglichkeit zur medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin zu erreichen, diesbezüglich ist erneut auf die sich widersprechenden beweiswürdigenden Überlegungen auf Seite 68 bis 71 in der angefochtenen Entscheidung des Erstbeschwerdeführers zu verweisen.

Erkennbar in der Annahme, dass das vom Erstbeschwerdeführer erstattete Vorbringen weder asylrelevant noch bezüglich der Kriterien des § 8 AsylG relevant sei, wurden dem Erstbeschwerdeführer im Zuge der Befragung vom 15.10.2014 auch keine speziellen Fragen zu seiner behaupteten Beziehung zur "Ex-Freundin" gestellt, bezogen auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wurden auch weder im Zuge der Befragung vom 15.10.2014 noch im Rahmen der angefochtenen Entscheidung irgendwelche relevanten Feststellungen zur Frage "Ehrenmord" getroffen.

Die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht gesprochen werden könne, vielmehr erforderlich sei, dass der staatliche Schutz generell in Folge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet werde, greift zu kurz. Die von der belangten Behörden getroffene Begründung ist deshalb nicht tragfähig, weil die belangte Behörde überhaupt keine Feststellungen traf, wie bzw. mit welcher Effizienz die Behörden in Tschetschenien gegen die behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit "Ehrenmorden" vorgehen (zur diesbezüglichen Relevanz vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, Zl. 2008/23/0027).

Für die Frage, ob der Staat (Russische Föderation bzw. die Behörden in Tschetschenien) ausreichend Schutz bietet, kommt es somit maßgeblich darauf an, ob der Beschwerdeführer mit einer "präventiven Verhinderung" allfälliger befürchteter massiver Eingriffe in seine Rechtsposition durch Angehörige der Ex-Freundin rechnen kann und nicht bloß mit einer allfälligen nachträglichen strafrechtlichen effektiven Ahndung. Die belangte Behörde hat diesbezüglich wie dargestellt überhaupt keine Feststellungen getroffen und sich nur allgemein mit Rechtschutz/Justizwesen in der Russischen Föderation insgesamt sowie der Existenz von Sicherheitsbehörden in der gesamten Russischen Föderation allgemein befasst.

Sollte im fortgesetzten Verfahren - nach ergänzender Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - die belangte Behörde nunmehr zu einem klaren Ergebnis kommen, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezogen auf die Bedrohung durch Angehörige der Ex-Freundin glaubhaft ist, dann wird sie - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, spezielle Berichte zur Frage von Ehren - bzw. Rachemorden in Tschetschenien in das Verfahren einzuführen haben.

In diesem Sinne ist auszuführen, dass es nicht nur die in der Beschwerde angeführten diesbezüglichen Berichte gibt, sondern die belangte Behörde selbst, nämlich die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Staatendokumentation, etwa am 10.03.2014 eine Anfragebeantwortung zu Tschetschenien betreffend "Ehrenmord, staatliche Schutzmöglichkeit" erstellt hat (wenn auch einzelfallbezogen auf die Situation von Frauen abgestellt).

In Summe bedeutet dies, dass die belangte Behörde sich im fortgesetzten Verfahren nochmals mit den Angaben der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben wird, die Einvernahmen werden dementsprechend zu ergänzen sein, wobei auch die nunmehr in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen sein werden.

Anschließend wird die belangte Behörde zu beurteilen haben, ob sie das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezogen auf die Bedrohung durch Angehörige der Ex - Freundin mit Ehrenmord als wahr oder als nicht wahr ansieht und wird die belangte Behörde diese Feststellung in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu begründen haben.

Für den Fall, dass die Behörde vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Erstbeschwerdeführers ausgeht, dass dieser tatsächlich aus den von ihm geschilderten Gründen Tschetschenien und die Russische Föderation verlassen hat, und eben nicht, weil er eine medizinische Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet erreichen wollte, dann wird die belangte Behörde sich wie dargestellt mit der Situation in Tschetschenien zu befassen haben, ob gegen "Ehrendelikte" staatlicher Schutz bei den dortigen Behörden und Sicherheitskräften zu erlangen ist oder nicht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf § 11 AsylG, somit auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative verweist, jedoch im Rahmen der Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung überhaupt keine Überlegungen angestellt hat, ob den betroffenen Beschwerdeführern eine solche Wohnsitznahme in anderen Landesteilen der Russischen Föderation möglich ist oder nicht. Nur am Rande ist die belangte Behörde diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zur Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative zu äußern.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen Beschwerdeführer durch, erhalten doch alle den gleichen Schutzumfang und sind Anträge von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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